43 II 739
98. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1917 1. S. Leutenegger, Beklagte, gegen Gürchoer Kantonalbank, Klägerin.
Tat- und Rechtsfrage bei Beurteilung der Frage der Handlungsfähigkeit. — Ueberprüfung eines medizinischen Gutachtens,
Sachverhalt
A. — Die Beklagte gewährte in den Jahren 1907 und 1908 ihrem Schwiegersohne Fritz Braun in Flawil] aus ihrem eigenen Vermögen und dem von ihr verwalteten Vermögen ihres Sohnes Otto sieben Darlehen im Gesamtbetrage von 48,200 Fr. Das für zwei dieser Darlehen erforderliche Bargeld verschaffte sie sich u. a. am 16. Mai 1907, am 20. Februar 1908 und am 24. Juni 1908 bei der Klägerin, und zwar dadurch, dass sie bei dieser gegen Wechselobligo und Verpfändung von fünf Bankobligationen im Werte von je 5000 Fr. drei Darlehen im Gesamtbetrage von 24,100 Fr. aufnahm. Als die Beklagte ihr ganzes Aktivverinögen und dasjenige ihres Sohnes Otto zu Darlehen an Braun verbraucht hatte, liess sie sich von diesem zur Eingehung von Bürgschaften verleiten, 80 dass sie gegenwärtig stark überschuldet ist. Aus den Akten ergibt sich, dass Braun, der bereits die Mitgift seiner Frau vergeudet und bei zahlreichen Personen Schulden gemacht hatte, seine sämtlichen Gläubiger, darunter auch Banken, durch allerhand falsche Vorspiegelungen über seine wirkliche Vermögenslage hinwegzutäuschen verstand. Als sein Kredit allseitig erschöpft 740 Personenrecht. N° 98, war, verschwand er unter Zurücklassung seiner ebenfalls betrogenen Ehefrau, sowie unter Mitnahme alles Bargeldes, das er noch auszutreiben vermochte.
B. — Gegenüber der vorliegenden Klage, welche auf Rückzahlung jener, in den Jahren 1907 und 1908 bei der Klägerin aufgenommenen Darlehn gerichtet ist, erhebt die inzwischen bevormundete Beklagte die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit. Behufs Prüfung dieser Einrede hat die erste kantonale Instanz zwei Irrenärzte mit der Beobachtung der Beklagten und der Begutachtung ihres Geisteszustandes beauftragt. Diese sìind in einem längern Gutachten zu folgendem Ergebnis gelangt :
« Frau Leutenegger ist derart geistesschwach, dass ihr die Fähigkeit mangelt, die Tragweite der Eingehung erheblicher finanzieller Verpflichtungen, bezw. der solche begründenden Unterzeichnung von WechselIn und Bürgschaftsurkunden, s0Wie die Tragweite der Unterzeichnung. von Blankowechsel- und Bürgschafts-Urkunden Zu erINeSSeN.
Dieser Geisteszustand war schon im Frühjahr 1907 vorhanden.
Die Geistesschwäche der Explorandin hat bereits in der Tugend begonnen. » - Nachdem die I. Instanz auf Grund dieses ärztlichen Gutachtens die Handlungsfähigkeit der Beklagten für die Jahre 1907 und 1908 verneint und die Klage abgewiesen hatte, hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 1917 die Klage im Gegenteil gut und verurteilte die Beklagte :
« a) der Klägerin 24,142 Fr. 25 Cts. Rest laut Wechselobligo per 10. Oktober 1912 F. Nr. 49,533, nebst Zins zu 5% hievon seit 10. Oktober 1912 und 1 Fr. 65 Cts. Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 12,683 des Betreibungsamts Zürich 1 zu bezahlen.
b) Das von der Klägerin für die eingeklagte Forderung beanspruchte Faustpfandrecht an fünf 4% Obligationen der Zürcher Kantonalbank zu 5000 Fr. Nr. 528,494 und Personenrecht, N° 98, TA1 930,076 /79 mit Coupons per 10. April /10. Oktober 1913 - und ff.,, laut Verschreibung vom 4. Oktober 1911, anzuerkennen. » Zugleich wurde von der Erklärung der Klägerin, dass sie Sich an ihre Forderung die verfallenen Coupons anrechnen lasse, Vormerk genommen.
