43 II 29
9. Urteil der II, Zivilabteilung vom 21. Fobruar 1917
Sachverhalt
I. i. S. Rathgeb und Genossen, Beklagte, gegen Rotkreuzanstalten für Krankenpfoege, Klägerin.
Art.736Abs.2ZGB ; Voraussetzung für die ganze oder teilweise Ablösung einer Dienstbarkeit gegen Entschädigung, — Verhältnis des Art. 736 Abs. 2 zu Art. 742 ZGB. — Verlegung einer Dienstbarkeit gegen Entschädigung.
A. — Die Klägerin ist Eigentümerin der Parzelle F 921 am Finkenhubelweg in Bern, auf der durch Vertrag vom 1. Oktober 1892 ein Wegrecht begründet wurde, dessen Ausübung heute den Beklagten zusteht. Infolge dieser Dienstbarkeit verlängerte sich der Finkenhubelweg, der früher in seinem obern Teil keinen Ausgang gehabt 30 Sachenrecht. No 5, hatte, bis zur Bühlstrasse, mit der er durch den Dochbühlweg und durch einen damals unbenannten Weg, dem heutigen nord-westlichen Teil des Finkenhubelwegs verbunden wurde. Am 18. Juni und 15. Juli 1909 schloss die Klägerin, die die Erstellung eines dieses Wegrecht beeinträchtigenden Direktionsgebäudes auf Parzelle F 921 beabsichtigte, mit einem Teil der Anwänder des Finken-- hubelwegs, unter denen sich die heutigen Beklagten nicht befinden, folgende vom Gemeinderat Bern am 25. August 1909 genehmigte Voreinbarung ab : «1. Mit der beabsichtigten Verlegung des obersten - » Stückes des Finkenhubelwegs in der Weise, dass dieser » Weg inskünftig in den Hochbühlweg ausmündet, er- » klären sich die in Bezug hierauf interessierten Wegbe- » rechtigten, nämlich die Vertragskontrahenten Ziff. 2-13 » hievor (Prof. Dr. Strasser und Mith.), für sich und ihre » Nachbesitzer, einverstanden und verzichten infolge- » dessen auf das bis anhin den südwestlichen Grenzstreifen. » der Parzelle F 921 belastende Wegrecht. » 2. Als Ersatz für dieses erloschene Wegrecht räumen » die « Rothkreuz-Anstalten », für sich und ihre Nach- » besìtzer, den sämtlichen bisher am Finkenhubelweg » Berechtigten, für sich und die Nachbesitzer ihrer respek- » liven Besitzungen ein Fuss- und Fahrwegrecht ein über : » a) Ein Dreieck von ca. 36 m? in der südlichen Ecke » der Parzelle F 921. » bd) Einen Streifen Landes von 4,2 m Breite quer durch » das nördliche Ende der Parzelle F 134 I und über » einen Streifen von ca. 2 m. Breite längs und innerhalb » der nördlichen Marche der gleichen Parzelle, letzteres » zum Zwecke der Verbreiterung des dortigen Hügel- » wegstückes. » c) Einen Streifen Landes von 2,5-4 m Breite Iängs. » und innerhalb der nordwestlichen Marche der Parzelle » F 921, zum Zwecke der Verbreiterung des dortigen » Weges. — Alles gemäss dem diesem Vertrage beilie- » genden Plan, und zwar in demjenigen Umfang und mit » denjenigen Rechten und Pflichten, wie solche bis anhin » gemäss den einschlägigen Verträgen für den Finken-
» hubelweg zu Recht bestanden haben.
» 3. Die Kosten der Wegverlegung, d. h. der erstma- » ligen kunstgerechten Herrichtung des neuen Wegstückes » tragen die « Rothkreuz-Anstalten » allein.
» 4. Durch diese Vereinbarungen wird an den derzei- » tigen Finkenhubelweg-Berechtigungen nichts geändert. » und es kan aus dieser Verlegung des Finkenhubelweges. » für die restierende Hauptparzelle F 134 I der Rotkreuz- » stiftung niemals ein Wegrecht auf den Finkenhubelweg « abgeleitet oder beansprucht werden.
