43 I 167
23. Urteil vom 29. Juni 1917
Sachverhalt
I. i, S. « Solothurnische Volkapartei Olten » ° und Zimmermann gegen Regierungerat Solothurn.
Erfordernis eines persönlichen Interesses für die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs. — Einführung der fakultativen unentgeltlichen Kremation durch eine solothurnische Gemeinde unter Heranziehung eines privaten Feuerbestattungsvereins zum Bau und Betrieb des Krematoriums : Nichtanfechtbarkeit aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV; nicht willkürliche Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonaten (solothurnischen) Rechts (Gesetz über die öffentliche Gesundheitspflege von 6. Mai 1882, Art. 1 u. 2 litt. 7; Verordnung über Aussetzung und Beerdigung der Verstorbenen vom 10. August 1835). Verletzung des Art. 49 Abs. 6 BV ?
A. — Am 19. August 1915 hatte die Einwohnergemeindeversammlung von Olten eine Motion des Feuerbestattungsvereins Olten, auf dem neuen Gemeindefriedhof im Meisenhard ein Krematorium zu errichten, erheblich erklärt, und es hatte in der Folge der Einwohnergemeinderat mit dem Feuerbestattungsverein eine Vereinbarung « über die Erstellung und den Betrieb des Krematoriums Olten », folgenden Inhalts, getroffen :
« 1. Mit der Eröffnung des Krematoriums wird in Olten » die Feuerbestattung der Erdbestattung von gemeinde- » wegen gleichgestellt. Jedem Einwohner wird die unent- » geltliche Kremation gewährt, in gleicher Weise, wie » jedem die unentgeltliche Erdbestattung zusteht.
» 2. Zur Erleichterung der Gleichstellung beider » Bestattungsarten leistet der Feuerbestattungsverein » Olten an die auf 40,000 Fr. veranschlagten Gesamt- » kosten des Krematoriums einen Beitrag von 15,000 Fr., » zahlbar auf 1. Februar 1917.
» 3. Der Feuerbestattungsverein Olten übernimmt den » Betrieb und die Leitung des Krematoriums auf die » Dauer von 5 Jahren nach einem vom Gemeinderat zu - » erlassenden Reglement. Der Gemeinde steht im Vorstand » des. Feuerbestattungsvereins Olten eine Vertretung zu. » 4. Bei Auflösung des Feuerbestattungsvereins Olten » geht dessen Vermögen an die Einwohnergemeinde Olten » über. Es muss zur Förderung der Feuerbestattung » verwendet werden.» Am 2. Juli 1916 sodann fasste die Einwokhnergemeindeversammlung von Olten nach dem Antrage des Einwohner- * gemeinderates unter Opposition der (katholischen) Volkspartei den Beschluss : «Tm Anschiuss an die Abdankungshalle ist ein Krema- » torium zu erstellen, und es wird hiefür als Anteil der » Gemeinde ein Kredit von 25,000 Fr. bewilligt. — Der » Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug dieses » Beschlusses beauftragt. » Hierauf erhoben die heutigen Rekurrenten (die « Solothurnische Volkspartei Olten » als solche und deren Angehöriger Alfred Zimmermann auch noch persönlich) beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Begehren, der von der Einwohnergemeinde Olten, am 2. Juli 1916 gefasste Beschluss betr. den Bau und Betrieb eines Krematoriums und die Bewilligung der dazu nötigen Kredite sei als gesetzwidrig und ungültig aufzuheben. Sie machten unter Vorlage eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. U. Lampert in Freiburg kurzgefasst geltend:
Nach dem kantonalen solothurnischen Recht, in dessen Rahmen sich die Verwaltung der Gemeinden gemäss Art. 54 KV und den Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 28. Oktober 1871 zu bewegen habe, sei die Feuerbestattung nicht zulässig, da die einschlägige Verordnung des kleinen Rates der Republik Solothurn vom 10. August 1835 betr. Aussetzung und Beerdigung der Verstorbenen als einzige Bestattungsart die Erdbestattung vorschreibe. Ueber diese verfassungs- und gesetizmässige Ordnung liabe die Einwohnergemeinde Viten siích mit dem angefochtenen Beschluss hinweggesetzt.
lässìig wäre, mit Rücksicht darauf, dass das Bestattungswesen eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung bilde. nicht an, den Betrieb eines Krematoriums einem privaten _ Verein, wie hier dem Feuerbestattungsverein Olten,, zu übertragen.
Soweit die Kremation in Olten nach der Vereinbarung zwischen dem Einwohnergemeinderat und dem Feuerbestattungsverein unentgeltlich gewährt werden wolle, llege ein Finanzbeschluss vor, der bei der Finanzlage der Gemeir.de nach den steuer- und finanzrechtlichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht haltbar sei.