C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter Wiederholung ihres Antrages auf Abweisung der Klage die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
D. — Ueber den Inhalt des bei den Akten liegenden ärztlichen Gutachtens, sowie über das Vorleben der Beklagten enthalten die nachfolgenden Erwägungen die erforderlichen Feststellungen.
Das Bundesgericht zieht 1n Erwägung:
1. — Mit Recht hat die Vorinstanz darauf abgestellt, dass die in Betracht kommenden Willenserklärungen aus den Jahren 1907 und 1908 stammen, und dass daher die Frage, ob die Beklagte im massgebenden Zeitpunkte handlungsfähig war, noch nach Art. 4 des Handlungsfähigkeitsgesetzes von 1881 zu beurteilen ist, der sìich übrigens inhaltlich mit Art. 17 ZGB im wesentlichen deckt. In dieser Beziehung genügt es, auf die Ausführungen in BGE 38 II S. 416 ff. und 39 II S. 196 zu verWeiseIl.
2. — In der Sache selbst ist, ebenfalls in Anlehnung an BGE 39 II S. 196 ., davon auszugehen, dass die Frage, welches im massgebenden Zeitpunkt der geistige Zustand der Beklagten war, eine Tatfrage ist, deren Ueberprüfung, soweit nicht etwa Aktenwidrigkeiten oder Verstösse gegen bundesrechtliche Beweisregeln vorliegen, dem Bundesgerichte nicht zusteht, dass dagegen die eidgenössische Instanz zu untersuchen hat, ob der kantonale Richter den von ihm festgestellten Tatbestand mit Recht oder zu Unrecht unter den Begriff der Handlungsfähigkeit subsumiert habe, m. a. W. ob er von dem richtigen, oder aber 742 Personenrecht. N® 98.
von einem unrichtigen Begriff der Handlungsfähigkeit ausgegangen S2 3. — Zur Beurteilung der Tatfrage, welches in den Jahren 1907 und 1908 der geistige Zustand der Beklagten war, musste sich der Richter auch in diesem Falle des Hilfsmittels der medizinischen Expertise bedienen, da es sìich dabei nicht um eine Frage der unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung handelte, wie sìe ohne weiteres durch Zeugenaussagen hätte aufgeklärt werden können, sondern um eine, auf wissenschaftlichem Wege zu ziehende Schlussfolgerung aus direkt wahrnehmbaren Einzeltatsachen, — wie denn auch in einem verwandten Rechtsgebiete (Bevormundung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) das Gesetz selber (Art. 374 Abs. 2 ZGB) den Richter auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verweist. Immerhin hat dabei der Richter — in erster Linie der kantonale Richter, gegebenenfalls aber auch die eidgenössische Instanz — so0wohl das Recht als die Pflicht zur Ueberprüfung der Frage, ob der Arzt von solchen Gesichtspunkten ausgegangen swei, welche für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit der von ihm beobachteten Person wirklich massgebend sein sollen, insbesondere ob er sein Gutachten auf solche Einzeltatsachen gestützt habe, welche für die Untersuchung der Urteils- und Willensfähigkeit der in Betracht kommenden Person von Bedeutung sind. Dabei ist namentlich darauf zu achten, dass der Arzt nicht etwa die Urteils- und Willensfähigkeit, wie sie für die Fähigkeit zur Fassung vernünftiger Entschlüsse in vermögens-, familien- und erbrechtlicher Beziehung notwendig ist, mit der Fähigkeit zur Lösung mehr oder weniger wissenschaftlicher Aufgaben oder überhaupt mit dem Vorhandensein eines bestimmten Bildungsgrades verwechsIe. Erfahrungsgemäss können PersOnen, die in wissenschaftlichen Fragen gar keine Kenntnisse besitzen, insbesondere z. B. über keinerlei rechtliche“ oder medizinische Kenntnisse verfügen, oder die. sogar sprechende Schulbildung genossen habe, sehr wohl genügend Willens- und Urteilsfähigkeit besitzen, um die Tragweite einer von ihnen abzugebenden Erklärung zu erfassen oder doch die Notwendigkeit der Einholung sachverständigen Rates einzusehen und ihre Handlungsweise danach zu richten. Sodann können auch die geistigen Fähigkeiten von Personen, die im Allgemeinen normal oder sogar übernormal entwickelt sind, gewisse Lücken ausweisen, welche auf Mängel in der Erziehung auf
