Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

39 I 461

fertigung des Zahlungsbefehles an den Dritteigentümer nicht nu die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift, sondern soll dem letzterer die Möglichkeit verschaffen, auh seinerseits und felbständig geger die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben: und zwar kann sid dieser Rehtsvorschlag, wie derjenige des Schuldners, nicht nur auf das Pfandrecht, sondern auch auf die Forderung beziehen : der Dritteigentümer befindet sih also insoweit in der nämlichen Stellung wie der Schuldner selbst. Geht man hievon aus, so ist aber nicht einzusehen, weshalb die Betreibung dann, wenn der Schuldner verstorben und ein Rechtsnachfolger, der an seiner Stelle haftete, nicht vorhanden ist, nicht auch von vorneherein und ausfchliesslich gegen den dritten Pfandeigentümer gerichtet werden könnte, da ja die damit angestrebte Vollstreckung nur in das Pfand und nicht in sein übriges Vermögen geht, seine rechtlichen Juteressen also dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Dem Rekurrenten bleibt es somit unbenommen, sein Retentionsret an den sireitigen Objekten durch Einleitung der Pfandverwertungsbetreibung gegen die Rekursgegnerin Frau Keller geltend zu machen. Jm Konkursverfahren können dieselben nah dem Gesagten nicht versteigert werden. Auch dann nicht, wenn, wie behauptet, das Retentionsrecht als von der Rekursgegnerin anerkannt bezw. durch das Urteil des Einzelrichters festgestellt angesehen werden müsste, da dadurh nichts an der Tatsache geändert würde, dass die Objekle, weil nicht zum Nachlass gehörend, nicht in die Masse einbezogen werden und daher auh nicht von ihr verwertet werden dürfen. Die von den Vorinstanzen untersuchte und verneinte Frage, ob eine solche Anerkennung bezw. Feststellung wirklih vorliege, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

und Konkurskarmmer. Ne 84. . AGL 81. Ensscheid vom 15. Insli 1913 in Sachen Spörri.

Rechtliche Natur der Abtretung nack Art. 260 SohKG. Unzulässigkeit einer einseitigen Weiterüberiragung der Rechie aus der Abtretung. Unzulässigkeit der Abtretung eines Anspruchs an denjenigen, gegen den er geltend zu machen ist, und der Zuweisung eines Teils des von einem Abtretungsgläubiger erwirkten Prozessergebnisses an denjenigen, gegen den der Prozess geführt worden ist, selbst wenn dieser Reckhtsnachkfolger eines anderen Gläubigers ist , zu dessen Gunsten ebenfalls eine Abtretungsurkunde ausgestellt worden ist.

Sachverhalt

A. — Im Konkurse über August Waldmeier in Zürich TV sete das Konkursamt Oberstrass mit Zirkular vom 26. April 1912 den Gläubigern Frist bis 4. Mai 1912, um die Abtretung der bestrittenen Forderungsansprüche der Masse gegen Johann Spörri in Zürih nach Art. 260 SchKG zu verlangen, unter der Androhung, dass andernfalls Verzicht darauf angenommen würde. Junert Frist stellten darauf drei Gläubiger Weidmann & Cie. in Zürich, Albert Widmer ebenda und Julius Glutz in Biel, die im Konkurse mit laufenden Forderungen von 8253 Fr. 75 Cts., 4425 Fr. 15 Cis. und 1500 Fr. kolloziert worden waren, das Abtretungsbegehren. Das Konkursamt stellte am 6. Mai die entsprechenden Abtretungsurkunden aus : sodann teilte es mit Schreiben vom 17. Mai 1912 den Zessionaren mit, dass sie die ahgetretenen Anfprüche bis zum 5. Juni gerichtlich geltend zu machen hätten, widrigenfalls die Abtretung als annulliert gelte. Darauf schrieb am 5. Juni 1912 Rechtsanwalt Dr. Gubser namens Spörri an das Konkursamt : „Bezüglich der im Konkurse des Aug. Waldmeier an die Firma Weidmann & Cie. abgetretenen Ansprüche gegenüber Herrn J. Spörri habe ich zu konstatieren, dass die Firma Weidmann & Cie. infolge Ablebens des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Melchior Weidmann erloschen ist. Aktiven und Passiven sind von dem Kommanditär Herrn Spörri übernommen worden. Es ist nun klar, dass Herr Spörri nicht gegen sich selbst Klage erheben kann, dennoch aber hinsichtlih eines allfälligen Prozessergebnisses an demselben für die anerkannte Forderung von 8253 Fr. 75 Ctss. partizipiert. Jh erachte daher Jhre Fristanseyung vom 17. Mai 1942 in diesem Sinne als erledigt.“ Das Konkursamt gab hierauf keine Antwort.

