Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

39 II 495

494 Obersle Zivilgerichtsinstanz. — Ff. Materiellrechtlieche Entscheidungen.

renversée par des faits qui justifient peut-être un blâme à l’adresse de la demanderesse, mais qui ne sont pas tels qu’on puisse tenir pour probable qu’à l’époque de la conception elle a eu des relations avec d’autres hommes que Grossrieder. La demande doit donc être déclarée fondée en principe. En ce qui concerne la fixation du montant de l'indemnité et de la pensionu qui doivent être mises à la charge du défendeur, il n’est pas nécessaire de renvoyer la cause à la Cour cantonale qui ne S'’est pas encore prononcée sur ce point. Les s80mmes allouées par la première instance sont en efef sì modiques qu’elles ne sauraient encore être abaissées et, d’autre part, elles ne sont pas susceptibles d'augmentatión comme le demandent les recourantes, car celles-ci n’ont pas appelé de ce jugement qui représente par conséguent le maximum de ce qui peut leur être accordé. i Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est admis et l’arrêt attaqué est réformé en ce a) Grossrieder est condamné à payer à Anastasie Egger une indemaité de 150 fr. ;

©) Il est condamné à Contribuer à l'entretien de l’enfant Marie Egger par le paiement d’une pension, payable par semestre et d’avance, de 80 fr. par an pendant les quatre premières années et 150 fr. par an pendant les quatorze années guivantes.

89. Arfeis der I. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1913 in Sachen Heius, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Velger, Kl. u. Ber.-Bekl.

Faterschafisklage einer in der Schweiz domizilierlen Ausländerin gegen einen ebenfalls in der Schweiz domizilierten AÄusländer. Anwendbares Recht (Erw. 2). — Gegenstand der Vaterschaftsklage : nicht «Fesistellung der Vaterschaft», sondern (ron der Klage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge abgesehen) nur Vermögensleistungen. Streitwertberechnung dementsprechend (Erw. 8). — Anforderungen an den nack Art. 314 Abs. f der Klägerin obliegenden Beweis (Erw. 4). — Anforderungen an den nach Art. 814 Abs. 2 dem Beklagten obliegenden Beweis (Erw. 5).

Sachverhalt

A. — Die Klägerin war während des Sommers 1910 in : Basel als Dienstmädchen angestellt, Sie besuchte von dort aus öfters ihren in Langenthal wohnenden Bruder und lernte auf diese Weise den Beklagten kennen, der in der Porzellaufabrik Langenthal als Dreher in Stellung war. Kurz vor Weihnachten 1910 trat die Klägerin bei dem Liegenschaftsagenten F. U., Zulliger in Bern als Haushälterin in Dienst. Dort machte ihr der Beklagte öfters Besuche, wobei es nach der Darstellung der Klägerin wiederholt (lesstmals am 24. Juli 19141), nah derjenigen des Beklagten zweimal (lesstmals am 2. Juni 1911) zum geschlehtlichen Verfehr kam. Am 13. Mai 1942 gebar die Klägerin einen Knaben, welcher unter dem Namen Johann Alfred Belger in das Zivilftandsregister eingetragen wurde. Als den Vater dieses Kindes bezeichnet die Klägerin den Beklagten, während der Beklagte a) bestreitet, in der kritischen Zeit (18. Juli bis 15. November 41914) überhaupt noch mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt zu haben, und

b) behauptet, die Klägerin habe in der kritischen Zeit mit ihrem Dienstherrn Zulliger geschlechtlichen Verkehr gepflogen, — was die Klägerin ihrerseits bestreitet.

B. — Durch Urteil vom 20. Juni 1913 hat der Appellationsbof des Kantons Bern über das Rechisbegehren der Klägerin:

„Der Beklagte fei zu verurteilen :

„1. Der Charlotte Belger für die Kosten ihrer ausserehelichen AS 39 [1 — 1913 38 490 vuerste Zivilgerichtsinsiauz, — I. Materiellrechtliche Entscheidungen, „Entbindung, sowie ihres Unterhaltes, während je 4 Wochen vor „Und na der Entbindung Ersaÿz zu leisten. : „2. Der gleichen Klägerin gemäss Art. 318 ZGB eine ange- „messene Geldsumme als Genugtuung zu bezahlen, „9. Dem Knaben Johaun Alfred Belger bis zum vollendeten „48. Altersjahre angemessene, voraus zu entrichtende und nach „dem Ermessen des Gerichts zu terminierende Unterhaltsbeiträge „zu leisten.“ erkannt :

„Der Beklagte wird als Vater des von der Charlotte Belger am „13. Mai 1912 agusserehelih gebornen Kindes Johann Alfred «Belger zu folgenden Leistungen verurteilt :

„&) der Mutter gegenüber :

„zu 29 Fr. Kindbettkosten ; zu 90 Fr. für den Unterhalt während 3 Wochen uach der „Geburt. ' „b) dem Kinde gegenüber:

¿u 23 Fr. monatlichen, jeweilen zum voraus zahlbaren Ali- „mentatiousbeiträgen, zu leiften seit der Gehuxrt des Kindes his zum zurückgelegten 18. Altersjahre desselben“.