Jugendkrankheiten, auf einseitige Berufstätigkeit oder aussergewöhnliche Interessenkonzentration, oder auch einsach auf Mangel an Uebung, auf hesonders günstige Lebensbedingungen und auf die daraus sich ergebende Leichtigkeit der Inanspruchnahme fremder Hülfskräfte zurückzuführen sind, welche aber der Fähigkeit, im Ernstfalle selbständig einen vernünftigen Entschluss zu fassen, keineswegs Abbruch tun. Dies trifft z. B. zu hinsichtlich verschiedener Arten von Gedächtnisschwäche, hinsichtlich der Unfähigkeit zur Lösung von Kopfrechnungsaufgaben, wie sie bei psychiatrischen Untersuchungen © häufig gestellt werden, hinsichtlich des Mangels an orthographischen, grammatikalischen oder stilistischen Kenntnissen, hinsichtlich des Mangels an klaren Begriffen über politische und soziale Fragen u.s.w. Endlich können Personen, welche an hochgradiger Nervosität, oder gar an Hysterie, an sexuellen oder andern Perversitäten, all Immoralität oder Amoralität, an religiösem oder anderm Fanatismus, an Neuralgien, Gesichtszuckungen oder Ticken, an Schrullen und Manien, an sixen Ideen, Melancholie, Verfolgungswahn, Misanthropie, an Halluzinationen oder Phobien leiden, und welche infolgedessen als anormal oder geradezu geisteskrank betrachtet zu werden pflegen, dennoch zur Fassung vernünftigerWillensentschlüsse sehr wohl befähigt sein, wie umgekehrt Individuen mit vollkommen normalen Nerven dazu unfähig sein können.
AI diese Erfahrungstatsachen hat sowohl der Arzt bei 744 Personenrecht. N° 98 der Begutachtung des Geisteszustandes einer bestimmten Person, als auch namentlich der Richter bei der Ent- , scheidung der Frage, ob auf Grund der ärztlichen Feststellungen die Handlungsfähigkeit der betreffenden Person für die in Betracht kommende Zeit bejaht oder verneint werden müsse, zu berücksichtigen. Und zwar darf dabei nicht etwa aus dem unvernünftigen Charakter derjenigen Rechtshandlung, deren Ungültigerklärung verlangt wird, ohne weiteres auf einen absoluten Mangel an Urteils- und Willensfähigkeit geschlossen werden ; denn dann müsste, unter weitgehender Gefährdung der Verkehrssicherheit, die Frage der Handlungsfähigkeit überhaunt fast in allen Fällen, in denen sie aufgeworfen wird, verneint wérden, da síe ja naturgemäss nur dann aufgeworfen zu werden pflegt, wenn eine unvernünftige FEinzelhandlung vorliegt, Unvernünftige Einzelhandlungen werden aber erfahrungsgemäss hin und wieder von vollständig urteils- und willensfähigen Personen begangen. Deshalb kann auf Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes regelmässig nur dann geschlossen werden, wenn. diese Unfähigkeit aus einem Kom plex von unvernünftigen Handlungen hervorgeht, sodass sie im Kkritischen Zeitpunkt für einen vorsichtigen Gegenkontrahenten mehr oder weniger erkennbar war. Das Risiko einer erstmaligen oder vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung soll derjenige, der sie vornimmt, nicht sein Gegenkontrahent tragen. :
4. — Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, s0 ergibt sich, dass im vorliegenden Falle der kantonale Richter die Schlussfolgerungen der Expertise, s0oweit diese über den Rahmen der medizinischen Feststellungen hinausgeht, mit Recht nicht zu den seinigen gemacht hat. Denn einmal haben die Experten eine Reihe von Faktoren als ausschlaggebend betrachtet, denen nach dem Gesagten für die Frage der Handtungsfähigkeit ein entscheidendes Gewicht nicht zukommt : namentlich aber haben sie, s0 weit sie ihr Gutachten nicht auf Tatsachen stützen, Personenrecht. N® 98, 745 die sich erst in den Jahren 191t und 1912, oder gar erst - 1915 ereigneten und einen zuverlässigen Rückschluss auf den Geisteszustand der Beklagten in den Jahren 1907 und 1908 von vorneherein nicht gestatten, in einseitiger Weise gerade nur diejenigen Handlungen der Beklagten berücksichtigt, um deren Ungültigerklärung es sich im gegenwärtigen Prozesse handelt. Weiterhin haben sie sich bei der Beurteilung dieser Handlungen weniger durch Feststellungen über das damalige Benehmen der Beklagten, als vielmehr durch Betrachtungen über die unglücklichen Folgen ihrer Interzession leiten lassen, und endlich haben sie mebrfach auch blosse Behauptungen der Beklagten in diesem oder andern Prozessen abgestellt, indem sie diese Behauptungen ohne weiteres als der Wahrheit entsprechend annehmen oder überhaupt Tatsachen und Behauptungen, Berichte von Zeugen über unmittelbare Wahrnehmungen und blosse Wiedergabe herumgebotener Gerüchte verwechselten.
