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39 II 561

560 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungez:.

gegen Treu und Glauben verstossen, wollte man den gutgläubigen Erwerber zwingen , sein Recht gegenüber dem wahren, früheren Eigentümer gelteud zu machen, indem der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen vom Nichteigentümer ein vom Gesess im Juteresse der Verkehrssicherheit sanktiouiertes Übel sei. Dieser Einwand scheitert schon daran, dass der guigläubige Erwerber mit dem Besissübergang eo ips0 Eigentümer wird, ohne dass er sich auf feinen guten Glauben zu berufen braucht. Zutreffend führt denn auch die Vorinslanz aus, die Aktienbrauerei Basel sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger das Mobiliar wegzunehmen; wenn dieser es aus Rechtsirrtum geduldet habe, so habe er sich an die Brauerei zu halten und von ihr die ohne Rechtsgrund entzogenen Gegenstände zu vindizieren. Den Beklagten fann er für deren Wegnahme nicht verantwortlih machen.

Heute hat der Vertreter des Klägers auch versucht, die Klagr aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigten Bereicherung zu begründen, Auf diese Änderung des Klagefundaments in der Bundesinstanz kann nicht eingetreten werden: es fehlt der Klage in dieser Hinsicht an der erforderlichen tatsächlichen Substantiierung und diese wäre nach Art. 80 OR vor BG ausgeschlosfen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des OG des Kantons Zürich vom 14. Mai 1913 bestätigt.

100. Nrteil der 17. Ziviladleilung vom 2. Oktober {913 in Sachen Siegwart, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Konkursmasse Gsasssütte Horw AZ.-G., Kl. u. Ber. -Bekl.

Kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbs! (bei der veriraglichen Stellvertretang). Inwieweit zulässig ? Folgen der Ungültig. erklärung einex rom Stellrertreter mit sich selbsl abgeschlassenen echt sgeschäfts.

Sachverhalt

A. — Der Beklagte war Direktor der Glashütte Horw A.-G. Am 27. September 1909 wurde von einer ausserordentlichen Generalversammlung gegen die Stimmen des Beklagten und seiner Anhänger die Liquidation dieser, in prekärer finanzieller Lage befindlichen Gesellschaft beschlossen, und als Liquidator ein J. Bösch in Luzern ernannt. Dieser Beschluss konnte jedoch nicht in das Handelsregister eingetragen werden, weil der Beklagte die dazu von ihm als Mitglied des Verwaltungsrates verlangte Unterschrift verweigerte, mit der Behauptung, der Beschluss sei in Verlegung des Art. 640 OR ergangen und deshalb rechtsungültig. Tatsächlich nahmen darauf in den Monaten Oktober bis Dezember 1909 sowohl der Liquidator als auh der Beklagte Rechtshandlungen für die Gesellschaft vor. Der Beklagte, der ihr, wie die Parteien übereinstimmend annehmen, am 4. und am 15. September insgesamt 8000 Fr. vorgeschossen hatte, liess nun am 15. und 16. Oktober folgende Objekte aus den Fabrikräumlichkeiten entfernen und in Wuzeru auf seinen eigenen Namen deponieren:

38,900 „Waadtländerflaschen“, für die er sich in den Büchern der Gesellschaft nit o Fr. 3890 — belastete 24,099 „Neuenburgerflaschen“, ür die er sich mit Fr. 2409 90 belastete eine, zwei Jahre vorher zum Preis von 2375 Fr. angeschaffte „, Oberbügelmaschine“, für die er ih belastete. Am 29. November und am 4. Dezember machte er der Gesells Fr. 900 — 002 Oberste Zivilgerichtsinslanz. — 1, Materiellrechtliche Entscheidungeu.

[haft zwei weitere Vorshüsse von 4500 Fr. und 500 Fr., wogegen er am 11. Dezember der Gesellschaftskasse 1500 Fr. wieder entnahm. Am 29. Dezember bezog er sodanu noch 4400 kg „Ver- [<lussdraht“ und belastete dafür seinen eigenen Konto hei der Gesellhast mit 1540 Fr. Am 30. Dezember endlih entnahm er der Gesellschaftskasse 460 Fr, und saldierte damit seinen Konto. Die ¡in Betracht kommenden Bucheinträge lauten :

Soil Haben 1909 Fr. 1909 Fr.

Oft, 15. Au Faktura 3890 — Sept. 4. pr. Barschaft 2700 — 15, An Faltura 500 — 15. pr. Barschaft 5300 — 16. An Faftura 2109 90 Nov. 29, pr. Barshaft 1500 — Dez. 11. An Barschaft 1500 — Dez. 4. pr. Barschaft 500 — 29. An Faktura 1540 — 30. An Barschaft 460 10 10,000 — 10,000 — Dk Vorinstanz stellt ausserdem fest, dass der Beklagte einen Betrag von 9500 Fr., den er am 4. Januar 1910 für Rechnung der Gesellschaft auf der Kreditanstalt in Luzern erhob, sehr wahr- [cheinlih „uiht mehr im Interesse der Gesellschaft verwendet“ habe.

B. — Am ds. Januar 1910 brach über die Glashütte HorwA.-G. der Konkurs aus. Die Konkursverwaltung anerkannte den Beklagten für den Betrag seiner Barvorschüsse- abzüglich seiner Barbezüge als Gläubiger und kollozierte ihn dafür in die Y. Klasse. Dagegen forderte sie ihn zur Nücckerstaitung der weggenommenen Waadtländer- und Neuenburgerflaschen, sowie der Oherbügelmaschine und des Verschlussdrahtes auf Der Beklagte verweigerte die Nücferstattung.

