Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

40 I 221

26. Urteil vom 15. Juli 1914 i. S. Staudte gegen Waadt und Luzern.

Steuerdomizil eines unselbständig Erwerbenden, der dasganze Jahr am Orte seiner Erwerbstätigkeit wohnt, während seine Familie dauernd in einem andern Kanton niedergelassen ist. Teilung der Steuerhoheit in diesem ÁAusnahmeftall.

Sachverhalt

A. — Paul Staudte, Hotelsekretär in Montreux, ist vom Kanton Waadt für das Jahr 1913 mit einer Pergonaltaxe von 3 Fr. und von der Gemeinde Les Planches mit einer solchen von 30 Fr. besteuert worden. Für das nämliche Jahr hat er im Kanton und in der Stadt Luzern eine Einkommenssteuer von zusammen 90 Fr. 40 Cts. bezahlt. Als er dann für das Jahr 1914 von der waadtländischen Steuerkommission am 28. Mai dieses Jahres neuerdings mit einem Arbeitseinkommen von 200 Fr. besteuert wurde, erhob er folgenden Tages, am 29. Mai, eine staatsrechtliche Beschwerde, mit der er die Lösung des eingetretenen DoppelbesteuerungsKonfliktes verlangte. Er führt aus, dass er seit 214 Jahren im Hôtel de Paris in Montreux als Hotelsekretär angestellt sei, während seine Familie, bestehend aus se:ner Frau und 2 Kindern und einer 60 Jahre alten gebrechlichen Mutter in Luzern wohne. In Luzern habe er regelmässig seine Steuern bezahlt. Mit seinen Rekursen an die waadtländischen Steuerbehörden sei er letztes Jahr _ abgewiesen worden.

Auf Veranlassung des Instruktionsrichters hin hat er über seine persönlichen Verhältnisse am 2. Juli folgende weitere Angaben gemacht :

4 Frage 1 betreffs meine Stellung, wünsche ich dahin » ZU beantworten, dass ich hier eine Vertrauensstelle » als Sekretär bekleide, wo mir neben Führung der » Buchhaltung, Kassa, Empfang der Gäste, bei Abwesen- » heit der ganzen Familie Moinat was allerdings nur » während der stillen Saison eintritt wo 2 bis 20 Gäste » im Hotel sìind, die sehr beschränkte Vertretung des » Besitzers übertragen wird.

» Frage 2 wo ich esse und schlafe und ob ich ein : Zimmer ausserhalb des Hotels gemietet habe. Da bei » den Hotelangestellten Wohnung und Verpflegung im » Hotel einen Teil des Lohnes für die geleistete Arbeit » ist, 80 wohne und esse auch ich nur im Hotel de Paris; » ein Zimmer mieten würde mehr einen Luxus bilden, » welchen ich mir keines falls leisten könnte. j » Auf Frage 3 wie es kommt, dass meine Frau und j » Kinder in Luzern und nicht in Montreux wohnen, telle \ » ich Ihnen folgendes mit:

» Erstens besteht zwischen mir und Herrn Moinat » Besitzer des Hotel de Paris kein schriftlicher oder bin- » dender Vertrag, so0 dass ich mir schon beim Antritt » dieser Stelle hätte sagen können, jetzt bin ich für eine TRI LUA RAUB CIDESLCLCI ENE. N 20e 40 » gewisse Dauer mit Arbeit versehen. 2. Wäre es für » mich ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, die alte » seit 9 Jahren kranke und gebrechliche Mutter meiner » Frau, welche ich bei meiner Verheiratung mit in unsere » Familie aufnahm nach hier ohne Gefährdung ihres » schon jetzt dahinsiechenden Lebens, zu transportieren » und meine Frau, welche mit jeder Faser ihres Herzens » an ihrer Mutter hängt, würde diese alleinstehende, ar- » beitsunfähige und mittellose alte Mutter unmöglich » verlassen. Schon aus diesen Gründen lag es nie in mei- » ner Absicht, s0 lange fern von meiner lieben Familie » zu sein. Aber infolge einer 1 Jahr lang andauernden » sehr schweren Erkrankung meiner Frau und später » Krankheit der Kinder haben mir furchtbare Ausgaben » eingebracht und s0o war ich durch Verhälinisse gezwun- > gen von einem Wechsel der Stelle abzusehen, denn s0 » etwas bringt einen auch nicht immer vorwärts im » Leben.