Im Einzelnen ist nach diesen verschiedenen Richtungen, unter Befolgung der äussern Anordnung des Gutachtens, sowie das von den Experten eingeschlagenen Gedankengangs, folgendes festzustellen : Die Anamnese wird fsast áusschliesslich auf die eigene Darstellung der Beklagten gestützt, die ohne weiteres als richtig angenommen wird, während doch — abgesehen von der naheliegenden Möglichkeit einer tendenziösen Darstellung der Tatsachen durch die Beklagte — jedenfalls mit dem Umstande zu rechnen gewesen wäre, dass die Beklagte, als einfache, “ ungebildete Frau, wie sie von den Experten selbst geschildert wird, zu zuverlässiger Bezeichnung in der Kindheit durchgemachter Krankheiten (angebliche Gehirnentzündung im achten Lebensjahre) kaum qualifiziert sein dürfte. Erscheint dieses unbeschränkte Vertrauen der Experten in die eigene Krankheitsschilderung der Beklagten schon an sich als ein Mangel der Expertise, s0 ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Erzählung der Beklagten von jener angeblichen Ge-.
746 - Personenreeht. N° 98, hirnkrankheit ausdrücklich als eine « durch die Akten nirgends gestützte Behauptung » bezeichnet, — eine negative tatsächliche Feststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist. Was sodann den gegenwärtigen Geisteszustand der Beklagten betrifft, so0 stellt die Expertise in weitgehendem Masse auf eine Reihe von « Defekten » ab, welche für die Frage der Handlungsfähigkeit zum mindesten von untergeordneter Bedeutung 5nd. Dahin gehört z. B. der Mangel an einer den heutigen Anschauungen entsprechenden Schulbildung, insbesondere an orthographischen und arithmetischen Kenutnissen, die Kindliche Handschrift der Beklagten. ihre verworrene Satzkonstruktion, ihre « infantile » Multiplkationsmethode, 1hre Unfähigkeit zur genauen Ueberprüfung von BankKkzinsrechnungen, die Schwierigkeit, mit welcher sie rückwärts buchstabiert, ihr « Hineinfallen » auf die bekannte Scherzfrage, was schwerer sei, ein Pfund Blei oder ein Pfund Wolle, ihre Unkenntnis der Wesensverschiedenheit zwischen einer als Genossenschaft organisierten « Volksbank » einerseits und einer mehr oder weniger dem Staatsfiskus angegliederten Kantonalbank - andrerseits, weiterhin ihre « erhöhte Erregbarkeit », die «Verstimmungen », die «Schwindelanfälle » und die «ohnmachtsähnlichen Zustände », die « Reizerscheinungen »\ und die « Kopfschmerzen »... — alles Faktoren, aus welchen auf hochgradigen « pathologischen Schwachsinn » und damit zugleich auf die « Unfähigkeit zur Beurteilung der Tragweite erheblicher finanzieller Verpflichtungen » geschlossen wird. Hiezu kommt, dass die Experten — allerdings unter dem Einfluss der ungenauen erstinstanzlichen Fragestellung — unter « erheblichen finanziellen Verpflichtungen » einseitig die « Unterzeichnung von Wechseln und Bürgschaftsurkunden » sowie von « Blankourkunden » verstanden haben, während doch die zu entscheidende Frage dahin ging, ob die Beklagte in der Kritischen Zeit überhaupt zur Beurteilung von Rechtshandlungen und zur selbständigen Fassung von Entschlüssen unfähig gewesen sei. Damit steht im Zusammenhang, dass die Experten, ebenfalls im Anschluss an die erstinstanzliche Fragestellung, ihre Aufgabe. vor allem darin erblickten, den heutigen Geisteszustand der Beklagten und nur nebenbei auch ihren Geisteszustand in den Jahren 1907 und 1908 zu ermitteln. Insoweit sie sich nun hiebei nicht einfach auf die Feststellung des