Dieses Urteil beruht auf der Anuahme, dass a) die Behauptung der Klä gerin, sie habe in der kritischen Zeit mit dem Beklagten - geschlechtlich verkehrt, erwiesen sei, b) die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe in der kritischen Zeit mit ihrem Dienstherrn Zulliger geschlechtlich verkehrt, nicht erwiesen fei.

Die Ausführungen, auf Grund deren der Appellationshof zu diesem Resultate gelangt ist, lassen sich folgendermassen zusammenfassen :

ad a) Nach der Darstellung der Klägerin habe der Beklagte ihr auf ihre Einladung vom 20. Juli hin telephonisch seinen Besuch auf den 24. Juli nahts 12 Uhr (Ankunft des Nachtzuges) in Aussicht gestellt. Der Beklagte sei dann tatsähliG gekommen, und die Klägerin habe ihn in Begleitung Zulligers am Bahnhof ahgeholt, worauf si alle drei in die Wohnung Zulligers begeben hâtten. Auf die Frage des Zulliger, wann nun eigentlich die Heirat stattfinden solle, habe der Beklagte versprochen, für den Februar 2, Familienrecht. Nr d9, dj 1942 das Nötige vorzukehren, Er habe damals den Ning getragen ; die beiden hätten sich als Verlobte begegnet. Zulliger habe sich endlich in sein Zimmer zurücgezogen, und der Beklagte sei in der Wohnung geblieben, wobei es wiederholt zum geschlechtlichen Verkehr gekommen sei. Morgens gegen 4/2 Uhr habe der Beklagie das Haus verlassen, um mit dem ersten Frühzuge wieder nah Langenthal zu fahren. Soweit die Darstellung der Klägerin. Zulliger habe als Zeuge diese Darstellung allerdings in allen wesentlichen Punkten bestätigt; seinen bezüglichen Aussagen komme jedoch im Hinblick darauf, dass er mit der Klägerin — wie aus den späteren Ausführungen ersichtlih sein werde — immerhin nicht ganz einwandfreie Beziehungen unterhalten habe, an sich ein ziemlih problematischer Beweiswert zu. Dagegen seien zu Gunsten der Klägerin eine Reihe von Judizien vorhanden, welche in Verbindung mit den Depositionen Zulligers geeignet sein dürften, den Nachweis der Beiwohnung des Beklagten am 24. Juli 1911 zu erbringen. Zunächsi sei nämlich einer Karte der Klägerin mit Kouvert vom 20. Juli 1911 zu entnehmen, dass sie den Beklagten zu einem Besuche einlud mit der Begründung, es feien shon 6 Wochen her, seit er bei ihr gewesen, was sich offenbar auf den vom Beklagten zugestandenen Besuch vom 2. Juni 1911 beziehe. Jn seiner Antwort vom 21. Juli habe der Beklagte ihr einen Besuch auf „nächste Woche“ in Aussicht gestellt. Da der 21. Juli 1911 ein Freitag gewesen sei, so sei der 24. Juli 1911 auf einen Montag gefallen und der Besuch, der nach Angabe der Klägerin an diesem Tage erfolgte, hätte mithin wirkli — wie im Briefe vom 21. Juli angekündigt — in der darauffolgenden Woche stattgefunden. Eine weitere Bestätigung dafür, dass der Beklagte die Klägerin am 24. Juli 1944 wirklich besucht habe, bilde sodann der Umstand,

dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 28. Juli 1941, worin ex der Klägerin einen weiteren Besuch ankündigte, geäussert habe, dass dieser Besuch „etwas länger dauern“ werde, „wie das lebte Mal“, was sih offenbar nur auf den in der Tat kúrzen Besuch vom 24. Juli 41941 beziehen könne. Diese Korrespondenz bilde, neben andern, minder wichtigen Judizien (späteres Verhalien der Klägerin gegenüber dem Beklagten; Angaben, die die Klägerin im Monat November 1914 dem Fürsprecher Otto Müller machte, 498 Oierste: Zivilgerichtsiusianz. — 1: Materiellrechtliehe Entscheidungen.

den sie damals konsultierte), das entscheidende Judizium dafür, dass ein Besuch des Beklagten bei der Klägerin am 24. Juli 19414 wirklich stattgefunden habe. Dadurch gewinne hinwiederum die Deposition des Zeugen Zulliger an innerer Glaubwürdigkeit. Nach ihrem Tenor in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beklagte zugestandenermapen schon früher mit der Klägerin geschlechtlicch verfehrt hatte und dass zwischen ihnen ein ausgesprochenes Liebesverhältnis bestand, fei ebenfalls jeder Zweifel darüber ausgeschlossen, dass es auh damals (am 24. Juli 1911) zwischen ihnen zum geshlechtlichen Verkehr gekommen fei. Die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abf. 1 ZGB sei also hier gegeben.

