Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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72. Entscheid vom 7. November 1916 i. S. Frei, Art. 115 SchKG, Unzulässigkeit des Anschlusses bei Aussteliung einer leeren Pfändungsurkunde.

À. — Frau A. Gabler-Keller beschwerte sich darüber. dass das Betreibungsamt Muri in dem von ïihr gegen J. Frei argehobenen Betreibungsverfahren dessen Ehefrau für ihre Frauengutsforderung die Anschlusspfändung + Ed. gén. 28 I N° 85, 29 I No 106, 30 I Nc 21 et 77.

gewährt habe, obschon kein pfändbares Vermôügen vorhanden und ihr — der Beschwerdeführerin — die Pfändungsurkunde als Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG zugestellt worden sei. Am 22. September hiess die untere Aufsichtsbehôürde die Beschwerde gut. Diesen Entscheid zog die heutige Rekurrentin Frau A. Frei an die kantonale Aufsichtsbehôürde weiter, indem sie beantragte, er sei aufzuheben und es sei auf die Beschwerde der Frau Gabler an die untere Aufsichtsbehôrde nicht einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen, ganz eventuell sei festzustellen, dass der Ehefrau neuerdings die Anschlusspfändung zustehe, wenn Frau Gabler leere Pfandscheine irgendwie geltend machen wolle. Sie führte aus : die Anschlusspfändung kônne nur auf dem Prozesswege, nicht aber im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren angefochten werden. Für die privilegierten Forderungen müsse die Anschlusspfändung immer gewährt werden ohne Rücksicht darauf, ob sich pfändbares Vermôgen vorgefunden habe oder nicht, denn die Ehefraun habe ein Interesse daran, einen Verlustschein zu erhalten. Unter diesen Umständen sei der Vorbehalt zu machen, dass die Ehefrau jederzeit berechtigt sei, Anschlusspiändung zu erwirken, wenn ein Verlustscheingläubiger eine Pfändung vollziehen lassen wolle. Durch Entscheid vom 12. Oktober wies die kantonale Aufsichtsbehürde das Hauptbegehren ab und trat auf das Eventualbegehren nicht ein, in Erwägung, dass im vorliegenden Falle die Zuständigkeït der Aufsichtsbehôürde gegeben sei; denn der Richter habe nur dann zu entscheiden, wenn Charakter und Hôhe der Forderung bestritten seien. Von einer Anschlusspfändung Kkônne, wenn deren Voraussetzungen, nämlich eine den Bestand des anschlussberechtigten Vermôgens gefährdende Pfändung, fehlten, nicht die Rede sein. Die Betreibung finde mit der Ausstellung definitiver Verlustscheine ihren Abschluss und unter diesen Umständen sei für eine Anschlusspfändung kein Platz mehr. Über die Berechtigung der Ehefrau, Anschluss zu er- 422 Entscheidungen der Schuldbetreibungswirken, wenn auf Begehren eines Verlustscheingläubigers gepifändet worden sei, künne in diesem Verfahren nicht nfschieden werden.

Sachverhalt

B. — Gegen diesen Entscheid ergreift Frau A. Frei rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht mit den Anträgen : der vorinstanzliche Entscheïid sei aufzuheben und die Anschlusspfändung sei zuzulassen, eventuell sei ihrem Begehren im Sinne des Eventualantrages vor der kantonalen Aufsichtsbehôrde, ganz eventuell im Sinne der Zulässigkeit der Anschlusspfändung nach Durchführung des Anfechtungsprozesses der Frau Gabler zu entsprechen. Ünter Wiederholung der schon im kantonalen Verfahren gemachten Ausführungen hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anschlusspfändung fübhrt die Rekurrentin noch aus, dass Frau Gabler inzwischen gegen Frei die Anfechtungsklage erhoben habe. « Wenn nun Frau Frei im Besitze eines Verlustscheins gewesen wâre, so hâtte sie sich ihre Rechte auf dem Wege der Anschlusspfändung oder des Anschlusses im Anfechtungsverfahren sichern kônnen. Sollte das Bundesgericht finden, Frau Frei habe es nicht nôtig, sich einem Anfechtungsprozess ebenfalls anzuschliessen und sie habe ohne weiteres ein Recht, falls Frau Gabler in diesem Erfolg habe, Anschlusspfändung zu verlangen, wenn Frau Gabler die im Anfechtungsprozess als pfändbar erklärten Objekte pfänden lasse, so solle dies ausdrücklich im ÜUrteil des Bundesgerichts festgestellt wefden. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann von einer Anschlusspfändung nur dann die Rede sein, wenn überhaupt gepfändet worden ist. Die Pfändung hat die Begründung eines Beschlagsrechtes an Vermôgensgegenständen des Schuldners zum Zweck. Voraussetzung für sie ist demnach das Vorhandensein beschlagsfähigen Vermôgens beim Schuldner. Die Ausstelund Konkurskammer, N°73 423 lung der leeren Pfändungsurkunde an den Gläubiger im 1 Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG bedeutet daher nicht die Vornahme der Pfändung, sondern die Feststellung, dass eine solche mangels Pfändungsgegenstandes unmüglich sei. Unter solchen Umständen kann aber auch keine Anschlusspfändung erwirkt werden, denn diese soll ja nur verhindern, dass durch eine vollzogene Pfändung gewissen privilégierten Forderungen die Deckung vermindert oder entzogen werde. Die kantonale Aufsichtsbehôürde hat daher die Beschwerde der Frau Frei mit allseitig zutreffender Begründung abgewiesen.

2. , TT. LLRE

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkanni:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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