Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

43 II 619

82. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 15. November 1917 1. S. Comte, Kläger, gegen Booióté d'horlogerie de Granges BS, À,, Beklagte. Uebertragung des Eigentums an Uhrenschalen ;

Besitz des Werkvergebers an dem dem Unternehmer zur Verarbeitung gelieferten Material,

Sachverhalt

A. — Im Herbst 1911 verfertigte der Kläger für den Uhrenhändler A. Schcupak in Warschau, an den er damals laut Faktura vom 4. April 1911 für irühere Arbeitei bereits 2969 Fr. 50 Cis. zu gut hatte, 245 Dutzend Uhrenschalen, zu denen die Beklagte die Uhrwerke und Gläser hätte erstellen sollen. Am 5. September 1911 vercinbarte der Kläger bei einer Besprechung mit Sechcupak im 620 “ Sachenrecht. N° 82.

Courtételle Lieferung der Schalen gegen Barzahlung oder genügende Deckung. Mit Brief vom 26. September ersuchte Schcupak den Kläger, die fertigen Gehäuse an die Beklagte zu senden, worauf der Kläger ihm mit Schreiben vom 29. September 1911 die Faktura für die Gehäuse, die er an die Beklagte adressiere, sandte, mit dem Bemerken, dass er für den Fakturabetrag von 6702 Fr. keine längeren Rimessen als solche auf 4 Monate annehme, da er die Ware sofort liefern werde, und dass er die bei der letzten Unterredung versprochene Deckung postwendend erwarte. Entgegen seiner Erklärung, dass er die Gehäuse an die Beklagte adressiere, lieferte der Kläger die Schalen aber noch nicht ab. Am 26. Oktober 1911 schrieb Schcupak dem Kläger, er habe von der Beklagten erfahren, dass sie die Schalen noch nicht erhalten habe ; er ersuche daher den Kläger, sle ihm, dem Scheupak, per Post zu senden und werde dem Kläger nach Empfang « prompte Deckung » zugehen lassen. Mit Brief vom 29. Oktober 1911 schickte Schcupak dem Kläger russische Kundenwechsel und ein Akzept von 1500 Fr., zahlbar bei der Eidg. Bank in La Chaux-de-Fonds, mit der Bitte, die Wechsel bei seiner Bank diskontileren zu lassen ; was die Uhrengehäuse anbelange, so olle der Kläger sie ihm Der Post senden, wogegen er, Schcupak, ihm Akzepte per Ultimo Januar und Februar senden werde. Daraufhin sandte der Kläger die Schalen am 31. Oktober 1911 an die Beklagte, und zwar, wie es im Begleitschreiben heisst : « d’ordre et pour compte de M. A. Schcupak ». Ausserdem ‘teilte der Kläger am 2. November dem Schecupak mit, dass er die Schalen der Beklagten abgeliefert habe und dass er umgehende Zahlung erwarte, da er sie brauche und da es übrigens s0 vereinbart worden sei. Im November 1911 stellte Schcupak seine Zahlungen ein und suchte mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag abzuschllessen. Er liess die Akzepte, die er der Beklagten für frühere Arbeiten gegeben hatte, unter Protest gehen und forderte den Kläger ah 15. Dezember 1911 auf, die Gehäuse bei der Beklagten zurückzunehmen ; er könne sie ihm nicht bezahlen, da er sie nie erhalten habe. Die Beklagte verweigerte aber dem Kläger die Herausgabe der Schalen, indem sie daran ein Retentionsrecht geltend machte und sie in ihrer Betreibung gegen Schcupak zum Schatzungswert von 2010 Fr. ersteigerte.

