43 II 60
8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1917 1. S. Kummert, Kläger, gegen Baselstadt, Beklagte.
Schadenersatzklage eines frùher Bevormundeten gegen den Kanton, weil die Vormundschaftsbehörde ihre Zustimmung zu seiner Beteiligung bei einem Geschäfte gegeben hatte, dessen Inhaber später in Konkurs fiel PrimäreHaftung des Kantons kraft kantcenalewz Einf. Ges. zum ZGB. Einrede der Verjährung. Wann war der e Verantwortlichkeitsgrund entdeckt ? » (Art. 455
Sachverhalt
A. — Mit Klage vom 26. September 1916 hat Ernst Kummert in Basel den Kanton Baselstadt vor Bundesgericht auf Bezahlung von 7500 Fr. nebst Zins zu 4 19 % seit dem 22. November 1912 belangt, indem er zur Begründung, soweit hier wesentlich, folgendes ausführte :
Er sei am 23. April 1912 in Baselstadt bevormundet worden nach einem Eisenbahnunfsalle, der für ihn eine Geistesschwäche zur Folge gehaht habe und wegen dessen ihm die Grossherzogl. Badischen Eisenbahnen eine Entschädigung von 110,000 Fr. hätten auszahlen müssen. Sein Zustand habe sich dann wieder gebessert und er sei mit einem gewissen Klaus, Mosaikplattenfabrikanten in Luzern in Verbindung getreten, um sich durch Gewährung eines Darlehens von 10,000 Fr. und durch geschäftliche Mitarbeit gegen einen Monatsgehalt von 50 Fr. an seinem Unternehmen zu beteiligen. Die Vormundschaftsbehörde habe am 12. November 1912 diesem Abkommen ihre Zustimmung erteilt und die Darlehenssumme sei darauf ausbezahit worden. Am 24. Juni 1913 habe das Zivilgericht die Vormundschaft wieder aufgehoben, welches Urteil am 5. Juli d. J. rechtskräftig geworden sei. Am 7. Juli darauf habe man dem Kläger sein Vermögen aushingegeben. Am 28. Januar 1914 sei Klaus in Konkurs gefallen und habe dann, unter Anbietung einer Dividende von 29%, einen Nachlassvertrag angestrebt, der am 29.
Mai 1914 von der zweiten Gläubigerversammlung angenommen und am 6. Juli d. J. von der Nachlassbehörde genehmigt worden sei, den aber der Gemeinschuldner in der Folge nicht gehalten habe. Am 4. Juni 1915 habe Klaus dem Kläger 18% angeboten und dieser das Angebot angenommen. Für den ungedeckten Teil seiner Darlehensforderung, 7500 Fr., habe der Kläger mit Zahlungshefehl vom 27. September 1915 gegen den Kanton Baselstadt Betreibung angehoben, die durch Rechtsvorschlag gehemmt worden sei. Mit seiner nunmehrigen Klage machte er die Forderung gerichtlich geltend. — Sachlich wird die eingeklagte Forderung damit begründet, dass sich die vormundschaftliche Genehmigung des Darlehensvertrages als schuldhafte Pflichtvernachlässigung darstelle und dass für den dem Kläger entstandenen Schaden der Kanton Baselstadt, und zwar primär hafte. In rechtlicher Beziehung wird abgestellt auf die Art. 41 ff. OR, die Art. 33 /34 des baselstädtischen Gesetzes betr. die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten vom 8. Juli 1909, die Art. 360 ff. ZGB über die Vormundschaft, und das EG des Kantons Baselstadt zum ZGB, namentlich dessen Art. 96. Für die bundesgerichtliche Zuständigkeit wird auf Art. 48 OG verwiesen.
B. — Der beklagte Kanton bestreitei die Klage s0- wohl materiell als formell. In letzterer Beziehung erhebt er vor allem die Einrede der Verjährung mit der Begründung, der Anspruch hätte spätestens am 6. Juli 1915, ein Jahr nach der Genehmigung des Nachlassvertrages geltend gemacht werden sollen, während die Betreibung, der erste Akt, der den Lauf der Verjährung hätte unterbrechen können, erst' am 27. September 1915 angehoben worden ‘Sel.
C. — Demgegenüber wendet der Kläger in der Replik ein : Die Genehmigung des Nachlassvertrages sei für die Verjährung nicht wesentlich, denn eine endgültige Schädigung sei damals noch nicht eingetreten, indem immer noch die Möglichkeit bestanden habe, dass Klaus 62 Obligationenrecht, No 8.
aus Furcht vor einer Betrugsklage gezahlt, seine Verwandten ihm geholfen hätten u. s. w. Bestimmte Kenntnis von der Schädigung habe der Kläger erst erhalten, als man ihm die 18% angeboten und er diese Summe am 11. Juli 1915 angenommen habe, auf Grund des ihm erbrachten Nachweises, dass in dem neuerdings über Klaus eröffneten Konkurse nichts mehr herausschauen würde. Uebrigens habe die Verjährung auch damals noch micht, sondern erst mit dem 13. September 1915 zu laufen begonnen, als der Anwalt des Klägers anlässlich einer Besprechung mit dem Vorstande der Vormundschaftsbehörde, Dr. Meerwein, Kenntnis erhalten habe von einem Gutachten, das die Schweizerische Treuhandgesellschaft in Basel der genannten Behörde in der Sache erstattet und das nicht weniger als beruhigend gelautet habe.
