42 II 179
28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1916
Sachverhalt
I. i. S. Sommer, Beklagte, gegen Pankhanuser, Klägerinnen.
Art. 323 ZGB. Ein nach der Beiwohnung abgegebenes E h eversPprechen kann nicht zur Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen an den Vater führen. Das EheverSprechen kann auch ein bedingtes sein.
A. — Am 8. März 1915 reichten die Klägerinnen die vorliegende Klage gegen den Beklagten ein, mit den Anträgen, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des von der Klägerin Anna Fankhauser am 22. Oktober 1914 geborenen Mädchens Berta Fankhauser zu erklären und das Kind ihm mit Standesfolgen zuzusprechen ; ausserdem sei der Beklagte gegenüber der Klägerin Anna Fankhauser zum Ersatz der Entbindungskosten, der Kosten des Unterhalts während vier Wochen vor und nach der Geburt, der andern infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordenen Auslagen, Sowie Zu einer angemessenen Genugtuungssumme ZU verurteilen ; eventuell, für den Fall der Abweisung des Begehrens um Zusprechung des Kindes mit Standesfolge an den Beklagten, sei der Beklagte zur Bezahlung angemessener Beiträge an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes Berta Fankhauser, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, zu verpflichten. Zur Begründung der Klage wird in Art. 5 der Klage geltend gemacht, die Klägerin Anna Fankhauser habe sich anfänglich dem Ansinnen des Beklagten, ihm den Beischlaf zu gestatten, AS 42 Il — 18916 13