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42 II 674

104. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 23. November 1916

Sachverhalt

I. i. S. «Le Soleil », Klägerin, gegen Diem, Beklagter.

Art. 67 OR und 46 VVG; Verjährung des Anspruchs des Versicherers auf Rückzahlung von dem Versicherungsnehmer geleisteten Unfallentschädigungen, die gemäss dem Versicherungsvertrag wegen wissentlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers nicht geschuldet waren, sowie auf Nachzahlung von zu wenig bezahlten Prämien. Gegeneinrede der Unsittlichkeit.

A. — Am 9. Juni 1900 unterzeichnete der Beklagte, der in St. Gallen eine Metzgerei betreibt, einen Kollektivversicherungsantrag zu Handen der Klägerin, in welchem er auf die Frage : « Erstreckt sich die Versicherung auf die Gesamtzahl des Beamten- und Arbeiterpersonals ? » antwortete : « Auf die Metzgerburschen. » Laut Kollektivversicherungspolice N° 1832, die im Jahre 1910 durch Police N° 2322 ersetzt wurde, versicherte er sodann am 26. Juni 1900 seine Angestellten bei der Klägerin gegen Unfall. Nach Art. 1 Abs. 2 der Police N° 2322 hatten als Grundlage der Versicherung die vom Versicherungsnehmer im Versìcherungsantrag gemachten Angaben zu dienen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 der Police N° 1832 und Art. 4 Abs. 3 und 4 der Police N° 2322 umfasst die Versicherung grundsätzlich alle bezahlten und gehörig eingeschriebenen Angestellten oder Arbeiter, welche der Versicherungsnehmer beschäftigt oder während der Vertragsdauer beschäftigen wird. Soll die Versicherung bloss einen Teil des Personals umfassen, s0 hat der Versicherungsnehnier eine bezügliche Erklärung abzugeben und bei der UnterzeichVetsicherungsvertragsreeht. NS 104, 675 nung des Vertrages ein Namensverzeichnis der in der Versicherung inbegriffenen Personen vorzulegen. Die Prämie war nach Massgabe der vom Beklagten seinen Angestellten bezahlten Arbeitslöhne zu berechnen. Sie musste jährlich zum voraus auf Grund eines schätzungsweise angenommenen Minimalpauschalansatzes an Arbeitslöhnen bezahlt werden. Nach Ablauf eines Versicherungsjahres hatte der Beklagte der Klägerin die tatsächliche Höhe der Lohnzahlungen mitzuteilen und eventuell, wenn die Lohnsumme den provisorisch der Berechnung zu Grunde gelegten Betrag überstieg, eine Zuschlagsprämie in entsprechender Höhe zu bezahlen. Art. 4 Abs. 5 der Police N° 1832 bezw. Abs. 7 und 8 der Police N° 2322 bestimmen, dass jede wissentlich falsche Angabe, sowie jede bewusste Verschweigung des Versicherungsnehmers, gestützt auf welche die Prämie für die Dauer des Versicherungsvertrages niedriger angesetzt wird, zur Folge hat, dass der Versicherungsnehmer jedes Recht auf Unfallentschädigung verliert, wogegen der Gesellschaft nichtsdestoweniger das Recht auf alle verfallenen und im laufenden Jahre fällig werdenden Prämien, sowie auch auf sonstigen Schadenersatz gewahrt bleibt. Anfänglich betrug der Prämiensatz laut Police N° 1832 4 % der vom

Beklagten bezahlten Löhne; im Jahre 1903 wurde er auf 9 %, im Jahre 1910 laut Police N° 2322 auf 5,5 % und endlich im Jahre 1911 auf 6 % erhöht.