ad b) Das Geset verlange den Nachweis von Tatsachen, welche geeignet seien, beim urteilenden Gerichte begründete Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten hervorzurufen. Mit vagen Verdächtigungen und Vermutungen und mit dem Hinweise auf blosse Möglichkeiten fei es also „nicht getan“. Allerdings habe das Berhältuis der Klägerin zu Zulliger einen auffälligen und etwas intimeren Charafkier aufgewiesen, als dies sonst zwischen einem Dienstherrn und seiner Haushälterin der Fall zu sein pflege. Die beiden duzten einander, er besuchte sie, wenn sie krank war, in ihrem Zimmer und es herrschte zwischen ihnen eine ziemlich weitgehende Vertraulichkeit. Die Klägerin erklärte dies aber damit, dass ste in ihrer hülflosen Lage und als Fremde, die keine Verwandten in Bern hatte, ihren Prinzipal ohne jeden Hintergedanken als ihren Beschützer und väterlichen Freund angesehen und si infolgedessen enger an ihn angeschlossen habe. Mit diesen ihren Erklärungen habe die Klägerin dem Gerichtshofe einen günstigen Eindruck gemacht. Jedenfalls aber seien keine Tatsachen hergestellt, welche einen irgendwie sichern Schluss darauf zulassen würdeu, dass Zulliger, zumal in der kritischen Zeit, gesslechtliche Beziehungen mit der Klägerin unterhalten hätte. Die Wahrnehmungen, über welche die Nachbarn des Zulliger berichteten, seien na dieser Richtung hin nicht von Erheblichkeit, insbesondere auch nicht diejenigen, aus denen gefolgert werden wolle, dass die Beiden im gleichen Zimmer schliefen. Was die Aussfagen der Dienstmagd Emma von Dach betreffe, fo habe diese Zeugin die Zeit, auf welche ihre für 29 Pamilienrecht. Nv 89 409 Zulliger etwas verfänglihe Wahrnehmungen sich erstrecken, nicht genau angeben können, so dass man nicht wisse, ob sie si auf die kritische Zeit beziehen, und es dürfe daher auf diese Aussagen — gbhgesehen davon, dass die Emma von Dach kein unbefangenerc Zeuge sei — kein grosses Gewicht gelegt werden. Ganz unglaubwürdig sei sodann die Zeugin Ermunda Zulliger geb. Müller (die geschiedene Frau des J- U. Zulliger), die ebenfalls zu Ungunsten der Klägerin ausgesagt habe. Was \<sliesslich die Briefe der Kiägerin betreffe, aus deren Jnhalt auf ein intimes Verhältnis zwischen ihr und Zulliger geschlossen ‘werden wolle, so scheine alierdings eine Äusserung der Klägerin vom 22. Februar 1914, Zulliger sei bereit, ihr 300 Fr. sür den Beklagten zu geben, wenu

sie sich ihm „zur Verfügung stelle“, „etwas wunderlich“ ; allein ihre Erklärung, dass sie nur die Eifersucht des Beklagten habe wecken wollen, sei ziemlich plausibel. Wenn sie sodann in einer Karte vom 20. Juli 1914 bemerke, aus ¡der Schenkung einer Hundertnote seitens des Zulliger könne der Beklagte ersehen, dass sie ihre „Pflichten treu erfülle“, o lasse sich dies zwanglos und unverfänglih in dem Sinne deuten, dass sie ihre Pflichten als Haushälterin treu erfülle. Zuzugeben sei, dass ein Brief an Zulliger d. d. 9. Mai 1912 etwas intim und familiär gehalten sei. Allein einmal falle er längst nicht mehr in die kritische Zeit, und sodaun sei es begreiflich, wenn die Klägerin es vier Tage vor ihrer Niederkunft, in ihrer Aufregung und im Gefühl ihrer Verlassenheit, mit der Wahl ihrer Ausdrücke uicht so genau nahm und ihrem Dienstherrn gegenüber einen allzuvertraulichen Tou an=- \{<lug. — Deshalb gelange das Gericht zum Resultat, dass dem Beklagten der Nachweis solcher Tatsachen nicht gelungen sei, welche erhebliche Zweifel über seine Vaterschaft zu rechtfertigen Vvermöchten.