» Frage 4. Ob meine Frau und Kinder ununterbrochen »in Luzern wohnen beaniworte ich mit ja und zwar » wohnt meine Familie seit 15. März 1910 beständig »Brünigstrasse N° 7 Luzern. Ich war längere Zeit im » Hotel St. Gotthard in Luzern tätig. Meine 2 Kinder » 1m Alter von 3 und 5 Jahren sind noch nicht schul- » pflichtig.

» 9. Frage. Betreffs meines Stimmrechts s0 mache ich » Ihnen die Mitteilung, dass ich als Deutscher geboren » in Dresden in Sachsen in der Schweiz nicht stimm- » berechtigt bin.

» 6. Frage wie oft ich meine Familie besuche, s0 war » ich im Jahre 1913 infolge eines schweren Ohrenleidens, $ was noch eine Operation nötig machte, verhindert, » meine Lieben in Luzern aufzusuchen. War zirka 4 » Wochen arbeitsunfähig, davon 14 Tage nach Operation »in der Klinik hier. Da ich hier schwer abkommen » kann s0 wählte ich schon die Zeit wo ich hätte sollen » n Ferien gehen um mich von dieser Krankheit heilen » Zu lassen, hier, weil Dr. Frey meine Krankheit noch » vor der Operation behandelt hatte und so0 wollte ich » mich einem Arzte in Luzern nicht mehr anvertrauen, » sonst hätte ich mich in Luzern operieren lassen. » Somit war ich also im Jahre 1913 gar nicht in Lu- » Zern und dieses Jahr nur für 14 Tage. » Ich würde von Herzen gerne meine Familie öfters » aufsuchen, wenn ich hier besser abkommen könnte, d wenn die Distanz nicht so gross wäre zwischen Luzern » und Montreux, aber in meiner freien Zeit am Sonntag » von 2 bis 6 und ab 9 Uhr Abends lässt sich das nie er- » reichen. » Ich wünsche nochmals zu bemerken, dass mich das » Steueramt Luzern darauf aufmerksam gemacht hat, » wie auch aus den bereits eingeschickten Schreiben zu » ersehen ist. Im Grunde genommen ist es mir egal, ob » ich in Montreux oder Luzern Steuern zahle, nur da » Luzern und Montreux gleichzeitig auf die Zahlung » bestehen und ich nur einmal und nicht doppelt also è an 2 Orten steuerpflichtig sein kann, s0 habe ich sei- >» nerzeit meine Beschwerde eingereicht, um dass das » Bundesgericht mir sagt, wo ich Steuern zu zahlen habe » ob in Luzern oder Montreux. »

B. — Der Staatsrat des Kantons Waadt berichtete am 23. Juni 1914 was folgt : « Nous voyons par la pièce accompagnant votre avis » du 5 courant, que le nommé Paul Staudte, secrétaire » à l'Hôtel de Paris, à Montreux, demande entre autres » le remboursement d'impôts qu’il a payés à la Recette » de Vevey en 1913 s'élevant à 33 fr. 05 c. Ce chiffre >» comprend la taxe personnelle cantonale unique de trois » francs, le surplus concernant des impositions de la » Commune des Planches. >» En raison de la minimité des intérêts de l'Etat de » Vaud dans cette affaire, nous donnons l’ordre au rece- » veur de Vevey de rembourser au recourant, sur la » tonale. En outre, le prénommé Stiaudle figurant au » tableau de 1914 des contribuables de la commune » dans laquelle il exerce sa professlon pour 200 fr. de >» produit du travail, donnant un impôt de 1 îr. 92 c. » nous ferons radier cette inscription ainsi que cêélle » relative à la taxe cantonale de trois francs pour la » même année.