Jn einer, auf Veranlassung des Hauptaktionärs der Gesellschaft gegen den Beklagten und dessen Vater, Robert Siegwart, eingeleiteten Strafuntersuhung betr. „Unterschlagung, ev. unerlaubte Selbsthülfe“ nahm der Beklagte den Standpunkt ein, dass er sich mit den beanstandeten Warenbezügen für seine Vorschussforderung habe „decken“ wollea, und dass er hiezu berechtigt gewesen sei.

Darauf wurde am 11. Dezember 1914 von der Konkursverwaltung die vorliegende Zivilklage erhoben, mit folgenden,, Rechts-= fragen“ :

„1. Hat der Beklagte an die Klägerin 12,624 Fr. 40 Cts. „nebst Zins zu 5 9% seit 1. Januar 1940 zu bezahlen?

„2. Eventuell hat er folgende von ihm vom Oktober bis De- „zember 1909 aus der Glashütte Horw weggenommene Gegen- „stände an die Konkursmasse zurückzugeben:

„a) 24,099 ?/;0 lit. Neuenburgerflaschen ?

„D) 38,900 ?/16 lit. Waadtländerflaschen ?

„€c) 4400 kg Verschlussdraht ?

„4) Die Oberbügelmaschine ?“ Die Klage wurde damit begründet, dap der Beklagte als Direktor der Glashütte nicht berechtigt gewesen sei, namens der Gesellschaft mit sich selbst zu kontrahieren, dass er übrigens nah dem Liquidationsbeshluss vom 27. September überhaupt nicht mehr zur Vertretung der Gesellschaft befugt gewesen sei, und dass endlih auh der Tatbestand des Art. 287 Ziff. 2 SchKG gegeben sei.

Demgegenüber machte der Beklagte geltend, dass er als Direktor der Glashüite zu den angefochtenen „Verläufen“ berechtigt gewesen Jei, zumal da der Liquidationsbeschluss vom 27. September wegen Verlehung des Art. 640 Abs. 1 Sass 2 OR ungültig gewesen sei. Mit jenen „Verkäufen“ habe er bezweckt, den sonst gefährdeten Betrieb der Fabrik aufrecht zu erhalten, und es sei denn auc der Gesellschaft in Form der von ihm, dem Beklagten, geleisteten Borjchüsse der volle Gegenwert der von ihm bezogenen Waren zugeflossen ; mit andern Worten es sei „Zug um Zug geleistet“ worden. — Die Gefellschaft sei im Oktober und Dezember 1909 in Wirklichkeit n iht überschuldet gewesen.

Eventuell nahm der Beklagie den Standpunkt ein, day er berechtigt sei, die von ihm geschuldeten Beiräge mit seiner Vorschussforderung „im gleih hohen Betrage“ zu verrechnen.

Im Laufe des Prozesses wurde der Beklagte auf Verlangen der Klägerin gerichtlich aufgefordert, die im Oktober und Dezember 1909 weggenommenen Objekte an drittem Ort zu hinterlegen. Darauf erklärte er, dass er die Oberbügelmaschine und den Verschlussdraht nicht mehr besize. Ju Bezug auf die Waadtländer- und Neuenburgerflafschen stellte sich heraus, dass der Bellagte sie mit Ausnahme einer Partie von 25,900 Waadtländerflaschen ebenfalls nicht mehr besass, sondern für eigene Rechnung an Dritte weiter- 504 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — ij. Materiellrechtliche Entscbeidungen.

veräussert hatte. Jene 25,000 Waadtländerflashen wurden am 18. Juli 1912 auf Verlangen der Klägerin durch Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 28. Dezember 41941, bestätigt auf Rekurs des Beklagten durch die Justizkommifsion am 14. März 19412, amilih versteigert und ergabeu einen Nettoerlös von 1070 Fr. 29 Cts. Dieser Betrag wurde von der Steigerungsbehörde am 29. Juli 1912 auf einen Kassaschein bei der Luzerner Kantonalbauk zinsbar angelegt, und der Kaässaschein dem Statthalteramt Luzern übergeben, von welchem das Flaschenlager mit Beschlag belegt worden war,

C. — Durch Urteil vom 30. April 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt :

„1. Der Beklagte hat der Klägerin - 9499 Fr. 13 Ets. uebst „Zins zu 9 7 seit 14. Dezember 19141 zu bezahlen, „2. Die abweichenden Begehren der Parteien sind im Sinne der „Motive abgewiesen.“ Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Ob der Beklagte zum „Selbstkauf“ hberechtigi gewesen, und ob der Liquidaiionsbeschluss vom 27. September 1909 rechtsgültig zustande gekommen sei, brauche nicht näher untersucht zu werden, da die Klage jedenfalls auf Grund des Art. 287 Ziff. 2 SchKG gutzuheissen sei, Aus den Buchungen der Vorschüsse des Beklagten gehe nämlich klar hervor, dass es sich nicht um „Leistungen Zug um Zug“, sondern um die Tilgung ‘von Gesellschaftsshulden durch nicht übliche Zahlungsmittel gehandelt habe. Diese Tilgung habe weniger als 6 Monate vor Konkursausbruch statigefunden. Auch sei die Gesellschaft damals zweifellos bereits überschuldet gewesen (wird näher ausgeführt), und endlih habe der Beklagte den in Art. 287 Abs, 2 vorgesehenen Entlastungsbeweis nicht erbracht. Der Beklagie habe also die aus dem Vermögen der Gesellschaft bezogenen Waren zurücszuerstatten, bezw., da sie nicht mehr vorhanden seien, den Wert zurückzuvergüten, „den sie zur Zeit des Kaufes hatten“. Das gelte auch für die amtlich verfteigerteu 25,000 Waadtländerflaschen, da der Beklagte durch die widerrectliche Wegnahme dieser Objekte deren Versteigerung und damit auh ihren Mindererlôs verursacht habe. Zur Grundlage für die Berechnung des Wertes der Flashen nehme das Gericht die Preise, welche der kTonfursamtlihe Verkauf ergeben habe, d. h. 13 Fr. 50 Cis. pro 100 Stück Waadtländerflaschen und 11 Fr. 50 Cts. pro 100 Siück Neuenburgerflaschen. Laut einer Bescheinigung des Konkursamtes Kriens-Malters seien nämlih „alle diese Flaschen“ infolge steter Nachfrage vom Konkursamt zu den angegebenen Preisen freihändig verkauft worden, und es sei deshalb anzunehmen, dass auh die vom Beklagten weggenommenen diese Preise erreicht haben würden. Die Oberbügelmaschine sodann habe laut Fattura 2375 Fr. gekostet. Ziehe man in Betracht, dass sie zwei Jahre in Betrieb gewesen, und dass bei Zwangsverkäufen „die Verluste immer grösser sind“, so scheine ein Abzug von 25 °/ angemessen. Für den Verschlussdraht endlih könne der Schässung des Beklagten (1540 Fr. — Anschaffungswert abzüglich ca. 12%) zugestimmt werden. Der Beklagte habe somit „vorbehältlich seiner