D. — Der Instruktionsrichter hat verfügt, dass die Verjährungseinrede in erster Linie gesondert von den übrigen Rechtsfragen zu behandeln sei und der Präsident der I. Zivilabteilung hat zur gerichtlichen Beurteilung dieser Einrede Tagfahrt auf den 17. Februar 1917 angeselzt.
In der nunmelwrigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten auï Gutheissung der streitigen Einrede und Abweisung der Klage in diesem Sinne angetragen, der Vertreter des Klägers auf Verwerfung der Einrede und weitere Behandlung der Sache.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1. Während nach Arft, 427 ZGB der Kanton nur für den Ausfall haltet, wenn der Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden den von ihnen schuldhaft verursachten Schaden nicht zu ersetzen vermögen, gewährt der § 112 des baselstädtischen Einführungsgesetzes eine unmittelbare Klage auch gegen den Kanton. Um eine solche handelt es sich hier. Da über die Verjährung dieser Klage das kantonale Recht schweigt, s0 Kommen in dieser Beziehung die Vorschriften des eidgenössischen Rechtes zur Anwendung. Der Kläger behauptet nun, den Verantwortlichkeitsgrund erst nach der Zustellung der Schlussrechnung entdeckt zu haben und es ist daher gestütz auf Art. 455 ZGB zu untersuchen, welcher spätere Zeitpunkt für den Lauf der Verjährungsfrist massgebend seì.
2. Die Entdeckung des Verantwortlichkeitsgrundes. besteht darin, dass der Ersatzberechtigte diejenigen Tatsachen, aus denen er eine Vernachlässigung vormundschaftlicher Pflichten ableiten will, in Erfahrung bringt. Der Kläger musste nun schon bald nach seiner Entlassung aus der Vormundschaft (Juli 1913) einsehen, dass sein Darlehen an Klaus gefährdet sei, dass also die seinerzeitige Genehmigung dieses Darlehens durch die Vormundschaftsbehörde zu seinem Nachteile auszuschlagen drohe. Von weitern Tatsachen, die die Haftung begründen sollen, will der Kläger allerdings erst später Kennthis erhalten haben : Erst am 13. September 1915 habe er von einem seinerzeit der Vormundschaftsbehörde erstatteten Gutachten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in Basel erfahren, das sich über die vorgeseheneKapitalanlage keineswegs sehr günstig ausgesprochen habe, und sogar erst aus der Rechtsantwort Kenntnis davon erhalíen, dass sein Vormund damals empfohlen habe, für die 10,000 Fr. von Klaus Sicherheit zu verlangen. Nun ist aber zur Entdeckung des Verantwortlichkeitsgrundes nicht die Kenntnisnahme von allen Umständen nötig, selbst von solchen, die sich erst aus den Parteiverhandlungen und dem Prozessgange ergeben, sondern es muss das Wissen-von Tatsachen genügen, die vom Standpunkte des angeblich Ersatzberechtigten aus dartun, dass die Vormundschaftsbehörde eine Verfügung getroffen hat, die zum Nachteile des Mündels ausgefallen §4 Obligationenrecht, No 8, ist. Dieses Wissen hat aber der Kläger spätestens nach der Konkurserklärung über Klaus erlangt und es wäre daher die Klage als bereits im Februar 1915 verjährt anzusehen, sofern man unter den Verantwortlichkeitsgründen lediglich die zur Verantwortlichkeit Anlass gebenden Tatsachen versteht.
3. Wenn man aber auch unter Heranziehung des Art. 60 OR zum Beginne des Verjährungslaufes noch die Kenntnis des Schadens verlangt, s0 kommt man zu keinem andern Schlusse. Es kann unerörtert bleiben, ob hier diese Kenntnis schon mit dem Konkurse des Schuldners ‘eingetreten sei. Jedenfalls ist sie, wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, mit der am 6. Juli 1914 erfolgten Genehmigung des Nachlassvertrages vorgelegen. Bei diesem Anlasse konnte der Kläger den Umfang des Schadens feststellen, ersehen, dass 75% seiner Forderung durch Zzwangsweisen Erlass verloren waren. Schon dazumal hätte der Kläger für diese 7500 Fr. auf Ersatz klagen können. Er weist freilich noch auf Möglichkeiten hin, wodurch dieser Verlust anderweitig hätte eingebracht werden können, s0 auf eine denkbare Beihülfe der Verwandten des Klaus zur Befriedigung seiner Gläubiger und darauf, dass eine Betrugsklage den Nachlassschuldner noch zu grössern Leistungen hätte veranlassen können. Allein an solche Hoffnungen konnte sich der Kläger nicht anklammern, um mit seiner Klage zuzuwarten. Freilich erhielt er im Juni 1915, als. er sich schliesslich mit 18% begnügen musste, noch Kenntnis davon, dass sein Verlust sogar die 75% übersteige. Er war aber nicht genötigt die Klageanhebung soweit hinauszuschieben, bis er genau wusste, ob auch die Nachlassdividende nicht voll erhältlich sei, wie er denn auch nur die 75% eingeklagt und auf jenen Mehrverlust keine Rücksicht genommen hat.
4. Muss hiernach die Verjährungseinrede gutgeheissen werden, s0 mag immerhin beigefügt werden, dass die Klage auch inhaltlich nicht hätte geschützt werden können (folgt Begründung hiefür).
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Klage wird unter Gutheissung der erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen.