Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

40 II 335

60. Urteil der IT Zivilabteïlung vom 2. Juli 1914 ï. S. Ruffner, Kläger, gegen Thomann, Beklagten.

Nachbarrecht. Anwendungsfall des Art. 686 ZGB. Intertemporales Recht bei der Anwendung des Art. 671 ZGB (betr. Bauen auf fremdem Grundeigentum). Anwendungsfall speziell des Art. 671 Abs. 2 (Missverhältnis zwischen dem Interesse des Grundeigentümers an der Entfernung des Baues eïinerseits.und der damit verbundenen Schädigung des Bauurhebers anderseits). Unanwendbarkeit des Art. 684 ZGB auf die Frage, ob und wie auf einem Grundstück g ebaut werden dürife.

Sachverhalt

A. — Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Marktgasse 20 in Biel, der Beklagte Eigentümer des nôrdlich davon gelegenen Hauses Dufourstrasse 15. Zwischen den beiden Häusern befand sich ein Hof und in diesem Hofe, längs der südlichen Fassade des klägerischen Hauses, ein kleiner Schuppen. Die beiden Häuser und der Hof mit samt dem Schuppen bildeter früher eine einzige Parzelle, die dem Rechtsvorgänger des Beklagten gehôrte. In der südlichen Fassade des Hauses Marktgasse 20 befanden sich zwei breïte steinerne, offene 336 Sachenreczt. Ne 60, Fensterbogen. Im Jahre 1908 wurde die Parzelle infolge Erbteilung in zwei Parzellen zerlegt und als Grenze die südliche Fassade des Hauses Marktgasse 20 bezeichnet. Einige Zeit darauf liess der damalige Eigentümer des Hauses Marktgasse 20 die beiden Fensterbogen durch Lattenverschläge provisorisch schliessen. Im November 1911 liess der Beklagte sie von dem, bei der Teilung ibm zugefallenen Schuppen aus vermauer n, und zwer so, dass die beiden Einmauerungen auf. das Terrain des Klägers zu stehen kamen. Der Kläger, der damals Mieter des Hauses Marktgasse 20 war, behauptet, von der Zumauerung nichts bemerkt zu haben. Am 17. Januar 1912 erwarb er das Eigentum an dem Hause. Am 26. April 1912 reichte der Beklagte bei der zuständigen Behôürde ein Baubewilligungsgesuch ein für eine von ihm über dem ganzen Hof zu errichtende, bis zu den Fenstern des ersten Stocks des klägerischen Hauses reichende Terrasse. Trotz einer Einsprache des Klägers wurde die Baubewilligung erteilt. Am 12. Jul 1912 liess der Beklagte den längs der Fassade des klägerischen Hauses befindlichen Schuppen entfernen. Erst bei dieser Gelegenheit will der Kläger von der nun sichtbar gewordenen Zumauerung der beiden Fensterbogen Kenntnis erhalten haben. Am 30. Juli liess er den Beklagten durch Notar Geissbühler auffordern, die Zumauerung innert 48 Stunden zu entfernen. Das bezügliche Schreiben des Notars Geissbühler enthält am Schlusse folgen- « Ist nun aber Herr Ruffner berechtigt, diese Mauern » auszubrechen und in den bezüglichen Räumen eine » Werkstatt zu installieren, so folgi weiter, dass Sie nicht » bis an die Grenze Ruffner bauen dürfen, sondern Ihren » Terassenanbau 5 Meter von der Grenze halten müssen. » Der Beklagte weigerte sich, die Zumauerung zu entfernen, und liess im Gegenteil unmittelbar vor dem klägerischen Hause die Stützmauer der von ihm projektierten

Terrasse, und sodann die Terrasse selbst errichten.

B. — Durch Urteil vom 19. März 1914 hat der Appellationshof des Kantons Bern über die klägerischen Rechtsbegehren :

«1. G. Thomann sei schuldig und zu verurteilen, die » auf der Südseite des Hauses Ruffner, Marktgasie 20 » neuer Katasterplan Flur À N° 592 angebrachten zwei » Logendurchgänge frei zu halten und nicht zu ver- » mauern.