Endlich involviere der angefochtene Beschluss eineu Missbrauch der Majoritätsrechte gegenüber der Minderheit der römisch-katholischen Einwohnerschaft, indem diese letztere dadurch genötigt werden wolle, auf dem Steuerwege an eine Einrichtung Beiträge zu leisten, die Sie aus religiösen Gründen niemals billigen Könne.
B. — Mit Beschluss vom 9. März 1917 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er bemerkt zur Begründung zunächst, dass jedenfalls A. Zimmermann zur Beschwerdeführung legitimiert sei, und tritt sodann den Beschwerdeargumenten mit wesentlich folgenden
Erwägungen
Die solothurnische Gesetzgebung beschäftige sich mit dem Bestattungswesen neben der Kleinrätlichen oder, nach heutigem Sprachgebrauch, regierungsrätlichen Verordnung vom 10. August 1835 noch im Gesetz vom 30. April 1882 betr. die öffentliche Gesundheitspflege und Lebensmittelpolizei, das es als Recht und Pflicht des Staates und der Gemeinden erkläre, die öffentlichen Gesundheitsinteressen zu fördern, und zu diesem Zwecke u. a. der öffentlichen Kontrolle unterstelle : « Leichenbestattung und Begräbnisplätze » (§8 1 und 2 litt. D. Die Verordnung von 1835 stehe zweifellos auf dem Standpunkt der Erdbestattung, die damals allein bekannt gewesen sei. Das Gesetz von 1882 aber spreche schon micht mehr von Erdbestattung, sondern nur von «Leichenbestattung »,
worunter s0woh!l die Feuerbestattung als die Erdbestattung verstanden werden könne. Es sei, wenn auch nicht sicher, s0 dach Kkeineswegs ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber diesen Ausdruck im bewussten Gegensatz Zu « Erdbestattung » gewählt habe, weil im Jahre 1882 der Gedanke der Feuerbestattung in der Schweiz bereits in. der Entwicklung begriffen gewesen sei. Auf alle Fälle müsse gemäss dem Gesetz von 1882 die Feuerbestattung als durchaus zulässige Bestattungsform anerkannt werden. Zwar sei deren Verfahren noch nicht näher geregelt, wie dasjenige der Erdbestattung in der Verordnung von 18395 ; doch werde der Regierungsrat nunmehr in Abänderung oder Ergänzung dieser Verordnung die nötigen Vorschriften erlassen. Hiezu sei er nach Art. 38 KV und nach der speziellen Verordnungsdelegation im mit § 11) kompetent. Die gleiche Ermächtigung zur Regeluug des Bestattungswesens hätten aber kraft ihrer Autonomie, soweit kantonale Vorschriften nicht entgegenständen, auch die solothurnischen Gemeinden. Die Gemeinde Olten sei daher berechtigt, die Feuerbestattung der Erdbestattung gleichzustellen.
Auch die Vereinbarung der Gemeinde mit dem Feuerbestattungsverein, wonach dieser den Betrieb des Krematoriums für die Dauer von 5 Jahren übernehme, werde zu Unrecht beanstandet. Diese Vereinbarung bilde zwar formell nicht Gegenstand des angefochtenen Gemeindebeschlusses, doch sei sie zugestandenermassen abgeschlossen worden, und die Beschwerde richte sich nicht nur gegen den Bau, sondern auch gegen den Betrieb des Krematoriums. Nun sei allerdings die Delegation der Verwaltungsaufgabe des Bestattungswesens an einen privaten Verein im solothurnischen Recht ausdrücklich nicht vorgesehen. Allein für die Erdbestattung sei eine solche Bestimmung niemals notwendig gewesen, da es zu keiner Zeit private Erdbestattungsvereine gegeben habe, und für die Feuerbestattung sei die Frage bisher noch nicht aufgeworfen worden. Das solothurnische Recht enthalte über die Feuerbestattung überhaupt noch keine Vorschriften, sondern weise in dieser Hinsicht eine Lücke auf, welche durch einen autonomen Gemeindebeschluss ausgefüllt werden könne. Es liege in der Natur der Sache und sei vernunftgemäss, dass eine Gemeinde eine öffentliche Verwaltungsaufgabe durch einen gleichartige Zwecke verfolgenden privaten Verein ausführen lassen könne, wenn dies im Interesse der Gemeinde liege und diese sich nach allen Richtungen hin das Aufsichtsrecht über die Durchführung wahre, wie das hier geschehen sei. Analoge Erscheinungen zeigten sich auf zahlreichen Gebieten der Oeffentlichkeit. Wasser- und Lichtversorgung seien zweifellos auch öfsentliche Verwaltungsaufgaben, und trotzdem seien sie in viélen solothurnischen Gemeinden privaten Vereinen übertragen. Ebenso werde der Eisenbahnverkehr heuie wenigstens zum Teil noch von privaten Erwerbsgesellschaften besorgt. Ferner habe der solothurnische Gesetzgeber in § 39 des Armengesetzes vom 17. November 1912 den Einwohnergemeinden ausdrücklich das Recht eingeräumt, die Besorgung ihrer Armengeschäste an private Vereine zu delegieren.
