Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

43 III 8

2. Entscheid vom 22. Januar 1917 i. S. Fiori-Express, Art. 66 Abs. 5, 74 SchKG. Verlängerung der Frist zum Rechtsvorschlag. Voraussetzungen einer nachiräglichen Fristverlängerung durch die Aufsichtsbehörde.

Sachverhalt

A. — In den von der Firma Fiori-Express in Chiass0 und 5918 des Betreibungsamtes Zürich I sind die durch eingeschriebenen Brief versandten Zahlungsbefehle der Schuldnerin am 9. Oktober 1916 an ihrem Wohnorte durch die dortige Post zugestellt worden. Am 18. Oktober 1916 beauftragten Schenker & Cit durch ihren Münchener Rechtsbeistand den Rechtsanwalt Dr. Camp in Zürich, für sie die Forderungen zu bestreiten. Das Schreiben kam am 20. Oktober 1916 nachmittags in Zürich an, worauf Dr. Camp durch am gleichen Tage aufgegebenen Brief dem Betreibungsamt Zürich I mitteilte, dass er Rechtsvorschlag erhebe. Das Amt lehnte jedoch dessen Entgegennahme wegen Verspätung ab und verwies die Schuldnerin mit dem infolgedessen gestellten Gesuch um nachträgliche Fristverlängerung im Sinne des Art. 66 Abs. 5 SchKG auf den Beschwerdeweg.

Durch Entscheid vom 28. November 1916 bewilligte hierauf die untere Aufsichtsbehörde unter Berufung auf die im Urteile des Bundesgerichts in Sachen Kahn vom 7. April 1916 (AS 42 III Nr. 33) ausgesprochenen Grundsätze die beschwerdeweise verlangte Erstreckung der Frist zum Rechtsvorschlage. um zwei Tage und erklärte unQ Konkurskammer., N° 2, 9 demgemäss den von Dr. Camp eingereichten Rechtsvorschlag für giltig.

Die Firma Fiori-Express zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie geltend machte : Art. 66 Abs. 5 SchKG bezwecke nicht etwa den ausländischen Schuldner in allen Teilen dem inländischen gleichzustellen, sondern nur ihm diejenige Spanne Zeit einzuräumen, deren er bedürfe, um überhaupt seinen Bestreitungswillen rechtzeitig dem Amte zur Kenntnis zu bringen. Letzteres wäre aber der Schuldnerin, wie die Tatsache beweise, dass der von ihr am 18. Oktober abgesandte Brief schon am 20. Oktober in Zürich eingetroffen sei, im vorliegenden Falle auch ohne Verlängerung der ordentlichen Frist möglich gewesen. Wenn ihre Erklärung erst nach Ablauf dieser dem Amte zugekommen sei, s0 habe sie das ausschliessIich ihrer eigenen Nachlässigkeit, nämlich dem Umstande zuzuschreiben, dass sie die Zahlungsbefehle volle neun Tage habe liegen lassen, ohne etwas vorzukehren. Auch wenn man - anderer Ansicht sgein und annehmen wollte, dass der ausländische Schuldner gleich dem inländischen das Recht habe, mit der Aufgabe des Rechtsvorschlags bis zum letzten Tage der zehntägigen Frist zuzuwarten, hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, weil eine als Rechtsvorschlag sich darstellende Erklärung innert jener Zeit hier nicht abgegeben worden sei. Denn die Schuldnerin habe am 18. Oktober nicht eiwa direkt an das Amt geschrieben, dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen bestreite, in welchem Falle allein in dem fraglichen Briefe ein Rechtsvorschlag im Sinne des Gesetzes liegen würde, sondern lediglich ihren Anwalt beauftragt, dies zu tun und dessen Erklärung an das Amt sei erst am 20. Oktober, also mehr als 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls abgegangen. Die Situation sei also genau die nämliche, wie wenn ein in der Schweiz wohnhafter Schuldner seinen Rechtsbeistand beauftragt hätte, für ihn Recht vorzuschlagen, und der letztere den Auftrag zu spät ausgeführt hätte.

