Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

43 III 176

36. Entscheid vom 1. Juni 1917 i. S. Brunner, Art. 39 SchKG. Aktive Betreibungsfähigkeit einer einfachen Gesellschaft ? — Absolute Nichtigkeit einer Betreibung, die nicht für eine rechtsfähige Person durchgeführt oder in der der betreibende Gläubiger nicht Klar und unzweideutig bezeichnet wird.

Sachverhalt

A. — Auf Begehren von Fürsprech Dr. R. Schmid in Baar namens der « Reklamekommission » des zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes, die als Gläubigerin bezeichnet wurde, leitete das Betreibungsamit Zug gegen den Rekurrenten Franz Brunner, Wiri zum Löwen in Zug, die Betreibung Nr. 1304 ein, indem es am 25. November 1916 den Zahlungsbefehl erliess und dem Rekurrenten zustellte.

B. — Dieser erhob am 28. Februar 1917 gegen die Betreibung Beschwerde mit dem Antrag, sie aufzuheben.

Er machte geltend, die Reklamekommission habe keine Rechtspersönlichkeit und könne daher keine Betreibung durchführen.

Fürsprech Dr. Schmid beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem er darauf hinwies, dass die Reklamekommission elne einfache Geséllschaft sei, die zur Zeit, als die Verpflichtung des Rekurrenten begründet wurde, aus J. Koch in Zug, Oberrichter Hegglin in Schwandegg,

A. Custer in Schönfels bei Zug, Dr. Schmid in Baar und

A. Zumbach in Unterägeri bestanden habe.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug trat auf die Beschwerde nicht ein.

Ihr Entscheid vom 14. Mai 1917 ist wie folgt begründet: Die Beschwerde hätte innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden sollen und sei daher verspätet. Es handle sich nicht um einen Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Zudem wäre die Beschwerde unbegründet, da es Sache des Richund Konkurskammer. N=. 36. 177 ters, nicht der Aufsichtsbehörde sei, die Aktivlegitimation des Gläubigers zu prüfen.

C. — Diesen ihm am 21. Mai 1917 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 25. Mai 1917 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergeZogen.

Er macht geltend, dass eine auf den Namen einer nicht existierenden Person als Gläubigerin geführte Betreibung jederzeit als nichtig aufzuheben sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Betreibung dient der Zwangsvollstreckung für eine Forderung ; sìie muss also vom Inhaber einer Forderung „ von einer rechtsfähigen Person ausgehen. Eine Betreibung, die nicht für eine solche Person durchgeführt wird, kann den Zweck, dem sie dienen sollte, nicht erfüllen und ist daher als nichtig jederzeiru von Amtes wegen aufzuheben (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 No 37 *), Gleich verhält es sich, wenn in einer Betreibung das Rechtssubjekt, für das sie durchgeführt wird, nicht Klar und unzweideutig bezeichnet wird, also über die Person des betreibenden Gläubigers, dem das Betreibungsergebnis zukommen soll, Unsicherheit herrscht ; auch eine solche Betreibung leidet an einem unheilbaren Mangel.

Im vorliegenden Falle steht nun fest, dass die Reklamekommission des zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes, die als betreibende Gläubigerin angegeben worden ist, keine rechtsfähige Person ist. Vielmehr soll damit nach der Angabe dessen, der die Betreibung veranlasst hat, eine aus bestimmten Personen bestehende einfache Gesellschaft gemeint sein. Allein eine solche Kollektivbezeichnung ist durchaus ungenügend, weil sie * Ges.-Ausg, 32 I S. 573 f.

178 Y Entscheidungen der Schuläbetreibungsüber die Person der betreibenden Gläubiger nicht den erforderlichen klaren Aufschluss gibt. Wie das Bundesgericht im Entscheid i. $. Moroni vom 2. Juli 1915 (AS 41 ITI N° 50) ausgeführt hat, ist einé derartige Kollektivbezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern in einer Betreibung nur dann zulässig, wenn es sich um eine Gesellschaftsfirma handelt, unter der die in Frage stehenden Gläubiger nach dem Zivilrechte als Inhaber eines besondern Gesellschaftsvermögens Rechte erwerben und Ver- , bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden Kkönnén. Eine derartige Firma, unter der die Mitglieder von Gesellschaften als Inhaber des Gesellschaftsvermögens rechtlich eine besondere, von ihren übrigen Beziehungen getrennte Existenz führen, besteht aber nach dem schweizerischen Obligationenrecht nur für die Kollektiv- und Kommandit-, nicht für die einfache Gesellschaft. Bloss bei jenen Handelsgesellschaften gibt denn auch das Handelsregister authentischen Aufschluss darüber, welche einzelnen Personen mit der Gesellschaftsfirma bezeichnet werden. Eine einfache Gesellschaft kann daher im Rechtsleben, insbesondere im Prozess- und Betreibungsverfahren formell nicht als solche, sondern nur unter dem Namen der einzelnen Mitglieder, aus denen sie besteht, auftreten. Die von der Reklamekommission des zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes eingeleitete Betreibung ist demgemäss absolut nichtig.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannti:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der vomBetreibungsamt Zug in der Betreibung N° 1304 am 25. November 1916 erlassene Zahlungsbefehl aufgehoben.

und Konkurskammer. N° 37 179:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 39 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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