Gegenforderung“ folgende Beträge zurückzuvergüten :

„1. 38,900 Waadtländerflaschen à Fr. 13 50 „pro 400 Fr. 5254 50 „2. 24,099 dtenenburgerflaschen à Fe, 14 50 „Pro 100 N y 2426 38 O m. Oberbügelmaschine mit Fakiurapreis Fr. „2319 — abzüglih 25 ®% — Fr. 593 75 „, 1781 2B „4. 4400 kg Verschlussdraht , « 1540 — Fr. 10,999 13 Was nun die vom Beklagten erhobene Kompenfationseinrede vetreste, jo sei die Verrechnung mit den shon im September geleisteten Vorschüssen von zusammen 8000 Fr. allerdings gemäss Art. 125 OR (neuer Fassung) ausgeschlossen. Auch der Posten vom 4. Dezember (500 Fr.) könne nicht auf die Klagforderung angerechnet werden, sondern sei als kompensiert zu betrachten mit dem Betrage von ebenfalls 500 Fr., den der Beklagte am Tag vor Konkursausbruh von der Kreditanstalt in Luzern bezogen habe und von dem anzunehmen sei, dass ihn der Beklagte nicht mehr im Jnterefse der Gesellschaft verwendet habe. Dagegen fei die Barleistung vom 29. November (1500 Fr.) nicht als Vorschuss anzusehen, sondern als Teilzahlung an die im Oktober vorher bezogenen Waren, Als solche sei sie unansehtbar „und das Kaufsgeichäft in diesem Umfang rechtsbeständig“”. Die 1500 Fr. seien 566 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidunges, daher zu verrehnen, was zu einer Reduktion der Klagforderutta auf 9499 Fr. 13 Cts. führe.

D. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ahweisung der Klage.

Die Klägerin hat ih dieser Berufung angeschlossen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im vollen Umfang.

Erwägungen

Beklagte zum Abschluss der angefochtenen Rechtshandlungen de ®- halb nicht berechtigt war, weil ex die betreffenden „Verkäufe“ namens der Gesellschaft, deren Direktor er war oder noch zu sein glaubte, mit sich selber abgeschlossen hat.

Über die Berechtigung des Stellvertreters zum Vertragsabschluss mit sich selbst enthält das OR keine Bestimmungen, und es ift auh eine analoge Anwendung des vom Beklagten angerufenen Art. 444 OR alter Fassung (436 neuer Fassung) hier ausgeislofsen, weil — im Gegenjass zum Direktor einer Aktiengesellschaft — der Kommissionär grundsässlih in eigenem Namen kauft und verkauft, alfo überhaupt nicht zu der Kategorie der Stellvertreter gerechnet werden darf, und weil übrigens die spezielle Erwähnung der Berechtigung des Kommissionärs zum Selbsteintritt eher dafür sprehen würde, dass kein allgemeines Prinzip besteht, wonach der Selbsteintritt erlaubt wäre. Übrigens bezieht si die erwähnte Gesezesbestimmung ausdrücklich nur auf den Kauf und Berkauf zum Börsen- oder Marktpreis, während im vorliegenden Fall, soweit überhaupt ein Marktpreis in Frage kommen konnte, bedeutend unter diesem verkauft worden ist.

Da sodann auch kein Gewohnheitsrecht besteht, das hier in Ergänzung des Gefesses angewendet werden könnte, so ist — im Sinne des Art. 4 Abs. 2 und 3 ZGB — „nach bewährter Lehre und Überlieferung“ zu entscheiden.

