Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

42 II 190

29. Urteil der II, Zivilabteilung vom 30. Mai 1916

Sachverhalt

I. i. S. Margaretha Federer, Beklagte, gegen dJ. J, Federers Erben, Kläger.

Intertemporale Anwendung der Art. 177 und 636 ZGB. Analoge Anwendung des letztern Artikels auf ein unter der Bedingung des Anfalls einer bestimmten Erbschaft eingegangenes Schuldversprechen.

À. — Der am 21. April 1909 in Konkurs erklärte Ehemann der Beklagten war dem Joh. Jos. Federer, dessen Rechtsnachfolger die Kläger sind, aus Bürgschaft etwas über 6000 Fr. schuldig ; desgleichen dem Gebhard Hasler, der sich ebenfalls für ihn verbürgt hatte, etwas über 5000 Fr. ; einem dritten Bürgen (Ulrich Kurrer) einen Kleinern Betrag. Am 29. April 1909 unterzeichnete die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann folgenden « Verpflichtungsschein » :

« Durch Missgeschick, Wortbrüchigkeit und Unglücks- » fall, durch Feuerschaden, ist unterzeichneter Familien- » vater Albert Federer und Ehefrau Margaretha Federer, » geb. Winteler ökonomisch zahlungsunfähig geworden. » Da der Schwiegervater, Fridolin Winteier in Nieder- > urnen, jede finanzielle Hilfe beim Erwerb der Liegen- » schaft zur « Papiere » verweigerte und an Stelle dieser » Hilfe die drei Freunde : Gemeinderatsschreiber Joh. » Jos. Federer, mein Schwager Gebhard Hasler, zum » Freihof, und Joh. Ulrich Kurer, Mühlemacher, alle » drei in Berneck, für Sicherheit der Kaufanzahlungen » und Nachbriefe im Betrage von 13,000 Fr. als Bürgen » für uns eingestanden sind und durch unser Missgeschick » zu Schaden kommen, — §0 erklären wir, dass wir den- » selben eidlich und sicher versprechen, diesen eventuell » erlittenen Schaden zurückzuerstatten, wenn durch Erb- » schaft von Vater Winteler uns Vermögen zufallen wird » und versichern beide, dieses Versprechen unter allen » Amständen treu zu halten. » Am 27. Juni 1909 unterzeichneten die Beklagte und ihr Ehemann ferner folgenden Schuldschein :

« Wir Unterzeichnete, Albert Federer und dessen » Ehefrau Margarethe Federer-Winteler, bezeugen hiemit, » dass wir an die Sparkasse Berneck, das von derselben » erhaltene Darlehen 1000 Fr. (Eintausend Franken) » vom 20. Januar 1908 verbürgt von Joh. Jos. Federer, » Gemeinderatsschreiber, dabier, schulden, und uns VerT- » pflichten, einzeln oder gemeinsam diese Schuld bis zur » Abzablung derselben, zu verzinsen und sobald es UDS » möglich wird in Terminen oder gänzlich dieselbe abzu- » zahlen und damit die Bürgschaft aufzuheben. » Ende Mai 1914 fiel der Beklagten die Erbschaft ihres Vaters Fridolin Winteler zu. Die Höhe dieser Erbschaft ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beklagte weigerte sich, ihren Schuldverpflichfungen Vom 29. April und vom 27. Juni 1909 nachzukommen, indem sie die aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlichen Einreden erhob.

B. — Durch Urteil vom 6. Dezember 1915 biess das Beziksgericht Tablat das Rechtsbegehren der Kläger, lautend :

« Es sei gerichtlich zu erkennen, die Beklagte habe » ihnen 6345 Fr. 25 Cts. nebst Zins zu 5% Von 5345 Fr. » 25 Cts. seit 1. Juni 1914 und von 1000 Fr. seit 23. Juli 1910 » anzuerkennen und zu bezahlen, ® in dem Sinne gut, dass, soweit die auf dem Schuldschein vom 29. April 1909 beruhende Forderung Von 5345 Fr. 95 Cts. in Betracht komme, «über dass Mass der Zahlungspflicht in einem besondern Verfahren zu entscheiden » sei, falls nämlich « über die Höhe des Erbbetreffnisses Streit bestehen » sollte ; denn « seitens der Kläger » liege 192 ___ Erbrecht. No 29.

« eine Erklärung vor », « dass sie die Deckung des Schadens... nur insoweit beanspruchen, als der Betrag des. Erbbetreffnisses hinreiche. » C. — Nachdem gegen dieses Urteil nur die Beklagte. appelliert hatte, erkannte das Kantonsgericht St. Gallen am 21. März 1916 : A + «1. Die Beklagte“ hat den Klägern den Betrag von. 4758 Fr. 96 Cts. nebst 5° Zins von 4008 Fr. 95 Cts. seit ' » 1. Juni 1914 und 5% Zins von 750 Fr. seit 23. Juli 1910 » zu bezahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen. » Dieses Urteil ist in Bezug auf die Urteilssumme damit begründet, dass die Kläger nur zu */, Erben des Joh. Jos. Federer seien, da die zu ! /, erbberechtigte WitweFederer nicht Kklagend aufgetreten sei. Ueber die Beschränkung der Rechte der Kläger auf die Höhe der der Beklagten zugefallenen Erbschaft ihres Vaters Fridolin Winteler spricht sich das kantonsgerichtliche Urteil nicht aus.

D. — Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

2. Art. 177 Abs. 3 ZGB, auf welchen die Beklagte sich beruft, um daraus die Unverbindlichkeit der von ihr unterzeichneten Schuldverplichtungen abzuleiten, ist auf den verliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil die Schuldverpflichtungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ZGB stammen. Ebenso wie Art. 59 SchIT.. wonach die Handlungsfähigkeit «in allen Fällen nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu beur teilen » ist, nur auf die nach Inkrafttreten des ZGB abgegebenen. Erklärungen Bezug hat (Praxis I N° 266 ; BGE 38 II S. 416), s0 ist auch aus Art. :8 SchIT, wonach, « sobald das ZGB in Kraft getreten ist, alle Ehen in Bezug auf die Erbrecht. Ne 29, : 193- persönlichen Wirkungen der Ehe unter dem neuen Recht stehen », hinsichtlich der Fähigkeit der Ehefrau, sich « zu Gunsten des Ehemanns » zu « verpflichten », nur der Schluss zu ziehen, dass Art. 177 ZGB auch auf solche Ehen anwendbar ist, welche vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossen wurden, dagegen nicht der weitere Schluss, dass er auch auf « Verpflichtungen » anwendbar sei, die, vor jenem Zeitpunkte eingegangen wurden. Hinsichtlich solcher Verpflichtungen gilt vielmehr einfach Art. 1 SchIT, wonach die rechlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten sind, sich nach dem bisherigen Rechte richten. Es ist denn auch bereits entschieden worden (vergl. Praxis III S. 190 Erw. 4), dass ein Geschäft, welches unter dem alten Recht ohne vormundschaftliche Genehmigung abgeschlossen werden Konnte, nicht deshalb als rechtsunwirksam Zu erklären ist, weil das neue Recht die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde verlangt. j

3. Anders verhält es sîich mit der intertemporalen Anwendung des Art. 636 ZGB, auf Grund dessen die Beklagte die Einrede erhebt, dass ein ungültiger Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft vorliege. Diese Gesetzesbestimmung ist als eine solche, die «um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen » aufgestellt wurde, nach Art. 2 SchlIT auch auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der betreffende Vertrag zwar ‘noch unter dem alten Recht abgeschlossen wurde, aber erst unter dem neuen Recht zur Beurteilung gelangt, oder doch Jedenfalls auf diejenigen Fälle, in denen schon die Eröffnung der Erbschaft nach dem Inkrafttreten des ZGB stattgefunden hat ; letzteres deshalb, weil es sich um eine erbrechtliche Bestimmung handelt, für die Beurteilung erbrechtlicher Verhältnisse aber grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbanfalls massgebend ist (vergl. ir diesem Sinn Motive zum BGB II S. 186, Pandectes frarçaises, Ss. V. Successions, N° 2421). Dagegen kann der Auffassung der Beklagten, dass die 194 - Erbrecht. N° 29, materiellen Voraussetzungen des Art. 636 im vorliegenden Falle erfüllt Seien, nicht beigepflichtet werden.

Zunächst bedarf es keiner Ausführung, dass die angeführte Gesetzesbestimmung (die sich auf Fälle bezieht, in denen, wie es im französischen Text heisst, die Erbschaft den « Gegenstand » des Vertrages bildet) auf den von der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichneten « Verpflichtungsschein » vom 29. April 1909 nicht direkt anwendbar ist ; denn durch diesen wurde den Klägern kein Recht auf die Erbschaft des F. Winteler als solche, oder auf einen Teil dieser Erbschaft eingeräumt (sodass sie mit der Erbschaftsklage hätten auftreten oder sich einer Pfändung von Erbschaftsteilen hätten widersetzen können), sondern es wurde lediglich ein Schuldversprechen von dem Anfall der Erbschaft abhängig gemacht.

Bei der Beurteilung der weitern Frage, ob Art. 636 ZGB auf den vorliegenden Fall a n alo g anwendbar sei, ist davon auszugehen, dass das dieser Bestimmung zu Grunde liegende gesetzgeberische Motiv einerseits in dem Schutz des Erbanwärters gegen Ausbeutung, andrerseits in der Beschränkung des als anstössig erscheinenden votum mortis liegt. Es wollte einerseits im Interesse des Erbanwärters verhindert werden, dass dieser die Erbschaft weit unter ihrem wirklichen, erst nach dem Erbanfall schätzbaren Werte abtrete, und andrerseits wollte im Interesse sowohl des Erblassers, als auch der Oeffentlichkeit soviel wie möglich vermieden werden, dass eine zum Erblasser in keinem Verwandtschafîts- oder sonstigen persönlichen Verhältnis stehende Person ein Interesse an seinem Tod erhalte.

Insofern es sich um den Schutz des Erbanwärters gegen Ausbeutung handelt, besteht kein Grund zur analogen Anwendung des Art. 636 auf den vorliegenden Fall. Die Beklagte hat sich nicht zur Leistung des Gegenwertes einer zukünftigen Erbschaft, also zu einer Leistung von unbestimmbarem Werte, gegen ein entsprechend niedrig angesetztes Entgelt verpflichtet, sondern sie hat die Erbrecht Ns 29, : : 195 Zahlung eines ganz bestimmten Betrages, dessen genauer Gegenwert zwar nicht ihr, wohl aber ihrem Ehemann bereits geleistet war, versprochen. Dabei bestand für die Beklagte auch nicht etwa die Gefahr, dass sie infolge unrichtiger Schätzung der Erbschaft sich zur Zahlung eines ihren Erbteil tatsächlich übersteigenden Betrages verpflichte. Denn nach einer von den Klägern im ProZzesse verbindlich abgegebenen, von der Beklagten akzeptierten Erklärung sollte die von der Beklagten übernommene Schuld unter allen Unständen auf die Höhe ihres Erbteils bescbränkt sein.

Was das andere gesetzgeberische Motiv des Art. 636, nämlich die Vermeidung oder Beschränkung des pvotum mortis betrifft, so ist nicht zu verkennen, dass durct eine Schuldverpflichtung wie die vorliegende ein Interesse an dem Tode des in Betracbt kommenden Dritten geschafien werden kann, und dass sích von diesem GesichtspunKkte aus die analoge Anwendung des Art. 636 begründen liesse, wie denn auch in Frankreich auf Grund des Art. Art. 1130 CC (der allerdings die Ungültigkeit sogar für den Fall der Zustimmung des Erblassers aussp.icht) schon blosse Versprechen, aus einer künftigen Erbschaft eine Schuld zu bezahlen, ungültig erklärt worden sind (Pand. fr. s. v. Suscessions, N° 2344 = DarLoz Art. 1130 No 75 und LAROMBIÈRE I S, 250). Indessen kann daraus für das schweizerische Recht (wie übrigens schon für das gemeine Recht und dasjenige des BGB : WINDSCHEIDKriyer, § 529 N° 4, und Kommentare zu § 312 BGB) doch nicht die Konsequenz gezogen werden, dass jeder Vertrag, der ein solches, grundsätzlich zu vermeidendes Interesse an dem Ableben einer Drittperson begründet, ungültig sei. Denn die Rechtsordnung hat selber in verschiedenen Rechtsgebieten, sei es direkt, sei es indirekt, derartige Interessen als des Rechtsschutzes fähig anerkannt. 50 insbesondere in Art. 519 OR durch Zulassung der Abtretung der Rechte des Leibrentengläubigers, und zwar nicht nur der erstmaligen Abtretung (die von 196 Y Erbrecht. N° 29.

derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente gestellt ist), sondern auch allfälliger vom Zessionar oder dessen Nachmännern ohne Zustimmung des Uursprünglichen Rentengläubigers vorgenommener Abtretungen ; — sodann in Árt. 74 Abs. 2 VVG, wonach der Lebensversìcherungsanspruch « ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden kann »; — weiterhin durch Zulassung der Begründung von Nutzniessungen und Leibrenten in Testamenten (Art. 481 Abs. 1, 482 Abs. 1, 484 Abs. 3 ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts der Nacherbenschaft (Art. 488 ZGB) ; — ferner durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung solcher Leibrenten, die nicht als unpfändbar bestellt worden sind (Art. 92 Ziff. 7 SchKG), sowie durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher « Nutzniessungen », « Nutzniessungserträgnisse », « Alimentationsbeträge », « Alterspensionen », « Renten von Versicherungs- und Alterskassen » (Art. 93 SchKG) u. s. w.

Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch unmöglich ist, den dem Art. 636 ZGB zu Grunde liegenden Gedanken der Verpönung des votum mortis konsequent durchzuführen, und bleibt demnach jener Artikel eine Ausnahmebestimmung, s0 muss auf dessen analoge Anwendung in Fällen von der Art des vorliegenden verzichtet werden.

Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, — was jedoch nicht ausschliesst, dass die Kläger bei ihrer vor der I. Instanz abgegebenen und von dieser zu Protokoll genommenen Erklärung behaftet bleiben, wonach sie die Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen, « als deren Erbbetreffnis hinreichen » werde (sc. hinreichen werde, um die Kläger, den Gebhard Hasler und den Ulrich Kurrer zu befriedigen).

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 1916 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 519 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 177, Art. 481, Art. 482, Art. 484, Art. 488 et Art. 636 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 92 et Art. 93 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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