Das Oberaufsichtsrecht des Regierungsrats in Bezug auf die Finazverwaltung der Gemeinden beschränke sich gemäss § 92 des Gemeindegesetzes auf die Anordnung zweckdienlicher Massregeln in Fällen, wo eine Gemeinde « durch fortdauernde Verschwendung oder ungesetzliche Verwaltung ihr Vermögen gefährden » würde. Es bedürfe jedoch keiner weitern Ausführungen darüber, dass nach der Finanzlage der Stadt Olten der angefochtene® Gemeindebeschluss weder als Verschwendung noch als ungesetzliche Vermögensverwaltung bezeichnet werden könne. Ob der Steuerweg zur Deckung der für den Bau und Betrieb des Krematoriums nötigen Ausgaben beschritten werden müsse, lasse sich dermalen noch nicht sagen. Wäre es aber auch der Fall, so0 würde sich der Regierungs-
raf nach seiner bisherigen Praxis nicht zum Einschreiten veranlasst sehen. Wenn die Majorität einer Gemeinde finde, die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums sei notwendig und liege im Gemeindeinteresse, s0 werde er auch dann nicht Veranlassung nehmen, dagegen einzuschreiten, wenn die Notwendigkeit einer solchen Gemeindeobliegenheit bestritten sei. Auch aus gemeindefinanziellen Gründen bestehe daher kein Grund Zur Nichtigkeilserklärung des angefochtenen Beschlusses.
Der Vorwurf des Missbrauchs der Majoritätsrechte wäre nur berechtigt, wenn durch den angefochtenen Gemeindebeschluss verfassungsmässige Individualrechte verletzt würden, etwa in der Weise, dass jemand gezwungen wäre, Sich kremieren zu lassen. Das sei jedoch nicht der Fall. Ob bei den der Einrichtung der Feuerbestattung 1n Viten zustimmenden Bürgern kirchen- oder religionsfeindliche Empfindungen mitbestimmend gewesen Seien, bleibe sich ganz gleichgültig, so gut es bedeutungslos wäre, wenn aus religiösen Empfindungen und Motiven eine Gemeindeversammlung die Einführung der Kremation ablehnen würde.
Zum Schlusse führt der Regierungsrat noch die GrundSsálze auf, die er für die in Aussicht gestellte Verordnung über die Feuerbestattung mit Bezug auf deren Voraussetzungen sanitärischer, sicherheitspolizeilicher und Kriininalislischer Natur, sowie auf das Verfahren als wegleitend betrachte.
(C. — Gegen den vorstehenden Beschluss des Regierungsrals haben die «Solothurnische Volkspartei Olten » und Alfred Zimmermann rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt :
1. Es sei in Annulierung des regierungsrätlichen Enlscheides der Beschluss der rekursbeklagten Einwohnergeireinde Olten vom 2. Juni 1916 betr. den Bau und Betricb eines Krematoriums in Olten und die Bewilligung der dazu notwendigen Kredite aufzuheben.
2... (Kosten.) Gleichheit vor dem Geseiz. M° 23. . 173 Sie rügen in erster Linie, dass das regierungsrätliche Protokoll schon vor der Beschlussfassung des Regierungsrates der Rekursbeklagten zur Einsicht und Anbringung eventueller Wünsche für die Redaktion zugestellt worden - sei, Und bemerken, ein derartig merkwürdiges Vorkommnis vertrage sich kaum mit den Grundsätzen eines geordneten und objektiven Verfahrens und berechtige Sie wohl, die Unbefangenheit des Regierungsrates als beurteilender Instanz in Zweifel zu ziehen.
Sodann erneuern siíe die im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente und berufen sich dabei auf Art. 4BV in Verbindung mit Ark. 54 sol. KV und auf Art. 49 BV.