C. — Gegen das vorstehende Urteil hai der Bellagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

ro I, -— Was die Frage des anwendbaren Rechis in drilicher Beziehung betrifft, so kommen dafür, da beide Parteien dem deutschen Staatsverbande angehören, jedoch in der Schweiz nieder- 500 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — L Materieltrechtliche Entscheidungen, gelassen sind, nach Art. 99 SchlT ZGB die Bestimmungen des Bundesgesetzes Über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter zur Anwendung. Denn die Vaterschaftsklage des ZGB ist, auch wenn sie nur auf Geldleistungen geht (vergl. darüber Erw. Z hienach), doch jedenfalls (entgegen dem, was Bader, Anm. 1 c zu Art. 4 Niedergel. Ges. für das frühere Recht annahm; vergl. auchG Salis in Ztschr. f. schw. N. NF 11S, 352) keine obligationenrehtliche, sondern eine familienrehtlihe VLeistungsälage, auf die somit Art. 1 des genannten Gesetzes zutrifst. Da sodann die Vaterschaftsklage — vom Falle des Art. 323 abgesehen, der hier, was die Frage des anwendbaren Rechts betrifft, vorbehalten bleibt, — auch keine Statusklage ift, Art. 8 Niedergel. Ges. somit auf sie nicht auwendbar ift, und da endlich Art. 9 Abs. 2 leg. cit. (betr. die „Unterstüssungspflicht zwischen Verwandten“) auf die gewöhnliche Vater}chaftsklage ebenfalls nicht zutrifft (weil auch er, wenn nicht geradezu ein eheliches, so doch jedenfalls ein. auf Zusprehung mit Standesfolge beruhendes verwandtschaftliches Verhältnis voraussetzt ; vergl. übrigens BGE 20 S. 49 und Praxis II S. 401*), so bleibt nur die allgemeine Bestimmung des Art. 2 Niedergel. Ge. übrig, wonach die Niedergelassenen und Aufenthalter hinsichtlich ihrer „familienrechtlihen Verhältnifse“ (vergl. Art, 1, auf den Art. 2 hier Bezug nimmt) der Gerichtsbarkeit und, wie stets angenommen wurde, auch dem Rechte des Wohbnsitzkantons, bezw. des Wohnsissstaates unterliegen. Damit ift die Anwendbarkeit des ZGB auf den vorliegenden Fall gegeben ; denu die weitere Frage, ob bei der Entscheidung über das anwendbare Necht grundsäglich auf das Personalstatut des Vaterschafis beklagten oder auf dasjenige der Klägerin abzustellen sei, braucht anlässlich des vorliegenden Falles, da beide Parteien das nämliche Perfonalstatut haben, nicht erörtert zu werden.

3. Die Bemefsung des Streitwertes hängt davon ab, oh als Gegenstand ver „Vaterschaftsklage“ neben den eingeklagteu Vermögensleistungen auch die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten erscheint — in welchem Falle der Streitgegeustand im Sinne des Art. 71 Abs. 3 OG (vergl. auch Art. 64) * AS ZH TIS. 127.

„feiner vermögensrechtlihen Schässung unterliegen“ würde —, oder ob nur jene Vermögensleistungen den Klaggegenstand bilden.

Dabei ist vorauszuschickken, dass die Frage nah dem Gegenstand der Vaterschaftsklage sih mit derjenigen nah ihrem Rechts - grund nicht deckt. Es steht heute ausser Frage, dass dieser Retsgrund dem Familien-, nicht dem Obligationenreht angehört und dass es sich also bei der Vaterschaftsklage nicht etwa um eine Delikiskflage handelt. Damit ist jedoch jene andere Frage, welches ihr Gegenstand sei (Feststellung der Vaterschaft, oder nur Geldleistungen) noch nicht beantwortet.

Art. 307 in Verbindung mit Art. 302 Abs. 2 ZGB könute, wenn nur di ese beiden Gesetesbestimmungen berücksichtigt würden, zu der Auffassung führen, dass das Ziel ver „Vaterschaftsflage“ (vergl. den Randtitel zu Art. 307 ff}.) vor allem in der „Feststellung der Vaierschast durch den Richter“, bezw. des „ausserehelichen Kindesverhältnisses“ bestehe, und dass mit dieser „Feststellung“, ausser der Verpflichtung des Beklagten zu gewissen Vermögensleistungen, alle diejenigen Folgen verbunden seien, die das ZGB fonst noch an die aussereheliche Abstammung knüpft oder zu knüpfen scheint, also namentlich das Eheverbot des Art, 100 Ziff. 1 und die Möglichkeit der Legitimation des Kindes durch nachfolgende Ehe der Eltern oder durch Richterspruch (Art. 258 und 260).

Diese Auffafsung, nach welcher der Streitgegenstand bei der Vaterschaftsklage in der Tat „keiner vermögensrechtlichen Schässung unterliegen“ würde, steht nun aber im Widerspruch mit der Bestimmung des Art. 309, worin als mögliches Ziel der Klage, tteben den Vermögensleistungen des Beklagten an die Mutter und an das Kind, nur noc die, an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpfte „Zusprehung des Kindes mit Standesfolge" genannt ist. Es fragt. sich daher, durch wélchen der zitierten Artikel (307 oder 309) der. Gesessgeber in Wirklichkeit das Ziel und den Gegenstand der Vaterschaftsklage habe umschreiben wollen.

Ju dieser Beziehung ergibt sich zunächst aus dem speziellen Randtitel zu Art. Z07 und aus der Stellung dieses Artikels an der Spisse der Bestimmungen über die Vaterschafisklage, dass darin nicht sowohl der Gegenstand dieser Klage umschrieben, als vie!- 502 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — 1, Materiellrechtliche Entscheidungen.

