Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

44 I 41

8. Urteil vom 4. Februar 1918 1. S. Politizche Gemeinde Ebnat gegen Kubli und Mitbeteiligte, Der Kläger kann sich nicht auf Art. 39 BV berufen. — Die freie Kognition des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen findet auch Anwendung, wenn zwar nicht der Gerichtsstand selbst, wohl aber der KlageansPpruch, dessen Natur für seine Bestimmung massgebencdl ist, dem eidg. Reeht untersteht, sofern es Sich in diesen Falle um interkantonale Verhältnisse- handelt, Dabei ist ein aktueller Gerichtsstandskonflikt nicht erforderlich, sondern der jenes eidg. Recht angeblich verletzende kantonale Gerichtsstandsentscheid schon als solcher anfechtbar. — Gerichtsstand für die Klage auf Erfüllung eines, gemäss Art, 959 ZGB im Grundbuch vorgemerkten Liegenschaftskaufsrechts.

Sachverhalt

A. — Mit Vertrag vom 18. Oktober 1912 räumte Emil Giezendanner in Ebnat (Kt. St. Gallen) der Politischen

Gemeinde Ebnat ein näher geregeltes « Kaufrecht » an Seinen — einzeln aufgeführten — Liegenschaften in Ebnat selbst und in Nachbargemeinden ein. Dabei wurde bestimmt, dass die Gemeinde bei allfällgem Ableben Giezendanners,. bevor die Strazzierung und Zufertigung der Objekte an sié stattgefunden habe, berechtigt sei, von seinen Erben « sofort die grundbuchliche Zufertigung » gemäss dem Vertrage zu verlangen. Auf Grund einer weitern Bestimmung wurde der Vertrag in den Grundbuch-Protokollen der Liegenschaftsgemeinden nach Art. 959 ZGB vorgemerkt.

_ Nachdem Emil Giezendanner am 27. September 1916 in Ebnat verstorben war, gelangte die Politische Gemeinde Ebnat an dessen Erben, Dr. med. F. W. Kubly in Zürich, Karl Giezendanner in Teufen (Kt. Appenzell A.-Rh.) und Eduard Giezendanner in Ebnat, behufs Erfüllung dieses Vertrages, soweit sie nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt war. Eduard Giezendanner erklärte sich hiezu bereit, die auswärtigen beiden Erben dagegen nicht. Deshalb erhob die Gemeinde gegen diese letztern beim Bezirksgericht Obertoggenburg als dem Gerichtsstande der gelegenen Sache gemäss der erwähnten Vertragsbestimmung Klage auf Zufertigung der noch nicht erworbenen Liegenschaften unter den im Vertrage vorgesehenen Bedingungen. Die Beklagten (von denen Karl Giesendanner selbst im Laufe des Prozesses Verstorben ist, wobei seine Erben an seine Stelle getreten. sind) erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeil des st. gallischen Richters, indem sie geltend machten, der eingeklagte Anspruch sei, weil persönlicher Natur, gemäss Art. 59 BV vor dem Richter ihres Wohnorts zu erheben (als welchen sie Zürich, den Wohnort Dr. Kubly's, insgesamt anzuerkennen erklärten), Das Bezirksgericht wies diese Einrede ab, das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen (I. Zivilkammer) aber hiess sie auf Appellation der BeklagtenmitEntscheid gender Erwägung gut : Nach der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichts sei der Anspruch auf Abtretung von Grundeigentum durchweg als persönlicher im Sinne von Art. 59 BV angesehen worden (AS 24 I S. 660; 32 I S. 291). Allerdings habe das Bundesgericht in einem spätern Entscheide (35 IS. 70) die Frage offen gelassen, ob nicht, allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen, der Meinung von BURCKHARDT “ (Kommentar zur BV, S. 611 fffflÆ.) beizupflichten wäre, wonach der Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne des Art. 59 BV zugunsten der Zulassung des Gerichtsstandes der gelegenen Sache für jenen Anspruch enger gefasst werde. Das Kantonsgericht sehe sich indessen nicht veranlasst, von der bisher geltenden Gerichtspraxis abzugehen. Die Ausnahme, welche für dingliche Klagen vom Gerichtsstande des Art. 59 BV bestehe, lasse Sich praktisch damit begründen, dass der Richter der gelegenen Sache durch seine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besser als ein anderer zur Beurteilung solcher Stre1- tigkeiten geeignet sei. Diese Erwägung rechtfertige es