Der Regierungsrat nehme rein willkürlich an, dass das Sanitätsgesetz vom 30. April 1882 als Grundlage für die Einführung der Kremation im Kanton Solothurn gelten könne. Er behaupte obne jeden AnhaltspunkL, das Wort « Leichenbestattung » sei darin im Gegensatz zur « Erdbestattung » der Verordnung von 1835 gewällt worden, und widerspreche sich insofern selbst, als er später zugebe, dass das solothurnische Recht überhaupt keine Bestimmungen über die Feuerbestattung enthalte. Das Sanitätsgeselz habe keine Erweiterung des kantonalen Beerdigungsrechts und speziell keine Aenderung des 1835 festgestellten Beerdigungsmodus gebracht, sondern es Uumschreibe nur die Aufgabe der Gesundheitspolizei und gebe dabei die Anweisung, auch « Leichenbeslattung und Beerdigungsplätze » unter diesem Gesichtspunkle ins Auge zu fassen. Die Zulässigkeit der Feuerbestattung könne ferner auch nicht ohne Willkür durch «authentische Interpretation » der Verordnung von 1835 begründet werden, da diese Verordnung sich, wie der Regierungsrat selbst zugebe, nur mit der Erdbestattung befasse. Das Samitätsgesetz aber delegiere dem Regierungsrat kein selbständiges Verordnungsrecht auf dem Gebiete des Begräbniswesens, wenigstens sOWweit nicht, als es sich um die Einführung einer ganz neuen Bestattungsart handle.
Denn das Gesetz enthalte keine Bestimmungen über den Bestattungsmodus ; folglich wäre eine Verordnung, die eine neue Bestattungsart einführen würde, gesetzesergänzend und deshalb als Vollziehungs verordnung zu weitgehend. Uebrigens habe ja der Regierungsrat noch gar keine Verordnung über die Feuerbestattung erlassen, sondern im angefochtenen Beschlusse erst « die allerprimitivsten Normen » hierüber in Aussicht gestellt. Dabei gebe er zu, dass die Leichenverbrennung nicht bloss ein Gegenstand der Sanitätspolizei sei, sondern auch von Voraussetzungen « sicherheitspolizeilicher und Kkriminalistischer Natur » abhängig gemacht werden müsse. Eine gesetzinässige Verordnungskompetenz des Regierungsrats in Materien « kriminalistischen » Charakters oder « sicherheitspolizeilicher » Natur aber sei nicht nachgewiesen.
Dezüglich des Beschwerdegrundes, dass cine öflentlichrechlilicre Verwaltungsaufgabe nicht an einen Privatverein, zum mindesten nicht ohne geselzliche Delegation, übertragen werden könne, habe der Regierungsrat der strikten und zwingenden Beweisführung des Gutachtens Lampert lediglich Behauptungen und Negationen entf- gegengeselzti und sich s6 auch in diesem Punkte der Willkür und Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Dass im Ármenweseu, das auf die Unterstützung durch freiwillige Verbände gar nicht verzichten könne, der Gesetzgeber es für nötig gefunden habe, eine Delegationsbefugnis für die Gerreinde auszusprechen, beweise eben, dass eine solche Befugnis sonst nicht bestehe. Und bei « WasserVerSorgung », « Lichtversorgung » etc., handle es Sich um in das Gebiet sowohl der privaten Gewerbefreiheit, als auch der kommunalen Sozialpolitik fallende Gegenstände, die — solange sie nicht durch Staats- oder (xemeindemonopol verstaatlicht oder kommunalisiert seielt —- ebensowohl von Privatverbänden wie von öffentHfchen Korporakionen an die Hand genommen werden initiative gänzlich entzogen, durch das öffentliche Recht geordnet und den Gemeinden zur Besorgung übergeben « als einfach durchaus öffentliche Aufgabe ».
Auch die finanzrechtlichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes habe der Regierungsrat willkürlich ausgelegt. Seine Annahme, dass die Kosten des Kremations- betriebes nicht aus dem Steuerwege gedeckt werden müssten, habe nichts als ungewisse und unbegründete Vermutungen zur Grundlage. Falle sie aber dahin, s0 müsse nach § 81 des Gesetzes die Notwendigkeit der Steuer nachgewiesen werden. Sie ergebe sich nicht schon aus der zufälligen Stimmenmehrheit einer Gemeindeversammlung, sondern bedürfe objektiver Gründe. Es sei aber schon in der Beschwerdeschrift an den Regierungsrat sogar gestützt auf Begutachtungen der hiezu kompetenlen Organe der Rekursbeklagten selbst nachgewiesen, dass Bau und Betrieb eines Krematoriums in Olten weder aus hygienischen, noch aus sparpolitischen oder sonstigen Gründen geboten sei, dass es sich dabei vielmehr un! einen unbegründeten Aufwand handle. Ueber alle diese Argumente habe der Regierungsrat sich hinweggesetzt.
