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40 III 147

26. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Roth, Art. 295. Abs. 2 ZGB. Recht des minderjährigen Kindes, welches mit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft dieser lebt, zur selbständigen Beschwerdeführung gegen die Pfändung seines Lohnes in der Betreibung gegen seinen Vater. — Der Streit darüber, wem die Lohnforderung zustehe, ob den Eltern gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB oder dem Kinde gemäss Abs. 2 ebenda, ist im _ Widerspruchsverfahren, zu entscheiden. — Befugnis der - Aufsichtsbehörden, den ihnen vorgelegten Tatbestand frei und ohne an die Parteibegehren gebunden zu sein, zu beurteilen.

Sachverhalt

A. — In der Betreibung des heutigen Rekurrenten Roth gegen Josef Hofmann, Hilfsarbeiter in Steinach pfändete das Betreibungsamt Steinach vom Lohne des am 3. April 1894 geborenen, damals in der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebenden Sohnes des Schuldners W. Hofmann bei den Stickereiwerken A.-G. Arbon einen Betrag von 20 Fr. monatlich. W. Hofmann beschwertc sgich innert Frist über die Pfändung ; die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn indessen am 25. November 1913 mit der Begründung ab, dass ihm als Minderjährigem die Beschwerdefähigkeit und überdies auch die Aktivlegitimation fehle, well der von ihm verdiente Lohn gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB dem Vater gehöre und nur dieser daher durch die Pfändung in seinen Rechten berührt werde. Infolgedessen verlegte W. Hofmann seinen Wohnsitz nach Arbon, melAS 409 H! — 1914 11 148 Entscheidungen der Schuldbetreibungsdete sich dort am 30. Dezember 1913 als bei Holzscheiter, Sonnenhügelstrasse 1094 wohnhaft an und erneuerte gestützt hierauf unter Berufung auf Art. 295 Abs. 2 ZGB das Begehren um Aufhebung der Pfändung, indem er der kantonalen Aufsichtsbehörde folgende Urkunden .VOTr=- legte :

a) eine Bescheinigung der Schriftenkontrolle Arbon vom 20. März 1914, dass zwar die Eltern des Beschwerdeführers inzwischen ebenfalls nach Arbon übergesiedelt Seien, dieser aber Seine Aufenthalt-bewilligung Vom 30. Dezember nicht annuliert habe und nach wie vor bet Holzscheiter im Logis geblieben sei, b) eine Erklärung des Vaters Hofmann, dass sein Sohn mit seinem Wissen und Einverständnis bei Holzscheiter wohne und auch fernerhin dort verbleiben werde.

Durch Entscheid vom 24. März 1914 hiess darauf die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie dem Betreibungsamt befahl, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gepfändeten Lohn das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuleiten, wies dagegen das weitergehende Begehren um Aufhebung der Pfändung ab. Nach den vom Beschwerdeführer beigebrachten Belegen, s0 wird in den Motiven ausgeführt, müsse für das Beschwerdeverfahren als erstellt gelten, dass jener mit Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebe und daher der Tatbestand des Art. 295 Abs. 2 ZGB erfüllt sei. Da die in der zitierten Gesetzesstelle dem Kinde eingeräumte Befugnis, selbständig, ohne Mitwirkung der Eltern über seinen Arbeitserwerb zu verfügen, sich praktisch nicht denken lasse, ohne dass ihm eine beschränkte Handlungsfähigkeit, nämlich hinsichtlich der Verwaltung und Verfügung über den Arbeitserwerb zugestanden werde, müsse daher die Frage der betreibungsrechtlichen Handlungsfähigkeit bezw. Beschwerdefähigkeit heute im Gegensatz zum früheren Entscheide bejaht. werden. Auch stehe nichts entgegen, auf den letzteren.