» 2. G. Thomann sei schuldig und zu verurteilen, die » an der Südseite des Hauses Ruffner obgenannt errich- » teten Mauern zur Freilegung der obgenannten Durch- » gânge niederzureissen, » 3. G. Thomann sei schuldig und zu verurteilen, dem » G. Ruffner eine angemessene, gerichtlich zu bestim- » mende Entschädigung nebst 5 % Verzugszinsen zu » bezahlen, » erkannt :

« Der Kläger ist mit den drei Rechtsbegehren seiner » Klage abgewiesen. » Dieses Urteil beruht auf folgenden Erwägungen: Der Kläger habe zwar in dem Schreiben des Notars Geissbühler an den Beklagten, vom 30. Juli 1912, behauptet, dass er berechtigt sei, die Mauern unter den Steinbogen auszubrechen, und dass infolgedessen der Beklagte mit seinem Terrassenbau mindestens 5 m Entfernung vor der Grenze halten müsse. Der Kläger habe es jedoch unterlassen, dem Gerichte die einschlägigen baupolizeilichen Bestimmungen bekannt zu geben, sodass dié Stichhaltigkeït seiner dahingehenden Behauptungen nicht geprüft werden kônne. Umgekehrt weise aber die Tatsache, dass dem Beklagten trotz der Einsprache des Kilägers die Baubewilligung in der verlangten Weise erteilt worden sei, mit Bestimmtheit darauf hin, dass ein Verbot, wie der Kläger es behaupte, offenbar im vorliegenden Falle nicht zutreffe, da sonst die Behôürde zweïfellos die Baubewilligung nicht erteilt haben würde. Der Stadtbaumeisier bezeuge denn auch, dass eine 338 Sachenrecht, No 60.

Mauer wenigstens unter der Voraussetzung an die Grenze gebaut werden dürfe, dass sie als Feuermauer erstellt werde. Jedenfalls kônne bei dieser Sachlage eine Verpilichtung des Beklagten, die nôrdliche Stützmauer seiner Terrasse zu entfernen, nicht als erwiesen angenommen werden. — Was sodann die Rechtsverhältnisse an den vom Beklagten auf dem Grund und Boden des Klägers unter den Steinbogen selbst im November 1911 eingebauten Mauern betreffe, sei in erster Linie festzustellen, dass in Bezug auf sie gemäss Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB neues Recht zur Anwendung komme. Diese Mauern seien vom Beklagten aus eigenem Material auf fremdem Boden erstellt und somit Bestandteil des Hauses des Klägers geworden und in sein Eigentum übergegangen (Art. 671 Abs. 1 - ZGB). In Ermangelung einer nachgewiesenen Zustimmung des damaligen Hauseigentümers müsse nun aber die Zumauerung der Steinbogen als eine ungerechtfertigte Einwirkung des Beklagten in das heutige Eigentum des Klägers angesehen werden. Nach Art. 671 Abs. 3 kônne der Grundeigentümer, in dessen GrundStück ohne seinen Willen fremdes Material eingebaut worden sei, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen, sofern- dies ohne unverhältnismässige Schädigung môglich sei. Es künne fraglich erscheinen, ob dieses Recht ohne weiteres auch dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers zur Zeit des Einbaues zustehe, ob sich also der Kiläger Ruffner auf diese Bestimmung berufen kônne, obwohl er das Haus nach dem Einbau, mit bereits vermauerten Bogengängen, gekauîft habe. Die Aktivlegitimation des nachfolgenden Eïigentümers môge nun zwar (mit WIELAND, Anm. 8 und LEEMANN, Anm. 17 zur Art. 671) as vorhanden betrachtet werden, Der Ausübung dieses Rechts stehe jedoch der Umstand entgegen, dass die Wegschaffung des eingebauten Materials mit einer unverhältnismässigen Schädigung verbunden wäre. Der BeSachenrecht. N° 60. 339 klagte müsste, falls er zur Entfernung der Zumauerungen unter den Steinbogen verurteilt würde, seine eigene vor der Fassade als Stütze des Terrassendaches errichtete Mauer wieder abreissen, um jene Arbeit ausführen zu kônnen. Dies müsste umsomehr als eine unverhältnismässige Schädigung betrachtet werden, als für den Kläger selbst durch die Entfernung der Wände unter den Steinbogen angesichts der unmittelbar davor stehenden zweiten Mauer nichts oder doch nichts wesentliches