Die Verletzung des Art. 49 BV endlich liege darin, dass die Rekursbeklagte durch Mehrheitsbeschluss die römischkatholischen Steuerzahler der Stadt Olten nötige, an cinc Feuerbestattungsanlage mit ihrem Steuergelde hbeizutragen, obwohl eine solche Handlung gegen ihre Gewissensansichten verstosse. Diese Zumutung der Rekursbeklagten und des Regierungsrates könne «auch nicht durch iger einen nur plausiblen» Grand gerechtfertigt werden, da nicht einmal die Nolwendigkeit zur Errichtung eincs Krematoriums vorliege. Es bleibe sich gewiss micht «ganz gleichgültig », wie der Regeirungsrat meine, ob einc Gemeindeeinrichtung, die alle Steuerpflichtigen bezahlen Sollten, « mil rücksitchtsloser Majorisierung - eine Gemeindeminderheit in ihrem Gewissen brutalisiere ». Es werde jemand im Gewissen verletzt nicht bloss durch dent Zwang, sich einer von ihm aus Gewissensgründen vVerabscheuten. Einrichtung zu bedienen, sondern auch schon dadurch, dass er gezwungen werde, an eine solche Einrichtung zu bezahlen.
D. — Die rekursbeklagte Einwohnergemeinde Olten hat sich zu der prozessualen Rüge der Rekurrenten wie folgt vernehmen lassen : Das solothurnische JustizdePpartement habe einige Tage vor der Beschlussfassung des Regierungsrates dem Zivilstandsamt Olten, das mit der Stadtkanzlei vereinigt sei und bei den (immer zahl reicher werdenden) Kremationen von Olten, wie auch bei den Erdbestattungen in der Gemeinde jeweilen die erforderlichen Anordnungen treffe, seinen Beschlussesantrag vorgelegt, damit es sich zu der im Rekursentscheid beabsichtigten allgemeinen Regelung der Feuerbestattung auf Grund seiner praktischen Erfahrungen äussere. Eine solche Aeusserung sei dann erfolgt, aber nur von Seiten des Zivilstandsbeamten und nur zu den Bestimmungen über die zukünftige Ordnung der Kremation. Ueber die Motive des Rekursentscheides selber sei mit der Gemeinde nicht verhandelt worden.
In materieller Hinsicht hat die Rekursbeklagte sìich auf die Bemerkung beschränkt, eine Verletzung des Art. 54 s0l. KV könnte wohl nur in Frage kommen, wenn der Regierungsrat dieser Bestimmung eine einschränkende Interpretation gegeben hätte, während er die Gemeindeautonomie ja in vollem Umfange anerkannt und geschützt habe. , Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er tritt der Argumentation der Rekurrenten mit einlässlichen Ausführungen entgegen, die 1m wesentlichen auf der Begründung des angefochtenen Entscheides basieren und diese in allen Teilen aufrecht erhalten.
Das Bundesgericht zieht 1n Erwägung:
1. Die Rekurrenten behaupten, dass der angefochtene, den Beschluss der Einwohnergemeinde Olten betr. die Erstellung eines Krematoriums schützende Entscheid des Regierungsrats, wie jener Beschluss selbst, in vor Art. 4 BV nicht haltbarer Weise gegen das kantonale Recht verstosse und ferner auch die durch Art. 49 BV gewährleistete Gewissensfreiheit der römisch-katholischen Gemeindeeinwohner verletze. Danach ist jedenfalis der private Rekurrent Zimmermann zum staatsrechtlichen Rekurs legitimiert, Denn ein hiezu erforderliches persönliches Interessè kann ihm insofern nicht abgesprochen werden, als Bau und Betrieb des fraglichen Krematoriums den Gemeindehaushalt belasten, an dem er als steuerpflichtiger Einwohner interessiert ist. Auf den Rekurs muss s0mit eingetreten werden, auch wenn die Legitimation des mitrekurrierenden politischen Verbandes als solchen zu verneinen wäre, was deshalb dahingestellt bleiben kann.
2. Die einleitende prozessuale Rüge der Rekurrenten, zu der sich die Rekursbeklagie hat vernehmen lassen, bedarf keiner Erörterung, da die Rekurrenten daraus Keinen staatsrechtlichen Beschwerdegrund gemacht haben.
