Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

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3. Urteil vom 19. Februar 1914 i. S. Kohler und Thierstein gegen Born, Angeblich unstatthafte Aenderung des Rechtsbegehrens der Rekurspartei vor Bundesgericht. — Bedeutung der Garantie des Art. 31BV für das Wirtschaftsgewerbe, Speziell im Verhältnis zu einer kantonalgesetzlichen Einteilung der Wirtschaften nach Patentkategorien.

Sachverhalt

A. — Aus dem bernischen Gesetz über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken, vom 15. Juli 1894, sind folgende Bestimmungen hervorzuheben :

§ 6. « Das Patent für die Errichtung einer neuen, s0- » wie die Erneuerung oder Uebertragung eines Patentes » für eine bestehende Wirtschaft soll verweigert werden, » wenn das Entstehen oder die Weiterführung einer » Wirtschaft am betreffenden Orte dem lokalen Bedürf- » nis und dem öffentlichen Wohle zuwider ist. » § 9 (Abs. 1). « Die Wirtschaften werden eingeteilt in » 1. Gastwirtschaften mit dem Recht, zu beherbergen ;

» 4. Schenk- und Speisewirtschaften, ohne Beherber- » Zungsrecht;

» 3. Oeffentliche Pensionswirtschaften ;

» 4. Konditoreien mit Ausschank geistiger Getränke ;

» 9. Kaffeewirtschaften und Volksküchen. » (Abs. 3). « Pensionswirtschaften sind solche, welche » ihren Gästen während mindestens drei Tagen Kost und » Wohnung verabfolgen. Sie dürfen jedoch ausser ihren » Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen nie- » mand bewirten. »

B. — Am 3. April 1912 erhielten die Rekurrentinnen. - Emma Kohler und Marie Thierstein auf ihr Gesuch, es möchte ihnen « zum Betrieb einer Pension mit Hôtel garni » im Neubau Effingersirasse 2 in Bern « das gesetzlich erforderliche Patent » erteilt werden, vom bernischen Direktor des Innern die Bewilligung zur Bewirtung und Beherbergung von Gästen im erwähnten Gebäude mit dem Aushängeschild « Hôtel & Pension Montbijou ». Diese Bewilligung ist ausgestellt auf dem Patentformular für Pensionswirtschaften (§ 9 Abs. 1 Ziff, 3 des Wirtschaftsgesetzes), doch ist dem gedruckten Titel dieses Formulars : « Pensionswirtschafts-Patent mii Beherbergungsrecht » handschriftlich in Klammer der Zusatz : « Hôtel garni » beigefügt, und von dem unter den Bewilligungsbedinigungen abgedruckten Inhalt des A bs. 3 von § 9 des Wirtschaftsgesetzes ist die Einschränkung, dass nur Gäste bewirtet und beherbergt werden dürfen, « die sich mehr als 3 Tage beim Patentträger aufhalten », gestrichen, der weitere Vorbehalt dagegen belassen, dass die Patentträgerinnen nicht befugt seien, ausser den Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen « andere Gäste » zu bewirten und zu beherbergen.

Im August 1912 ersuchten die Rekurrentinnen den Direktor des Innern um Erweiterung ihres Patentes in dem Sinne, dass ihnen gestattet werde, auch an nicht beherbergte Gäste Mahlzeiten zu verabfolgen, eventuell — falls diesem Gesuche aus irgend einem Grunde nicht entsprochen werden könnte — um Erteilung eines Gast-

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