19 Entscheidurigen der SchuldbetreibungsDie kantonale Aufsichtsbehörde wies jedoch am 29. Dezember 1916 den Rekurs mit der Begründung ab : mit der Verlängerung der Frist zum Rechtsvorschlage um zwei Tage habe die Vorinstanz, angesichts der festgestellten entsprechenden Beförderungsdauer des Briefes vom 18. Oktober 1916, von der ihr durch Art. 66 Abs 5 SchKG eingeräumten Befugnis einen angemessenen Gebrauch gemacht. Der Umstand, dass die Schuldnerin den erwähnten Brief nicht direkt an das Amt, sondern an ihren Vertreter. gerichtet habe, sei ohne Bedeutung, da nicht anzunehmen sei, dass, wenn sie ihre Erklärung zur gleichen Zeit an das Amt abgesandt hätte, dieses sie früher und noch innert der gesetzlichen zehn Tage erhalten hätte. Ebenso könne darin, dass sie nicht vorher geschrieben, kein Verschulden an der Verspätung erblickt werden : die gegenteilige Annahme würde eine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Frist für den im Ausland wohnhaften Schuldner bedeuten.

B. — Gegen diesen ihr am 6. Januar 1917 zugestellten Entscheid rekurriert die Firma Fiori-Express am 16. Januar 1917 an das Bundesgericht, indem sie an ihrer oben wiedergegebenen, abweichenden Rechtsauffassung festhält.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht ¡nErwägung:

1. — Soweit die Rekurrentin die von den Vorinstanzen der Rekursgegnerin bewilligte Fristverlängerung deshalb als unzulässìig anficht, weil die Rekursgegnerin ihre Bestreitungserklärung bei s ofortiger Abgabe auch ohne solche Verlängerung rechtzeitig dem Amte hätte zur Kenntnis bringen können, erweist sich ihr Standpunkt ohne weiteres als rechtsirrtümlich. Wenn das Bundesgericht in dem in der Rekursschrift angerufenen Urteile in Sachen Kähn* erklärt hat, die nachträgliche Ver- * AS 48 ITI N° 33.

längerung der Frist zum Rechtsvorschlage durch die Aufsichtsbehörde dürfe nicht dazu benützt werden, eine dem Schuldner zur Last fallende Säumnis gutzumachen, so wollte es damit nicht sagen, dass der Schuldner, um ihrer teilhaftig zu werden, sofort gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben haben müsse. Vielmehr ist schon damals anerkannt worden, dass es auf alle Fälle hinreiche, wenn er seinen Bestreitungswillen -vor Ablauf der ordentlichen zehntägigen Ueberlegungsfrist des Art. 74 SchKG zum Ausdruck gebracht habe. Eine andere Behandlung der Sache würde zu einer Schlechterstellung des ausländischen gegenüber dem .inländischen Schuldner führen, die sich durch keinen inneren Grund rechtfertigen liesse und vom Gesetze nicht beabsichtigt sein kann. . Die Anwendung des Art. 66 Abs. 5 SchKG auf die Rechtsvorschlagsfrist setzt demnach nicht etwa voraus, dass ohne síe der Schuldner überhaupt ausser Stande wäre, seine Rechtsvorschlagserklärung dem Amte rechtzeitig zukommen zu lassen : es genügt, dass ihm dies bei Aufgabe am letzien Tage der zehntägigen Frist mit dem normalen Beförderungsmittel der Post infolge der Entfernung seines Wohnorts vom Betreibungsort — im Gegen- - Satz zum schweizerischen Schuldner, für den die Uebergabe an die sch weizerische Post nach Art. 32 SchKG den Eingang beim Amte ersetzt — nicht mehr möglich wäre.