gewonnen würde; diese zweite Mauer aber müsse er so wie so dulden. Der Zutritt von Licht und Luft durch die Bogengänge in sein Haus sei also ohnedies gehemmt. Die geringe Ausweitung des dahinter liegenden dunkeln Raumes, die durch die Freilegung der Bogen erreicht würde, falle ernstlich nicht in Betracht. Die Durchsetzung dieses Anspruches würde sich demnach zugleich als Rechtsmissbrauch darstellen, dem gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB der Rechtsschutz versagt werden müsste. Der bereits vom Vorbesitzer des Klägers angebrachte und von letzterem niemals entfernte Lattenverschlag auf der innern Seite der Steinbogen lege übrigens die Auffassung nahe, dass der Kläger wohl selbst keinen Rechtsanspruch auf den Zutritt von Licht und Luft durch diese Bogengänge zu besitzen glaubte, darauf jedenfalls tatsächlich keinen Wert legte. — Mit der sich hieraus ergebenden Abweisung der beiden ersten Klagbegehren sei auch dem Schadenersatzanspruch des Klägers, soweit er auf die Erstellung der Mauer längs der Südfassade durch den Beklagten und die daraus entstandene Entwertung des dahinter liegenden Raumes gegründet werde, der Boden entzogen; denn, da sich dieses Vorgehen des Beklagten weder als widerrechtlich, noch als schuldhaîft darstelle, kônne von einer hieraus entspringenden Entschädigungspflicht der Beklagten keine Rede sein. Ebensowenig vermôge aber dann die Zumauerung der Bogengänge selbst, die keinen weiteren Schaden bedinge und neben jener andern Mauer 340 Sachenrecht. Ne 60, belanglos sei, einen Ersatzanspruch zu begründen. Und insoweit der Kläger eine Schädigung darin finden wolle, dass die Träger der Terrasse des Beklagten in seine. Hausfassade eingreïfen sollen, fehle es am Beweis. — Es bleibe demnach die Frage zu prüfen, ob der Bau der neuen Terrasse selbst für das Haus des Kligers . Nachteïile mit sich gebracht habe, für welche dem Beklagien jenem gegenüber eine Entschädigungspflicht obliege. Eine Überschreitung des Eigentumsrechts in baulicher Beziehung durch den Beklagten im Sinne des Art. 679 ZGB sei dabei, wie ausgeführt, nicht erwiesen und falle ausser Betracht. Dagegen seien die vom Kläger geltend gemachten Schädigungen im Sinne des Art. 684 ZGB zu erûrtern. Gewisse Nachteile seien für die nach Süden gelegenen Wohnungen im Hause des Klägers, insbesondere für diejenigen des ersten Stockwerkes, ohne

Zweïfel aus dem Umstand erwachsen, dass die neue Terrasse nunmehr den ganzen Hofraum von einer Fassade bis zur andern überdache und nur einige Dezimeter unter den Gesimsen der Fenster des ersten Stockwerkes an das Haus des Klägers stosse. Allein von einer übermässigen Einwirkung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kôünne doch nicht gesprochen werden ..... (folgen Ausführungen über die Natur und den Grad der wirklich oder angeblich zu befürchtenden Einwirkungen [Eindringen von Wasser und Schmutz durch die Fenster des ersten Stocks, Eindringen von Personen durch diese Fenster, Aufenthalt von spielenden Kindern, Katzen oder Hunden auf der Terrasse, vermehrte Staubentwicklung, Aufhängen von Wäsche vor den Fenstern des I. Stocks}}. Es sei daher auch das dritte Klagebegehren gänzlich abzuweisen.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage und mit dem Eventualantrag, das Bundesgericht wolle in den Erwägungen seines Urteils feststellen, ob der Beklagte die vor der Fassade des Klägers errichtete Mauer beliebig erhôher und dadurch die Fenster des ersten und der hôheren Stockwerke des klägerischen Hauses zumauern dürfe.