zurückzukommen, Die Praxis habe stets angenommen, dass die in Bezug auf eine Lohnpfändung getroffenen Verfügungen abgeändert werden könnten, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners inzwischen wesentlich geändert hätten. Das gleiche müsse selbstverständlich auch möglich sein, wenn eine Pfändung erst später mit dem Rechte eines Dritten in Kollision gerate, weil dieser behaupte, erst nachträglich einen Anspruch auf das Pfändungsobjekt erworben zu haben. Immerhin könne es nicht Sache der Aufsichtsbehörden sein, zu entscheiden, ob der Anspruch auf den gepfändeten Lohn dem Vater oder dem Sohne Hofmann zustehe. Indem dieser gestützt auf Art. 295 Abs. 2 ZGB den von ihm verdienten Lohn künftig für sich beanspruche, mache er einen Drittanspruch geltend. Die Erhebung eines solchen stehe aber der Pfändung an sich nicht entgegen, sondern verpflichte das Amt lediglich, das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuschlagen. In der Anordnung dieses Verfahrens müsse sich somit auch im vorliegenden Fall die Aufgabe der Aufsichtsbehörde erschöpfen. Zur Aufhebung der Pfändung wäre sie nur dann befugt gewesen, wenn dargetan wäre, dass dieselbe dem Arft. 93 SchKG widerspreche. Dies sei aber nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er mit dem ihm belassenen Lohne nicht auskommen könne, sondern mache lediglich geltend, dass er den vollen Lohn zur Zurücklegung eines Sparpfennigs für den bevorstehenden Militärdienst, also für spätere Zwecke brauche, worauf nach Art. 93 keine Rücksìicht genommen werden könne.

B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert der Gläubiger Roth an das Bundesgerichi mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die Beschwerde des W. Hofmann gänzlich abzuweisen. In der Rekursschrifi werden zunächsf die bereits von dér kantonalen Aufsichtsbehörde zurückgewiesenen Einreden der abgeurteilten Sache, sowie der mangelnden Beschwerdefähigkeit und Aktivlegitimation wiederholt und ausserdem folgende: Einwendungen erhobcn : die 150 Entscheidungen der SchuldbetreibungsBeschwerde sei verspätet gewesen, da sie auch vom Standpunkt der kantonalen Aufsichtsbehörde aus jedenfalls binnen zehn ‘Tagen seit dem Wohnsilzwechsel hätte erhoben werden sollen, tatsächlich aber erst viel später eingereicht worden sei. Sie hätte aber auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müssen. Einmal, weil der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz auch heute noch bei seinen Eltern lebe und die entgegengesetzte Bescheinigung der Schriftenkontrolle auf unwahren Angaben gegenüber der genannten Amtsstelle beruhe. Sodann, weil das Begehren um Aufhebung der Pfändung, wie der angefochtene Entscheid selbst anerkenne, unzulässig gewesen und ein Antrag auf Einleitung des Widerspruchsverfahrens nicht gestellt worden sei. Indem die Vorinstanz trotzdem das letztere angeordnet, sei sie ulira petita partium hinausgegangen, was unstatthaft erscheine.

Dem Rekurse ist ein Schreiben des Rekurrenten an seinen Anwalt vom 2. April 1914 beigelegt, worin er unter Berufung auf die Aussagen verschiedener Personen behauptet, dass W. Hofmann in Wirklichkeit auch heute noch bei seinen Eltern esse und lebe und lediglich zum Schein und auch dies erst seit kurzem bei Holzscheiter Wohnung genommen habe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

i. — Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Rekurrent den Standpunkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers und heutigen Rekursgegners W. Hofmann. über seinen Austritt aus der häuslichen Gemeinschaft unwahr seien, vor den kantonalen Instanzen nicht eingenommen, Ss0n0- dern sich in seiner Antwort auf die Beschwerde auf die Einreden der abgeurteilten Sache und der fehlenden Handlungsfähigkeit und Aktivlegitimation beschränkt. Da neue Behauptungen und Beweismittel im Rekursverfahren vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen sind und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über diesen Punkt mit den Akten, die ihr vorlagen, sich decken, also von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kann, hat sich daher das Bundesgericht an dieselben zu halten und davon auszugehen, dass der Rekursgegner tatsächlich Seit Anfangs dieses Jahres und zwar mit Zustimmung seiner Eltern ausser der häuslichen Gemeinschaft dieser wohnt.

2. Mit dieser Feststellung fällt auch die vom Rekurrenten gestütizt auf den früheren Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 25. November 1913 erhobene Einrede der abgeurteilten Sache ohne weiteres als unbegründet dahin. Abgeurteilte Sache läge nur dann vor, wenn der mit der gegenwärtigen und der früheren, abgewiesenen Beschwerde geltend gemachte Anspruch sich auf die nämlichen Tatsachen stützte. Dies trifft aber nicht zu. Denn es steht fest, dass der Rekursgegner zur Zeit des ersten Verfahrens noch mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebte und dass er lediglich deshalb damals abgewiesen wurde, weil, solange dies der Fall seiì, der von ihm verdiente Lohn seinen Eltern zufalle, während heute angenommen werden muss, dass er aus jener Gemeinschaft ausgetreten sei und der Streit sich darum dreht, ob und inwiefern infolgedessen eine Veränderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei. Die Abweisung eines Begehrens durch einen früheren Entscheid steht aber selbstverständlich seiner Erneuerung auf Grund neuer, nachher eingetretener Tatsachen nicht entgegen, da der Sinn jedes abweisenden Entscheides stets nur der sein kann, dass dem Petenten nach dem zur Zeit der Fällung des Entscheides vorhandenen Tatbestande das behauptete Recht nicht zustehe, nicht, dass es ihm überhaupt nie zustehen könne. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, inwieweit überhaupt die zivilprozessualen Regeln über die Rechtskraft auf die Entscheidungen im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar seien.