jedoch nicht, eine Klage auf Abtretung von Grundeigentum als dingliche zu behandeln und sie, statt dem Richter des Wohnortes, demjenigen der gelegenen Sache zu unterstellen. Mit demselben Rechte müsste dann auch für andere persönliche Ansprachen, wenn sie in Beziehung zu eiiiem Grundstück stünden (wie z. B. Schadenersatzklagen aus Miet- oder Pachtvertrag. u. s. w.) der Gerichtsstand der gelegenen Sache gefordert werden. Damit würde sich aber die Rechtssprechung durchaus in Wi1- derspruch zum Willen der Bundesverfassung begeben, die in Art. 59 einen Grundsatz aufgestellt habe, der nicht aus —. mehr oder minder wichtigen — blossen Zweckmäss1gkeitsgründen durchbrochen werden dürfe. Die Frage sodann, ob etwa nach ZGB ein Kaufsrecht durch die Vormerkung im Grundbuch dinglichen Charakter erhalte, müsse verneint werden : «Die in Art. 959 ZGB zur Vormerkung zugelassenen persönlichen Rechte bleiben

obligatorischer Natur. Sie gewähren keine Herrschaft über die Liegenschaft, auf die sie sich beziehen. Dem Berechtigten steht auch nicht gegen alle Dritten, die das Recht stören, ein Anspruch auf Schutz des Rechtes zu. Nur die Aenderung des dem vorgemerkten Rechte widersprechenden Rechtszustandes muss sich der Dritte gefallen lassen (vergl. OsTERTAG, Komm. z. Sachenrecht, IT. Aufl, S. 183; Entscheid der Rekurskammer des Zürcher Obergerichtes vom 26. Juni 1915, Schweiz. Zeitschrift für Betreibungs- und Konkursrecht 1916, S. 150). Einen persönlichen Anspruch, auch wenn er gemäss Art. 959 im Grundbuch eingetragen ist, weiter als solchen zu behandeln, rechtfertigt sich übrigens um s0 mehr, als nach Art. 960 ZGB auch andere persönliche Ansprüche, die streitig oder vollziehbar sind, in gleicher Weise durch Vormerk im Grundbuch gesichert werden können. Solche Sicherungsvormerke geschehen einseitig. Nun würde es aber dem Grundsatz von Art. 59 BV — der jedem Schuldner seinen natürlichen Richter gewährleisten will — entschieden widersprechen, wenn einseitig, durch Grundbuchvormerk, gegen den aufrechtstehenden Schuldner ein besonderer Gerichtsstand begründet werden könnte. Das wäre ein ähnlicher Einbruch in jenen Grundsatz wie etwa der Arrest auí ausser dem Wolmnsitzkanton des Schuldners liegende Vermögensstücke, welchen Arrest Art. 59 ausdrücklich verbietet. »

B. — Gegen diesen Entschéid des Kantonsgerichts hat die Politische Gemeinde Ebnat den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, er sei als bundesverfassungsWidrig aufzuheben und demgemäss die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Obertoggenburg zu bejahen.

Die Begründung geht dahin, die Klage auf Zufertigung einer Liegenschaft sei dinglichen Charakters, insbesondere wenn, wie hier, das Kaufsrecht gemäss Art. 959 ZGB im Grundbuch vorgemerkt worden sei. Eine Ausdehnung des Begriffs « persönliche Ansprache » im Sinne des Gerichtsstand. N° &. E: 1:

kantonsgerichtlichen Entscheides rechtfertige sich nicht, wie BURCKHARDT zutreffend ausgeführt habe. Das Kartonsgericht habe einerseits den Art. 59 BV zu Unrecht angewendel und somit verletzt, und anderseits den Art. 48 sf. gall. ZPO, der solche dingliche Streitigkeiten vor den Richter der gelegenen Sache weise, zu Unrecht beiseite gesetzt, so dass die Verneinung der Zuständigkeit dieses Richters auch eine gegen Art. 4 BV verstossende Rechtsverweigerung bedeute.

Die Rekurrentin hat zur Unterstützung ihres Standpunktes betreffend die dingliche Natur de: streitigen Anspruchs ein Rechtsgutachten von Prof. Carl Wieland in-Basel vorgelegt.

