42 III 423
73. Entscheid vom 11. November 1916 i. S. Studer.
xrt. 56 SchKG. Zustellung eines Zahlungsbesehls durch die Posí an einem Feiertage. Folgen.
À. — Der heutige Rekurreut Ulrich Studer-Gander beschwerte sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde darber, dass ihm durch die Post am Auffahrtstage in der Betreibung der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Affoltern a /Albis gegen ihn der Zahlungsbefehl zugestellt worden set und beantragte unter Berufung auf Art. 56 SchKG die Aufhebung der Betreibung. Durch Entscheid vom 18. Oktober 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass nach dem Urteile des Bundesgerichtes i. S. Bühler (AS 40 III N° 49) die Vorschrift des Art. 56 SchKG keine Anwendung finde.
Sachverhalt
B. — Gegen diesen, ihm am 25. Oktober zugestellten Entscheid ergreift U. Studer-Gander am 4. November AS 42 IU — 1916 29 424 Entscheldungen der Schuldbetreibungsden - Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, er Sei aufzuheben, und « es sei die Sache zur Beweiserhebung an -die Vorinstanz zurückzuweisen und anzuerkennen, dass die inzwischen vorgenommene Pfändung zu unterbleiben habe, solange der zu Grunde liegende Lamunge befehl als nichtig angefochten sei ».
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil i. S. Bühler (AS 40 III N° 49) hat das Bundesgericht erklärt, dass eine durch die Post vorgenommene Zustellung nicht deshalb als ungültig betrachtet werden könne, weil sie im Widerspruch zu Art. 56 Ziff. 1 SchKG erst nach sieben Uhr abends erfolgt ist. Die Frage, wie es sìich mit Zustellungen durch die Post verhalte, die an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen geschehen sind, ist damals nicht untersucht worden. Doch ist Klar, dass auch in einem solchen Falle, wenn der Schuldner die Urkunde erhalten hat, die Nichtbeachtung des Art. 56 SchKG höchstens zur Falge haben kann, dass die Zustellung s0 behandelt wird, wie wenn sie erst am darauffolgenden Werktage vorgenommen wäre, und dass die Frist zum Rechtsvorschlag oder zur Beschwerde erst von da an zu laufen beginnt. Den Zustellungsakt selbst als ungültig zu erklären, besteht kein Grund, da von irgendwelchen rechtlich schützenswerten Interessen des Schuldners daran nicht die Rede sein kann, während umgekehrt dadurch die Kosten unnütz vermehrt und die Interessen des Gläubigers unter Umständen in erheblicher Weise gefährdet würden.- Zu welchen praktisch unerträglichen Konsequenzen eine solche Behandlung der Sache führen müsste, Zeigt gerade der vorliegende Fall, wo der Rekurrent trotz der zu unrichtiger Zeit erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls dagegen innert. Frist Recht vorgeschlagen, den Rechtsvorschlag dann aber wieder zurückgezogen hat.
und Konkurskammexs, Ns 74, 425 Das Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehis muss daher abgewiesen werden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
74. Entecheid vom 15. November 1916 i. S. Pranzmair.
Art. 252 ff. SchKG. Legitimation des Gemeinschuldners zur Beschwerde über Beschlüsse der Gläubigerversammlung ? Gültigkeit von Beschlüssen einer « Gläubigerversammlung », auch wenn nur ein Konkursgläubiger vorhanden ist ? Art. 256 SchKG. Unzulässigkeit des Abschlusses von Freihandverkäufen zwischen der Konkursmasse und diesem einzigen Gläubiger.
A. — In dem gegen die Firma Franzmair und Geisser hängigen Konkursverfahren erliess das Konkursamt Hottingen-Zürich als Konkursverwaltung am 28. Juni 1916 die Einladung zu einer am 25. Juli abzuhaltenden dritten Gläubigerversammlung. Als Traktanden waren Uu, a. genannt :
3. Beschlussfassung über Verwertung der Aktiven.
a) Genehmigung des mit Frau Baumgartner abgeschlossenen Kaufvertrages per 40,000 Fr.
b) Vollmacht zum Verkaufe der Guthaben en bloc auf einer sofort anzuordnenden Steigerung.
c) Vollmacht zum freihändigen Verkaufe des Schuldbriefes per 24,000 Fr., der bei der Schweiz. Volksbank at. Gallen hinterlegt ist.
4. Beschlussfassung über Verzicht auf Geltendmachung bezw. Stellung von Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG.
Die Gläubigerversammlung beschloss, dem Kaufvertrag mit Frau Baumgartner die Genehmigung zu erteilen. So-