» 5. Es verpflichten sich die « Rothkreuz-Anstalten » » für sich und ihre Nachbesitzer, auf ihrer Parzelle F 921 » (sub. Á. 1, b hievor beschrieben) zu keinen Zeiten ein » übelriechendes oder lärmendes Gewerbe auszuüben » oder ausüben zu lassen.
Gu » /. Die « Rotkreuz- Anstalten » für sich und ihre Nach- » besitzer stellen den sämtlichen bisher am Finkenhubel- » weg Berechtigten und deren Nachbesitzern die Parzelle » F 478 (sub. A. 1, c hievor beschrieben) als Verbreite- » rung des Finkenhubelweges, speziell zur Erstellung » eines Trottoirs Zur Verfügung.
» 8. Die Kosten dieses Vertrages fallen einzig zu Lasten » der « Rotkreuz-Anstalten ».
Am 19. /22. Januar 1910 stellten die Beklagten beim Gerichtspräsidenten III von Bern ein Gesuch um Erlass einer provisorischen Verfügung, mit den Anträgen, es sei der Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Folgen zu untersagen, auf ihrer Parzelle F 921 das projektierte Direktionsgebäude derart zu erstellen, dass der Finkenhubelweg an der betreffenden Stelle überbaut werde, s0wie überhaupt durch Profilierungs- und Bauarbeiten oder auf irgend eine andere Weise die Benutzung des Finkenhubelweges in seinem gegenwärtigen Bestand zu stören oder zu beeinträchtigen. Nachdem die Klägerin 32 Sachenrecht, N° 5.
am 8. /14. Juli 1910 vom Regierungsstatthalter I des Amtsbezirkes Bern die Bewilligung zur Erstellung des Gebäudes von 20,70 m Länge, 14 m Breite und 16 m Höhe erhalten hatte, wurde das Gesuch der Beklagten um Erlass einer provisorischen Verfügung- durch Entscheid des Gerichtspräsidenten III von Bern vom 17. Mai 1911 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid appellierten die Beklagten an den Appellationshoî des Kantons Bern dem überdies laut Kompromiss der Parteien vom 8. Juli 1911 die folgenden weiteren Streitfragen zur schiedsgerichtlichen Beurteilung unterbreitet wurden :
« L. Steht das im Streite liegende Wegrecht den Impe- » tranten resp. Klägern zu als Eigentümern ihrer res Pp. >» (Dr. Knus), N° 31 (Dr. Epper), N° 19 (Dachselt), » No 29 (Feuz-Aebi) und N° 19 a (Kohlschütter) ? oder »nur als Miteigentümern der Wegpar- »zellen Lindenrain (Parz. N° 725 a), Niesenweg » (N° 7295 b), Hochbühlweg (N° 725 c), Finkenhubelweg » (N° 729 d) und Hügelweg (N° 725 e) ? und besteht das- » selbe heute noch zu Recht ?
> 2. Ist das den Impetranten resp. Klägern gemäss > Streitfrage 1 zustehende Wegrecht in bestimmter Rich- » tung bezw. auf einen bestimmten Teil des Grundeigen- » tums der Impetratin resp. Beklagten festgelegt ?
993. Ist die Impetratin resp. Beklagte berechtigt, das » im Streite liegende Wegrecht (Fuss- und Fahrwegrecht) » in der von ihr beabsichtigten Art und Richtung, d. h. >» wie im Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Juni und 15. Juli » 1909 mit Genehmigung des Gemeinderates der Stadt > Bern vom 29. August 1909 und Fertigung vom 23. Sep- » tember 1909 — so wie in der Planbeilage angegeben — » auf ihre Kosten zu verlegen ? (vergl. Art. 53 und » Art. 63 der Antwort im Streit um Erlass einer proviso- » rischen Verfügung und die in der Antwort zum Rechts- » begehren von der Impetratin abgegebene «Erklärung »). »
tionshof das Gesuch um Erlass einer provisorischen Verfügung gut ; inbezug auf die Rechtsbegehren laut Kompromiss erkannte er : .
« a) Betreffend die erste Streitfrage :
» Das im Streite liegende Wegrecht steht den Impe- » tranten resp. Klägern zu als Eigentümern ihrer Besit- » zungen Bühlstrasse N° 21 (Rathgeb), N° 17 (Dr. Knus), » No 31 (Dr. Epper), N° 19 (Dachselt), N° 29 (Feuz-Aebi) » und N° 19 a (Kohlschütter) und besteht heute noch zu » Recht.
» bd) Das den Impetranten resp. Klägern gemäss Streit- » frage 1 zustehende Wegrecht ist in bestimmter Rich- » tung bezw. auf einen bestimmten Teil des Grundeigen- » tums der Inpetratin resp. Beklagten festgelegt.
» c) Die Inpetratin resp. Beklagte ist nicht berechtigt, » das im Streite liegende Wegrecht (Fuss- und Fahrweg- » recht) in der von ihr beabsichtigten Art und Richtung, » d. h. wie im Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Juni und » 15. Juli 1909 mit Genehmigung des Gemeinderates der » Stadt Bern vom 29. August 1909 und Fertigung vom » 23. September 1909 angegeben auf ihre Kosten zu Ver- » legen. » Da der Appellationshof hiebei auf das von der Klägerin erst in der Verhandlung vor seiner Instänz gestellte Eventualbegehren, sie sei berechtigt, das Wegrecht gegen Entschädigunsg zu verlegen, mit der Begründung nicht eintrat, dieses Begehren, « das sich nur auf Art. 736 ZGB stützen könnte », sei nicht Gegenstand des Kompromisses, liess die Klägerin den Beklagten am-19. /21. März 1914 zwecks Herbeiführung einer gütlichen Einigung eine « Wissenlassung » zustellen, in der sie sich gegen Einwilligung in die Wegverlegung bereit erklärte, unter Uebernahme der Kosten der Verlegung zu bezahlen : an Knus 1200 Fr., an Rathgeb 2300 Fr., an Feuz 1500 Fr., an Epper 800 Fr., an Dachselt 100 Fr. und an Kohlschütter ebenfalls 100 Fr.
Nachdem sich die Beklagten hierauf nicht hatten verAS 43 IL — 1917 3 ZA Sachenrecht. No 5, nehmen lassen, léitete die Klägerin die vorliegende Klage ein, mit dem Begehren, sie sei berechtigt zu erklären, das auf Ihrer Parzelle F 921, Grundbuchblatt 505, am Finkenhubelweg lastende Wegrecht (Fuss- und Fahrwegrecht) in der von ihr beabsichtigten Art und Richtung d. h. wie im Diensthbarkeitsvertrag vom 18. Juni und 15. Juli 1909 mit Genehmigung des Gemeinderats der Stadt Bern vom 29. August 1909 und Fertigung vom 23. September 1909 und in der Planbeilage angegeben sei, auf ihre Kosten und gegen gerichtlich festzusetzende Entschädigung zu verlegen. Zur Begründung dieses Begehrens macht die Klägerin hauptsächlich geltend, das auf Parzelle F 921 lastende Wegrecht bilde ein Hindernis für dessen rationelle Benutzung, indem der Wert der Parzelle bei Verlegung des Weges um. 20,000 - 25,000 Fr. erhöht werden Könnte. Demgegenüber erscheine das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes unverhältnismässig geringer. Wenn auch mit der Verlegung des Weges eine gewisse Wertverminderung der Besitzungen der Beklagten verbunden sein sollte, s0 falle in Betracht, dass die Beklagten nur ein Wegrecht und nicht ein Recht auf die Nichtüberbauung oder ein Aussichtsrecht u. s. w. besitzen, woraus folge, dass sie sich der Verlegung des Weges nicht mit Hinweis darauf widersetzen könnten, dass ihnen durch die Ueberbauung des bisherigen Wegareals Sonne und Licht entzogen würden. Dass das Interesse der Beklagten an der Nichtverlegung des Weges nur ein unbedeutendes sei, gehe denn j auch daraus hervor, dass 16 Beteiligte laut Vertrag vom 18 Juni, 15. Juli, 25. August und 23. September 1909 derselben schon zugestimmt hätten. — Die Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie machen in erster Linie geltend, dass durch das Urteil des Appellationshofes vom 13. Mai 1913 die Frage, ob die Klägerin die Wegverlegung gemäss Art. 742 ZGB verlangen könne, definitiv entschieden worden sei, da die Verlegung nach Art. 742 weniger weit gehe als die in Art. 736 ZGB vor- i gesehene gerichtliche Ablösung der Dienstharkeit, s0 liege hinsichtlich des Klagebegehrens res judicata vor. Sodann sehe Art. 736 ZGB nicht die Verlegung, sondern lediglich die Ablösung der Dienstbarkeit vor, wozu im vorliegenden Fall keine Veranlassung gegeben sei. Die
