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18 Entscheidungen der SchuläbetreibungsSen der Nachlassbehörde gelegt sind, liegt aber keine GesetzesVverletzung. Ebensowenig in dem Verlangen nach Sicherstellung und in der Ansetzung einer dreitägigen Überlegungsfrist. Denn selbst wenn die Nachlassbehörde die Verlängerung von der sofortigen BezahJung einzelner rückständiger Leistungen oder Abschlagszahlungen abhängig gemacht hätte, wäre eine Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen gewesen ; um s0 mehr muss dies hier der Fall sein, wo sie die Verlängerung an die bedeutend weniger weit gehende Pflicht blosser sofortiger Sicherstellung der erst später zu leistenden Zahlungen geknüpft hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheïd vom 2. Februar 1917 i. S. Flamand, Beschwerdelegitimation solcher Personen, die das Betreibungsamt als Vertreter des Schuldners behandelt, die aber die Befugnis zur Vertretung bestreiten. — Arci. 49 SchKG. Für den Ort der Betreibung einer Erbschaft ist der Ort der Eröffnung des Erbgangs massgebend. Art. 64 SchKG. ZulässigKeit der Zustellung der für den Schuldner bestimmten Be+- treibungsurkunden an einers vertraglichen Vertreter ?
Sachverhalt
A. — Im Juni 1915 starb in Lausanne, wo er sich vorübergehend aufhielt, der französische Staatsangehörige Jules Franck. Da Franck, der früher in Mülhausen gelebt hatte, seit Kriegsausbruch bei Verwandten in Arlesheim wohnte, wurde die Erbschaft gemäss Art. 538 ZGB dort eröffnet. Universalerbin ist eine Nichte des Erblassers, Frau Alice Flamand geb. Franck in Paris.
Am 27. November 1916 stellte das Betreibungsamt Arlesheim den Rechtsanwälten Kern & Iselin in Basel, « als Vertreter der Erbmasse Franck (Universalerbin Frau
A. Flamand geb. Franck) » zwei Zahlungsbefehle zu, nämlich den Zahlungsbefehl N° 21,695 für Erbschafts-, Gemeinde- und Strafsteuern der Einwohnergemeinde Arlesheim und den Zahlungsbetehl N° 21,696 für Staalssteuern des Kantons Baset-Land.
Gegen diese Zusteliung beschwerten sich Kern & Iselin als negotiorum gestores der Frau Flamand bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie beantragten, die beiden Betreibungen seien als nichtig aufzuheben. Sie machten geltend, dass Frau Flamand bei ihnen weder ein Domizil erwählt, noch ihnen eine Zustellüngsvollmacht erteilt habe; vielmehr selen sie nur ermächtigt worden, bei der Errichtung des Erbschaftsinventars mitzuwirken. Das Betreibungsamt Arlesheim stellte in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, indem es ausführte : Nach der beim Vertreter der Gläubiger liegenden Vollmacht sei das Advokaturbureau Kern & Iselin berechtigt, Frau Flamand zu vertreten, Inventare, Gütergantrödel, Abteilungen usw. in ihrem Namen zu unterschreiben, das Erbschaftsbetreffnis für sie in Empfang zu nehmen und hiefür rechtsgültig zu quittieren. Gestützt auf diese Vollmacht hätten daher die Zahlungsbefehle dem genannten Advokaturbureau rechtswirksam zugestellt werden können.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom 8. Januar die Beschwerde mit folgender Begründung ab : Bei Betreibungen gegen die unverteilte Erbschaft — wie sie hier in Frage sfänden — sei die Zustellung der Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter zulässig (Art. 65 letzter Abs. SchKG). Aus den Akten ergebe sich, dass Kern & Iselin dem Erbschaftsamt gegenüber als bevollmächtigte Vertreter der Frau Flamand aufgetreten seien. Demnach müssten die Betreibungen geschützt werden. Allerdings hätten die Betreibangen auch gemäss Art. 49 SchKG in Ärlesheim angehoben werden können, da Franck dort cffenbar seinen 20 Entscheidungen der Schuidbetreibungsletzten Wohnsitz gehabt habe. « Sollte die auf Art. 65 L f. SchKG gestützie Auffassung noch irgendwelchen Bedenken in der Richtung unterliegen, dass Kern & Iselin nicht für die Erbschaft bestellte Vertreter i. S. dieser Bestimmung, sondern lediglich Vertreter der Frau Flamand gewesen Seien, s80 müsse auf den durcli die Rechtssprechung des Bundesgerichts aufgestellten Rechtssatz verwiesen werden, wonach für öfentlichrechtliche Forderungen der Grundsatz der Betreibung des Schuldners an seinem Wohnort durchbrochen worden sei. »
