41 I 306
.- Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:
Le recours est admis, le jugement attaqué est annulé et le Tribunal civil du district de Lausanne est déciaré compétent pour statuer sur la demande de divorce de la recourante.
44. Urtell vom 30. September 1916 i. S. A. Bächler & Cie gegen Uri, Staatsrechtliche Anfechtung eines Strafurteils, das in einem andern Kanton erlassen worden ist, wegen Unzuständigkeit des erkennenden Richters, erst gegenüber dem Versuche der Urteilsvolistreckung im Wohnsitzkanton des Rekurrenten. — Gerichtsstand für Vergehen betr. den Verkehr mit Wein gemäss den Art. 50 und 51 LMPG. Kompetenz des Staatsgerichtshofs aus Art. 52 LMPG.
À. — Am 2. Februar 1915 wuiden in Güschenen von einer Weinlieferung der Firma A. Bächler & Cie, Weinhandlung in Kreuzlingen, an den Wirt des Bahuhofbüffets Gôschenen, bestehend. aus drei Fässern, welche als « Hallauer coupiert,» « Weisser Tafelwein » und « Waadtländer coupiert » bezeichnet waren, Proben entnommen. Ueber deren Untersuchung erstattete die Urschweizerische Lebensmittel-Untersuchungsanstalt Brunnen der Sanitätsdirektion des Kantons Uri am 8. März 1915 folgenden Bericht : Der « Hallauer » entspreche weder im Geschmack noch in den Gehaltszahlen einem Weine aus dem Kanton Schaffhausen ; es liege mit Bezug hierauf eine Uebertretung von Art. 173 der bundesrätlichen Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 vor: der Wein dürfe nur unter der Bezeichnung « Rotwein » ausgeschenkt werden. Beim « Weissen Tafelwein » und beim « Waadtländer » handle es sich überhaupt nicht um rein gehaltene, sondern um gestreckte Weine.
Auf Grund dieses Berichts beschloss der Regierungsrat des Kantons Uri am 13./26. März 1915 die Ueberweisung der Firma A. Bächler & Cie, wegen Zuwiderhandlung gegen die erwähnte Verordnung, an den Strafrichter, und am 29. März 1915 Iud die Staatsanwaltschaîft Uri sie, unter Angabe des vorstehenden Tatbestandes als « Klage », auf den 3. Mai 1915 zur Verhandlung vor Kreisgericht Uri vor. Hierauf bestritt die Firma in Zuschriften ïhrer Vertreter an die Staatsanwaltschaît vom 3. und 20. April 1915 die Zuständigkeit des Urner Richters und verlangte, die ergangene Vorladung sei, nôtigenfalls durch Revision des regierungsrätlichen Ueberweisungsbeschlusses, aufzuheben und die Angelegenheit an das thurgauische Verhôrrichteramt zu verweisen, wo bereits eine « allseitige Strafuntersuchung » wegen ïhres Weinhandels gegen sie anhängig sel. Die Staatsanwaltschaft gab dem Regierungsrate von dieser Einsprache Kenntnis und ersuchte um rechtzeitige Mitteilung seiner Verfügung. Eine solche erfolgte jedoch vor dem angesetzten Verhandlungstermin nicht. Als die Firma A. Bâächler & Cie zur Verhandlung vom 3. Mai 1915 nicht erschien, beschloss das Kreisgericht gemäss dem Antrage der Staatsanwaltschaîft, die sich in rechtlicher Hinsicht auf die Art. 41, 48 und 50 des Lebensmittelgesetzes und die Art. 162 Abs. 1, 173 und 192 der Lebensmittelverordnung berief, es sei jene « wegen Uebertretung des » Art.173 eingangs erwähnter Verordnung in contumaciam » verurteilt zu 70 Fr. Busse, 2 Fr. Gerichtsgeld und zur » Zahlung der UÜntersuchungskosten von 36 Fr.» Erst mit Beschluss vom 22. Mai 1915 stellte der Regierungsrat sodann fest, der Einsprache der Firma A. Bächler & Cie habe keine Folge gegeben werden kônnen, da « als Ort der Deliktshandlung bezw. wo der Erfolg eintrat », im vorliegenden Falle Güschenen, wohin der Wein ge-
liefert und wo die Probe entnommen worden sei, bezeichnet werden müsse ; übrigens sei die Einsprache zufolge des kreisgerichtlichen Urteils vom 3. Mai 1915 gegenstandsios geworden.