mehr die unbedingte Zulässigkeit der bis dahin in mehreren Kantonen verbotenen „recherche de la paternité“ ausgesprocheu, Und zugleich die Aktiv- und die Passivlegitimation geregelt werden wollten. Auf diesen Zweck des Artikels weist denn auh dessen franzöfischer Text hin, worin nur gesagt ist, dass der ausserehelichen Mutter und deren Kind gegen den ausserehelichen Vater ein „Klagreht" zustehe (peut rechercher en justice). Dass aber in diesem Punkte der französische Text den Gedanken des Gesehzgebers genauer wiedergibt als der deutsche, dürfte u. a. auch aus den „Erläuterungen“ des Gesesszesredaktors hervorgehen, worin (auf Seite 245) der Juhalt des. Art. 307 (damals 334) dahin zusammengefasst wurde, dass „Kind und Mutter das Klagerecht erhalten“ und dass sie „behaupten können“, der Beklagte sei „der Vater“, Jun der grossen Expertenkommission vom Jahre 1904 wurde dann allerdings die Frage, welches der Gegenstand der Vaterschastsklage sei, hauptsächlich bei der Behandlung des damaligen Art. 334 (heute 307) erörtert, wobei die Ansichten weit auseinandergingen und der Referent erklärte, die Streitfrage könne nicht im Gesez, sondern nur in einem spätern Lehrbuch entschieden werden ; und das Ergebnis war, dass die damaligen Art. 334 und 397 (heute 307 und 309) zum Zwecke ihrer Verschmelzung und behufs „Herstellung der Übereinstimmung zwischen den beiden Texten“ der Redaktionskommission überwiesen wurden, — was an sich eher darauf hindeuten würde, däss man nicht uur in Art. 337 (heute 309), sondern auch in Art. 334 (heute 307) eine Bestimmung über den Gegenstand der Vaterschaftsklage erblickte. Allein, va in der Folge die beabsichtigte Verschmelzung tatsächlich unterblieben ist und beide Artikel nahezu wörtlich in den definitiven Gesetzestext übergegangen sind, ist der Richter doch wieder darauf angewiesen, die Umschreibung des Gegenstandes der Klage aus- [hliesslich in Art. 309 zu fuchen und in Art. 307 bloss die Feststellung der Zulässigkeit der Vaterschaftsklage, sowie die Regelung der Aktiv- und der Passivlegitimation zu erblien. Alsdann aber fônnen, wenn die „besondern gesetzlichen Voraussetzungen“ der „Zusprechung des Kindes mit Standesfolge“ nicht vorhanden sind, als Gegenstand der Klage einzig die „Vermögensleistungen des Vaters an die Mutter und das Kind“ erscheinen; mit andern 2 Familienrceht. Nv 89, 508

Worten: die „Feststellung der Vaterschaft“, von der in Art. 307 die Rede ist, hat lediglih die Bedeutung eines Motives für die Verurteilung des Beklagten zu Geldleistungen an die aussereheliche Mutter und deren Kind, sowie, in den besonderen Fällen des Art. 323, für die Zusprehung des Kindes mit Standesfolge.

Diese Auffassung entspricht denn auch allein dem übrigen Juhalle des Titels über das „aussereheliche Kindesverhältnis*, Der Umstand, dass einerseits die freiwillige „Anerkennung eines ausserehelichen Kindes durch den Vater“ an gewisse Formvorschriften geknüpft und in bestimmten Fällen ganz ausgeschlossen, die gerichtliche Zusprechung des Kindes mit Staudesfolge aber überhaupt nur in Ausnahmefällen zugelassen worden ist, ferner das durch Art. 306 und 3412 Abj. 2 der Heimatgemeinde eingeräumte Anfechtungs- bezw. Jnterventionsrecht, zeigen deutlich, dass an die Gutheissung der gewöhnlichen Vaterschaftsklage, die (mit der Ein- \sränkung des Art. 346) bei allen ausserehelichen Geburten zulässig ist, und bei deren Abhandlung die Heimatgemeinde keine Gelegenheit zur Jutervention erhält, keine weitergehende Rechtsfolge geknüpft werden wollte, als die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der in Art, 347 bis 322 vorgesehenen Geldbeitrâge.

Etwas anderes ergibt sich auh nicht etwa aus Art. 400 Ziff. 4 (betr. das Ehehindernis der ausserehelichen Verwandtschaft) oder aus Art. 258 und 260 (betr. die Legitimation durch nachfolgenden Eheabschluss, bezw. dur Richterspruch). Denn, was zunächst die Eventualität einer spätern Legitimation betrifft, fo ist in Art. 262 wiederum der Heimatgemeinde und ausserdem noh den erbberechtigten Verwandten der angeblichen Eltern ein Anfehtungsrecht eingeräumt, während sie im Vaterschaftsprozess nicht nur keine Gelegenheit zur Jutervention zu erhalten brauchen, sondern meist auch gar keinen begründeten Anlass haben würden, von einem ihnen allenfalls freiwillig eingeräumten Juterventionsrecht Gehrauch zu machen (da ja in den Fällen, in welhen eine Vaterschaftsklage angestrengt wird, ein späterer Eheabschluss zwischen den Litiganten im höchsten Grade unwahrscheinlich zu sein pflegt). Die weitere Frage aber, ob zwischen dem Vaterschaftsbeklagten und dessen anderweitigen Deszendenten oder dessen Geschwistern einerseits, und dem 304 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — [, Materiellrechtliche Entscheidungen.