B. — Gegen diesen Entscheid rékurrieren die Rechtsanwälte Kern & Iselin unter Wiederholung des schon im kantonalen Verfahren gestellten Antrages an das Bundesgericht. Der in ihrer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde vorgebrachten Begründung fügen sie bei, dass die Betreibung auch nicht im Sinne von Art. 49 SChKG hätte angehoben werden können. Franck habe seinen letzten Wohnsitz in Mülhausen und nicht in Arlesheim gehabt; deshalb habe die Erbschaft auch nicht dort eröfinet und betrieben werden können. Sie müssten auch den vorliegenden Rekurs als Geschäftsführer ohne Auftrag erheben, da die von Frau Flamand eingeforderte Vollmacht zur Beschwerdeführung noch nicht eingetroffen sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Vernehmlassung auf ÁAbweisung des Rekurses an, indem sie geltend macht, dass im vorliegenden Rekursverfahren das von der Bezirksschreiberei Arlesheim. eingeleitete Erbgangsverfahren im Sinne von Art. 538 ZGB nicht angefochten werden könne. Sie halte daran fest, dass die dem Bureau Kern & Iselin ausgestellte Vollmacht auch zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen genüge.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung:
L — Nach feststehender Rechtssprechung sind nicht nur die am Verfahren unmittelbar Beteiligten, d. h.
Gläubiger und Schuldner zur Beschwerde aktivlegitimiert, sondern auch Dritte, deren rechtlich geschützte Interessen durch die angefochtene Verfügung berührt werden (JÆGER N. 2 zu Art. 17). Es müssen daher diejenigen, die vom Betreibungsamt als vertragliche Vertreter eines betriebenen Schuldners behandelt worden sind, befugt sein, auch ohne Vollmacht des angeblich Vertretenen In eigenem Namen Beschwerde zu führen, wenn sie die Vertretereigenschaft bestreiten. Mit dem vorliegenden Rekurs wahren die Rechtsanwälte Kern & Iselin nicht nur die Interessen der Frau Flamand, sondern auch ihre eigenen Interessen, welche dadurch gefährdet werden, dass das Betreibungsamt ihnen als Vertreter eines Dritten Betreibungsurkunden zugestellt hat, hne dass sie von diesem zu deren Entgegennahme ermächtigt worden sind.
2. — Soweit mit dem vorliegenden Rekurse die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Arlesheim bestritten wird, kann darauf nicht eingetreten werden. Ganz abgesehen davon, dass die Rekurrenten es unterlassen haben, diesen Beschwerdepunkt im kantonalen Verfahren geltend zu machen, und daher das Bundesgericht schon aus diesem Grunde die materielle Behandlung verweigern müsste, kann es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörden fallen, die Frage zu überprüfen, ob der Erbgang zu Recht in Arlesheim eröffnet worden 1st und daher Árlesheim als Betreibungsort gegeben sei,. Sie können sich vielmehr mit der Feststellung begnügen, dass bis jetzt Arlesheim als Ort der Eröffnung des Erbgangs und damit als leiztes Domizil des Erblassers unbestritten geblieben ist. Gegen diesen Betreibungsort können nunmehr ebensowenig Einwendungen erhoben werden, als der Gerichtsstand der Rechtsöffnung bestritten werden kann, wenn der Betreibungsort nicht angefochten worden ist. Übrigens würde dem Advokaturbureau Kern & Iselin gestützt auf die bei den Akten liegende Vollmacht die Legitimation zur Erhebung solcher Einreden fehlen.
As Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 3. — In der Sache selbst ist der Rekurs ohne weiteres als begründet zu erklären. Es handelt sich offenbar um eine Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft und die kantonale Aufsichtsbehörde ging denn auch davon aus, dass die Gläubiger, da ein Vertreter der Erbschaft als solcher nicht bekannt war, die von keiner Seite bestrittene Universalerbin Frau Flamand als Zustellungs- _ empfängerin gemäss Art. 65 letzter Abs. SchKG haben bezeichnen, und dass auch das Betreibungsamt ihr in dieser Eigenschaft die Zahlungsbefehle habe zustellen wollen. Hingegen kann der Auffässung der Aufsichtsbehörde, dass Frau Flamand die Rechtsanwälte Kern & Iselin für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt habe, nicht beigetreten werden. A.ngesichts der schwerwiegenden Folgen, welche sich an die Zustellung des Zahlungsbefehls knüpfen, besonders mit Rücksicht darauf, dass nach der Struktur des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes bei passivem Verhalten des Betriebenen die Zwangsvollstreckung ohne Überprüfung des Bestandes und der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung durchgeführt werden kann und dem BetrofJeien als Restitutionsmittel nur die in einem Jahre verjährende betreibungsrechtliche Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) zu Gebote steht, bestimmt das Gesetz, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles in erster Linie immer an den Schuldner -selbst und persönlieh zu erfolgen habe (Art. 64 SchKG). Eine Zustellung an andere Personen zu Handen des Schuldners ist nur in den in Art. 64 u. 65 SchKG abschliessend aufgezählten Fällen, von denen hier keiner vorliegt, zulässig. Eine vertragliche Vertretung des Schuldners zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden kann unter diesen Umständen nur dann zugelassen werden, wenn der Schuldner entweder ausdrücklich den Vertreter dem Betreibungsamt gegenüber zu diesem Zwecke bezeichnet oder wenn er einem Dritten eine Generalvollmacht ausgestellt hat. Von einer Generalvollmacht kann im vorliegenden Falle nicht die Rede sein und dies wird' auch weder vom Betreibungsamt noch von den Rekursgegnern behauptet. Aber auch eine spezielle Vollmacht zum Zustellungsempfang steht nicht in Frage; denn einerseits sind die Rechtsanwälte Kern & Iselin in der fraglichen Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zustellungen des Betreibungsamtes ermächtigt worden und andrerseits ist auch
eine Mitteilung an das Betreibungsamt in diesem Sinne nicht erfolgt. Die Tätigkeit der Anwälte Kern & Iselin, zu der sie Vollmacht hatten, beschränkt sich vielmehr darauf, die Erbschaft des Jules Franck, soweit diese in der Schweiz liegt, zu verwalten und zu liquidieren. Darin liegt aber weder die Befugnis zu Anerkennung oder Geltendmachung zweifelhafter Rechtsansprüche, noch diejenige zur Entgegennahme von Betreibungsakten für die Auftraggeberin, und s0 konnten ihnen, wie das Bundesgericht in einer mit dem vorliegenden Falle übereinstimmenden Rekurssache (Sep. 3 N° 5*) erkannt hat, auch die beiden Zahlungsbefehle nicht rechtsgültig zugestellt werden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Zustellung der Zahlungsbefehle N° 21,695 und 21,696 des Betreibungsbungsamtes Arlesheim aufgehoben.
* Ges.-Ausg. 26 TI Ne 22,