3. In materieller Hinsicht nehmen die Rekurrenten zunächst den Standpunkt ein, die rekursbeklagte Einwohnergemeinde sei zur Einführung der Feuerbestfattung grundsätzlich nicht befugt, weil das Kkantonal-solothurnische Recht, in dessen Schranken sich die Selbstverwaltung der Gemeinden gemäss Art. 54 KV zu bewegen habe, síie ausschliesse. Nun kann in der gegentelligen Annahme des Regierungsrats eine Verletzung des Art. 54 KV, den die Rekurrenten zusammen mit Art. 4 BV anrufen, von vorneherein nicht gefunden werden. Denn dessen Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (« Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig ») könnte nur dadurch verletzt werden, dass ein Gemeindebeschluss als über die Schranken des Verfassungs- oder Gesetzesrechts hinausgehend aufgehoben 178 : Staatsrecht.
würde, während der hier in Frage stehende Beschluss vom Regierungsrat als jene Schranken nicht überschreitend geschützt worden ist. Der Entscheid des Regierungsrats kann nur wegen Verletzung des einschlägigen kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts angefochten werden, wobei die bundesgerichtliche Kognition auf den durch Art. 4 BV gegebenen Gesichtspunkt der Willkür beschränkt ist. Auf diesem Boden aber erweist sich der Rekurs als offenbar unbegründet.
Das Bestattungswesen gehört im Kanton Solothurn, wie anderwärts, zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Das kantonale Gesetz über öffentliche Gesundheitspflege und Lebensmittelpolizei vom 6. Mai 1882 (das im Rechtsgutachten Lampert mecht berücksichtigt ist) unterstellt « Leichenbeslattung und Begräbnisplätze » der gesundheitspolizeilichen Kontrolle und betraut mit deren Handhabung unter der Oberaufsicht des Regierungsrats in erster Linie die zuständigen Ortsbehörden (§§ 1, 2 litt. è und 3). Die Ordnung der Leichenbestattung bildet also eine Aufgabe der Gemeinden, bei deren Erfüllung diese, wie überhaupt bei ihrer Verwalungstätigkeit, an die kantonalen Vorschriften und Weisungen gebunden sind. Solche enthält uun die Kleinrätliche (regierungsrätliche) Verordnung vom 10. August 1835 über Aussetzung und Beerdigung der Verstorbenen, indem sie bestimmt, dass die Leichen in der Regel nicht früher als zweimal 24 Stunden nach dem Ahbhsterben « zur Erde bestattet » werden sollen, und anschliessend das dabei zu beobachtende Verfahren, sowie die Anlage der Friedhöfe und Gräber näher regelt. Der Inhalt dieser Verordnung führt aber nicht, wie die Rekurrenten meinen, zwingend zu dem Schlusse, dass im Kanton Solothurn nur die Erdbestattung zulässìg sel. Vielmehr erscheint die Auffassung des Regierungsrats, dass zwar die Verordnung von 1835 lediglich die Erdbestattung im Auge habe, dass jedoch der Ausdruck « Leichenbestattung » des Gesetzes von 1882 allgemeiner gehalten sei und der Einführung auch der Feuerbestfattung nicht entgegenstehe, als durchaus sachgemäss und verdient jedenfalls nicht den Vorwurf der Willkür. Denn in der Verordnung von 1835 wird die Erdbestattung nicht etwa als einzig zulässige Bestattungsart erklärt, sondern einfach als damals einzig gegebene Bestattungsart behandelt. Und der im Gesetz 1882 verwendete Ausdruck « Leichenbestattung » bezeichnet allgemein die Beseitigung der Leichen, umfasst also in der Tat nicht nur die Leichenbeerdigung (Erdbestattung), s0ndern insbesondere auch die Leichenverbrennung (Feuerbestattung). Danach aber ist die Annahme keineswegs ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber keine bestimmte Bestattungsart habe vorschreiben wollen, sondern der Vollziehung des Gesetzes in dieser Hinsicht freiz Hand gelassen habe. Da nun die Feuerbestattung in gesundheitspolizeilicher Hinsicht der Erdbestattung unbestreitbar
mindestens gleichwertig ist, so lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, dass ihre Einführung sich nicht nur mit dem erwähnten Wortlaut des Gesetzes vertrage, sondern auch nicht gegen dessen Sinn und Geist verstosse, dass sie vielmehr als natürliche Anpassung des Gesetzeswillens an die Entwicklung der einschlägigen Lebensverhältnisse anzusprechen sei. Hat doch seit Erlass des Gesetzes die Feuerbestattung als fakultative Bestattungsart neben der Erdbestattung mehr und mehr Boden gefasst und heutzutage in städtischen Gemeinwesen, wo nicht konfessione!ll-religiöse Beweggründe ihre Zulassung zu verhindern vermocht haben, bereits erhebliche Verbreitung gefunden. Dass die Feuerbestattung, wie die Erdbestattung, in Bezug auf die