» Le recours ne portant ainsíi que sur les imposìtions » communales, nous le transmettons à la Commune des » Planches pour la suite qu’elle jugera à propos d’y don- » ner. » Die Gemeinde Les Planches ihrerseits hält an dem Recht der Besteuerung fest. Sie macht geltend, dass Staudte in ihrer Gemeinde ein Steuerdomizil beSitze, da er hier die - Dienste eines Hotelsekrelärs ununterbrochen, also nicht nur für eine bestimmte Saison ausübe, Er verlasse Montreux nur zufällig, wenn er frei oder Ferien habe. In Luzern habe er kein Steuerdomizil. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. AS 23 II S. 1356; 31 I S. 243 Erw. 3) könne ein dauernder Aufenthalt ein vom bürgerlichen verschiedenes Steuerdomizil begründen. Der Aufenthalt Staudte's in Montreux sei kein zufälliger oder vorübergehender ; sondern hier habe er den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Er befinde sich also nicht in der Lage derjenigen Hotelangestellten, die sich bloss für eine Sais0n an einem Orte aufhalten. Das Hôtel de Paris werde das ganze Jahr betrieben.

C. — Der Regierungsrat des Kanlons Luzern vVerweisl in seiner Rekursantwort auf die Vernehmlassung des Stadtrales von Luzern und er teilt die Auffassung des letztern, dass der Rekurrent für sein Erwerbseinkommen ausschliesslich in Luzern steuerpflichtig sei. Der Stadtrat Luzern schrieb der Regierung, dass Staudte seit 1910 mit Familie in Luzern wohne und dass er gemäss der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Besteuerung des Hotelpersonals in Luzern steuerpflichtig se..

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Gegenstand der Beschwerde bildet die kantonale und die kommunale Einkommensbesteuerung des Rekurrenten für das Jahr 1914 in den Kantonen Waadt und Luzern. Trotzdem der Kanton Waadt auf die kantonale Besteuerung des Erwerbes verzichtet und nur die Gemeinde Les Planches an dem von ihr geltend gemächten Besteuerungsrecht festgehalten hat, s0 steht doch nicht nur die Gemeindebesteuerung, sondern auch die luzernische Staatssteuer in Frage.

2. Der heutige Fall unterscheidet sich von ähnlichen Doppelbesteuerungsfällen der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis dadurch, dass hier ein unselbständig erwerbender Hotelangestellter nicht nur während einer bestimmten Jahreszeit, für eine Saison, sondern das ganze Jahr ununterbrochen sich in dem Hotel aufhält, dem er seine Dienste leistet, während seine Frau und seine 2 Kinder in einer von ihm in der Stadt Luzern gemieteten Wohnung leben. In der bisherigen Praxis handelte es sich stets um Steuerpflichtige, die sich entweder nur während eines Teils des Jahres von ihrem bürgerlichen Wohnsitz entfernt aufhalten, um in unselbständiger Stellung auswärts zu arbeiten, oder die von ihrem Arbeitsorte aus jeden Tag oder doch jeden Sonntag sich zu ihrer Famille in ihre eigene Wohnung begeben. Im vorliegenden Falle erklärt der Rekurrent, er habe sich während des ganzen Jahres 1913 überhaupt nicht von seinem Arbeitsplatze entfernt, und im laufenden Jahre nur seine 14 Tage dauernden Ferien bei seiner Familie in Luzern zugebracht. Das getrennte Leben von der Familie erklärt er hauptsächlich damit, dass seine Frau an ihrer alleinstehenden, arbeitsunfähigen und mittellosen alten Mutter hange, die transportunfähig sei und dass er seinerseits wegen andauernder Krankheit seiner Frau sehr grosse Ausgaben gehabt habe, so dass er von einem Wechsel seiner Stellung in Montreux habe absehen müssen. Er ist also durch die Verhältnisse gezwungen, in Montreux zurückzubleiben, statt eine Stelle In Luzern oder doch in der Nähe seiner Familie zu suchen, Endlich getraut er siích auch deshalb nicht, seine Familie zu sich kommen zu lassen, weil er mit seinem Arbeitgeber keinen Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen und daher jederzeitige Kündigung zu gewärtigen hat.