Diese beiden Entscheidungen wurden der Firma A. Bâchler & Cie in der Weise zur Kenntnis gebracht, dass die Staatskassaverwaltung Uri sie mit Schreiben vom 31. Mai 1915 unter Betreibungsandrohung zur Zahlung der Jaut « Strafliste » des Kreisgerichts Uri vom 3. Mai 1915 dem Kanton schuldigen (einzeln aufgeführten) Beträge von zusammen 108 Fr. aufforderte und dazu in einer Fussnote bemerkte, die Einsprache ihrer Vertreter sel durch Regierungsbeschluss vom 22. Mai 1915 als unbegründet erklärt worden.
Sachverhalt
B. — Mit Eingabe ihrer Vertreter vom 21. Juli 1915 hat die Firma A. Bächler & Cie « gegen den Entscheïd des Kreisgerichts Uri vom 3. Mai und des Regierungsrates Uri vom 22. Mai 1915 » den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, das angefochtene Urteil und die gegen sie im Kanton Üri angehobene Strafuntersuchung seien aufzuheben.
Zur Begründung wird unter Berufung auf Verletzung der Arl. 4 und 58 BV vorgebracht, die in Frage kommenden Delikte, speziell die Uebertretung des Art. 175 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914, seien in Kreuzlingen begangen worden und deshalb dort zu beurteilen, was durch Ueberweisung der vorliegenden Akten an das thurgauische Verhôrrichteramt veranlasst werden môge ; tatsächlich habe die thurgauische Untersuchungsbehürde schon gegen Ende Dezember 1914 eine « Haupt- und Staatsuntersuchung » gegen die Rekurrentin angehoben, wobei insbesondere von allen ihren Weinen Proben entnommen worden seien, deren Prüfung noch andaure ; die einzelnen Weinlieferungen der Rekurrentin nach auswärts, wie eine solche hier beanstandet werde, seien nur die Ausstrahlungen der ihr an ihrem Geschäftssitze zur Last gelesten Delikte.
C. — Im Auftrage des Kreisgerichts Uri und des Regierungsrates des Kantons Uri hat die urnerische Staatsanwaltschaït sich wesentlich wie folgt vernehmen lassen : Die Rekurrentin habe schon durch die Vorladung vom 29. März 1915 von der sie in Anklagezustand versetzenden Verfügung des Regierungsrates Kenntnis erhalten und hätte hiegegen schon damals Beschwerde führen kônnen. Durch ihr Wiedererwägungsgesuch gegenüber dieser Verfügung sei die Rekursfrist nicht verlängert worden ; zudem kôünne der Regierungsratsbeschiuss vom 22. Mai 1915 auch deswegen nicht angefochten werden, weil ihm zufolge des vorangegangenen materiellen Entscheides des Kreisgerichts Uri jede praktische Bedeutung abgehe. Die Anfechtung des kreisgerichtlichen Entscheides selbst aber sei unbegründet. Der Weinpanscher. den schon das Urner Landbuch mit Strafe bedroht habe. müsse nach althergebrachter, praktischer und gesunder Rechtsanschauung, an der die Bundesverfassung nichts “eändert habe, auch da zur Rechenschaît gezogen werden kônnen, wo die Panscherei wirksam geworden sei. Diesem praktischen Sinne des alten Rechtes sei denn y. Da hier keine thurgauische Behôrde interveniert habe, liege ein Kompetenzkonflikt zweier Kantone nicht vor. Auch habe die Rekurrentin nicht einmal behauptet. wegen des gleichen Vergehens zweimal in Untersuchung vezogen worden zu sein ; vielmehr ergebe sich aus ihrem Verlangen, die Güschener Affäre sei zur Untersuchung an den thurgauischen Verhôrrichter zu überweisen, dass dieser sich damit noch nicht befasst habe, dass also das hierauf bezügliche Untersuchungsverfahren in Uri jedentalls zuerst erôffnet worden sel. Demnach werde beantragt, « es sei die Rekursbeschwerde als unbegründet abzuweisen bezw. es sei auf dieselbe nicht einzutreten. » D.— Der Verhôrrichter des Kantons Thurgau hat auf Anfrage des Instruktionsrichters am 6. September 1915 mitgeteilt: Die Untersuchung gegen die Inhaber