Der Kläger erklärt sich bereit, dem Beklagten « sein Besitztum zur Verfügung zu stellen, » damit er « auf seine Kosten die unberechtigte Zumauerung entfernen » kôünne.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Die Frage, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei, unmittelbar vor der südlichen Fassade des klägerischen Hauses und ohne Beobachtung irgend eines Bauabstandes eine Terrasse zu errichten, unterstand zwar, weil die Erstellung der Terrasse nach dem 1. Januar 1912 stattgefunden hat, grundsätzlich dem neuen Rechte. Da jedoch nach Art. 685 ZGB die Festsetzung der Bauabstände den Kantonen überlassen ist, kann das Bundesgericht die bezügliche Entscheidung des kantonalen Richters, wonach der Beklagte keinen Abstand einzuhalten brauchte, nicht überprüfen. Es liegt nämlich nicht etwa der Fall vor, dass der Entscheid über diesen Punkt davon abhängig gewesen wäre, ob der Kläger ein Fensterrecht auf den Hof des Beklagten habe, — sodass eine allfällige abweichende Entscheidung dieser Vorfrage durch das Bundesgericht jenem Entscheide des kantonalen Richters die Grundlage entziehen würde. Auf eine solche Abhängigkeit schien zwar das am 30. Juli 1912 vom Mandatar des Klägers, Notar Geissbühler, an den Beklagten gerichtete Schreiben hinzudeuten, woselbst die Wahrung eines Bauabstandes von 5 Metern ausdrücklich mit der Begründung verlangt wurde, dass der Kläger berechtigt sei, die in den Bogenfenstern errichteten Mauern zu entfernen. Indessen hat der kantonale Richter die von ihm angenommene Berechtigung des Beklagten, bis an die Fassade des klägerischen Hauses zu bauen, nicht daraus abgeleitet, dass der Kläger ja infolge 340 Sachenrecht. No 60.

belanglos sei, einen Ersatzanspruch zu begründen. Und insoweit der Kläger eine Schädigung darin finden wolle, dass die Träger der Terrasse des Beklagten in seine. Hausfassade eïngreifen sollen, fehle es am Beweis. — Es bleiïbe demnach die Frage zu prüfen, ob der Bau der. neuen Terrasse selbst für das Haus des Klägers . Nachteïle mit sich gebracht habe, für welche dem Beklagien jenem gegenüber eine Entschädigungspflicht obliege. Eine Überschreitung des Eigentumsrechts in baulicher Beziehung durch den Beklagten im Sinne des Art. 679 ZGB sei dabei, wie ausgeführt, nicht erwiesen und faille ausser Betracht. Dagegen seien die vom Kläger geltend gemachten Schädigungen im Sinne des Art. 684 ZGB zu erôrtern. Gewisse Nachteile seien für die nach Süden gelegenen Wohnungen im Hause des Klägers, insbesondere für diejenigen des ersten Stockwerkes, ohne Zweïfel aus dem Umstand erwachsen, dass die neue Terrasse nunmehr den ganzen Hofraum von einer Fassade bis zur andern überdache und nur einige Dezimeter unter den Gesimsen der Fenster des ersten Stockwerkes an das Haus des Klägers stosse. Allein von einer übermässigen Einwirkung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kônne doch nicht gesprochen werden ..... (folgen Ausführungen über die Natur und den Grad der wirklich oder angeblich zu befürchtenden Einwirkungen [Eindringen von Wasser und Schmutz durch die Fenster des ersten Stocks, Eindringen von Personen durch diese Fenster, Aufenthalt von spielenden Kindern, Katzen oder Hunden auf der Terrasse, vermehrte Staubentwicklung, Aufhängen von Wäsche vor den Fenstern des I. Stocks]). Es sei daher auch das dritte Klagebegehren gänzlich abzuweisen.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage und mit dem Eventualantrag, das Bundesgericht wolle in den Erwägungen seines Urteils feststellen, ob der Beklagte die vor der Fassade des Klägers errichtete Mauer beliebig erhôhen und dadurch die Fenster des ersten und der hôheren Stockwerke des klägerischen Hauses zumauern dürfe.

Der Kläger erklärt sich bereit, dem Beklagten « sein Besitztum zur Verfügung zu stellen,» damit er «auf seine Kosten die unberechtigte Zumauerung entfernen » kônne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Frage, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei, unmittelbar vor der südlichen Fassade des klägerischen Hauses und ohne Beobachtung irgend eines Bauabstandes eine Terrasse zu errichten, unterstand zwar, weil die Erstellung der Terrasse nach dem 1. Januar 1912 stattgefunden hat, grundsätzlich dem neuen Rechte. Da jedoch nach Art. 685 ZGB die Festsetzung der Bauabstände den Kantonen überlassen ist, kann das Bundesgericht die bezügliche Entscheidung des kantonalen Richters, wonach der Beklagte keinen Abstand einzuhalten brauchte, nicht überprüfen. Es liegt nämlich nicht etwa der Fall vor, dass der Entscheid über diesen Punkt davon abhängig gewesen wäre, ob der Kläger ein Fensterrecht auf den Hof des Beklagten habe, — sodass eine allfällige abweichende Entscheidung dieser Vorfrage durch das Bundesgericht jenem Entscheide des kantonalen Richters die Grundlage entziehen würde. Auf eine solche Abhängigkeit schien zwar das am 30. Juli 1912 vom Mandatar des Klägers, Notar Geïissbühler, an den Beklagten gerichtete Schreiben hinzudeuten, woselbst die Wahrung eines Bauabstandes von 5 Metern ausdrücklich mit der Begründung verlangt wurde, dass der Kläger berechtigt sei, die in den Bogenfenstern errichteten Mauern zu entfernen. Indessen hat der kantonale Richter die von ihm angenommene Berechtigung des Beklagten, bis an die Fassade des klägerischen Hauses zu bauen, nicht daraus abgeleitet, dass der Kläger ja infolge 342 Sachenrecht, N° 60.

der bereits früher stattgefundenen Zumauerung der Bogenfester, die er weiter dulden müsse, so wie so, wenigstens in der Hôhe des Erdgeschosses, kein Lichtrecht auf den Hof des Beklagten besitze, sondern es ist ihm im Gegenteil umgekehrt das Recht auf Freilegung der Fensterbogen, das er nach der Auffassung der Vorinstanz sonst gehabt haben würde, aus dem Grunde abgesprochen worden, weil er ja so wie so die vom Beklagten unmittelbar vor den Fensterbogen errichtete zweite Mauer dulden müsse, und die Freilegung der Fensterbogen ohne den vorherigen Abbruch der zweïten Mauer nicht môglich sei. Der Entscheid des kantonalen Richters über die Berechtigung des Beklagten zur Erstellung! einer Terrasse unmittelbar vor der südlichen Fassade des klägerischen Hauses ist somit von dem Fortbestand der s. Zt. i n den Fensterbogen érrichteten Mauern unabhängig und entzieht sich daher in jeder Beziehung der Ueberprüfung des Bundesgerichts.

2. Was die Frage betrifft, ob die im Jahre 1911 vom Beklagten vorgenommene Zumauerung der Fensterbogen mit Recht oder zu Unrecht eriolgt sei, so ist es zwar nicht richtig, dass diese Frage, wie die Vorinstanz annimmt, nach Art. 17 Abs. 2 Schif ZGB dem neuen Rechte unterstand, denn es handelte sich dabei ausschliesslich um die rechtlicen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten waren. Hievon ausgehend und unter der Voraussetzung, dass die Zumauerung nach frühern Rechte unzulässig war, wäre die Frage zu entscheiden gewesen, 6b der Beklagte die Entfernung der Mauer auch noch unter dem neuen Réchte und gestützt auf Art. 671 Abs. 3 ZGB verlangen kônne; ferner: welchen Eiïnfluss die Tatsache habe, dass der Kläger zur Zeit der Zumauerung noch nicht Eigentümer des in Betracht kommenden Hauses war; des weitern ; ob er sich darauf berufen kônne, dass er bei der Erwerbung des Eigentums von der bestehenden Zumauerung keine Kenntnis gehabt habe und, wie er behauptet, auch keine Kenntnis haben konnte. Auf diese und andere damit zusammenhängende Fragen braucht indessen aus. dem Grunde nicht eingetreten zu werden, weil sogar unter der Voraussetzung der Anwendbarkeïit des Art. 671 Abs. 3 ZGB der darin vorbehaltene Ausnahmefall vorliegen würde, dass die Entfernung des eingebauten Materials nur unter unverhältnismässiger Schädigung des Beklagten môglich wäre. Einerseits nämlich erscheint das Interesse des Klägers an der Entfernung der eingebauten Mauern als ein minimes, sobald feststeht, dass er so wie so die vor den Fensterbogen erstellte Stützmauer der Terrasse dulden muss (vergl. darüber Erw. 1 hievor); anderseits aber würde die Entfernung der eingebauten Mauern deshalb eine erhebliche Schädigung des Beklagten bedeuten, weil die Vorinstanz feststellt, dass der Beklagte, « falls er zur Entfernung der Zumauerungen unter den Steinbogen verurteilt würde, » «seine eigene vor der Fassade als Stütze des Terrassendaches errichtete Mauer wieder abreissen müsste, um jene Arbeit ausführen zu kônnen. » Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die Richtigkeiït dieser rein tatsächlichen Feststellung zu überprüfen, insbesondere zu untersuchen, ob die eingebauten Mauern nicht vielleicht vom Innern des klägerischen Hauses aus und ohne Beschädigung der vom Beklagten davor errichteten Stützmauer entfernt werden kônnten, zu welchem

Zwecke der Kläger dem Beklagten — übrigens erst in der Berufungsinstanz — « sein Besitztum zur Verfügung zu stellen » erklärt hat. Vielmehr muss auf Grund jener, jedenfalls nicht aktenwidrigen Feststellung des kantonalen Richters angenommen werden, dass die Entfernung der eingebauten Mauern wirklich den vorherigen Abbruch der vom Beklagten an der Grenze des klägerischen Grundstücks errichteten weitern Mauer, also eines Teils der soeben erstellten Terrasse erfordern würde. Es bestelit somit in der Tat ein bedeutendes Missverhältnis zwischen dem Interesse des Klägers an der Entfernung der einAS 40 II — 1914 24 344 Sachenrecht, No 60, gebauten Mauern und der Schädigung, die sich daraus für den Beklagten ergeben würde. Scheitert aber die Anrufung des Art. 671 Abs. 3 ZGB durch den Kläger auf alle Fälle an diesem Missverhältnis zwischen dem Interesse des Klägers und der Schädigung des Beklagten, so künnen alle jene, die grundsätzliche Anwendbarkeit des Art. 671 ZGB auf den vorliegenden Fall betreffenden Streitfragen unerürtert bleiben. Hinsichtlich des intertemporalen Rechts mag dabei nur bemerkt werden, dass jedenfalls Art. 2 Abs. 2 ZGB, der offenbar zu demselben Resultate geführt haben würde, nach Art. 2 Abs. 1 SchIT unter allen Umständen anwendbar gewesen wäre.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich die Unbegründetheit des klägerischen Scha - denersatzbegehrens. Soweit nämlich dieses auf die Zumauerung der beiden Fensterbogen gegründet wird, scheïtert es — von allen Fragen des intertemporalen Rechts wiederum abgesehen — jedenfalls an dem bereits konstatierten Umstande, dass vor jenen beiden Fensterbogen nunmehr so wie so eine, jeden Licht- und Luftzutritt abschneidende zweite Mauer steht, die der Kläger dulden muss. Insoweit aber der Schaden aus der Existenz dieser zweiten Mauer, wie überhaupt der ganzen vom Beklagten errichteten Terrasse abgeleitet wird, kann der Kläger deshalb keinen Schadenersatz fordern, weil der Beklagte nach dem der Ueberprüfung des Bundesgerichtes nicht unterliesenden Entscheide der Vorinstanz zur Errichtung jener zweïiten Mauer und der durch sie gestützten Terrasse berechtigt war, und weil er nach einer für das Bundesgericht ebenfalls verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz zur Unterstützung seimes Terrassenbaues nicht etwa irgend einen Teil des klägerischen Hauses benutzt hat.

.. Wenn der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auch noch mit Art. 684 ZGB zu begründen versucht hat, so genügt es demgegenüber, zu konstatieren, dass diese Gesetzesbestimmung mit der Frage, ob und wie auf einem Grundstück gebaut werden kônne, und ob der einem Nachbarn durch die Errichtung eines Baues zugefügte Schaden zu ersetzen sei, nichts zu tun hat. Art. 684 bezieht sich sowohl nach seinem Text als auch nach dem zugehôrigen Randtitel nur auf die «Ausübung» des Eigentums, bezw. auf die « Art der Bewirtschaftung » eines Grundstücks, und es kann sich daher bei ” den darin verbotenen « übermässigen Einwirkungen » nur um solche schädliche Einwirkungen handeln, die sich erst aus der Art und Weise der Benutzung eines Grundstückes ergeben. Der Kläger behauptet nun aber nicht, dass, von der Terrasse des Beklagten aus, bereïts tatsächlich in unzulässiger Weise auf sein Haus eingewirkt worden sei, sondern er leitet seinen Entschädigungsanspruch daraus ab, dass durch die blosse Existenz der Terrasse eine solche Einwirkung ermôglicht sein soil. Ist nun auch zuzugeben, dass unter Umständen schon in einer solchen Ermüglichung ungerechtfertigter Einwirkungen ein aktuelles Schadensmoment liegen kann, so ist die gesetzliche Norm über die Zulässigkeït einer derartigen Ermôglichung stôrender Einwirkungen doch nicht in Art.

684. 4, sondern einzig in den durch Art. 686 vorbehaltenen kantonalen Bauvorschriften zu suchen. Gestatten diese kantonalen Vorschriften das Bauen bis hart an die Grenze des Eigentums. so gibt das eidgenôssische Recht, insbesondere Art. 684 ZGB, keine Handhabe zur Einklagung des Minderwertes, der daraus für ein Nachbargrundstück resultieren kann. Vielmehr gewährt Art. 684 einen Scha- . denersatzanspruch erst dann, wenn bereits eine, auf die Art der Bewirtschaftung zurückzuführende übermässige Einwirkung stattgefunden hat, und auch dann kann auf Grund der zitierten Gesetzesbestimmung in Verbindung mit Art. 679 (im Gegensatz zum Expropriationsfalle) nicht etwa der Minderwert eingeklagt werden, der sich aus einer fortdauernden übermässigen Einwirkung vor-. aussichtlich ergeben wird, sondern es kann — von dem Anspruch auf Unterlassung weïterer Stôrung abge- 846 Sachenrecht, No 59.

sehen — nur Ersatz desjenigen Schadens verlangt werden, der dem Kläger durch die bereits Stattgefundenen unzulässigen Einwirkungen zugefügt worden ist.

Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die von der Vorinstanz untersuchte Frage, ob der vom Beklagten errichtete Terrassenbau voraussichtlich in Zukunft übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684 ermôglichen werde. Vielmehr ist die Entschädigungs. forderung des Kilägers cinfäch deshalb abzuweisen, weil der Kläger diese Forderung nicht auf bereits stattgefundene übermässige Einwirkungen stützt, In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.

4. Ueber die vom Klâger in der Berufungsschrift aufgeworfene Frage, eb der Beklagte die vor der Fassade des Klägers errichtete Mauer « beliebig erhôhen und dadurch dem Kläger die Fenster zumauern darf, » hat sich das Bundesgericht sowohl deshalb nicht auszusprechen, well, soviel aus den Akten ersichtlich ist, ein bezüglicher Antrag vor den kantonalen Instanzen nicht gestellt wurde, als auch namentiich deshalb, weil es sich dabei wiederum um eine Frage des kantonalen Baurechts handelt.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 19. März 1914 bestätigt.

Obligationenrecht. Mo hi 34% IV. OPLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 2, Art. 671, Art. 679, Art. 684, Art. 685 et Art. 686 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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