Diese Situation, die schon mehrere Jahre angedauert hat, scheint sích auch in absehbarer Zeit nicht ändern zu wollen.

3. Bei der Lösung der Frage, welcher Steuerhoheit das Einkommen des Rekurrenten unterworfen sei, wird nach der ständigen Praxis in Doppelbesteuerungssachen auch hier in erster Linie zu untersuchen sein, wo sich der bürgerliche Wohnsìitz des Rekurrenten befindet. Der bürgerliche Wohnsitz ist der Mittelpunkt der rechtlichen und persönlichen Verhältnisse einer Pers0on ; er befindet sìch da, wo die Person sich mif der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Vgl. BGE 32 I S. 80. Dieser Ort ist im vorliegenden Falle zweifellos die Gemeinde Les Planches und nicht Luzern. Denn wenn auch der Rekurrent in Luzern eine Wohnung gemietet hat, so ist doch Tatsache, dass er selber diese Wohnung nicht oder doch ganz ausnahmsweise benutzt und dass sie sozusagen ausschliesslich dem Aufenihalle seiner Frau, seiner Kinder und seiner Schwiegermutter dient. Der persönliche Wohnsilz einer Person bestimmt sich aber in erster Linie nach ihrer eigenen“ Absicht und nach ihrem eigenen Verhalten und nicht nach demjenigen ihrer Familienglieder. Wohl kann der Wohnort der Frau und Kinder ein wichtiges Indizium für die Wohnsitzfrage bilden, wenn ein Familienvater seinen Aufenthalt zwischen dem Wohnort seiner Familie und Seinem Arbeitsorte wechselt. Wenn aber der Aufenthalt des Familienhauptes sich dauernd an einem andern Orte, als demjenigen seiner Familie befindet, s0 wird

man für seine Person micht um dessetwillen einen andern als den Aufenthaltsort für den Wohnsitz ansehen können, weil er für seine Familienglieder anderswo eine Wohnung gemietet hat. Vielmehr erachtet das Gesetz gerade den Wohnsitz des Familienhauptes für massgebend, indem er den Begriff des abgeleiteten Wohnsitzes der Ehefrau und der Kinder aufstellt (Art. 25 ZGB) und diesen an den Wohnsitz des Familienhauptes verlegt. Frau und Kinder haben also keinen eigenen Wohnsitz, sondern teilen denjenigen ihres Ehemannes bezw. Vaters ; daher ist jedenfalls zivilrechtlich der Aufenthalt von Frau und Kinder für die Bestimmung des Wohnsitzes des Familienhauptes unerheblich, sobald der Wohnsitz des letztern unzweifelhaft feststeht. Indessen ist der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes für das Steuerrecht nicht ohne weiteres massgebend ; denn nach der richtigen Auffassung beruht die Steuerpflicht darauf, dass alle Staatsangehörigen nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der staatlichen und kommunalen Ausgaben Beiträge zu leisten haben (vgl. BGE 26 S. 412). Diese Auffassung muss notwendig dazu führen, die Steuerpflicht an demjenigen Ort zu lokalisieren, wo sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen äussert. Dieser Ort wird zwar in der Regel der Wohnort des Steuerpflichtigen sein, weil der Wohnort gewöhnlich den Mittelpunkt der persönlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen bildet. Der Ort der Erwerbs tätigkeit braucht dabei mit demjenigen der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht notwendig zusamTätigkeit des unselbständigen Arbeiters, der an einem andern Orte als an seinem Wohnsitze seinen Lohn verdient, nicht am Orte seiner Erwerbstätigkeit, denn hier wirkt er in einer fremden Wirtschaft, derjenigen seines Arbeitgebers, während er seine eigene Wirtschafît da führt, wo er wohnt, wo er seinen Verdienst