der Firma A. Bächler & Cie, die Mitte Dezember 1914 erôffnet worden sei, gehe jetzt ihrem Abschlusse entgegen. Sämtliche Weine der Firma seien untersucht worden, und es werde sowohl wegen Uebertretung des Kunstweinverbotes, als auch wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 173 der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 in einer ganzen Anzahi von Fällen Ueberweisung stattfinden. Der spezielle Tatbestand, welcher Gegenstand der Beurteilung durch das Kreisgericht Uri gebildet habe, sei in der thurgauischen Untersuchung nicht releviert worden. Es sei aber mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die in Güôschenen beanstandeten Weine identisch seien mit solchen, die im T hurgau Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung bilden werden, da hier die sämtlichen offenen Waadtländer und die sämtlichen offenen Hallauer der Firma, sei es als Kunstwein, sei es wegen falscher Deklaration, beanstandet worden seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägunzg:
1. — Die Einrede der Rekursverspätung, worauf die Bemerkung in der Vernehmlassung der Urner Behôrden, die Rekurrentin hätte schon gegenüber der Vorladung vom 29. März 1915 Beschwerde führen kônnen, in Verbindung mit dem Nichteintretensantrage, abzuzielen Scheint, entbehrt der Begründung. Im Strafverfahren weger Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Lebensmittelpolizei besteht nach dem allgemeinen GrundSatze des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten, dem die Spezialbestimmung in Art. 51 des eidg. Lebensmittelpolizeigesetzes vom 8. Dezember 1905 (LMPG) entspricht, zwischen den Kantonen keine weitergehende Rechtshülfepflicht, als die, auf gestelltes Verlangen den Angeschuldigten auszuliefern oder den Vollzug des auswärtigen Strafurteils zuzusichern. Solche Rechtshülfe hat aber vorliegend der Kanton Uri vom Kanton Thurgau nicht verlangt, und es ist demnach das vom Kreisgericht Uri erlassene Kontumazialurteil im Kanton Thurgau nicht ohne weiteres vollstreckbar. Unter diesen Umständen durîte sich die Rekurrentin gegenüber der Vorladung vom 29. März 1915 mit ihrer Bestreitung der Kompetenz des Urner Richters begnügen und hatte keine Veranlassung, sich gegen das Verfahren der Urner Behôrden im Wege des staatsrechtlichen Rekurses zur Wehr zu setzen, bevor das im Kanton Uri ergangene Urteil gegen sie im Kanton Thurgau vollzogen werden wollte. Gegenüber dem im Schreiben der Staatskassaverwaltung Uri vom 31. Mai 1915 liegenden Versuche des Urteilsvollzuges aber ist der Rekurs rechtzeitig erhoben worden.
2. — Gegenstand der Anfechtung bildet die strafrechtliche Verfolgung der Rekurrentin im Kanton Uri, die zum Erlass des kreisgerichtlichen Kontumazialurteils vom 3. Mai 1915 geführt hat; bestritten wird die ‘rtliche Zuständigkeit der Urner Behérden in der Angelegenheit. Nun beschiägt der dem Kreisgericht Uri zur Beurteilung überwiesene Straftatbestand den gemäss Art. 54 LMPG in Titel XJIÏI der bundesrätlichen Ausführungsverordnung vom 8. Mai 1914 nâher geregelten Verkehr mit Weïn, nämlich einerseits die hinsichtlich des Produktionsortes unwahre Bezeichnung von Wein (Zuwiderhandlung gegen Art. 173 der Verordnung), und anderseits die Verwendung der zusatzlosen Bezeichnung « Weïn » für nicht rein gehaltene, sondern « gestreckte » d. h. gallisierte Weine (Zuwiderhandiung gegen Art. 172 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 192 und 194 der Verordnung). Im Dispositiv seines Urteils spricht das Kreisgericht allerdings nur von Übertretung des Art. 173. Allein der vom Gericht zum Urteil erhobene Antrag der Staatsanwaltschaîft stützt sich auch auf die Art. 172 Abs. ? und 192. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass das Gericht tatsächlich den ganzen Überweisungstatbestand beurteilt und lediglich aus Versehen das Dispositiv unvoliständig formuliert hat. Dieser Tatbestand fällt laut Art. 283 der