B. — Mit der vorliegenden, am 18. November 1913 beim Richteramt Solothurn-Lebern eingeleiteten Klage verlangt nun der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der näher spezifizierten Schalen, eventuell zur Bezahlung von 4819 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 18. April 1913. Er behauptet, dass er immer noch Eigentümer der Schalen sei, da er eigentlich nur gegen Barzahlung habe liefern müssen und die Aushändigung an die Beklagte cinstweilen, bis zur Barzahlung, habe erfolgen können. Sodann bestreitet er den Bestand des von der Beklagten beanspruchten Retentionsrechtes, weil die Beklagte sich nicht im Besitz der Gehäuse befinde und keine Konnexität zwischen ihrer angeblichen Forderung und dem Besitz der Uhrenschalen bestehe, sowie weil sie verpflichtet gewesen sei, die Ware an Scheupak herauszugeben. Es fehle ihr aber auch der gute Glaube, da sìe

gewusst habe, dass sich Schcupak schon vor dem Monat November in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. — Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen ; sie bestritt das Eigentum des Klägers an den Gehäusen und machte für ihre Aufwendungen zur Fertigstellung der Uhren ein Retentionsrecht daran geltend.

C. — Durch Entscheid vom 30. März 1917 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen, indem es zwar das Eigentum des Klägers an den Gehäusen bejahte, aber der Beklagten ein Retentionsrecht darai zuerkannte, weil sie in guten Treuen habe annehmen können, Schecupak sei Eigentümer derselben geworden.

D. — Gegen diesen Entscheid hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen.

622 Sachenrecht. Ns. 82, Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.

Das Bundesgericht zieht inErwägung:

1. — Da der Kläger neben der Rückgabe der Uhrenschalen eventuell nicht nur Bezahlung des 2010 Fr. betragenden Erlöses der von ihm als ungültig angefochtenen Verwertung der Uhrenschalen, sondern Entrichtung eines Betrages von 4819 Fr. 50 Cts. verlangt, hat gemäss Árt. 67 OG das mündliche Verfahren Platz zu greifen. In Bezug auf die im Jahr 1911 erfolgte Tradition der Uhrenschalen ist gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlITZGB altes Recht anzuwenden, das aber in den massgebenden Punkten vom neuen Recht nicht abweicht.

2. — In der Sache selbst ist die Klage, im Gegensatz zur - Vorinstanz, schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger gar nicht mehr Eigentümer der von ihm herausverlangten Uhrenschalen ist, sondern das Eigentum daran Schcupak übertragen hat. Was zunächst den Willen des Klägers und des Schcupak anbelangt, Eigentum zu übertragen und zu empfangen, so erhellt er deutlich aus dem der Eigentumsübertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft. Darnach hatte der Kläger für Schcupak Uhrenschalen anzufertigen und sie nachher der Beklagten zu übergeben, welche die dazu gehörigen Werke und Gläser liefern sollte ; es handelte sich dabei also um ein auf Eigentumsübertragung gehendes Geschäft, das seiner Natur nach einzig durch definitive Aushändigung der Ware an die Beklagte als Erfüllungsadresse des Erwerbers und nicht durch Übergabe zu blosser temporärer Verwahrung erfüllt werden konnte. Wenn daher auch der Kläger die Uhrenschalen ohne irgendwelche weitere Erklärung an die Beklagte abgeliefert hätte, so0 wäre sein Wille, dem Schcupak dadurch das Eigentum an den Gehäusen zu verschaffen, zur Genüge schon aus dem vom Kläger mit Scheupak abgeschlossenen Vertrag hervorgegangen ; denn dass sich der Kläger etwa das Eigentum daran in rechtsgültiger Form vorbehalten hätte, behauptel er gelber nicht. Der Kläger hat nun aber bei der Übergabe der Schalen an die Beklagte sogar ausdrücklich erklärt, dass die Ablieferung aus Weisung und für den Schcupak erfolge. Dadurch hat er mit aller wünschenuswerten Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er die Ware weder Zur Aufbewahrung für ihn, noch in dem Sinne an die Beklagte abliefern wollte, dass diese sie nach Erstellung der Werke und Gläser wieder an ihn zurücksenden sollte, sondern dass die Beklagte die Schalen für Scheupak entgegen zu nehmen und sie daher dem Kläger auch nicht mehr zurückzugeben hatte. Zu Unrecht hat die Vorinstanz diesen Willen des Klägers, die Ware endgültig abzuliefern, deshalb verneint, weil der Kläger mit Schcupak vereinbart hatte, ihm die Schalen nur gegen Barzahlung oder genügende Deckung zu liefern. Wenn auch der Kläger vertraglich in der Tat nur unter diesen Bedingungen zu liefern verpflichtet war, s0 hat er tatsächlich dann doch dem Drängen des Scheupak, die Ware zu liefern, nachgegeben. ohne Deckung zu haben. Dies erklärt sich daraus, dass der Kläger die Barzahlung bezw. Deckung für die neue