Bedingungen ihrer Durchführung näherer behördlicher Regelung bedarf, ist für die Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit ohne Belang. Uebrigens ist die Kompetenz des Regierungsrates, eine solche Regelung in Vollziehung des Gesundheitspflegegesetzes zu treffen, nach der erörterten Auslegung dieses Gesetzes anzunehmen. Beim Bestattungswesen als Zweig der öffentlichen Verwaltung steht aber der gesundheitspolizeiliche. Gesichtspunkt im Vordergrunde. Für die Feuerbestattung daneben noch in Betracht fallende Rücksichten kriminalpolizeilicher Natur (Vorkehren gegen die Möglichkeit der Beseitigung von VerbrechesSpuren durch die Leichenverbrennung), mit denen die Rekurrenten speziell noch argumentieren, sind nur von akzessorischer Bedeutung und werden deshalb von den gesundheitspolizeilichen Kompetenzen zur Ordnung dieser Bestattungsart naturgemäss mitumfasst. Danach konnte der Regierungsrat sehr wohl dem formellen Erlass der in Ansicht genommenen Verordnung über die Feuerbestaftung vorgängig bei Behandlung der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit allgemeine Grundsätze über die Leichenverbrennung, wie sein Entscheid sie enthält, aufstellen und den von der Rekursbeklagten geplanten, an sích ohne weiteres zulässigen Bau und Betrieb eines Krematoriums nach Massgabe dieser Grundsätze gestatten. Von Willkür des regierungsrätlichen Entscheides kann auch nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts nicht die Rede sein. Denn in den zwei Urteilen Chappuis und -Péquignot gegen Bern vom 6. Oktober 1904 (AS 30 I N° 119 Erw. 3 S$.706 f.) und Lurati und Mithbeteiligte
gegen Tessin vom 24. November 1910 hat der Staatsgerichtshof die Zulassung der Feuerbestattung selbst da als nicht willkürlich erklärt, wo das massgebende kantonale Gesetzesreecht die Leichenbestattung mit dem wörtlich engern Ausdruck «Beerdigung » oder «Begräbnis » (« inhumation », « inumazione ») bezeichnet hat.
Und im Urteil Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen Luzern vom 13. März 1914, durch das zwar der Rekurs “ gegen den die Kremation nicht zulassenden Entscheid : des Regierungsrates abgewiesen worden ist, hat er in der Begründung ausgeführt, dass der Regierungsrat bei gutem Willen immerhin über die allerdings positiv auf
ausschliesslicho Erdbestattung lautende kantonale Ver- “ ordnung hätte hinweg kommen können, wobei auch eine NISSEN angepasste Verordnungsauslegung nicht wegen Willkür anfechtbar gewesen wäre (Erw. 2).
4. Was die in Olten vereinbarte vorläufige Betrauung des Feuerbestattungsvereins mit dem Betrieb des Krematoriums der Einwohnergemeinde anbetrifft, ist die Auffassung des Regierungsrats, dass eine solothurnische Gemeinde eine öffentliche Aufgabe durch einen gleichartige Zwecke verfolgenden privaten Verein ausführen lassen könne, wenn dies im Interesse der Gemeinde liege und diese sích in gehöriger Weise das Aufsichtsrecht wahre, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV wiederum nicht zu beanstanden. Von Willkür könnte nur die Rede sein, falls diese Auffassung einem absolut feststehenden allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsatze oder aber einer positiven Vorschrift des solothurnischen Rechts zuwiderlaufen würde, Eine Vorschrift letzterer Art haben jedoch die Rekurrenten nicht namhaft gemacht. Aus der Bestimmung im Gesetz betr. die Armenfürsorge vom 17. November 1912, wonach die Gemeinden die Besorgung ihrer Armengeschäfte auf ihre Kosten « einer organisierten freiwilligen Armenpflege » übertragen können (§ 39), ist nicht notwendig nach dem argumentum a contrario zu schliessen, dass, soweit ein gesetzlicher Vorbehalt nicht besteht, die Heranziehung privater Verbände zur Erfüllung von Gemeindeverwaltungsaufgaben unzulässig sei. Man kann darin vielmehr ebensogut einfach die ausdrückliche Bestätigung der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens finden, die sich in dem neueren Gesetz zwanglos: daraus erklärt, dass die organisierte private Ármenfürsorge eine bei Erlass des Gesetzes bereits vielfach eingelebte Erscheinung bildet. Und dass die Mitbeteiligung privater Organisationen an der Erfüllung öffentlicher Äufgaben keinem allgemeinen“ Grundsatze der Staatsverwaltung widerspricht, wird durch die vom Regierungsrat - angeführten Beispiele solcher Privattätigkeit zur Genüge dargetan. Die Rekurrenten vermögen denn auch keine sachlichen und praktischen Gründe hiegegen namhaft zu 182 E _ Staatsrecht.