Verlegung des Wegrechts sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil es micht mehr ausschliesslich auf der Parzelle F 921, soudern zum Teil auf einer andern Parzelle F 134 ausgeübt werden könnte, die aHflerdings auch der Klägerin gehöre. Weiterhin behaupten die Beklagten, dass die Parzelle F 921 troiz des darauf Tlastenden Wegrechts in hübscher Weise überbaut werden könnte. Tedenialls sei ihr Interesse an der Ausübung der Dienstbarkeit heute nicht geringer als es bei Begründung der Servitut 12 Jahre 1892 gewesen Sel trd Mmindestens ChewsO gros, - als. das. gegenteilige Interesse der Klägerin aw der Verlegung des Weges, indem dadurch der Finkenfhubelweg nicht mehr gerade fortlaufend in das Wegstück, an welchem die Besitzungen der Beklagten sich befinden, s0üdern in den westlich davon gelegenen Hochbühlweg einmünden, die Orientierung ausserordentlich erschwert, die Verbindung von den Besìitzungen der Beklagten nach der Stadt verlängert und verschlechtert, das Strassenbild - durch eine ganze Reihe von spitzen und stumpfen Winkeln verunstaltet, das Wohnen in den Häusern bedeutend weniger angenehm gestaoltet und der Marktpreis jeder einzelnen Besitzung der Beklagien infolgedessen, s0Wle durch die Erstellung des Direktionsgebäudes ganz bedeutend beeinträchtigt würde. Angesichts dieser erheblichen Nachteile seien eventuell die Entschädigungen für die Wegverlegung bedeutend höher zu bemessen, als es durch die Experten im ersten Prozess geschehen sei.
B. — Durch Entscheid vom 6. Oktober 1916 hat der Appellationshof des Kantons Bern das Klagebegehren « im Sinne der Erwägungen » zugesprochen und die Klägerin nur zur Bezahlung von 1000 Fr. an den Beklagten Rathgeb und von 500 Fr. an Knus verpflichtet 38 Sachenrecht, No 5, während den übrigen Beklagten Epper, Dachselt und Kohlschütter keine Entschädigung zuerkannt wurde ; inbezug auf die Kosten verurteilte die Vorinstanz die Klägerin zur Bezahlung von je 400 Fr. an Rathgeb und Knus, während anderseits die Beklagten Epper, Dachselt und Kohlschütter zur Bezahlung von je 100 Fr. an die Klägerin verpflichtet wurden.
C. — Gegen diesen Entscheid haben die Beklagten rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
D. — In der heutigen Verhandlung haben die Beklagten diesen Antrag erneuert ; die Klägerin hat zuerst Nichteintreten auf die Berufung wegen mangelnden Streitwerts beantragt und eventuell auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgerichti zieht
Erwägungen
1. Streitig ist in erster Linie, ob der für die Berufung erforderliche Streitwert gegeben sei. Die Klägerin hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass.nach der gerichtlichen Expertise den Beklagten durch die Wegverlegung kein Schaden entstehe und dass die Vorinstanz nur den Beklagten Rathgeb und Knus nach billigem Ermessen je 1000 Fr. und 500 Fr. zugesprochen habe, sodass der Streitwert höchstens 1500 Fr. betrage. Diese Auffassung hält nicht stand. Wenn auch mit der Klägerin angenommen werden wollte, dass für die Bemessung des Streitwertes lediglich auf das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes und nicht auch auf das Interesse der Klägerin an der Verlegung des Weges abzustellen sei, so0 hat doch die Klägerin selbst in ihrer Klage den Streitwert auf 5000 Fr. beziffert und die Beklagten haben diese Angaben nicht bestritten, sodass gemäss konstanter Praxis des BundesSachenrecht, NI 5. 37 gerichts (vergl. z. B. AS 42 II S. 77 f.) daraui abzustellen und der Streitwert als gegeben zu betrachten ist.