Verordaung unter die «Strafbestimmungen » des Gesetzes, zu denen (Titel II : Art. 36-53 LMPG) auch die in den Art. 50 und 51 enthaltenen Gerichtsstandsnormen gehôren. Die streitige Gerichtsstandsfrage ist somit keine solche des kantonalen Strafprozessrechts, die der bundesgerichtlichen Kognition nur aus dem von der Rekurreniin geltend gemachten Gesichtspunkte der Art. 4 und 58 BV unterstehen würde. Massgebend für ihre Beantwortung sind vielmehr ausschliesslich die erwähnten bundesgesetzlichen Vorschriften, über deren Anwendung das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach Art. 52 LMPG direkt Zu befinden hat. Und zwar sind diese Vorschriften schon von Amtes wegen, trotzdem die Rekurrentin sie nicht angerufen hat, zu berücksichtigen, da es sich im vorhegenden Falle der Sache nach um einen interkantonalen Kompetenzkonflikt handelt, den als solchen der Bundesstaatsgerichtshof unabhängig von den Rechtsauffassungen der Parteien zu entscheiden beruïfen ist, Dabei fällt in Betracht : Nach Art. 50 LMPG hat die strafrechtliche Verfolgung der Lebensmittelpolizeivergehen « entweder am Orte, wo das Vergehen begangeu worden ist, oder am Wohnoiït des Angeschuldigten» zu ertolgen ; «in keinem Falle dürfen für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen einireten », sondern das Verfahren ist « an dem Orte durchzuführen, an welchem es zuerst erôfinet wurde », wobei Gehülfen und Begünstiger stets in das Verfahren gegen den Haupturheber mit einzubeziehen sind. Diese Einheit des Verfahrens wird anschliessend, in Art. 51, speziell bei interkantonaler Zuständigkeitskonkurrenz ausdiücklich vorgesehen sowohl für den Fall der Mittäterschaft (wenn « ein Vergehen in mehreren Kautonen begaigen » worden ist, hinsichtlich « aller Mitschuldigen » : Abs. i), als auch für den Fall der Vergehenskonnexität (wenn « etui Täter mehrere zusammenhängende Delikte in verschiedenen Kantonen verübt» hat: Ab. 2). Dagegen erwähnt das chem ein Vergehen von einem Täter in der Weise begangen worden ist, dass sich die strafbare Tätigkeit im Gebiete mehr als eines Kantons abgespielt hat. Nach der allgemeïinen Vorschrift des Art. 50 darf jedoch auch in diesem Falle nur eine Strafverfolgung eintreten. Schwierigkeiten bietet bei soichen Tatbeständen lediglich die Bestimmung des Begehungsortes, indem es sich fragen kann, ob dieser nur an einem der durch die strafbare
Tätigkeit berührten Orte — etwa an demjenigen der Haupttätigkeit — oder übeæall da anzunehmen sei, wo irgend ein Merkmal des Straftathbestandes verwirklicht worden ist. Als Begehungsort aber kommt nach der Natur der Zuwiderhardlungen gegen die Lebensmittelpolizeivorschriften über den Verkehr mit Wein, weil diese Vorschriften zum Schutze der Konsumenten aufgestellt sind, vorab der Ort in Betracht, an den der Wein zum sunmittelbaren oder bloss mittelbaren) Konsum geliefert worden ist. Folglich muss vorliegend in jedem Falle — nach den beiden erwähnten Auffassungen — Güschenen, wohin die beanstandeten Weine, zu dortiger Verwendung für den Konsum, unter angeblich vorschriftswidriger Bezeichnung geliefert worden sind, als Begehungsort angesehen und aus diesem Gesichtspunkte allerdings die Zuständigkeit der Urner Behôürden zur Straïverfolgung als an sich gegeben anerkannt werden. Allein die gleiche Zuständigkeit auch der thurgauischen Strafbehôürden steht schon im Hinblick auf den Sitz der Rekurren‘in und Wohnort ihrer Teilhaber in Kreuzlingen (also auch wenn daselbst, wo die angeb'ich vorschriftswidrige Bezeichnung und Fakturierung der beanstandeten Weïine stattgefunden hat, deswegen kein Begehungsort anzunehmen wäre) ausser Frage. Gemäss Art. 50 LMPG entscheidet somit über die Berechtigung zur Ausübung dieser Zuständigkeit die Priorität der Untersuchungserôffnung. In dieser Hinsicht steht aktenmässig fest, dass, während die das Ürner Strafverfahren gegenüber der Rekurrentin einleitende Untersuchungsmassnahme erst von Anfangs