3. Jn Doktrin und Praxis des Gemeinen Rechts war die Frage der Zulässigkeit des Kontrahierens mit sich selbst, nachdem sie ursprünglich, wenigstens grundsässlich, allgemein verneint worden war, seit den (0er Jahren des vorigen Jahrhunderts bestritten. Vergl. einerseits namentlich Römer, in Goldschmidts Zeitschrift 19 S. 67 fffffl., Rü melin, Das Selbstkontrahieren des Stellvertreters nah Gemeinem Recht, sowie Entsch. d. Reichsger. in Zivilf., 6 S. 11 ff. u. 7 S. 119 f. ; anderseits Mu skat, in Goldschmidts Zeitschrift 33 S. 507 ff. und Bechmann, Kauf 11 S. 286 ff. ; zusammenfassend: E >, in Goldschmidis Zeitschrift ZI S. 265 f. Immerhin vertrat kein einziger Schriftsteller die unbedingte Zulässigkeit des „Selbstkontrahierens“, sondern es wurde zum mindesten verlangt, dass das betreffende Rechtöge|häft vom Vertreter „offen und ehrlih” abgeschlofsen werde (fo Römer, a. a. O., S. 92), oder : dass die Vollmacht des Vertreters nah dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen des Vertretenen „sich so weit erstreckt, dass der Bevollmächtigie auh in folchen Fällen zur Vertretung ermächtigt ist, wo das Futere)je des Bevollmächtigten dem Juteresse des Machthabers widerstreitet (fo das Reichégericht, a. a. O. 6 S. 16), oder: dass „das Geschäft nachweisbar zur Zeit seines Abschlusses dem Juteresse des Vertretenen entsprach“ (so Rümelin, a. a. O. S. 242 und 293), oder: dass „der Verdacht der Juteressenkollision ausgeschlossen“ sei (jo Dernburg, Preuss. Priv.-Recht II § 481 Anm. 14), oder : dass „feine unstatthafte Juteressenkollision herbeigeführt“ werde (jo Behrend, Handelsrecht 1 § 49 Anm. 3), oder endlich es wurde einfach au? den „Umfang der dem Vertreter eingeräumten Verwaltungsbesugnis“ abgestellt (so wiederum Behrend, a. a. O.), usw. Durch § 181 BGB ist nun die Streitfrage für das Geltungsd= gebiet dieses Gesetzbuches positivrechtlih dahin entschieden, dass, vou den reinen Erfüllungsgeschäften abgesehen, das Kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbst nur da zulässig sei, wo es dem Vertreter „gestattet“ sei. Dadurch und durch die der zitierten Gesegesbestimmung in der Praxis zu Teil gewordene Auslegung, dass auch eine stillschweigende Gestattung seitens des Vertretenen möglih sei (vergl. z. B. Staudinger, Anm. 4 zu § 181, Dernburg, Die allg. Lehren des bürgerl. Rechts des Deutschen Reichs, S. 497, Cosack, Lehrbuch des Deutschen bürgerl. Rechts,

S. 228 gub 2b), ist jene Streitfrage im wesentlichen auf die Frage zurückgeführt worden, ob und inwieweit bei bestimmten Arten von Geschäften die Gefahr einer Übervorteilung des Vertretenen durch den Vertreter bestehe. Jnsoweit nämlic 568 Vberste Zivilgerichtaustanz. — I. Matertellrechtliche Entscheidungeu eine solche Gefahr besteht, ist es offensichtlih, dass das Selbstkontrahieren des Vertreters dem Willen des Vertretenen nicht ent- ¡pricht, mit andern Worten, dass der Vertretene dem Vertreter das Selbstkontrahieren weder ausdrücklich noch stillshweigend „gestattet“ haben fann. Darnach, und weil sonst der Vertretene in allen denjenigei esâllen, in denen die paulianische Anfechtung ausgeschlossen ist und in denen auch die Schadenersatklage aus dem Mandatsverhaltnis versagt (weil z. B. ver eingetretene Schaden nicht nachweisbar ist), den verschiedenartigsten unlautern Manipulationen leitens des Vertreters ssublos preisgegeben wäre, darf auc für das schweizerishe Recht der Sass aufgestellt werden, dass das Kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbst, von den reinen Erfüllungsgeschäften abgesehen, grundsässlich unzulässig ist, und dass eine Ausnahme nur da Play greift, wo keine Gefahr der Übervorteilung des Vertretenen dur den Vertreter besteht und daher anzunehmen ist, jener habe diesem das „Selbstkontrahieren“ gestaitet. Dies wird z. B. meistens der Fall sein beim Umtausch fleinerer Quantitäten vou Briefmarken, Stempelmarken und dergl. gegen Geld, oder von Banknoten gegen Geld, oder einer kuranten Münze gegen eine andere, ebenfalls furante, oder auch beim Barfauf einer vom Vertreteuen fabrizierten oder in den Handel gebrachten Ware zu dem ein für allemal dafür festgesetzten Verkaufspreis — wogegen das „Selbftkontrahieren“ ohne besondere ausdrückliche Gestattung z. B. immer dann als unzulässig erscheint, wenn es sh um den Verkauf von Waren handelt, die keinen Börsen- oder Marktpreis haben und deren Verkaufspreis auch. nicht etwa ein für allemal vom Vertretenen festgesetzt worden ist, oder wenn zwar ein solcher Preis festgesetzt worden war, der Bertreter aber unter diesem Preis an sich selbst verkauft hat, oder wenn es sfih um Waren handelt, die überhaupt nicht zum Verkauf be- \timmt waren, oder endlich: wenn sie zwar zum Verkauf an Konsumenten bestimmt waren, im konkreten Falle aber der „Verfauf“ uur zum Zwecke der Deckung des Vertreters für eine ihm

gegen den Vertretenen zustehende oder angeblich zustehende Forderung erfolgt ijt, so dass es sih, wirtschaftli < gesprochen, entweder um eine Verpfändung oder um eine Hingabe an Zahlungsstatt handelt, usw. Jn allen diesen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass der Vertreter seine Stellung dazu missbraucht, um sich selber auf Kosten des Vertretenen einen Vorteil zukommen zu lassen, bestehe dieser Vorteil nun in der Erwerbung einer Ware zu einem niedrigeren als dem Verkehrswert, oder in der Erwerbung eines sonst überhaupt nicht käuflichen Gegenstandes, oder endlih in der Befriedigung oder Sicherstellung des Vertreters für eine gefährdete oder sshwer zu realisierende Forderung. — Aus ähnlichen Gründen eines Juteressenkonsliktes in der Person des gesehlichen Vertreters die Ernennung eines Beistandes vorgesehen und in Art. 422 für „Verträge zwischen Mündel und Vormund“ die Zustimmung der Vormundschafts- und sogar der Aufsichtsbehörde „gefordert“, d. h. als Gültigkeitsrequisit aufgestellt. Und wiederum aus ähnlichen Gründen hat die Praxis (vergl. darüber Jaeger, Anm. 2 zu Art. 260) es als unzulässig erklärt, dass eine Abtretung im Sinne des Art. 260 SHKG an denjenigen erfolge, gegen den ih der abzutretende Anjpruch richte. Vergl. auch die Gesetzesbestimmungen, wonach bei Décharge- und ähnlichen Beschlüssen einer Aktiengefellshaft oder Genossenschast die in Betracht kommenden Organe kein Stimmrecht besitzen (Art. 655 Abs. 2 und 705 Abs. 2 OR).