Zur Feststellung der Jahresprämie 1913 verlangte die Klägerin vom Beklagten Einsichtgabe in seine Bücher und sonstige Geschäftsaufschriebe wie Lohnlisten, Arbeiterverzeichnis usW., Wozu sie auf Grund von Art. 4 Abs. 12 bezw. 15 der Policen berechtigt war. Der Beklagte weigerte sich, diesem Ansuchen zu entsprechen, worauf die Klägerin auf Vorlage dieser Aufschriebe klagte und am 29. Oktober 1915 einen dieses Begehren schützenden Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen erwirkte. Für die Exekution dieses Urteils musste die Klägerin beim Bezirksgericht St. Gallen einen Amtsbetehl nachsuchen, gegen 676 Versicherungsvertragsrecht, NS 104, welchen der Beklagte ohne Erfolg an das Justizdepartement des Kantons St. Gallen rekurrierte. Die schliesslichunter Mitwirkung der Polizei beim Beklagten erhobenen und beim Bezirksgericht deponierten Bücher ergaben, dass die vom Beklagten über die definitive Lohnsumme sowie über die Arbeiterzahl gemachten Angaben während den in den Büchern ersichtlichen Jahren unrichtige gewesen waren. Mit Klage vom 29. Juni 1915 verlangte daher die Klägerin vom Beklagten zunächst Nachzahlung der an Hand der Bücher ausgerechneten Zuschlagsprämie für die Jahre 1909 bis 1912 im Betrag von 1637 Fr. 79 Cts. nebst der noch nicht entrichteten Gesamtprämie für das Jahr 1912 /13 mit 1893 Fr. 85 Cts. sowie Rückerstattung der dem Beklagten bezw. den von ihm versicherten Arbeitern ausgerichteten Unfallentschädigungen im Betrag von zusammen 1740 Fr. 20 Cts. d. h. insgesamt 5271 Fr. 84 Cts. nebst 5 % Zins seit Fälligkeit der betreffenden Prämienposten und Bezahlung der Entschädigungen. Nachdem die Klägerin auch von den Geschäftsbüchern des Beklagten aus den Jahren 1906 bis 1908 Einsicht hatte nehmen können, während denen der Beklagte ebenfalls zu niedrige Lohnzahlungen angegeben hatte, verlangte sie mit Klage vom 13. Dezember 1915 weiterhin Bezahlung von 9512 Fr. 55 Cts. Nachtragsprämien nebst 5 % Zins seit Fälligkeit. Bezüglich eines Betrages von 959 Fr. 95 Cts., den die Klägerin zu wenig eingeklagt hat, sowie bezüglich weiterer Forderungen in Bezug auf die Versicherungsjahre 1900 bis 1905 behielt sich die Klägerin ein Nachklagerecht vor. Der Beklagte hat auf Abweisung beider Klagen geschlossen.

B. — Das Bezirksgericht St. Gallen hat durch zwei Urteile vom 31. März 1916 die beiden Klagen im vollen Umfang gutgeheissen. Durch Entscheid vom 6. Juli 1916 hat dagegen das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, das die beiden Prozesse im Wege der Klagenhäufung vereinigte, die Rechtsbegehren der Klägerin nur im Betrag von zusammen 3028 Fr. 65 Cts. geschützt zuzüglich 5 % Versicherungsvertragsrecht. N° 104. - TT Zins ab 1893 Fr. 85 Cts. vom 3. November 1913, ab 1106 Fr. 80 Cts. vom 13. Dezember 1913 und ab 28 Fr. vom 12. Juni 1913 an, und die Kosten dem Beklagten auferlegt. Das Kantonsgericht gelangte zu diesem Resultat, indem es annahm, dass die Prämiennachforderungen für die Versicherungsjahre 1906 bis Ende Oktober 1912 im Betrag von 512 Fer. 55 Cts. und 1637 Fr. 79 Cts., sowie die Rückforderungsklage betreffend einer Anzahl bezahlter Entschädigungen gemäss Art. 46 VVG verjährt Seien.

CG. — Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, a) die Klägerin mit den Anträgen, die Klage sei im vollen Umfang gutzuheissen, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ; unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

b) der Beklagte mit den Anträgen, die Klage se1 gänzlich abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung hauptsächlich über die Frage des Umfanges der Versicherung und des Einbezugs des weiblichen Dienstpersonals an die Vorinstanz zurückzuweisen ; unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.