Februar 1915 datiert, im Kanrton Thurgau schon seit Miite Dezember 1914 eine den Weinhandel jener betreffende allgemeine Strafuntersuchung schwebt. Diese uimfasst zwar, laut Mitteilung des Verhôrrichters, die den Gegenstand des Verfahrens im Kanton Uri bildende Güschener Weinlieferung als solche nicht ; doch darf nach ihrer, vom Verhôrrichter bestätigten Ausdehnung auf das gesamte Weinlager in Kreuzlingen, wobei dessen sämtliche « Hallauer » und « Waadtländer » Weine wegen unrichtiger Herkunftsbezeichnung oder als nicht rein gehalten (Kunstweine) beanstandet worden sind, unbedenklich angenommen werden, dass die in Güôschenen erfolgten Beanstandungen dem Vergehenstathestande nach — weil auch in Kreuzlingen noch vorhandene Weine betreffend — darin inbegrifien sind. Bei dieser Sachlage aber geht es schlechterdings nicht an, mit Bezug hierauf den Urner Behôürden die Priorität der Strafverfolgung zuzuerkennen. Es kann sich fragen, ob nicht schon durch den gesetzlichen Vergehensbegriff des «in Verkehrbringens » sämtliche Lieferungen eines bestimmten, den Art. 172 oder 173 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914 nicht entsprechenden Weines, obschon jede derselben alle Merkmale des betreffenden Vergehens aufweist, gleichwohl zu einem einheitlichen, am Versendungs- oder an einem der verschiedenen Lieferungsorte insgesamt zu beurteilenden Straftathbestande, also zu einem Vergehen im Sinne des Art. 51 Abs. 1 LMPG, zusammengefasst werden. (Vergl. zu der dem Art. 50 des Gesetzes entsprechenden Bestimmung des nationalrätlichen Kommissionsentwurfes — Art. 33 — das Votum Gottofrey, der unter den Tatbestand des Art. 51 Abs. 1 — des damaligen Art. 33 bis —_ ausdrücklich auch diesen Fall subsumiert hat : Amtl. Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, 1904, S. 89/90.) Unzweifelhaft aber ergibt sich die Vorschrift einheitlicher Beurteilung solcher Einzelvergehen aus Art. 51 Abs. 2LMPG:; denn zufolge der Gleichartigkeit ihres Gegenstandes (Wein des gleichen Vorrates) erscheinen dieselben als « zusammenhängend » im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Deshalb muss die erste Untersuchungserôffnung hinsichtlich dieses Vergehenstatbestandes die Priorität für die Gesamtheit der feststellbaren einzelnen Vergehen begründen, also die Attraktion der Zuständigkeit auch für diejenigen KEïinzelvergehen bewirken, welche nachträglich anderweitig zuerst erfasst werden, da anders ja
der Wille des Gesetzes, mehrfache Bestrafungen für zusammenhängende Vergehen auszuschliessen, nicht verwirklicht würde.
Erweist sich demnach vorliegend die Durchführung des besonderen Strafverfahrens im Kanton Uri neben dem früher erôffneten allgemeinen Strafverfahren des Kantons Thurgau als bundesrechtlich nicht statthaîft, so muss das angefochtene Kontumazialurteil des Kreisgerichts Uri, und zwar in allen seinen Wirkungen — nicht etwa nur hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit ausserhalb des Kantons Uri — aufgehoben und die Beurteilung des ihm zu Grunde liegenden Tatbestandes den thurgauischen Strafbehôürden überwiesen werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht crkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Kontumazialurteil des Kreisgerichts Uri vom 3. Mai i915 aufgehoben und der Regierungsrat des Kantons Uri eingeladen wird, die Strafanzeige der Urschweizerischen Lebensmittel-Untersuchungsanstalt Brunnen gegen die Rekurrentin vom 8. März 1915 dem Verhôrrichter des Kantons Thurgau in Frauenfeld zu überweisen.