Auch kann sie — im Gegensatz zu der im vorerwähnten Urteile ausgesprochenen Ansicht, — da, wo sie nicht von Anfang an, sondern erst nachträglich nach Ablauf der ordentlichen gesetzlichen Frist erfolgt, nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Schuldner innert jener eine an das Amt gerichtete, sich als Rechtsvorschlag im Rechtssinne darsteliende Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Wenn, worüber Praxis und Doktrin einig sind, es micht im Belieben des Amtes steht, ob es dem Schuldner die in Art. 66 Abs. 5 vorgesehene Begünstigung gewähren will oder nicht, sondern der Schuidner, sofern es zur wirk- 12 Entscheidungen der Schuldbetreibungssamen Wahrung seiner Interessen nötig ist, auf sie ein Anrecht hat — und nur unter dieser Voraussetzung kann ihm gegenüber einem ablehnenden Verhalten des Amtes die Beschwerde gegeben werden — s0 darf ihm die ungerechtfertigte Versagung durch das Amt nicht schaden, sondern muss er durch die Gutheissung der darü r erhobenen Beschwerde nach ‘allgemeinem Grundsatz in die gleiche Lage versetzt werden, wie wenn das Amt von vornherein richtig vorgegangen wäre, die Frist also von Anfang an, bei Zustellung des Zahlungsbefehls, um die normale Befördecungsdauer eines Briefs vom schuldnerischen Wohnort nach dem Betreibungsort erstreckt hätte. Gleichwie in diesem Falle der Rechtsvorschlag ohne Zweifel als rechtzeitig anzusehen Iist, sobald nur das Betreibungsamt ihn innert der erstreckten Frist erhalten hat, gleichgiltig wann er an es abgegangen ist, s0 muss es auch für die nachirägliche Validierung im Beschwerdeverfahren genügen, dass er dem Amte innert des Zeitraums zugekommen ist, der dafür von Anfang hätte gewährt werden sollen. Wie dies bewerkstelligt worden ist, ob der Schuldner innert der zehntägigen Frist des Art. 74 selbst an das Ámt geschrieben, dass er Recht vorschlage, oder ob er lediglich einen Dritten beauftragt hat, jene Erklärung für ihn abzugeben, kann dabei nach dem Gesagten keinen Unterschied ausmachen.

2. — Da im vorliegenden Falle angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse und des Umstandes, dass der Brief der Schuldnerin vom 18. Oktober bis zur Ankunft in Zürich zwei Tage brauchte, unbedenklich angenommen werden darf, dass ein am 19. Oktober 1916, d. h. am letzten nach Art. 74 zulässigen Tage direkt an das Amt abgesandter Rechtsvorschlag diesem nicht vor dem 21. Oktober zugekommen wäre, ist demnach gegen die von den Vorinstanzen verfügte Verlängerung der Rechtsvorschlagefrist bis zum letzteren Tage und die Gültigerklärung des bis dahin tatsächlich eingegangenen Rechtsvorschlages nichts einzuwenden. Ein Widerspruch zum Dispositive des Urteils in Sachen Kahn entsteht dadurch nicht. Nachdem in jenem Falle festgestelltermassen ein vom Schuldner am 10. Februar 1916 abgesandter Brief schon am 10. März, also nach einem Monat, in Basel eingetroffen war, hätte von einer Verlängerung der Rechtsvorschlagefrist bis zum 11. März (d. h. um beinahe vier Monate), wie sie die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt hatte, auch bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung nur dann die Rede sein können, wenn nachgewiesen worden wäre, dass der Schuldner vor Ablauf der ordentlichen zehn Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls (26. November 1915) entweder selbst an das Amt geschrieben hätte, um Recht. vorzuschlagen, oder doch zum mindesten einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter damit beauftragt hätte, es für ihn zu tun, der fragliche Brief aber nicht angekommen wäre. Jener Nachweis war aber von ihm nicht erbracht noch auch nur angeboten worden.

Demnack hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 32, Art. 66 et Art. 74 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

Cité dans