D. — In der heutigen Verhandlung haben die Parteien diese Anträge wiederholt und je auf Abweisung der gegnerischen Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Was zuerst den Umfang der Versicherung anbelangt, s0 behauptet der Beklagte zu Unrecht, dass er nicht alle seine Angestellten, namentlich nicht die Ladentöchter und Dienstmädchen versichert habe. Wenn er auch laut Versicherungsantrag vom Jahre 1900 auf die Frage, ob Sich die Versicherung auf die « Gesamtzahl des Beamtens und Arbeiterpersonals » erstrecke, geantwortet hat: «Auf die Metzgerburschen », und wenn auch Art. 1 Abs. 2 der Police N° 2322 bestimmt, dass die Angaben des Versiche- 678 Versicherungsvertragsrecht,. N° 104, rungsnehmers im Versicherungsantrag der Versicherung als Grundlage dienen, so erklärt doch Art. 4 der beiden Policen, dass die Versicherung grundsätzlich alle bezahlten “ und gehörig eingeschriebenen Angestellten und Arbeiter des Versicherungsnehmers umfasse und dass, wenn bloss ein Teil des Personals versichert werden wolle, der Versicherungsnehmer eine bezügliche Erklärung abzugeben und bei der Unterzeichnung des Vertrages ein Namensverzeichnis der in der Versicherung inbegriffenen PerSoren Vorzulegen habe. Da ein solches Verzeichnis vom Beklagten nie vorgelegt worden ist und als massgebender Vertragsinhalt in ersler Linie gilt, was in der Police enthalten ist, 50 muss angenommen werden, dass der Beklagte sein sämtliches Personal versichern wollte. Jedenfalls hat er durch vorbehaltslose Annahme der Police deren Inhalt stillschweigend genehmigt. In diesem Sinne bestimmt denn auch der (allerdings nur in Bezug auf die Police N° 2322 direkt zur Anwendung gelangende) Art. 12 VVG, dass wenn der Inhalt der Police oder ihrer Nachträge mit den getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmt, der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen habe, widrigenfalls ihr Inhält als von ihm genehmigt gelte.

Mit der Voriastanz ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte verpflichtet war, am Ende eines jeden Versìcherungsjahres zwecks Festsetzung der definitiv geschuldeten Prämie sämtliche seinen Angestellten bezahlten Lohnbeträge anzugeben, was unbestrittenermassen nicht geschehen ist. Zu seiner Entschuldigung macht der Beklagte geltend, seine Lohnangaben seien sowohl durch mündliche Erklärung des Agenten Stähli der Klägerin als auch durch die Klägerin selbst genehmigt worden. Ob eine Genehmigung seitens des Stähli vorliege, kann indessen dahin gestellt bleiben, da er als blosser Agent zu einer solchen Abänderung der vertraglichen Bestimmungen nicht kompetent gewesen wäre, gleichgültig, ob Versîcherungsvertragsrecht. NÒ® 104, 679 dies in der Police selber ausdrücklich erklärt ist oder nicht. Dass aber die Klägerin durch Nichtbeanstandung der Lohnerklärungen sowie durch ihr Schreiben act. 6 die Vertragsverletzungen des Beklagten selbst gebilligt habe, trifft deshalb nicht zu, weil nach konstanter Praxis des Bundesgerichts (vergl. AS 30 II S. 1764) die Versicherungsgesellschaften nicht verpflichtet sind, solche ihnen vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen nachzuprüfen, sondern sich gegenteils auf die Richtigkeit dieser Ángaben verlassen dürfen, und weil die Erklärung in act. 6 ganz offensichtlich von der (irrtümlichen) Voraussetzung ausgeht, die Lohndeklarationen des Beklagten hätten den tatsächlich bezahlten Löhnen entsprochen. Bei dieser Sachlage ist, da die von der Klägerin an Hand der Bücher des Beklagten gemachte Aufstellung der von ihm tatsächlich bezahlten Lohnbeträge rechnerisch nicht mehr angefochten wird, die Klage grundsätzlich jedenfalls insoweit gutzuheissen, als die Klägerin damit Bezahlung der zu wenig entrichteten Prämien im Betrag von 1637 Fr. 90 Cts. und 512 Fr. 55 Cts. sowie der ganz noch nicht geleisteten Prämie von 1893 Fr. 85 Cts. für das Versicherungsjahr 1912 /13 verlangt.

Die Klage erscheint aber auch als Rückforderungsklage hinsichtlich der bezahlten Unfallentschädigungen grundsätzlich ohne weiteres begründet, weil der Beklagte die zu niedrigen Lohnangaben nur wissentlich unrichtig gemacht haben kann, sodass sein Entschädigungsrecht nach Art. 4 der Police verwirkt war und er infolgedessen durch Bezug der Unfallentschädigungen ungerechtfertigt bereichert worden ist. Für seinen schlechten Glauben spricht vor allem die grosse Differenz zwischen den angegebenen und den tatsächlich bezahlten Löhnen, die auch dann auffallend bleibt, wenn angenommen werden wollte, der Beklagte sei bei Angabe dieser Beträge von der Auffassung ausgegangen, die Versicherung umfasse nicht sein ganzes Personal und es sei daher nicht die volle Summe der tatsächlich ausbezahlten Löhne anzugeben. Dazu kommt, 620 Versicherungsvertragsrecht. N° 104, dass sich der Beklagte bis zuletzt aufs hartnäckigste geweigert hat, der Klägerin Einsicht in seine Bücher und Aufschriebe zu geben, was angesichts der Police, die das Recht der Gesellschaft auf Einsichtnahme in diese Bücher ausdrücklich festlegt, nur gegen seinen guten Glauben ausgelegt werden kann.

2. Fraglich kann daher bloss sein, ob, wie die Vorinsfanz angenommen hat, der Beklagte der Klage die Einrede der Verjährung entgegenhalten könne. Hiebei ist zu unterscheiden zwischen den Begehren der Klägerin um Rückzahlung der geleisteten Entschädigungsbeträge für Unfälle; um Nachzahlung von Prämien für die Jahre 1906 bis 1912 und um Zahlung einer noch nicht beglichenen Prämie für das Versicherungsjahr 1912 / 13.

a) Zu Unrecht hat sich die Vorinstanz für die teilweise Verjährung des Begehrens um Rückzahlung der entrichteten Unfallentschädigungen auf Art. 46 VVG berufen. Diese Betimmung ist nur auf Forderungen aus dem « Versicherungsvertrag » anwendbar, d. h. auf Ansprüche, die sich kraft Gesetzes oder Vertrages als Rechte aus dem Versicherungsverhältnis als solchem ergeben. Diese Voraussetzung strifft hier nicht zu. Aus dem Versicherungsvertrag folgt lediglich, dass die Entschädigung nicht geschuldet wurde, weil der Versicherungsnehmer bei wissentlich falscher Angabe, deretwegen die Prämie zu niedrig angesetzt wird, jedes Recht auf Unfallentschädigung verliert. Die Forderung auf die Rückzahlung der geleisteten Entschädigungen kann aber nicht aus dem Versicherungsvertrag selber hergeleitet werden, sondern bestimmt sich ausschliesslich nach den Bestimmungen über die Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Insbesondere entscheidet sich daher auch die Verjährung der Rückforderungen nicht gemäss Art. 46 VVG sondern gemäss Art. 67 OR, wonach der Versicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt. Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin von ihrem Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Unfallentschädigungen erst.im Laufe des Jahres 1915 Kenntnis erhalten, nachdem es ihr mit Hilfe der Polizei: gelungen war, Einsicht in die Bücher des Beklagten zu bekommen und zu konstatieren, dass der Beklagte ihr während den in Betracht kommenden Versicherungsjahren wissentlich falsche Lohnangaben gemacht hatte. Unter diesen Umständen kann die noch im Juni gleichen Jahres erhobene Klage der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Unfallentschädigungen nicht als verjährt bezeichnet werden. Y b) Was die auf Nachzahlung der zu wenig bezahlten Prämien gerichtete Forderung der Klägerin anbelangt, s0 handelt es sich dabei zweifellos um einen Anspruch ‘aus dem Versicherungsvertrag, der in Art. 4 bestimmt, dass wenn die Prämie infolge wissentlich falscher Angabe des Versicherungsnehmers zu niedrig angesetzt worden ist, der Gesellschaft das Recht auf alle verfallenen Prämien gewahrt bleibe. Soweit die Klägerin Nachzahlung von Seit dem Inkrafttreten des VVG (1. Januar. 1910) zu wenig ‘bezahlten Prämienbeträgen verlangt, beurteilt sich daher

die Frage der Verjährung gemäss Art. 46 VVG, wonach Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache verjähren, welche dieLeistungspflicht begründet. Als solche die Leistungspflicht begründende Tatsache ist im vorliegenden Fall der Ablauf der einzelnen Versicherungsperioden zu verstehen, mit dem die definitiven Prämienbeträge fällig wurden. Ob die Klägerin von dem Bestand dieser Prämienforderungen schon damals Kenntnis gehabt habe, ist für den Beginn der Verjährung nicht ausschlaggebend, da das Gesetz dafür nur auf die Tatsache abstellt, die den Eintritt der Leistungspflicht begründet. Wie aus den Beratungen in den Räten hervorgeht (s. « Sten. Bull.» 1905 S. 217), wollte man bei Aufstellung des Art. 46 VVG mit Rücksicht nicht nur auf den ordnungsmässigen Geschäftsbetrieb und auf 682 .Versicherungsvertragsrecht. N° 104.

