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25. Entscheid vom 28. März 1917 1. S. Lohrer.
Réchtliche Natur der Generalabonnementskarte. Beschlagnahme im Pfändungs- oder Konkursverfahren.
Sachverhalt
A. — Ueber den Rekurrenten Georg Lohrer in Basel wurde am 9. Januar 1917 der Konkurs eröffnet. Kurz vorher hatte er ein Jahresgeneralabonnement für die schweizerischen Transportanstalten genommen. Durch Verfügung vom 14. März 1917 verlangte das Konkursamt Basel-Stadt von ihm die Herausgabe der Abonnementskarte, um von den Schweiz.. Bundesbahnen die tarifmässìge Rückzahlung wegen der Unterlassung weiterer Benützung des Abonnements beanspruchen zu können.
B. — Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, die ÁAbonnemen!tskarie sei ihm zu überlassen.
Er machte geltend, dass er Handelsreisender und Seifenagent sei und das Generalabonnement daher ihm als unentbehrliches Berufswerkzeug überlassen werden müsse. Dabei berief er sich auf einen Entscheid des zürcherischen Obergerichtes (s. BI. î. z. Rspr. Bd. XIV Heft 23 /24 No 182).
Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde : Der Rekurrent sei nicht Reisender, sondern habe seit 1913 auf eigene Rechnung Seifenhandel getrieben. Er habe dem Amte erklärt, dass er das Abonnement brauche, um sich eine Stelle zu suchen.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 17. März 1917 mit folgender Begründung ab : Der Rekurrent sei zur Zeit der Konkurseröffnung nicht als eigentlicher Geschäftsreisender tätig gewesen, sondern habe als selbständiger Kaufmann ein Handelsgeschäft getrieben. Dieser Geschäftsbetrieb habe mit dem Konkurse auf- 138 Entscheldungen der Séhuläbetretbungsgehört und sei zudem nicht Berufsausübung nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG, sondern ein kapitalistisches Unternehmen gewesen. Das Generalabonnement könne daher nicht als sein Berufswerkzeug gelten, selbst wenn die vom Rekurrenten angeführte Entscheidung des zürcherischen Obergerichtes richtig sein sollte. Zudem habe der Rekurrent dessen Überlassung seinerzeit nur dazu verlangt, um eine Stelle zu suchen.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 19. März 1917 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Er führt noch aus, dass er gegenwärtig tatsächlich Handelsreisender sei und als Vertreter der Waschpulverfabrik Ibis in Genf in der ganzen Schweiz herumreise.
Zum Beweise legte er eine Bescheinigung dieser Fabrik Vor, dass er ihr Vertreter für Basel, Solothurn und Biel sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:
Die Generalabonnementskarte bildet einen Ausweis über die dem Inhaber aus dem Abonnementsvertrag zustehenden Rechte, insbesondere über seine Fahrberechtigung, und sie sfeht insofern den Wertpapieren gleich, als die Rechte des Inhabers nur unter Vorweisung oder Übergabe der Abonnementskarte geltend gemacht werden können. Eine solche Karte kann nun auch bei noch so weitgehender. Auslegung des Gesetzes nicht als Werkzeug, Gerätschaft, Instrument oder Buch nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG angesehen werden. Das vom Rekurrenten angeführte Urteil des zürcherischen Obergerichtes gibt keinen stichhaltigen Grund für die Anwendbarkeit des Art. 92 Ziff. 3 SchKG auf eine Generalabonnementskarte an. Unter den Begriff eines Werkzeuges, Gerätes u. s. w. kann keineswegs Jeder beliebige Gegenstand oder jedes beliebige Vermögensstück, das der Berufsausübung dient, subsumiert werden.
nementsvertrag höchstpersönlicher Natur seien und aus diesem Grunde nicht im Pfändungs- oder Konkursverfahren verwertet werden können. Diese Frage ist in Beziehung auf die Fahrberechtigung ohne weiteres zu bejahen. Dagegen hat der Anspruch auf Rückzahlung eines Teiles der Abonnementstaxe wegen Unmöglichkeit der weitern Ausübung der Fahrberechtigung oder Verzichtes hierauf in der Regel keine höchstpersönlich? Natur und unterliegt daher jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Abonnementstaxe aus dem den Gläubigern haftenden Vermögen bezahlt worden ist, dem Pfändungs- oder dem Konkursbeschlage. Damit ist allerdings noch nicht dargetan, dass die angefochtene Verfügung des Konkursamtes gesetzmässig sei ; denn das Amt hat nicht lediglich über einen schon bestehenden Rückzahlungsanspruch verfügt, sondern die erwähnte Verfügung s0ll] dem Konkursamt die Möglichkeit verschaffen, wirksam auf die weitere Ausübung der Fahrberechtigung für den Rekurrenten zu verzichten und damit den dem Konkursbeschlag unterliegenden Rückzahlungsanspruch zu begründen, m.a. W. das Recht auf Gebrauch der Transportmittel in eine Forderung auf eine Geldzahlung umzuwandeln. Ob ein solches Vorgehen im Pfändungsverfahren möglich und zulässig sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass einer derartigen Massnahme jedenfalls keine Grundsätze des Konkursverfahrens im Wege stehen. Wie die Konkursmasse regelmässig über die Verträge des Gemeinschuldners verfügen, also z. B. an seiner Stelle den Rücktritt erklären oder die Erfüllung sonsf. verweigern und damit die vertraglichen Ansprüche s0 verändern Kann, wie es der Gemeinschuldner selhbst hätte tun können, s0 muss ihr auch das Recht zustehen, in der erwähnten Weise über einen Generalabonnementsvertrag zu verfügen. Die Unmöglichkeit, die Fahrberechtigung auf einen andern zu übertragen, schliesst die Zulässigkeit des Verzichts auf die Fahrberechtigung 140 Entscheiduangen der Schuldbetreibungszum Zwecke der Realisierung des hierin liegenden Vermögenswertes nicht aus. Im vorliegenden Falle besteht um s0 weniger Veranlassung, der Konkursmasse das Recht zu einer solchen Realisierung zu versagen, als nach der für das Bundesgericht massgebenden Feststellung der Vorinsfanz der Rekurrent seine bisherige Geschäftstätigkeit, wozu er das Generalabonnement
benützt hatte, aufgegeben hat und nicht als Handelsreisender tätig geworden ist, sondern erklärt hat, er brauche das Abonnement, um sich eine Stelle zu suchen. Die erst vor Bundesgericht vorgelegte Bescheinigung einer Genfer Fabrik kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.