C. — Die Rekursbeklagten haben in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten : mit Bezug auf Art. 59 BV, weil hieraus nach feststehender Praxis (AS 36 I S. 249 ffl) nur die beklagte Partei ein Recht ableiten könne, und mit Bezug auf Art. 4 BV wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, weil das kantonsgerichtliche Urteil gemäss Art. 310 litt. d sf. gall. ZPO durch Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hätte weitergezogen werden Können. Eventuell haben sie auf Abweisung des Rekurses angetragen, wesentlich mit der Begründung : Der Art. 959 ZGB bezeichne das Recht aus dem Kautversprechen ausdrücklich als persönliches Recht, und die weitergehende Wirkung, die mit der Vormerkung verbunde sei, ändere seinen Charakter speziell in der hier einzig in Betracht fallenden Richtung gegen denjenigen, der es eingeräumt habe, in keiner Weise. Demnach sei det Ait. 59 BV massgebend. Für die damit im Widerspruch stehende Gerichtsstandsvorschrift des Art. 48 sft. gall. ZPO sei im vorliegenden interkantonalen Verhältnis Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beruft sich auf die Begründung ihres Entscheides und fügt bei : Das

dingliche Recht, welches den Gerichtsstand der gelegenen Sache zu begründen vermöge, sei ein Sachenrecht. Ein persönlicher Anspruch aber werde durch die Vormerkung des Art. 959 ZGB nicht zum Sachenrecht, sondern es werde dadurch nur die Berufung auf den guten Glauben eines Dritten ausgeschlossen und der Vollzug des persönlichen Anspruchs gesichert. Dass es sich dabei nicht um ein dingliches Recht handle, zeige sich insbesondere im Konkurs, wo der Anspruch auf Uebertragung des Eigentums gemäss der allgemeinen Regel in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt werde. Und von willkürlicher Nichtanwendung des Art. 48 st. gall. ZPO könne nicht die Rede sein, weil diese Prozessvorschrift nach der Gerichtspraxis wegen Art. 59 BV nur für innerkantonale Verhältnisse ‘Geltung habe.

Erwägungen

1. Im vorliegenden Gerichtsstandsstreit kann sich die Rekurrentin als Klägerin gegenüber der angetochtenen Verweisung ihres Anspruchs vor den Wolnsitzrichter der Gegenpartei allerdings nicht auf Verletzung des Art. 59 BV berufen, da dieser in der Tat nur dem Beklagten Schutz gegen die Belangung vor einem anderweitigen Richter gewährt. Dagegen föllt dieser Streit in die staatsrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichts, weil es sich dabei um eine nach eidg. Recht zu beurteilende interkantonale Gerichtsstandsfrage handelt. Zwar regelt das eidg, Recht den Gerichtsstand für die Klage auf kaufvertragsmässige Liegenschaftsübereignung nicht unmittelbar, da es keine einschlägige Gerichtsstandsnorm enthält, wohl aber mittelbar, indem jener Gerichtsstand durch die Natur des Klageanspruchs bestimmt wird und hiefür das diesen Anspruch selbst beherrschende eidg. Recht (ZGB) massgebend 1st. Der angefochtene Entscheid und auch die Erörterungén der Parteien im Rekursverfahren drehen sich darum, ob der Klageanspruch der Rekurrentin persönlicher oder dinglicher Gerichtsstand. N? o. = Natur sei, und diese entscheidende Vorfrage eidg. Rechts wird als solche von der Kognition über den Gerichtsstand mitumfasst. Dabei gehört hier der Gerichtsstand, je nach Lösung der Frage, dem oder jenem Kantone an. Es besteht somit die Möglichkeit eines interkantonalen Gerichtsstandskonflikts, der vom Bundesstaatsgerichtshof zu entscheiden ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den staatsrechtlichen Rekurs bereils gegenüber demjenigen kantonalen GerichtsstandsentScheide zuzulassen, welcher nach der Behauptung des Rekurrenten das massgebende eidg. Recht verletzt, ähnlich wie in den Doppelbesteuerungsstreitsachen auch schon die behauptete Verletzung der einschlägigen bundesrechtlichen Grundsätze an sich, ohne dass ein aktueller Konflikt der virtuell beteiligten Kantone vorzuliegen braucht, als zur Anrufung des Bundesgerichts genügend erachtet worden ist. In solchen Fällen haft aber der Staatsgerichtshof den kantonalen Entscheid - nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Willkür, sondern frei auf die Richtigkeit der Anwendung des Bundesrechts zu überprüfen. Deshalb gilt das für die Beschwerden aus Art. 4 BV aufgestellte Erforderuiss der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges hier nicht. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