2. In der Sache selbst ist davon auszugehen, ‘dass die Frage der Verlegung des Wegrechts gestützt auf Art. 742 ZGB durch das Urteil des als Schiedsgericht konstituierten Appellationshofes des Kantons Bern vom 13. Mai 1913 endgültig in verneinendem Sinn entschieden worden ist. Zu prüfen ist daher nur noch die vom Appellationshof in jenem ersten Prozess ausdrücklich unbeurteilt gelassene Frage der Verlegung des Wegrechts gestützt auf Art. 736 ZGB. Voraussetzung für die ganze oder teilweise Ablösung einer Dienstbarkeit gegen Entschädigung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung lediglich ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Belastung und dem Interesse des Berechtigten in dem Sinn, dass die Belastung mit unverhältnismässig mehr Nachteilen für den Belasteten als Vorteilen für den Berechtigten verbunden ist. Ein solches Missverhältnis kann nicht nur dann vorliegen, wenn das Interesse des Berechtigten sich seit der Begründung der Dienstbarkeit vermindert hat, sondern auch dann, wenn die Belastung für den Belasteten eine schwerere geworden ist. Der Belastete ist daher auch dann berechtigt, die Ablösung der Servitut zu verlangen, wenn das Interesse des Berechtigten an der Dienstbarkeit nicht abgenommen hat, vorausgesetzt nur, dass die Belastung sich für das dienende Grundstück erheblich schwerer fühlbar macht, als im Zeitpunkt ihrer Konstitulerung. Nach dem französischen Text des Gesetzes könnte dies allerdings zweifelhaft sein, da der Art. 736 Abs. 2 ZGB dort wie folgt lautet : « TI (der Belastete) peut obtenir la libération totale ou partielle d’une servitude qui ne conserve qu’une utilité réduite, hors de proportion avec les charges imposées au fonds servaht.» Abgesehen davon aber, dass eine solche Einschränkung der Ablösungsmöglichkeit auf in ihrer Bedeutung für den Berechtigten reduzierte Dienstbarkeiten nicht nur mit dem unzweideutigen Wortlaut des deutschen Textes, 28 Sachenrecht. N° 5.
sondern auch mit der italienischen Fassung (« Se pel fondo dominante vi è ancora un interesse, ma di lieve importanza in confronto alla gravità dell'onere... ») im Widerspruch stände, würde sie auch gegen den sowohl dem Art. 736 als auch dem Art. 742 ZGB zu Grunde liegenden Reformgedanken der weitgehendsten Befreiung des Grundeigentums von drückenden Lasten verstossen, indem unbillig harte und deshalb zu beseitigende Belastungen auch dann gegeben sein können, wenn das Interesse des Berechtigten nicht abgenommen hat, sondern im Verhältnis zu früher gleich geblieben ist.
In zweiter Linie fragt es sich, ob sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf Art. 736 Abs. 2 berufen könne, obschon sie damit nicht die Ablösung, sondern bloss eine Verlegung des Wegrechtes verlangt. Diese Frage ist trotz des Wortlautes des Art. 736 Abs. 2, der nur von « Ablösung » spricht und die Verlegung nicht vorsieht, zu bejahen. Einmal fällt in Betracht, dass die von der Klägerin verlangte Verlegung der Servitut gegen Entschädigung sich als der weniger weitgehende Eingriff in die Berechtigung des herrschenden Grundstückes darstellt als die Löschung der Dienstbarkeit gegen Enfschädigung und dass keine Gründe ersichtlich sind, warum beim Vorliegen des von Art. 736 Abs. 2 verlangten erheblichen Missverhältnisses zwischen der Belastung und der Berechtigung eine -solche Verlegung nicht möglich sein sollte ; aus den Erwägungen, die zur Aufstellung des Art. 736 Abs. 2 ZGB geführt haben, muss vielmehr a fortiori auf die Zulässigkeit auch der blossen Verlegung gegen Entschädigung geschlossen werden (vergl. RossEL-MENTHA, Manuel IT S. 124). Für diese Auffassung Spricht sodann auch die Ueberlegung, dass j wenn eine öffentliche Strasse entstünde, die ganz oder annähernd dem gleichen Zweck wie der Servitutweg