4. Im vorliegenden Fall kaun uun keine Rede davon sein dass dem Beklagten mit Bezug auf die streitigen „Verkäufe“ das Selbstkoutrahieren gestatiet worden sei. Denn es ift offensichtlich, dass dabei für ihn ein erheblicher Juteressenkonflikt und für die Klägerin eine ernstlihe Gefahr der Übervorteilung urch den Beklagten bestand. Darauf deutet shon der Umstand hin, dass der Beklagte die „Waadtländer- und Neuenburgerflaschen“, für welche ein für allemal ein bestimmter Verkaufspreis festgesetzt worden war, bedeutend unter diesem Preis an sich selbst „verkauft“ hat, mit andern Worten, dass er sich selbst günstiger behandelt hai, als er irgend einen Dritlen behandelt haben würde, bezw. zu behandeln berechtigt gewesen wäre. Ähnlich verhält es sich mit der „Oberbügelmaschine“, die nach der Schätzung der Vorinstanz fogar einen Liquidatio ns wert von über 1700 Fr. hatie, während der BeÉlagte sich dafür nur mit 500 Fr. (dem Alteisenwert) belastete.

570 Oberste Zivilgerichlsinslanz. — 1», aälgiieutechluuug ale CieiduUngen.

Bei den 4400 kg „Verschlussdraht“ bestand allerdings, wenigstens nah der Schässung der Vorinstanz, kein solches Missverhältnis, da das Obergericht den vom Beklagten berehneten Preis von 1540 Fr. als einen angemessenen betrachtet. Allein hier kommt, wie bei der Oberbügelmaschine, als verdachtbegründendes Moment hinzu, dass es sich dabei um einen Gegenstand handelte, der überhaupt nicht zum Verkauf bestimt war. Jndem der Beklagte diese beiden Objekte, deren eines zu den Betriebsmitielnu und deren anderes segar zum Jnventar der Glashütte gehörte, an sich selbst „verkaufte", hat er zweifellos weniger die Juteresseu der von ihm vertretenen Gesellschaft, als seine eigenen Privatinteressen gewahrt, zumal da der angebliche Gegenwert der vom Beklagten an sich selbst verJusserten Gegenstände der Aktiengesellschaft nicht in bar zugeflossen, sondern mit einer ungedeckten Forderung des „Käufers“, d. h. des Beklagten selber, kompensiert worden ist, — wirtschaftlich gesprochen also kein Verkauf, sondern eine Hingabe an Zahlungsstatt vorliegt. Einerseits nämlich ergibt sich hieraus, dass jeue „Verkäufe“, die, wie bereits fonstatiert, zum grössern Teil zu sehr niedrigeu Preisen erfolgten und shon deshalb für die Gesellschaft unvorteilhaft waren, auh nicht etwa, wie der Beklagte behauptet, den Charakter von Notverkäufen zum Zwece der Beschaffung neuer Betriebsmittel hatten, und dass ihr Abschluss somit überhaupt nicht im Zuteresse der Gesellschaft lag. Anderseits aber ift offeniihtlih, dass umgekehrt der Beklagte — abgesehen vou der für thn günstigen Festsesung der Preise — ein sehr erhebliches Zuteresse an dem Abschluss solcher „Verkäufe“ hatte, da er dadurch für seine ungedeckte Vorschussforderung ein reelles Exekutionsobjekt erhielt. Denn es ist nicht richtig, wenn der Beklagte behauptet, die Leistungen seien „Zug um Zug“ erfolgt und es sei der Gesellschast jeweilen der Gegenweri der „verkauften“ Objekte in bar zugeflossen. Aus dem Buchauszug, der dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde gelegen hat, geht im Gegenteil deutli hervor, dass die Vorschussleistungen des Beklagten den in Betracht kommenden „Verfäufen“ zeitlih jeweilen vorangegangen sind, bezw. dass der Beklagte beim Abschluss eines jeden dieser „Verkäufe“ no eine höhere Borshussforderung besass, als der von ihm sich selbst belastete „Kaufpreis“ betrug. So belief sih insbesondere am 15. und

16. Oktober, als er die Waadtländer- und Neuenburgerflaschen, jowie die Oberbügelmafchine nach Luzern abführen liess, seine Vorshussforderung auf volle 8000 Fr., während der für die Flaschen und die Maschine fakiurierte „Kaufpreis“ nur den Betrag von 6499 Fr. 90 Cts. erreichte; und am 29. Dezember, als der Beflagte sich die 4400 kg Verschlussdraht aneignete, betrug die Vorshussforderung nach den Büchern noch 2000 Fr. 10 Cts., alfo wiederum mehr, als der für den Verschlussdraht fakturierte Preis von 41540 Fr. Jn der gegen ihn und seinen Vater eingeleiteten Strasuntersuchung hat der Beklagte denn auch selber den Standpunkt eingenommen, dass er sich für feine Vorschussforderung hahe „decken“ wollen, wozu er berechtigt gewesen sei. Dass aber der Betlagte, wie er heute behauptet, schon Anfangs September, als er der Gesellschaft jene 8000 Fr. vorschoss, die den Grundstock seiner Forderung bilden, die bestimmte Absicht gehabt habe, sih dafür in der Weise zu decken, wie er es dann im Oktober und Dezember versucht hat — womit der Beklagte dartun möchte, dass die Borichüsse und die „Käufe“ zusammen ein einheitliches Rechtsgeschäft Aldeten und dass in diesem Sinne doch „Zug um Zug geleistet“ worden sei — ist nicht erwiesen und in Anbetracht des Umstandes, dass zwischen den BVorschussleistungen und den „Käufen“ der Liquidationsbeschluss Uegt, der die Situation völlig veränderte, auch sonst nicht wahrscheinlich. Übrigens würde auf eine solche, in keiner Weise nah aussen hervorgetretene WillenSmeinung des Beklagten, felbst wenn sie erwiesen wäre, nichts ankommen.