9. Dem Anspruche des Käufers auf Erfüllung eincs Liegenschaftskaufsrechts ist jedenfalls dann, wenn dieses Recht, wie das hier streitige, gemäss Art. 999 ZGB im rundbuch vorgemerkt worden ist, für die Frage des Gerichtsstandes, entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts, ncht persönlicher, sondern dinglicher Charakter beizulegen. Das Kaufsrecht selbst begründet allerdings noch kein Recht des Käufers a n der Sache, s0ndern nur ein Recht auf die Sache dem Verkäufer gegenüber. Allein durch die Vormerkung im Grundbuch erhält dieses Recht laut Art. 959 Abs. 2 ZGB « Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte ». Das bedeutet, dass das vorgemerkte Recht nicht nur dem einen spätern Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteht, sondern auch gegenüber dem Verkäufer selbst insofern verstärkt und verselbsfändigt wird, als auch er nicht mehr die Möglichkeit hat, in Missachtung des Rechts über das Grundstück zu verfügen. Die Vormerkung macht somit den Käufer in gewissem Umfange schon zum grund- _ buchlichen Herrn des Kaufgrundstücks, indem sie ihn die spätere Begründung eines seinen Vertragsanspruch verletzenden Rechts hieran zu verhindern berechtigt und s0o bereits das dingliche Rechtsverhältnis des Grundstücks beeinflusst (mit Wirksamkeit auch im Konkurse, vergl. OSTERTAG, Kommentar zu Art. 959 ZGB, Anm. 3 litt. d, S.171, und BGE 43 III Nr. 26 S.140 fÆf.). Dieser Situation entspricht es, den Entscheid sowohl über die Wirksamkeit, als auch über die Gültigkeit eines solchen Kaufsrechts dem Richter des Ortes zuzuweisen, wo das Kaufgrundstück liegt. Denn ein Streit hierüber wird zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten Kaufrechts auf das Rechtsverhältnis des Grundstücks selbst weniger durch die Person des Verpflichteten, als … durch den Gegenstand und Inhalt der Verpfliehtung charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand nach dem Orte zu bestimmen, mit dem das eingeklagte Recht durch seinen Gegenstand verbunden. ist, als nach dem Wohnsitz desjenigen, der es bestreitet, mag dieser auch der persönlich Verpflichtete sein. Am erstern Orte wird nicht nur das Grundbuch geführt, das die Vormerkung des Rechts und überhaupt die für das Rechtsverhältnis des Grundstücks massgebenden Ausweise enthält, sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag

vollzogen werden (weshalb er wohl auch in der dort vorgetrchriebenen Form abgefasst sein muss). Diese Momente lassen auch aus praktischen Rücksichten den Gerichtsstand der gelegenen Sache jedenfalls dann als gegeben erscheinen, wenn das eingeklagte Kaufsrecht durch die Vormerkung im Grundbuch bereits im erörterten Sinne zum Recht am Grundstück selbst geworden ist. Wie es

sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten verhält, die gemäss den Art. 959 und 960 ZGB durch solche Vormerkung gesichert werden können, braucht hier nicht untersucht zu werden.

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Kantonsgericht den von der Rekurrentin eingeklagten Anspruch in unrichtiger Auslegung eidg. Rechts an einen ausserkantonalen Gerichtsstand verwiesen hat, während er, wie sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nach dem st. gallischen Prozessrecht selbst vor den dortigen Richter der gelegenen Sache gehört. Der kantonsgerichtliche Entscheid ist deshalb gemäss dem Rekursbegehren aufzuheben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des sl. gallischen Kantonsgerichts (I. Zivilkammer) vom

14. September 1917 in dem Sinne aufgehoben, dass das Bezirksgericht Obertoggenburg als zur Beurteilung der Klage der Rekurrentin zuständig erklärt wird...

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 959, Art. 960 et Art. 999 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4, Art. 39 et Art. 59 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

Cité dans