462 C. Entscheidungen der SchuldbetreibungsDer zweite Zessionar Glut liess die Klagefrist ebenfalls unbenügt verstreichen. Dagegen erhob Widmer rechtzeitig Klage mit dem Begehren, der Beklagie Spörri sei zu verpflichten, an ihn als Zessionar der Konkursmasse Waldmeier 3169 Fr. 30 Cis. nebst Zinsen zu 5 °/ seit 10. Januar 1908 zu bezahlen. Durch Urteil vom 2. Oktober 1912 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage gut. Die gegen dieses Urteil von Spörri ergriffene Appellation wurde vom- Obergericht abgewiesen. Jnfolgedessen Übermittelte Dr. Gubser am 21. April 1913 dem Konkursamt den Betrag von 3169 Fr. 30 Cts. nebst 836 Fr. 35 Cts. Zinsen, zusammen 4095 Fr. 65 Cts., indem er neuerdings erklärte, dass sein Auftraggeber an dieser Summe als Rechtsnachfolger der Firma Weidmann & Cie. für deren ungedeckte Forderung von 8187 Fr. 67 Cis. ebenfalls entsprechend zu partizipieren verlange. Jn der am 24. April 1913 aufgelegten nachträglichen Verteilungsliste teilte indessen das Konkursamt die ganzen 4095 Fr. 65 Cts. dem Widmer auf Rechnung der Prozesskosten sowie seiner zu Verlust gekommenen Forderung von 4389 Fr. 70 Cis. zu.

Hierüber beschwerte sich Spörri bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem Antrage, die Verteilungsliste sei dahin abzuändern, dass der Betrag von 3923 Fr. (4095 Fr. 65 Cts. — 172 Fr. 65 Cts, dem Widmer vorab zukommende Prozesskosten) zwischen Widmer und ihm als Rechtsnachfolger von Weidmann & Cie, im Verhältnis ihrer Verlustscheinforderungen verteilt werde. Zur Begründung machte er geltend, durch die Übernahme der Aktiven und Passiven der Firma Weidmann & Cie. sei er in deren sämtliche Rechte und somit auh in die Rechte aus der vom Konkursamt ausgestellten Abtretung eingetreten, da diese ein Akzessorium der Konkursforderung an Waldmeier bildeten. Dass er den Prozess nicht angehoben habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, da niemand gegen sich selbst klagend auftreten könne, die Fristansetzung des Konkursamtes also eine unmögliche Bedingung enthalten habe. Auch der Grundsass, dass ein Gläubiger nicht Abtretung eines Anspruches auf sich selbst verlangen könne, treffe hier nicht zu. Denn die Abtretung sei ja nicht an ihn, sondern an Weidmann & Cie. ausgestellt worden und erst nachund Konkurskammer. N9 81, 469 träglich infolge Erwerbs der diesen zustehenden Konkursforderung auf ihn übergegangen. Eine solche Vereinigung nach erfolgter Abtretung könne aber nicht das Erlöschen der Rechte aus der Abtretung nach sich ziehen. Unmöglich werde dadurch nur die Prozessführung: der Anspruch auf verhältnismässige Partizipation am Prozessergebnisse müsse bestehen bleiben. Die entgegengesetzte Auffassung hätte eine unbillige finanzielle Benachteiligung des Rechtsnachfolgers zur Folge, die vom Gesey nicht gewollt sein Tônne.

Beide kantonalen Justanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere mit folgender Begründung : daraus, dass niemand gegen sich selbst klagend auftreten könne, folge, dass. eine Abtretung von Massarechten an denjenigen, gegen den sih die Rechte richteten unmöglich sei. Folglich Habe der Rekurrent auh nicht in die Rechte der Firma Weidmann & Cie. aus der Abtretung fukzedieren fönnen. Sei er nicht in sie eingetreten , so könne er aber auch nicht an deren von einem andern Gläubiger erstrittenen Erlöse partizipieren.

B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Spörri an das Bundesgericht, indem er an seinen frühern Anträgen und Vorbringen festhält und ausserdem ausführt : der von der Praxis aufgestellte Grundsay, dass kein Gläubiger Abtretung eines Anspruches auf ih selbst verlangen könne, finde im Gesetze keine Grundlage und sei unbillig, weil der betreffende Gläubiger, wenn die Masse selbst den Prozess durchgeführt hätte, ja auch am Ergebnis partizipiert hätte. Die Tatsache, dass die Forderung der Firma Weidmann & Cie. zufällig vor Ablauf der Klagefrist an ihn übergegangen sei, könne nicht dazu führen , Widmer besser zu behandeln, als es der Fall gewesen wäre, wenn Weidmann & Cie. den Prozess noh selbst angehoben hâtten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

41. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts und übereinstimmender Meinung der Doktrin hat die Abtretung nah Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich denjenigen eines Prozessmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, wird dadurch nicht zum Träger des „ab- 464 C. Entscheidunger: der Schuldbetreibungsgetretenen“ Anspruchs, sondern erhält lediglich das Recht, ihn als Vertreter und Beauftragter der Viasse, aber auf eigene Gefahr und mit privilegiertem Anrecht auf das Resultat, geltend zu machen (vergl. Jäger, zu Art. 260 N. 3 und die dort angeführten Entscheide; Göginger, in Ztschr. f. hw. R. N. F. 25 S. 505 ffff.; Blumenstein, S. 805). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Abtrelung eines Massaanspruchs an denjenigen, gegen den si der Anspruch richtet, ausgeschlosseu ist. Eines besonderen Rechisssatzes, der dies ausspräche, bedarf es nicht. Die Unzulässigkeit des Abtretungsbegehrens folgt auh ohne solchen daraus, dass niemand gegen sich selbst einen Anspruch gellend machen kann, die Abtretung daher einen rechilich unmöglihen Jnhalt hätte. Das den Zessionaren in Art. 260 Abs. 2 SchKG eingeräumte Privileg vorzugsweiser Befriedigung aus dem Prozessergebnis ist kein selbständiges Recht, das sih aus der Abtretung als solcher ergäbe; es bildet die Prämie für die Übernahme des Prozessrisiklos und steht daher nur denjenigen Zessionaren zu, die den Prozess zur Durchsetzung des Anspruchs tatsächlich geführt haben. Wer si daran nicht beteiligt und an der Herbeiführung des Ergebnisses nicht mitgewirkt hat, kann auh an diesem keine Vorrechte beanspruchen. Die in der Rekursschrift vertretene Ansicht , dass auch derjenige Gläubiger, der Schuldner des abzutretenden Anspruches sei, die Abtrelung müsse verlangen können, weil er sonst die Möglichkeit am Prozessergebnis zu partizipieren verlöre, geht somit fehl. Da er den Prozess gegen sich felbst nicht führen kann, kann ihm auch kein Vorreht am Ergebnis zukommen.

2. Hâtte demnach der Rekurrent, sofern er von Anfang Gläubiger der Forderung der Firma Weidmann & Cie. gewesen wäre, nicht Abtretung des Anspruchs auf sich selbst verlangen können, so konnte er aber auh nicht in die Nechte aus der zu Gunsten der letzteren ausgestellten Abtretung eintreten. Denn au als Rechtsnachfolger eines andern konnte er nicht gegen si selbst klagend auftreten; der Grund, der einem direkten Abtretungsbegehren seinerseits entgegengestanden hätte, nämlich die Unmöglichkeit der Ausführung des in der Abtretung liegenden Prozessauftrags, sliesst somit auch seine Rehtsnachfolge in die einem andern ausgestellte Abtretung aus. Hievon abgesehen wäre überdies zu sagen, dass überhaupt eine einseitige Übertragung der Rechte aus der Abtretung an einen Dritten nicht möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren Mandatscharakter lediglih eine persönliche Befugnis des betr. Gläubigers begründet, die nur von ihm selbst ausgeübt und daher weder für sich allein noh mit der Konkursforderung, wegen deren sie erteilt worden ist, an einen Dritten veräussert werden kann (OR Art. 398 Abs. 3).

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

82. Eufscheid vom 11. Sepfember 1913 in Sachen Comptoir d’'Escompte de Mulhouse Filiase Zürich.

Art. 125 Abs. 3 SchKG. Wenn dem Gläubiger in der für ihn bestimmten Anzeige die Steigerungszeit nicht richtig angegeben wird und er davon auch sonst keine Kenntnis erhallen hat, so ist der an der Steigerung verfügte Zuschlag aufzuheben ohne Rücksicht darauf, ob in der öffentlichen Bekanntmachung die Steigerungszeit richtig angegeben war oder nicht.

A. — Jn den vom Comptoir d’Escompte de Mulhouse Filiale Zürich und J. Jörin-Suter in Basel gegen Frau Witwe A. Petzold geb. Matter angehobenen Betreibungen teilte das Betreibungsamt Zürich IT den betreibenden Gläubigern und der Schuldnerin am 23. April 1913 durch chargierie Anzeige mit, dass die von der Pfändung betroffenen beweglichen Sachen und Forderungen am 29. April 1913 öffentlich versteigert würden. Als Stunde der Steigerung war in den für das Comptoir d'Escompte und die Schuldnerin bestimmten Ausfertigungen der Änzeige — in Übereinstimmung mit der öffentlichen Bekanntmachung der Steigerung im städtischen Amtsblatt vom 25., 26. und

28. April — Vormittags 9 Uhr angegeben. Dagegen lautete die dem Gläubiger Jörin zugestellte Ausfertigung infolge eines Versehens des sie ausstellenden Angestellten auf Nachmittags 2 1/2 Vhr. Als der Vertreter Jörins, Rechtsanwalt Dr. Rascher

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 125 et Art. 260 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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