Endlich liegt auh nicht eiwa ein reines Erfüllungsgeschäft im Sinne des 8 184 BGB vor; deun die „Erfüllung“, d. h. die Tilgung der Darlehensschuld der Gesellschaft gegenüber dem Beflagten, würde in der einfachen Nückzahlung der von diesem gemachten Vorschüsse bestanden haben, Es ist denn auch in der Lireratur des BGB fiets betont worden, dass eine Hingabe an Zah- (lungsstatt nicht als ein reines Erfüllungsgeschäft im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung zu betrachten fei (vergl. z. B. Staudinger, Anm. 6 b zu § 184; Deruburg, Allg. Lehren,

5. — War somit der Beklagte — wegen des Juteressenkonflikts, in welchem er sich befand, und mit Rücksicht auf die daraus resulrierende Gefahr einer Übervorteilung der von ihm vertretenen Gesellichaft zum Abschluss der angefochtenen „Berkäufe an sich selbt“ DTA Oberste Zivilgerichtsinstanz. — L. Materiellrechtliche Entscheidunger.

nicht berechtigt, und hat auh keine nachträgliche Genehmigung dieser „Verkäufe“ durch die Gefellschafi stattgefunden, so folgt daraus ohne weiteres die Verpflichtung des Beklagten zur Rükerstattung der „Kausobjekte“, bezw. zur Vergütung ihres Wertes.

Dieser Wert ist nun aber nicht, wie die Vorinstanz annimmt, ._ der Wert, den die betreffenden Objekte „zur Zeit des Kaufes“, d. h. im Oktober und Dezember 1909 hatten; denn sobald die angefochtenen „Käufe“ ungültig erklärt werden, muss ihnen auc binsichtlich der Verteilung von Nutzen und Gefahr jede Rechtswirkung abgesprochen werden. Vielmehr hat - der Beklagte der Klägerin den Wert zu vergüten, den jene Objekte in dem Zeitpunkt hatten, bezw. gehabt haben würden, als erstmals feftstand, dass an Stelle der Rückerstattung in natura die Wertvergütung zu treten habe. Dies war bei denjenigen Objekten, die der Beklagte 1<on vor Prozessbeginn, bezw. vor der richterlihen Aufforderung zu deren Hinterlegung, weiterveräussert hatte (Oberbügelmaschine, Berschlussdraht, Neuenburgerflashen und 13,900 Waadtländerflaschen) der Zeitpunkt der Rückforderung, bezw. der Erklärung des Bellagten, dass er sie nicht mehr besize. Es hat also der BeUagte der Klägerin an Stelle dieser Objekte den Wert zu vergüten, den sie im angegebenen Zeitpunkte für die Klägerin repräsentiert haben würden, wenn sie damals noch vorhanden gewefen wären; denn durch die Weiterveräusserung hat sich der Beklagte jelber in die Unmöglichkeit der Rücerstattung in natura versetzt und es müssen daher die Folgen eines allfälligen Mindererlöses anlässlich dieser Weiterveräusserung zu seineu Lasten fallen. Bei denjenigen Objekten dagegen, die erst auf Verlangen der Klägerin, weiterveräussert wurden (es sind dies die im Zuli 1912 amtlich versteigerten 25,000 Waadtländerflaschen), ist der massgebende Zeitpunkt derjenige des effektiven Weiterverkaufs, und es muss die Klägerin auch den bei diesem Weiterverkauf erzielten, verhältnismässig geringen Erlss gegen fih gelten lassen ; denn hier hat si e die Rückerstattung in natura verunmögliht. Der Erlös dieser leztern Kategorie von Objekten beträgt nun unbeftrittenermassen 1070 Fr. 25 Ets,; bezüglichss des Wertes derjenigen Objekte aber, die der Beklagte sschon vor Prozessbeginn weiterveräussert hatte, ist die Feststellung der Vorinstanz massgebend, dass anzunehmen fei:

a) für die Waadtländer- und Neuenburgerflashen würde ungefähr derjelbe Preis erzielt worden sein, wie für die tatsächlich zur fonkfurgamilichen Verwertung gekommenen Flaschen, nämlich Fr. 13 90 pro 100 Waadtländerflaschen, was für 13,900 Stück ergibt Fr. 1876 90 Fr. 11 50 pro 100 Sienenburgerlaiiken. was für 24,099 Stü ergibt .

b) die, erst zwei Jahre im Gebrauch gewesene Oberbügeimaschine würde mit einem Einschlag von 25 "4 realisierbar gewesen fein und also ergehen haben eG „ 17841 25 c) für den Berschlussdraht iwârde der vom Beflagten in Rechnung gejesste Preis erzielt worden 2436 30 i jein, also... „y 1540 — was, zusammen mit vem. effektiven Erlös ‘ber 25,00) Waadtländerflashn . ......, 1070 25 einen Gesamtwert n... Fr. 8694 38 ergibt.