unehelichen Kinde, um das es sich im Vaterschaftsprozeffe handelt, anderseiis, ein Ehehindernis im Sinne des Art. 100 Ziff. 4 vorliegen werde, bietet im Zeitpunkte der Erhebung oder der Beurteilung der Vaterschastskllage (die nach Art. 308 vor, oder \spüs testens innerhalb eines Jahres nah der Geburt des unehelichen Kindes anhängig gemaht werden muss) ebenfalls noch so wenig akiuelles Juteresse, dass nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe dem Urteil über die Vaterschaftsklage in dieser Richtung irgendwelche präjudizielle Bedeutung beilegen wollen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob für das Ehehindernis des Art. 100 Ziff. 4 überhaupt der Nachweis einer bestimmten natürlichen Blutsverwandischaft genügt, oder ob nicht vielmehr unter der „ausserehelichen Verwandtschaft“ des Art. 100 ausschliesslich eine solche im Sinne des Art. 325, also eine auf Anerkenmung oder Zusprechung mit Standesfolge beruhende, zu verstehen sei.

Endlich kann dem Entscheide im Vaterschaftsprozesse, wenn keine ZuspreGung mit Staudesfolge stattfindet, auch nicht etwa eiue erbrechtliche Bedeutung zukommen. Denn Art. 461 gewährt dem ausserehelichen Kinde und dessen Nachkommen ausdrütlich nur daun ein „Erbrecht in der väterlichen Verwandtschaft“, „wenn das aussereheliche Kind durch Anerkennung oder Urteil des Richters den Stand des Vaters erhalten hat“.

Kommt somit dem Urteil im Vaterschaftsprozesse — von den Fällen, wo auf Zusprehung mit Standesfolge geklagt wird, abgesehen — keine weitere rechtlice Wirkung zu, als diejenige der Verurteilung oder Nichtverurteilung des Beklagten zu bestimmten Geldleistungen, wobei die „Feststellung der Vaterschaft“ lediglich die Bedeutung eines Urteils motives hat, so erscheinen als Streitgegenstand einzig die eingeklagten Vermögensleistungen, und es können daber auch nur sie bei der Bemessung des Streitwertes, bezw. bei der Frage, ob der Streitgegenstand überhaupt „Einer vermögensrechtlihen Schässung unterliege,“ in Berüksichtigung gezogen werden. Das rein ideale Juteresse, das die Vaterschafisflägerin ausserdem noch an der Gutheissung der Klage haben fannt (weil sich daraus u. a. ergibt, dass wedec die Einrede aus Art. 314 Abs. 2 noh diejenige aus Art, 315 ihr gegenüber hegründet war), kann bei der Bemessung des Streitwertes ebenso- 9» Familienrecht. Nè 89. 505 venig berücksichtigt werden, wie noch viele andere ideale Jntéresseu hei andern Zivilklagen.

Dabei soll immerhin die Frage offen bleiben, wie — sowohl hinsichtlih des Streitwertes als auh in Bezug auf seine Zulässigfeii — ein Klagbegehren zu beurteilen wäre, das aus\<li eli auf „Feststellung der Vaterschaft“ gerichtet, also nicht mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu irgendwelchen Bermögensleistungen verbunden wäre ; denn im v orliegenden Falle ist ein Autrag auf Verurteilung des Beklagten zu Geldleistungen ausdrücklich ge stellt worden. Dagegen ergibt sich aus dem Gesagten, dass für die Bemessung des Streitwertes bei Vaterschaftsflagen auch dann nur die Höhe der eingeklagten Geldleistungen in Betracht kommt, wenn (was im vorliegenden Falle allerdings nicht geschehen ist) mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Geldleistungen ein solcher auf „Feststellung der Vaterschaft verbunden ist.

Das praktische Resultat der vorstehenden Ausführungen besteht für den konkreten Fall darin, dass die vom Beklagten eingelegte, zur Begründung der Berufung bestimmte Rechtsschrift zu berücksichtigen ist. Denn der kapitalisierte Wert der für das Kind geforderten Geldleistungen (276 Fr. per Jahr bis zum zurüdgelegien 48. Lebensjahre des Kindes) beträgt nah Soldan Tab. U 3640 Fr., was zusammen mit den von der Mutter beanspruchten 145 Fr. einen Gesamtstreitwert von 3755 Fr., also weniger als 4000 Fr. ausmacht, so dass die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens gegeben waren.

4. Jn der Sache selbst ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass der Beklagte am 24. Juli 4941, also innerhalb der durch Art. 314 Abs. 4 ZGB umschriebenen Tritischen Zeit, der Klägerin beigewohnt hat. Diese Feststellung ist weder aktenwidrig, noch im Widerspruch mit einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift. Die einzigen Aktenstückke, welche für die zu entscheidende Tatsrage in Betracht kommen konnten, waren die zwischen den Parteien gewechselten Briefe einerseits und das Protokoll der Deposition des Zeugen Zulliger anderseits. Hat nun auh der fantonale Richter den genannten Zeugen als nicht ganz zuverlässig bezeihnet — eine Beweiswürdigung, an die das Bundesgericht S506 Oberste Zivilgerichisinstanz. — L Materiellrechtliche Entscheidungen.

gebunden isi — und enthalten auch jene Briefe, insbesondere diejenigen des Beklagten, kein direktes Gestäudnis der zu beweisenden Tatsache, so kann doch jedenfalls von einem Widersprucch der vorinstanzlihen Feststellung mit dem Juhalt der Briefe oder mit der Zeugenaussage Zulligers keine Rede sein ; denn beide bildeten im Gegenteil eher Judizien zu Gunsten der Annahme jener Tatsache, Dass aber der in Art. 314 Abs. 1 geforderte Beweis nur direkt, nicht auch durch Indizien geleistet werden könne, wie der Beklagte anzunehmen scheint, ist nit richtig. Aus dem Worte „nachweisbar“ (in der angeführten Gesessesbestimmung) ergibt sich allerdings, dass eine blosse Glaubhaftmachung nicht genügt. Darüber jedoch, ob der Beweis nur direkt, oder auch in- «direkt (durch Judizien) geleistet werden könne, spricht sich jene Gesctzesbestimmung nicht aus und enthält das ZGB auch sonst keine Vorschrift. (Art. 310 kann hier deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Zulassung des Judizienbeweises jedenfalls keine Erschwerung und übrigens auh keine Erleichterung der Beweisführung gegenüber den gewöhnlichen Regeln des Prozessrechtes bedeutet, sondern ihnen durchaus entspricht). Anderseits liegt es in der Natur der Sache, dass gerade beim Nachweis der ausserehelichen Beiwohnung, auf welche Art. 314 Abvs. 1 abstellt, der Znudizienbeweis nicht wohl entbehrt werden kann; denn derartige Tatsachen sind in den seltensten Fällen direkt nahweisbar.

9. Jt somit als feststehend zu betrachten, dass die Klägerin den ihr gemäss Art. 3414 Abs, 1 obliegenden Beweis der Beiwohnung des Beklagten innerhalb der kritischen Zeit erbracht hax, so fragt es sih nur noch, ob der Beklagte seinerseits im Sinne des Art, 314 Abs. 2 solche Tatsachen nachgewiesen habe, „die erhebliche Zweifel über seine Vaterschaft rechtfertigen“ ; denn die Einrede aus Art. 315 (unzüchtiger Lebenswandel der Klägerin um die Zeit der Empfängnis), die in der Klagbeantwortung ebeufalls erhoben worden war, ist in der Berufungsschrift nicht mebr aufrecht erhalten worden.

Es ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Frage, ob eine bestimmte, festgestellte Tatsache geeignet fei, „erheblihe Zweifel“ im Sinne des Art. 314 Abs. 2 zu rechtfertigen, oder, allgemein gesprochen, weklcher Art die vom Beklagten nachzuweisenden Tatsachen sein müssen, um die Vermutung des Art. 3414 Abf. 1 zu entkräften, eine Rechtsfrage ist und daher gegebenenfalls der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegt. Auch ist richtig, dass als „Tatsache“, die „erhebliche Zweifel“ im Sinne der angeführten Gesezesbestimmung „rechtfertigt“, nicht nur der nachgewiesene geschlechtliche Verkehr der Klägerin mit einem Dritten in Betracht kommt, sondern dass die „erheblichen Zweifel“ si auh aus anudern Umständen, wie z. B. dem Reifegrad des Kindes bei seiner Beburt, ergeben können. Wenn in. einem neuern Urteile des Bundesgerihts (Praxis 11 Nr. 145 *) der Sass enthalten ist, dass Art. 314 Abf, 2 nur da anwendbar sei, wo der Beklagte „den positiveu Beweis intimer Beziehungen der Kindesmutter mit einem Dritten“ (des preuves positives de l’existence de relations intimes de la mère de l’enfant avec un tiers) erbracht habe, iío wollte damit, wie aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, nicht das Beweisthem a umschrieben, sondern uur beiont werden, dass hei Art. 314 Abf, 2 eine blosse Glaubhaftmachung ebensowenig genüge, wie bei Art. 314 Abs. 1.

Indessen hat im vorliegenden Fall der Beklagte, soviel aus den Akten ersichtlich ist, seine Einrede aus Art, 344 Abs. 2 vor den kantonalen Justanzen — im Gegensass zu seinen bezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift, auf die jedoch nach Art. 80 OG nicht einzutreten ist — einzig mit dem intimen Verhältnis der Klägerin zu ihrein Dienstherrn Zulliger begründet, d. h, er hat als „Tatsache“, aus der sich „erhebliche Zweifel“ im Sinne des Art. 344 Abs. 2 ZGB ergeben sollen, ausschliesslich den behaupteten geschlechtlichen Verkehr der Klägerin mit Zulliger geltend gemacht. Da aber ausser Frage steht, dass diese Tatsache, wenn sie erwiesen wäre, „erhebliche Zweifel“ an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen würde, so hängt das Schikfal der Einrede des Beflagten einzig von der Ta t frage ab, ob die Klägerin zur kritischen Zeit, ausser mit dem Beklagten, auch noch mit Zulliger gelchlechtsihen Umgang gepflogen habe.

Aus den Feststellungen des vorliegenden kantonalen Urteils ergibt sich nun, dass das Verhältnis der Klägerin zu Zulliger in der Tat ein auffallend intimes war, so dass an sich der Verdacht * ASZIT S,. 179 Erw, 2.