macben. Es ist nicht erfindlich, warum speziell das Besfattungswesen eine «einfach durchaus öffentliche » (im Sinne einer notwendig durch Staatsorgane selbst besorgten) Verwaltungsaufgabe bilden sollte. Vielmehr drängt es sich auf diesem Gebiete geradezu auf, die Feuerbestattungsvereine, welche lediglich den uneigennützigen und dem allgemeinen Interesse dienenden Zweck der Förderung dieser neuen Bestattungsart verfolgen, durch Heranziehung zu deren Durchführung in den Dienst der Oeffentlichkeit zu stellen.
9. Die Rekurrenten beschuldigen den Regierungsrat weiterhin ebenfalls ohne Grund der willkürlichen Auslegung der finanzrechtlichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Oktober 1871. Der § 81 dieses Gesetzes, auf den siíe sich dabei berufen, schreibt vor, dass « jeder Gemeindebeschluss für Bezug einer Steuer » « die Begründung der Massregel durch den Nachweis über die Notwendigkeit und über die Verwendung der zu erhebenden Steuer » enthalten soIll. Diese Vorschrift kommt vorliegend jedenfalls direkt überhaupt nicht in Frage, da die Rekursbeklagte bisher unbestrittenermassen die Erhebung einer Steuer zur Deckung von Auslagen für das Krematorium nicht beschlossen hat. Zudem lässt sich nach dem Zusammenhang des § 81 mit dem § 92 des Gesetzes (der den Regierungsrat zum Einschreiten kraft seiner Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung nur ermächtigt, falls eine Gemeinde « durch fortgesetzte Verschwendung oder ungesetzliche Verwaltung ihr Vermögen gefährden » sollte) gewiss sehr wohl die Auffassung vertreten, dass über die « Notwendigkeit » eines Steuerbezuges, deren Nachweis § 81 fordert, und damit zugleich über die Notwendigkeit der ihn bedingenden Massnahme, die Gemeinden an sich selbständig zu befinden befugt seien und dass dem Regierungsrat die Konirolle ihres Entscheides nur aus dem Gesichtspunkte der Verschwendung, sowie auf seine Gesetzmässigkeit zustehe. Die Gesetzmässigkeit des hier streitigen Gemeindebeschlusses aber steht nach dem früher Gesagten bereits fest. Und dass der Regierungsrat gegen diesen Beschluss nach der finanziellen Situation der Rekursbeklagten wegen «fortgesetzter Verschwendung » hätte einschreiten sollen, ist weder nachgewiesen, noch auch nur ernstlich behauptet worden. o
6. Endlich ist auch die Beschwerde über Verletzung der Garantie des Art. 49 BV offenbar unbegründet. Die Rekurrenten erklären, sich dadurch in ihrem Gewissen beschwert zu fühlen, dass sie zufolge des angefochtenen Beschlusses gezwungen seien, mit ihrem Steuergeld an die Kosten einer Einrichtung beizutragen, die sie aus religiösen Gründen verabscheuten und daher selbst nicht benutzten. Diese Argumentation zielt ab auf Art. 49 Abs. 6, wonach niemand gehalten ist, Steuern zu bezahlen, die « speziell für eigentliche Kulturzwecke » einer ihm fremden Religionsgenossenschaft erhoben werden. Nun handelt es sich aber beim Bau und Betrieb eines Krematorium. auf Kosten einer staatlichen Körperschaft überhaupt nicht um eine religiös-kirchliche Angelegenheit, sondern um eine rein staatliche Verwaltungssache, die an sìich in keiner Beziehung zu einem bestimmten Kultus oder zu einer bestimmten Religionsgenossenschaft steht. Vom Standpunkte der Staatsordnung aus ist ein s0olches Krematorium eine gewöhnliche Verwaltungseinrichtung, der jeder religiös-konfessionelle Charakter mangelt. Selbst eine besonders ausgeschiedene Steuer zur Deckung der Kosten der staatlich organisierten Leichenverbrennung könnte daher nicht als eine solche zu Kultuszwecken angesprochen und gestützt auf Art. 49 Abs. 6 BV verweigert werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 43 È — 4917 13