dienen würde, der Belastete zweifellos die Ablösung sei es ohne, sei es gegen Entschädigung verlangen könnte. i Daher muss dem Belasteten auch gestattet sein, dem Berechtigten einen andern, nahezu gleichwertigen Weg zur Verfügung zu stellen und den geringen Ausfall an Interesse in Geld zu entschädigen. Die Anweisung des neuen Weges an den Berechtigten ist dann eine Form der Entschädigung für die Ablösung, ähnlich wie im Expropriationsrecht, wo als Entschädigung auch Naturalersatz durch Ueberlassung neuer Kommunikationen u. dergl. geleistet werden kann. Demgegenüber kann nicht geltendgemacht werden, dass die Verlegung einer Dienstbarkeit nur im Rahmen des Art. 742 ZGB zulässig sei. Art. 742 ZGB betrifft den vom vorliegenden durchaus verschiedenen Fall der entschädigungslosen Verlegung nicht wegen des Eintrittes eines Missverhältnisses ZWischen den Interessen des Berechtigten und des Belasteten, sondern wegen der Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit auf einen Teil des belasteten GrundStücks, womit das Gesetz die Berücksichtigung der Verlegung der Servitut als Mittel des Ersatzes im Sinne voi! Art. 736 Abs. 2 ZGB nicht ausgeschlossen hat.
3. Die Frage, welche Vorteile der Klägerin und welche Nachteile den Beklagten aus der Verlegung enftstehen werden, stellt sich als eine reine Tatfrage dar, deren Ueberprüfung dem Bundesgericht, Aktenwidrigkeiten und Verstösse gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften vorbehalten, nicht zusteht. Rechtsfrage und daher vom Bundesgericht frei überprüfbar ist dagegen, ob das vom Gesetz geforderte Missverhältnis zwische:! den sich widerstreitenden Interessen der Parteien gegeben Sei. Die Vorinstanz. stellt nun fest, dass der Wert der Parzelle F 921 objektiv, d. h. ohne Rücksicht auf die Person ihres Eigentümers, durch Verlegung des Wegrechts im Sinne der Klage einen Wertzuwachs von 4500 Franken und subjektiv, d. h. mit Rücksicht auf die von der Klägerin in Aussicht genommene besondere Benützung des Grundstücks zur Erstellung eines Direktionsgebäudes, eine weitere Werterhöhung von 7000 Fr., also eine Wertvermehrung von zusammen 11,500 Fe.
40 Sachenrecht. N° 5, erfahren würde. Diesen Vorteilen für die Klägerin stellt die von der Vorinstanz eingeholte Expertise folgende Nachteile für die Beklagten gegenüber : Erschwerung der Orientierung inbezug auf den Zugang durch den Finkenhubelweg, Erhöhung des Strassenniveaus und Verlängerung des Weges nach der Stadt durch den Finkenhubelweg um 15 m ; ausserden haben die Experten füc die Besitzungen Rathgeb und Knus eine Wertverminderung von 3000 Fr. und 2000 Fr. angenommen, die sìe, wie insbesondere aus ihrem Ergänzungsgutachten vom
24. April 1916 hervorgeht, aber nicht auf die Wegverlegung als solche, sondern auf den Schaden stützen, der diesen beiden Besitzungen aus dem Bau des von der Klägerin projektierten grossen Direktionsgebäudes entstehen werde. Demgegenüber hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, dass als Nachteil der Wegverlegung für die Beklagien nur die drei erstgenannten Veränderungen unter Ausschluss der Wertverminderung zufolge Erstellung des von der Klägerin projektierten Direktionsgebäâudes in Betracht zu ziehen seien. Grundsätzlich begreift eine Weggerechtigkeit für den Berechtigten nur das Recht in sich, das dienende Grundstück zu Fuss, zu Pferd oder zu Wagen zu begehen ; im übrigen behält der Eigentümmer des dienenden Grundstückes alle zu seinem Eigentumsrecht gehörenden Befugnisse weiter bei. Handelt es sich um die Abschätzung der bisherigen Interessen gemäss Art. 736- Abs. 2 ZGB, s0 haben daher als Nachteile der Ablösung bezw. Verlegung für den Berechtigten nur diejenigen nachteiligen Veränderungen zu gelten, die unmittelbar mit dem Wegfall oder der Verlegung dieser Berechtigung zusammenhängen, nicht aber auch andere Störungen, wie z. B. der Aussicht, welche dadurch verursacht werden, dass nun der Belastete durch die Verlegung des Wegrechts in Stand gesetzt wird, auf dem bisher nicht überbaubaren Grundstück ein Gebäude zu errichten, denn der Weg könnte auch als Durchfahrt durch ein bestehendes Gebäude aufrecht erhalten werden (vergl. BAUDRY - LACANTINERIE, Des Biens,