gegenwärtigen Zustandes der Beklagten hbeechränkten, haben sie — wiederum verleitet durch die erstinstanzliche Fragestellung — nahezu ausschliesslich diejenigen Jahre ins Auge gefasst, in welchen die Beklagte jene Bürgschaftsverpflichtungen einging, d. h. die Jahre 1911 und 1912 (da ja die Beklagte sich zu Bürgschaftsverpflichtungen erst hergegeben hat, als sie ihr Vermögen und dasjenige ihres Sohnes Otto bereits verloren hatte). Weil nun aber gerade zwischen den Jahren 1907/8 Cinerseits und den Jahren 1911/12 andrerseits der Verlust des Aktivvérmögens stattgefunden hat, s0 isl es durchaus möglich, — und es sind für diese Annahme gerade in dem vorliegenden Expertengutachten, wie überhaupt in den Akten, zahlreiche Anhaltspunkte zu finden — dass die Beklagte erst dann, als síie sich über den Verlust ihres ganzen Vermögens Rechenschaft gegeben hatte, und 1nfolge der dadurch bewirkten Nervenerschütterung eine starke und rasche Verminderung ihrer geistigen Fähigkeiten erlitt. Nichtsdestoweniger schliessen aber die Experten — in einem einzigen kurzen Satze am Ende ihres Gutachtens —'aus dem gegenwärtigen Zustande der Beklagten ganz unvermittelt auf ihren Zustand in den Jahren 1907 und 1908, den sie ohne weiteres als mit ihrem gegenwärtigen Zustande identisch annehmen.
Unter diesen Umständen entspricht es einer richtigen Auffassung des Begriffes der Handlungsfähigkeit, wenn die zweite kantonale Instanz die Schlussfolgerungen der Expertise, soweit sie über die Feststellung des gegenwärtigen körperlichen und geistigen Zustandes der Beklagten hinausgehen, als für den Richter unverbindlich 7ÁSs Personenrecht. N° 98, erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den Jahren 1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite von Rechtshandlungen und zu vernünftigen Entschlüssen * befähigt war, auf Grund der Akten, insbesondere auch der rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens, vom Richter selbständig geprüft, so0 muss sie im Einklang mit der Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint danach als eine, zwar einfache Frau mit mangelhafter Schulbildung, die vielleicht von jeher gewisse Eigenheiten und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und 1908 unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von Gouvernantenstellen in Russland, Getrenntleben von ihrem Ehemann, zweimaliger Witwenstand, Sorge für Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten Ehemann testamentarisch und von den Vormundschaftsorganen stillschweigend anvertraute Verwaltung der bezüglichen Vermögensmassen) geschickt durchs Leben gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur vernunftmässigen Verfügung über ihr eigenes Vermögen jedenfalls für die Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen werden kann, welche aber damals — wie noch zahlreiche andere Personen und sogar geschäftsgewandte Grossbanken — das Opfer eines raffinierten Kreditbetrügers geworden ist, und welche daher nachträglich ebensowenig handlungsunfähig erklärt werden kann, wie z. B. gerade j jene gleichzeitig betrogenen Banken.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkant:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 22. März 1917 bestätigt.
II. FAMILIENRECHT — DROIT DE LA FAMILLE