6. Die vom Beklagten erhobene Kompensatiouseinrede int ohne weiteres abzuweisen, sobald davon ausgegangen wird, dass die „Kaufverträge“ vom Oktober und Dezember 1909 schon als solche, d. h. ohne Rüdkficht auf die damit bezweckte Befriedigung des Beklagten für feine Vorschusssorderungen, anfechtbar sind. Denn von diesem Standpunkte aus erscheinen sämtliche Objekte, die der Beklagte damals von der Gesellschaft „kaufte“, als ohne rechtmässigen Grund in seinen Besitz übergegangen, und es ist daher der Zustand wiederherzustellen, der ohne die widerrechtliche Wegnahme jener Objekte durch den Beklagten heute bestehen würde, d. h. es ist der Beklagte für seine Vorschussforderung auf die Befriedigung aus der Konkursmasse anzuweisen, während er an Stelle der widerrechtlich enizogenen Objekte deren vollen Wert, ohne Kompenfationsmöglichkeit, zurückzuerstatten hat. Dies entspricht übrigens der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 4132 Ziff. 1 OR alïlter Fassung (125 Ziff. 1 neuer Fassung).

Die Kompensationseinrede ist indessen auh dann, und zwar ebenfalls gänzlich abzuweisen, wenn nur angenommen wird, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die in Frage stehenden Gesell- 514 Vberste Zivilgerichtsinslanz. — I. Materiellrechtliche Eutscheidungen.

\chafisakftiven au Zahlungs stati an sich zu nehmen, bezw. dic „Kaufpreisforderung“ der Gesellschaft mit seiner eigenen Vorschussforderung zu verrechnen. Denn es ist nicht richtig, wenn die Vorinstanz erklärt, die Barleistung vom 29. November 1909 fei „nicht als Borschuss anzusehen, sondern als Teilzahlung an die im Oktober vorher bezogenen Waren“, mit andern Worten, der Beklagte habe einen Teil des Kaufpreises in bar bezahlt, und es liege also 1 Bezug auf diesen Teil keine Hingabe an Zahlungsstatt vor. Nach den Büchern war der Beklagte bis zum 29. November 1909 irur 6499 Fr. 90 Cis, für Waren schuldig geworden, während er der Gesellschaft bereits 8000 Fr. vorgeschossen hatte. Wenn er also am genannten Tage weitere 1500 Fr. einzahlte, so war dies feine „Teilzahlung an die im Oktober vorher bezogenen Waren“, Sondern ein neuer Vorschuss. Dieser wurde danu freilich am i 1. Dezember durch einen Barbezug des Beklagten von ebeufalls 1500 Fr. wieder ausgeglichen ; allein das hinderte nicht, day der Beklagte, nachdem er inzwischen (am 4. Dezember) neuerdings 500 Fr. eingezahlt hatte, am 29. Dezember, als er den mit 1540 Fr. fakturiercen Verschlussdraht bezog, noh eine ungedeckte Vorschussforderung von 2000 Fr. 410 Cts. besass, und dass alfo der „Verkauf“ des Verschlussdrahtes ebensosehr zur Tilgung einer Forderung des Betlagten bestimmt war, wie vorher der „Verkauf“ der Flaschen und der Oberbügelmaschine; mit andern Worten, es handelte sich in lämtlihen Fällen um eine Hingabe von Gesellschaftsaktiven an Zahlungsstatt für Gesellshaftsshulden. Würde also dem Beklagten heute gestattet, seiner Verpflihtung zur Rückvergütung des Wertes jener Gefellschastsaktiven ganz oder auh nur teilweise durch Verrechnung mit feiner Vorschussforderung nachzukommen, so würde dadurch in demselben Masse, wie die Kompensation zugelassen würde, der praktische Effekt der angefochtenen Rechtshandlungen — die vollflommene Tilgung einer Chirographarfordernng des Beklagren durch reelle Gesellshaftsaftiven — auf einem Umwege wiederhergestellt.

¿. — Jt somit die vorliegende Klage shon mit Rücksicht auf die zivilrechtliche Ungiltigkeit der in Betracht kommenden „Verfäufe“, und zwar unabhängig von dem am 27. September 1909 gefassten Liquidationsbheshluss grundsätlih gutzuheissen, und ift au

4. Obligationenrecht, N° 100. Le die Kompensationseinrede des Beklagten shon von jenem Standpunkte aus hinsichtlich sämtlicher Posten abzuweisen, fo braucht auf die Frage der paulianischen Anfechtbarkeit der erwähnten „Verfäufe“, sowie auf die weitere Frage, ob sie au mit Rücksicht auf den Liquidationsbeschluss unzulässig oder ungültig waren, nicht eingetreten zu werden.

Im übrigen mag noch festgestellt werden, dass sich aus deu Ausführungen in Erw. 6 hievor zugleich auch die Unrichtigkeit der Auffassung der Vorinstanz ergibt, wonach in Bezug auf einen Beirag von 1500 Fr. keine Tilgung durch ein aussergewöhnliches Zahkungsmittel im Sinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG vorliegen würde. Der Abzug der 1500 Fr. wäre also auch vom Standpunkt der paulianischen Anfechtbarkeit aus unzulässig. Und ebenfo würde die Ungültigerklärung der angefochtenen Rechtshandlungen von dem Standpunkte aus, dass sie dem Liquidationsbeschluss widerspracheu, hinsichtlih sener 1500 Fr. wiederum zu keinem andern Resultate führen, da es sich dabei lediglich um eine andere B egründung der zivilrechtlichen Anfechtbarkeit handeln würde.

Umgekehrt würden jene beiden andern Gefichtspunkte (Anfechtbarkeit der „Verkäufe“ mit Rücksicht auf den Liquidationsbeschluss und paulianische Anfechtbarkeit) auch nicht etwa zum Zufpruch eines höhern Betrages geführt haben, da es sich einerseits bei der Wertung der vom Beklagten selber weiterveräusserten Objekte um eine, von der rechtlichen Begründung der Nückvergütungspflicht unabhängige Schä ssungsfrage handelte, anderseits aber die verhâltnismässig niedrige Wertung der 25,000 Waadtländerflaschen einzig davon herrührt, dass die Veräusserung diefes Postens zum Preise von bloss 1070 Fr. 25 Cts. auf einen freien Willensentsluss der Klägerin zurückzuführen ist.

An Stelle der Barzahlung dieser 4070 Fr. 25 Cts. wird der Beklagte die Klägerin auf das bezüglihe Depositum verweisen Tôunen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberufung wird dahin teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass der vom Beklagten au AS 39 H — 1918 8 576 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I, Materieltrechtliche Entscheidungen.

die Klägerin zu bezahlende Betrag von 9499 Fr. 13 Cis, nebst 9 °/s Zins seit 11. Dezember 1941 auf 8694 Fr. 38 Cts. nebst Depositenzins von 1070 Fr. 25 Cts. seit 29. Juli 1912 und 9 °% Zins von 7624 Fr. 13 Cts. seit 14. Dezember 1911 reduziert wird.

Die An}schlussberufung wird abgewiesen und im übrigen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. April 1913 bestätigt.

104. Arfeis der I. Zivisaöfeisung vom 3. Oktober 1913 in Sachen Neutemann, Bekl., Widerkl. u. Ber.-Kl., gegen Huggeuberger, KL, Widerbekl. u. Ber.-Bekl, Kauf mit Umtauschklausel. Auslegung. — Erfordernisse für das Zustandekommen eines Vertrages. Vertrauenstheorie.

A. — Durch Urteil vom 1. April 1913 hat das HG des Kantons Zürich erkannt :

4. „4. Der Beklagte ist s{<uldig an den Kläger Fr. 1200 nebst æZins zu 6 ®/o seit 16. Januar 1913 zu zahlen; die Mehrfor- „derung und die Widerklage werden verworfen.

2. „2. und 3, (Kosten). “ B, — Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 5. Juni 1943 zugestellt wurde, hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das BG erklärt, mit den Anträgen:

1. „1. Es sei die Hauptklage abzuweisen, eventuellsi nur im Bes „trage von Fr. 900 zu s{<üssen. -

2. „2. Es sei in Gutheissung der Widerklage der Widerbeklagte zu „verpflichten :

„a) auf Grund des unterm 2. November 19141 mit dem Wider- „Häger abgeschlossenen Vertrages den restanzlichen Kaufpreis für „das Orchestrion mit Fr. 2000 zu bezahlen, zuzüglich 5 %/s Zinsen „ab 9. August 1912 von Fr. 1050 und ab 4. März 41943 von „Gr. 950;

„b) an den Widerkläger ab März 1912 ein Lagergeld von „Fr. 410 per Monat bis zur Wegnahme des Orchestrions, sowie „weitere Fr. 66 zu bezahlen.

„3. (Kosten). “

4. Obligationenrecht. N° 161i, DTI C. — Jn seiner Antwort hat der Kläger und Widerbeklagte beantragt, es sei die Berufung zu verwerfen und das Urteil des HG in vollem Umfange zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Exwägung :

1. Die Parteien s{<lossen am 2. November 1914 eineu ichriftlichen Kaufvertrag über ein Orchestrion ab, Der Vertrag wurde in der Wirtschaft, die der Kläger damals in Zürich betrieb. im Gegenwart eines Alfred Stüssi unterzeichnet. Der Kaufpreis wurde auf 3500 Fr. festgesegt, wovon 1200 Fr, bei Übernahme und der Nest in monatlichen Raten von 150 Fr. zahlbar. Das rückständige Kapital sollte zu 5 %/6 verzinst werden. Bei unpünktlicher Bezahlung der Raten konnte der Beklagte das Orchestrion zurücknehmen und einen monatlichen Mietzins von 150 Fr. berechnen, gegen Nückerstattung der bisher geleisteten Zahlungen au den Käufer. Die Transporikosten sollien zu dessen Lasten gehen. Endlich enthält der Vertrag folgenden Nachsass: „Herrn Huggen- „berger steht das Recht zu, das Orchestrion innert 6 Monaten bei „Reutemann gegen ein elektrisches Klavier umzutauschen, “ Dieser Vertrag war im Magazin des Beklagten mündlich vereinbart worden, wobei dem Kläger u. A. ein gebrauchtes elektrises Klavier zum Occafionspreis von 1400 Fr. vorgewiefen wurde. Der Kläger leistete die Anzahlung von 1200 Fr. und bezahlte zwei Monatsraten, also zusammen 1500 Fr. Anfangs Januar 19412 entschied er sich, das Café Union in St. Gallen zu übernehmen, in dem er das Orchestrion nicht wohl verwenden konnte. Er führte daher mit dem Beklagten oder dessen Prokuristen Keiler ein telephonisches Gespräch; der Juhalt dieses Gesprächs ist zwis schen den Parteien streitig. Am 9. Januar 19412 ssrieb der Bes flagte an den Kläger unter Bezugnahme auf die telephonische Anfrage, er solle zur Besprehung der Sache gelegentlich bei ihm vorbeikommen; er fügte bei: „Unser Vertrag ist nicht in der Meis „nung abgeschlofsen worden, dass er vou Jhrer Seite kündbar sei. „Dagegen haben sie das Recht, ein elektrishes Piano zu beziehen.“ Es fanden dann verschiedene Unterredungen statt, über deren Jus halt die Darstellungen der Parteien wesenilih auseinandergehen. Mit Brief vom 29. Februar 41942 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er sei bereit, das Orchestrion bei sich einzulagern (was tat-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 80, Art. 125, Art. 444, Art. 640, Art. 655, Art. 705 et Art. 4132 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 287 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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