die notwendige Übersichtlichkeit- der Vermögenslage des Versicherers, sondern im Interesse auch des Versicherungsnehmers die Verbindlichkeiten aus dem Versicherungs- _ Vertrag rasch liquid gestellt sehen; diesem Zweck würde es aber nicht entsprechen, als Anfangspunkt der Verjährungsfrist den Moment der Kenntnisnahme von der Entstehung des Anspruchs zu bezeichnen. Soweit sodann Prämien gefordert werden, die vor dem Inkrafttreten des VVG fällig wurden und für die am 1. Januar 1910 die nach altem Recht begründete Verjährungsfrist noch lief, Könnte es fraglich sein, ob Art. 46 VVG ebenfalls zur Anwendung zu kommen habe, obschon er in Art. 102 VVG nicht genannt ist. Die Enfscheidung dieser Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil die Klägerin dem VerJjährungseinwand des Beklagten jedenfalls die Einrede der ÁArglist entgegenhalten kann. In Verletzung seiner Vertragspficht hat der Beklagte der Klägerin wissentlich zu niedriege Lohnangaben gemacht und die Klägerin dadurch in den Glauben versetzt, es ständen ihr nur die diesen Ángaben entsprechenden Prämienbeträge zu. Da die Klägerin nicht verpflichtet war, die Angaben des Beklagten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, hat daher der Beklagte durch die Verheimlichung der seinen Angesteilten tatsächlich bezahlten Löhne selber verschuldet, dass die Klägerin ihre Prämiennachforderungen innerhalb der VerJährungsfrist nicht geltend machen konnte. Durch die Weigerung, der Klägerin Einsicht in seineBücher zu geben, wozu er nach dem Vertrag ausdrücklich verpflichtet war, hat der Beklagte der Klägerin die rechtzeitige Geltendmachung dieser Forderungen sogar direkt verunmöglicht. Unter diesen Umständen verstösst die Anrufung der Verjährung gegen Art. 2 ZGB und muss angenommen werden, dass, solange die durch die wissentlich unrichtige Deklaration des Schuldners bewirkte Unkenntnis des Gläubigers ohne dessen Verschulden andauert, sich auch der Schuldner nicht auf die Verjährung berufen kann (vergl. Entsch. des Reichsgerichts 28 S. 133 f., 32 S. 143, 37 S,. 283;

SEUFFERTS Blätter für Rechtssprechung 1904 S. 487 f.). Die Praxis hat, wie aus dem am letztgenannten Ort abgedruckten Entscheid. hervorgeht, die Replik des Dolus sogar in Bezug auf solche Fälle zugelassen, wo der Beklagte, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, keinerlei besondere Rechtspflicht zur Mitteilung des Bestehens des Anspruchs hafte, während die Doktrin zum Teil noch weitergegangen ist und auch den blossen frivolen Verjährungseinwand, der gegen einen vom Schuldner selbst als zu Recht bestehend anerkannten gegnerischen Anspruch erhoben wird, als gegen die gute Sitte verstosseudck und daher mit der Gegeneinrede der Unsittlichkeit zu bekämpfend bezeichnet hat (vergl. EcKSTEIN, Einrede der Unsittlichkeit, in Archiv für bürgerliches Recht 39 S. 398 f.). Zum gleichen Resultat müsste man übrigens auch auf Grund der Erwägung gelangen, dass jedenfalls der Eintritt der Verjährung auf eine unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 aOR bezw. 41 neu OR zurückzuführen und der Beklagte der Klägerin aus diesem Grund zu Schadenersatz verpflichtet wäre (vergl. ECKSTEIN, a. a. O. S. 394).

c) Was endlich das Begehren um Bezahlung der noch nicht beglichenen Prämie von 1893 Fr. 85 Cts. für die Zeit vom November 1912 bis Dezember 1913 anbelangt, s0 ist die Einrede der Verjährung ohne weiteres deshalb abzuweisen, weil die Klageeinreichung im Juni 1915 rechtzeitig d. h. vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des Art. 46 VVG erfolgt ist.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, die Berufung der Klägerin gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Kantonsgericht St. Gallen vom 6. Juli 1916 die Klage in Wiederherstellung der beiden Urteile des Bezirksgerichts St. Gallen vom 31. März 1916 Zzugesprochen. .

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 67 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 2 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur le contrat d’assurance, Art. 12, Art. 46 et Art. 102 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2009, 1 juillet 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2024.

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