Lieferung namentlich mit Rücksicht darauf vereinbart hatte, dass seine ältere Forderung laut Faktura vom 4. April 1911 noch nicht bezahlt worden war. Aus diesem Grund wartete er mit der Lieferung der neuen Uhrengehäuse auch noch nach dem 29. September 1911 zu, obschon er an diesem Tag dem Schcupak in der Gegenwartsform geschrieben haftte, er « adressiere » die Schalen an die Beklagte. Die Ablieferung erfolgte erst am 31. Oktober, d. h. nachdem der Kläger am 99. Oktober 1911 für Seine frühere Forderung Deckung erhalten hatte und dadurch über die Solvenz des Schcupak beruhigt worden war. Nach Art. 264 aOR kann aber, wenn der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen ist, der Verkäufer nur dann wegen Verzugs des Käufers die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat, was der Kläger selber nicht behauptet getan zu haben. Das gleiche gilt auch in Bezug auf einen Werkvertrag, durch den dem Besteller Eigentum zu verschaffen ist.

9. — Es ist aber auch das zweite Erfordernis des Eigenlumsüberganges, der Besitz des Schcupak, gegeben. Da die Beklagte die Gehäuse nicht entgegennahm, um sie als Eigentümerin zu behalten, sondern sie kraft des zwischen ihr und Schcupak bestehenden Rechtsverhältnisses dem Schcupak herauszugeben hatte, erwarb sie den Besitz an den Uhrenschalen nur als Stellvertreterin des Schcupak, der selber mittelbarer Besitzer wurde. Das OR alter FasSung hatte in Art. 203 einen der wichtigsten Fälle solcher Besìtzvertretung geregelt, nämlich denjenigen des die Versendung besorgenden Frachtführers, der die Sache für den abwesenden Erwerber in Empfang nimmt. Diesem Fall ist das zwischen der Beklagten und Schcupak bestehende Werkvertragsverhältnis gleich zu stellen, kraft dessen der Unternehmer das ihm zur Verarbeitung gelieferte Material nur bis zur Ablieferung besitzt und wobei ohne weiteres mit der Entgegennahme des Materials durch den Unternehmer der mittelbare Besitz auf den Werkvergeber übergeht. Und zwar ist ein solches Besitzvertretungsverhältnis nicht nur dann anzunehmen, wenn der zu verarbeitende Stoff dem Unternehmer vom Becsteller selber geliefert worden ist (vergl. STAUDINGERKoBER, Komm. zu § 868 BGB Anm. III 2 4), sondern auch dann, wenn der Unternehmer das Material von einem Dritten empfangen hat. Denn in beiden Fällen erwirbt der Unternehmer in gleicher Weise den Stoff nicht als Eigentümer, sondern nur zu einem vom Werkvergeber abgeleiteten persönlichen Recht.

4. — Steht somit nicht nur der Traditionswille des Klägers bei Übergabe der Schalen an die Beklagte, s01- dern auch der Besitz des Schcupak fest, so ist der Kläger micht mehr Eigentümer der Schalen. Er kann sic daher Luvliigauvausecht, M° 8, 625 auch nicht mehr von der Beklagten herausverlangen, s0 dass die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen 1st.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: - Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 1917 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLTGATIONS

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