152 Entscheidangen der Schuldbetreibungs-

3. Ebenso hat danach die Vorinstanz die Frage der Beschwerdefähigkeit des Rekursgegners mit Recht bejaht. Richtig ist freilich, dass das ZGB eine ausdrückliche Regel des Inhalts, dass dem minderjährigen Kinde im Rahmen der ‘ihm zukommenden Verfügungsbefugnis über den Arbeitserwerb die Handlungsfähigkeit zustehe, nicht enthält. Sie ergibt sich aber ohne weiteres auf dem Wege der Schlussfolgerung aus der Norm des Art. 295 Abs. 2 selbst. Denn wenn hier bestimmt wird, dass das Kind, welches mit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebt, über seinen Arbeitserwerb verfügen könne, so ist damit, wie aus dem Marginale « von Nutzung und Verwaltung freies Kindervermögen » unzweideutig hervorgeht, eben ausgesprochen, dass insoweit die elterliche Gewalt und damit -auch die in Art. 279 1. c. Vorgesehene Vertretung des Kindes gegenüber Dritten durch die Eltern zessiert. Nachdem andererseits auch eine vormundschaftliche Verwaltung der betreffenden Vermögensansprüche, an die allenfalls gedacht werden könnte, im Gesetz nicht vorgesehen ist, muss daher angenommen werden, dass das Kind innert jener Schranken, d. h. s0- weit es die Verfügung über den Arbeitserwerb mit sich bringt, selbständig handelnd auftreten kann. Die Befugnis, die Eigentums- und Forderungsrechte am Arbeitserwerb selbständig geltend zu machen, schliesst aber notwendig die weitere in sích, sich gegen Eingriffe in diese Rechte zur Wehre zu setzen. Da es sich hier unzweifelhafi um die Abwehr eines solches Eingriffes, nämlich der ZWwangsvollstreckungsweisen Inanspruchnahme des Lohnes des Rekursgegners für eine fremde Schuld handelt, muss diesger daher mit der Vorinstans zur selbständigen Beschwerdetührung gegen die Pfändung als befugt erachtet werden, womit immerhin die andere Frage offen bleiben s0oll, ob er auch im eigentlichen Widerspruchsprozesse selbständig als Partei auftreten könne oder ob er dazu eines Beistandes bedürfe,

4. Was aber den — vor der Vorinstanz nicht geltend gemachten — weiteren Einwand des Rekurrenten betrifft, dass. die. Beschwerde hinnen zehn Tagen, seitdem der Rekursgegner die häusliche Gemeinschaft der Eltern ver- lagsen, hätte erhoben werden müssen, 80 braucht er auf seine rechtliche Begründetheit nicht geprüft zu werden, da der Rekurrent, dem in dieser Hinsicht dié Behauplungsund Beweislast obliegt, es unterlassen hat, irgendwelche nähere Angaben über den Zeitpunkt zu machen, in dem die Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht worden ist. Nachdem dieses Datum andererseits auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist,muss daher die Einrede der Verspätung der Beschwerde schon mangels der erforderlichen Substantlerung verworfen werden.

5. - Zu untersuchen bleibt somit lediglich noch, ob der Entscheid der Vorinstanz materiell zutreffend, d. h. ob die von ihr dem Betreibungsamt erteilte Weisung, das Widerspruchsverfahren einzuleiten, richtig und formell zulässig gewesen sei. Auch dies ist zu bejahen, Da die Betreibung des Rekurrenten sìich nicht gegen den Rekursgegner, sondern gegen dessen Vater richtet, kann er in ihr nur auf solche Vermögensobjekte greifen, welche dem letzteren gehören. In dieser Annahme, nämlich von der Anschauung ausgehend, dass der vom Rekursgegner verdiente Lohn wegen dessen Minderjährigkeit den Eltern zufalle, ist denn auch die streitige Pfändung erfolgt. Nun ist aber eben jene Annahme nur unter der Voraussetzung richtig, dass der Rekursgegner mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Befindet er sich dagegen ausserhalb dieser, so st ht gemäss Art. 295 Abs. 2 ZGB die Lohnforderung ihm und nicht dem Vater zu. Wenn die Voränstanz in der Berufung des Rekursgegners auf jent Gesetzesbestimmung die Anmeldung eines Drittanspruches im Sinne der Art. 106 ff. SchKG erblickt und demgemäss das hier vorgesehene Verfahren angeordnet hat, so ist somit 154 Entscheidungen der Schuldbetreibungsdiese Auffassung durchaus richtig und sachlich nicht zw beanstanden.

Auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz zu der fraglichen Anordnung aus formellen Gründen, mangels eines dahingehenden Antrages, nicht berechtigt gewesen sei, hält nicht Stich. Denn das vom Rekursgegner gestellte Begehren auf gänzliche Aufhebung der Pfändung schloss zweifellos dasjenige auf Einleitung des Widerspruchsverfahrens als blosses minus in sich. Indem die Vorinstanz das letztere angeordnet hat, hat sie somit dem Rekursgegner keinesfalls mehr, sondern höchstens etwas anderes zugesprochen, als er verlangt hatte. Dazu war sie aber ohne Frage befugt, da sie bei der Beurteilung des ihr vorgelegten Tatbestandes keineswegs, wie der Rekurrent anzunehmen scheint, an die- Parteibegehren gebunden war, sondern ihn kraft der ihr durch Art. 13 SchKG eingeräumten allgemeinen Ueberwachungsbefugnis frei überprüfen und von sich aus das ihr gesetzmässig scheinende vorkehren konnte.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

27. Entecheid vom 6. Mai 1914 i. S. Zumthor.

Unzulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das. Bundesgericht gegen den Entscheid: einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Einstellung eines betriebenen Schuldners im Aktivbürgerrecht. — Inwieweit kann das Bundesgericht die Festsetzung des Existenzminimums bei der Lohnpfändung überprüfen ? — Die Auslagen für den Besuch höherer Bildungsanstalten sind nicht unumgänglich notwendig im Sinne des Art. 93 SchKG. — Wann ist bei der Lohnpfändung eine Gegenforderung des Arbeitgebers zu berücksich - tigen ? — Unanwendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibungsverfahren, und Konkurskammer, M° 27. 155 A. — In einer Betreibung des Rekurrenten Th. Zumthor, Verwalters, in Oberwil, gegen den Rekursgegner Gottfried Anliker-Meyer für eine durch Abtretung erworbeneVerlustscheinforderung pfändete das Betreibungsamt Binningen am 3. März 1914 vom Monatslohn des Schuldners einen Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres. Der Rekursgegner ist mit einem Monatsgehalt von 200 Fr. bei Bauunternehmer Nyfeler in Oberwil angestellt. Doch zieht ihm sein Arbeitgeber für eine auf einem Vorschuss beruhende Forderung, die zur Zeit der Pfändung nach dessen Angabe 350 Fr. betrug, monatlich einen Betrag von 25 Fr. vom Lohne ab und die Pfändung bezog sich daher lediglich auf den Restbetrag von 175 Fr. Ausserdem verdient der Rekursgegner durch Erteilung von Unterricht 300 bis 400 Fr. jähnlich. Er ist verheiratet und hat einen siebzehnjährigen Sohn, der in Basel die Realschule besucht.

B. — Gegen die Pfändung erhoben beide Parteien Beschwerde, der Rekurrent mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Lohnpfändung zu erhöhen und die fruchtlose Pfändung mit der Einstellung des Rekursgegners im Aktivbürgerrecht im Amtsblatt bekannt zu machen. Der Rekurrent machte u. a. geltend, dass die Forderung des Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden dürfe, sowie dass es nicht zulässig sei, auf den Sohn des Rekursgegners bei der Festsetzung des Existenzminimums Rücksicht zu nehmen und somit dem Rekursgegner zu erlauben, « seinen Sohn auf Rechnung seiner Gläubiger studieren » zu lassen.

Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde u. a.. dass die Parteien in erbitterter Feindschaft mit einander lebten und daher anzunehmen sei, die Lohnpfändung sei nur aus Schikane verlangt worden.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft wies durch Entscheid vom 30. März 1914 die Beschwerde des Rekurrenten in Beziehung auf die Einstellung des Rekursgegners im Aktivbürgerrecht ab und hiess sie inr

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 2 et Art. 295 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 13, Art. 93 et Art. 106 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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