908 Vberste Zivilgeriehtsinstanz. — I, Materiellrechtliche Entscheidungen.

allerdings nahe liegen würde, die Klägerin habe zur kritischen Zeit auch mit i hm geschlehtlich verkehrt. Allein, wenn die Vorinstanz nac eingehender Prüfung des ganzen Verhältnisses und auf Grund einer persönlichen Einvernahme der Klägerin dazu gelangt ist, jene auffallende Jutimität, wenigstens für die Zeit der mutmasslichen Empfängnis, in anderer Weise als durch die Annahme eines gesshlechtlichen Verkehrs der Klägerin mit Zulliger zu erklären, so ist das Bundesgericht an die hierin liegende Würdigung des Beweisergebnisses, weil sie jedenfalls nicht aktenwidrig ist, und dadurch auch keine bundesrechtliche Beweisvorschrift verlegt wird, gebunden, Freilich kann der dem Beklagten nach Art. 314 Abf, 2 obliegende Beweis ebensowohl ein Judizieubeweis sein, wie der nach Art. 314 Abf. 1 der Klägerin obliegende, und es ist der in der Erw. 4 hievor zitierte Ausspruch in „Praxi“ II S. 283, dass ein „pofitiver Beweis“ vorliegen müsse, auh nicht etwa im Sinne eines Aus\<lusses ‘des Jndizienbeweises zu verstehen (sondern, wie bereits festgestellt, nur im Sinne der Unzulänglichkeit einer blossen Glaubhaftmachung). Allein im vorliegenden Falle hat der kantonale Richter den vom Beklagten zu leistenden Beweis nicht deshalb als gescheitert erklärt, weil er nicht durch Jndizien hätte erbracht werden können, sondern deshalb, weil die aus der Beweisführung des Beklagten sich ergebenden Indizien für die Annahme der von ihm behaupteten Tatsache nicht genügend seien ; diese Beweiswürdigung aber ist für das Bundesgericht verbindlich. Daraus, dass Art, 314 Abs. 2 vom Beklagten nur den Nachweis \ oler Tatsachen verlangt, die erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen (während in Art. 254 dem die Shelichkeit eines Kindes aufehtenden Ehemann der Beweis der Unmöglichkeit der Zeugung durch ihn auferlegt wird), folgt nicht, dass an den Nachweis jener Tatsachen ein weniger strenger Massstab als an alle andern von einer Partei zu leistenden Beweise anzulegen sei. Vielmehr bleibt die Frage, ob die betreffenden Tatfachen nachgewiesen seien, eine sole der kantonalen Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Bundesgerichte entzogen ist. Derartige Fragen eignen sich ja auch schon ihrer Natu r nach gar nicht zur Überprüfung durch eine Jnfstanz, die, wie das Bundesgericht, einzig auf Grund der Akten zu entscheiden hat; denn es

ift dabei die Kenntnis der beteiligten Personen und der Eindruck, den der Nichter von ihrer Glaubwürdigkeit erhalten hat, als er sie persönlich einvernahm, von wesentlicher Bedeutung. Gerade im vorliegenden Fall ist denn auch, wie bereits erwähnt, vom kantonalen Richter darauf abgestellt worden, dass „die Erklärungen der Klägerin dem Gerichte einen günstigen Eindruckk hinterlassen haben“ ; diesen Eindruck der Glaubwürdigkeit kann aber das Bundesgericht natürlich nicht überprüfen.

6. , — Jt darnach als festgestellt zu betrachten, dass ein ge- \chlechtlicher Verkehr der Klägerin mit ihrem Dienstherrn Zulliger für die kritische Zeit nicht nachgewiesen ist, so muss die auf Art. 344 Abs. 2 gestühte Einrede des Beklagten, und damit auch dessen Berufung, abgewiesen werden; denn in Bezug auf das Quantitativ der zugesprochenen Alimente besteht kein Aulass zu einer Abänderung des vorliegenden kantonalen Urteils.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationghofes des Kantons Bern vom 20. Juni 41913 bestätigt.

90. , Nrfeil der I!, Zivisabteilung vom 2. Okfober 1913 in Sachen Zweifel gegen Glarus.

Aufhebung der Vormundsohaft bei Wegfail des Entmündigungsgrundes, Art. 433 ff. ZGB. Beweis des Wegfailes ; die blosse Befürchtung von Rückfällen genügt nicht, um die Entmündigung aufrecht zw erhalten. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nack Art. &6 Ziff.

A. — Der Beschwerdeführer steht gegenwärtig im 61. Alterssjahr und ist von Beruf Zimmerpolier. Jm Februar 1897 wurde er wegen Trunksucht auf sein eigenes Begehren hin unter Bormundschaft gestellt. Während seiner Bevormundung musste er aus dem gleichen Grunde wiederholt aus dem Bürgerasyl, wo er si son vor dem Jahre 1914 aufhiell, ausgewiesen werden. Auch ein Aufenthalt in der Trinkerheilanstalt Ellikon vermochte ihn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 302, Art. 307, Art. 314, Art. 318 et Art. 344 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 71 et Art. 80 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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