für sich und seine Familie verwendet, mit andern Worten da, wo sich sein eigener Haush alt befindet. Wenn nun auch der Regel nach der verheiratete unselbständige Arbeiter seinen Haushalt ausschliesslich oder doch überwiegend am Wohnort der ganzen Familie führt, s0 gibt es doch Ausnahmefälle, in denen zwischen dem Familienhaupt und den übrigen Familiengliedern eine getrennte Wirtschaftsführung in dem Sinne stattfindet, dass das Familienhaupt für seine eigenen Bedürfnisse dauernd an einem andern Orte als an demjenigen seiner Familie sorgt. Zu diesen Ausnahmen gehört der vorliegende Fall, der deshalb auch steuerrechtlich eine andere Regelung erheischt als die Grosszahl der in der Doppelbesteuerungspraxis behandelten Konflikte. Da sich die eigene Wirtschaft der Gesamtfamilie des Rekurrenten dauernd auf zwei Kantone erstreckt und sich so die ökonomische Leistungsfähigkeit unter zwei verschiedenen Steuerhoheiten manifestiert, s0 ist es auch richtig, hier ausnahmsweise eine Teilung des Steuerrechtes eintreten zu lassen, damit siích jeder Kanton die Leislungsfähigkeit des Steuerpf'ichtigen in demjenigen Umfange zu Nutze machen kann, welcher der auf seinem Gebiete sich entfaltenden Wirtschaftstätigkeit entspricht. Bei dieser Teilung wird also der in der Praxis stets festgehaltene Grundsatz, dass der unselbständig erwerbende Steuerpflichtige sein Steuerdomizil an seinem Wohnorte hat, in keiner Weise aufgegeben ; denn in der Regel fällt eben die Haushaltungsführung mit dem Wohnorte des Steuerpflichtigen zusammen und das gilt nach wie vor auch dann, wenn der Steuerpflichlige seine Erwerbstätigkeit während einer ganzen Saison oder die ganze Woche hindurch auswärts ausübt, denn trotz zeitweiliger Abwesenheit vollzieht sich in diesen Regelfällen eben die gesamte Wirtschaftsführung vorwiegend am Sitze des Familienhaushaltes und eine Zersplitterung der Steuerhoheiten würde sich in solchen Fällen nicht wohl rechtfertigen.

Im vorliegenden Ausnahmefalle, in dem die dauernde Trennung des Haushaltes zu einer Teilung der Steuerberechtigung führen muss, darf wohl unbedenklich eine hälftige Anteilnahme der beiden in Frage stehenden Kantone, beziehungsweise Gemeinden, statuiert werden, da anzunehmen ist, dass vom Verdienste des Rekurrenten ungefähr ebensoviel auf die in Luzern wohnenden Familienglieder wie auf den in Montreux wohnenden Rekurrenten selbst verwendet wird. O Es ist daher der Gemeinde Les Planches das Recht auf die Besteuerung des halben Einkommens des Rekurrenten und der Gemeinde, sowie dem Kanton Luzern das Recht auf die andere Hälfte zuzuerkennen. Daraus, dass der Kanton Waadt für das Jahr 1914 auf den Bezug der Staatssteuer verzichtet hat, folgt nicht, dass der Kanton Luzern seine Staatssteuer für das nämliche Jahr ganz beziehen dürfe, denn nach ständiger Praxis kommt es bei der Lösung von Doppelbesteuerungskonflikten nicht darauf an, ob ein Staat von seinem Besteuerungsrechte Gebrauch mache, sondern nur darauf, ob ihm das Steuerrecht in thesi zustehe. Auch der Kanton Luzern hat also, wie die Gemeinde Luzern, nur ein Recht auf die halbe Staatssteuer für das Jahr 1914.

Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht eingetreten zu werden, ob auf Grund des luzernischen Steuerrechtes für das Teileinkommen, das der in Luzern lebenden Familie des Rekurrenten zufliesst, etwa ein besonderes Steuersubjekt in der Person der Frau oder aller in Luzern wohnenden Familienglieder gegeben wäre.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

‘Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das ganze Einkommen des Rekurrenten pro 1914 steuerpflichtig ist für die Hälfte in Montreux (Gemeindesteuer) und die andere Hälfte in Luzern.

Y Pressfreiheit. N° 27.

IV. PRESSFREIHEIT LIBERTÉ DE LA PRESSE

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 25 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

Cité dans