42 II 315
48. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 28. Juni 1916
Sachverhalt
I. i. S. Waisenamt Hombrechtikon, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Art. 87 Ziff. 1 OG; Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder ausländischen anstatt cidgenössischen Rechtes bei Verschoillenerklärung.
Art. 8 NAG; Voraussetzung für die Zuständigkeit der schweizer Gerichte zur Verschollenerklärung einer Person ist, dass diese Person in der Schweiz heimatberechtigt sei. Art. 7 litt. a XAG: Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen Werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die Frage der persönlichen Handlungsfähigkeit dem schweizerischen Recht, 4A. — Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler, der ursprünglich in Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimatPersonenrecht. NS 48. 321 berechtigt war, wanderie in früher Jugend nach Nordamerika aus ; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht erworben hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7. November 1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890 fiel ihm ein mitftlererweile auf über 5000 Fr. angewachsenes Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Obergericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen Inkompetenz nicht eintrat.
B. — Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrechtikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten, weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schweizer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Personen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht beSitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe und der heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im vorliegenden Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union geworden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrechtlicher Begriff des Bundesstaates und bestimme die Heimatangehörigkeit, die ein Begriff des Einzelstaates sei, nicht. Nun sei aber niemals bekannt geworden, welches einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht habe Bühler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der