5. 837 f.). Inbezug auf die somit als Nachteile für die Beklagten einzig in Betracht kommenden andern von den Experten genannten Veränderungen hat nun aber die Vorinstanz festgestellt, dass eine Erschwerung der Orientierung nur für die Beklagten Rathgeb, Knus und, in geringem Mass, auch für den Beklagten Epper bestehen. Desgleichen erklärt die Vorinstanz, dass die an sich überhaupt geringfügige Verlängerung des Finkenhubelweges sich nur in Hinsicht auf die Besitzungen der drei genannten Beklagten praktisch fühlbar machen werde, nicht auch inbezug auf die Besitzungen Dachselt und Kohlschütter, deren Hauptzugangsweg die Bühlstrasse und nicht der Finkenhubelweg sei. Endlich hat die Vorinstanz auf Grund des von ihr vorgenommenen Augenscheins in für das Bundesgericht verbindlicher Weise die letzte in der Erhöhung des Strassenniveaus bestehende Inkonvenienz als unbedeutend bezeichnet. Unter diesen Umständen ist als Hauptnachteil der Wegverlegung für die Beklagten lediglich die Erschwerung der Orientierung anzusehen, und daher das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes im Verhältnis zur Belastung zweifellos als von unverhältnismässìg geringer Bedeutung zu bezeichnen, woraus die Gutheissung der Klage folgt.
4. Was die Entschädigung an die Beklagten anbelangt, s0 ist im Gegensatz zur Vorinstanz eine solche nicht nur den Beklagten Rathgeb und Knus, sondern auch den drei übrigen Beklagten Epper, Dachselt und Kohlschütter zuzusprechen, da durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Appellationshofes vom 13. Mai 1913 der Anspruch der Klägerin auf entschädigungslose Verlegung gemäss Art. 742 ZGB endgültig abgewiesen ‘worden ist und der Klägerin daher den einzelnen Beklagten gegenüber nur noch ein Anspruch auf Verlegung des Weges gegen Entschädigung zustehen kann. Inbezug auf die Höhe der von der Vorinstanz den Beklagten 42 Sachenrecht. N° 5.
Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge von 1000 Fr, und 500 Fr. ist dagegen das angefochtene Urteil ohne weiteres zu bestätigen, da es sich dabei um reine Schätzungsfragen handelt, bei deren Beantwortung der Vor-. derrichter von seinem freien Ermessen jedenfalls keinen offenbar unrichtigen Gebrauch gemacht hat. Die den übrigen drei Beklagten gebührende Entschädigung aber ist vom Bundesgerieht direkt, d. h. ohne dass eine Rückwelisung der Sache zu diesem Zweck an die Vorinsfanz stattzufinden braucht, festzusetzen. Mangels anderer bestimmter Auhaltspunkte in den Akten ist dabei auf das Verhältnis abzustellen, in welchem die den Beklagten Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge zu den ihnen laut « Wissenlassung » der Klägerin vom 19. /21. März 1914 angebotenen Entschädigungen stehen und daher den Beklagten Epper, Dachselt und Kohlschütter ?/; der ihnen von der Klägerin offerierten Beträge von 800 Fr., 100 und 100 zuzusprechen, was für Epper 320 Fr. und für Dachselt und Kohlschütter je 40 Fr. ausmacht.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass dem Beklagten Epper eine Entschädigung von 320 Franken und den Beklagten Dachselt und Kohlschütter eine solche von je 40 Fr. zugesprochen wird ; im übrigen wird das Urieil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. Oktober 1916 bestätigt.
Obligationenrecnt. N26, 43 ITI. OBL1IGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS