Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 13 décisions citantes n’a été analysée.

44 I 49

9. Urteil vom 13. März 1918

Sachverhalt

I. i. S. R. E. Oosterreich. Finanzministerium gegen Dreyfus.

Der staatsrechtliche Rekurs gegen den Arrestbefehl ist, auch soweit er die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht voraussetzt, noch nach Abweisung der Arrestaufhebungsklage zulässig. — Bestreitung der schweiz. Gerichtsbarkeit auf Grund des Völkerrechts als Gerichtsstandsfrage eidg. Rechts (Art. 189 Abs. 3 OG). — Der völkerrechtliche Grundsatz der Exemtion der ausWwärtigen Staaten von der inländischen Gerichtsbarkeit gilt nicht unbeschränkt ; Ausnahme mit Bezug auf ein unter gewissen Bedingungen in der Schweiz begebenes ausländisches Staatsanleihen.

A. — Der Rekursbeklagte Ludwig Dreyfus von und in Zürich besitzt 10 Stück zu « 2000 Kronen = 2100 Fr. » der im April 1914 auf Grund einer kaiserlichen VerordAS 44 T — 1918 E 50 i Staatsrecht.

nung vom Kk. k. österreichischen Finanzministerium herausgegebenen, auf den Innaber lautenden «Kk. Kk. österr. 4 14 % steuerfreien amortisablen StaatsschatzAnweisungen vom Jahre 1914 » (Serie V Nr 29,638 bis 29,647), die zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1916 ausgelost worden sind. Nach den darauf abgedruckten Ausgabeb«=dingungen erfolgt die Auszahlung der Zinsen und die Rückzahlung des Kapitalbetrages « nach Wahl des Innabe:s bei der Kk. Kk. Staatsschuldenkasse in Wien in Kronen, oder bei den bekanntzugebenden Zah'stellen... in der Schweiz für die in der Schweiz gestempelten Stücke in Francs ». Die fraglichen 10 Stücke tragen den offiziellen Vermerk : « Abgestempelt zur Identifizierung der Rücktzahlung in der Schweiz in Schweizerfranken. » Dabei ist als Zahlstelle die Basler Handelsbank zngegeben.

Im Juli 1917 wirkte Dreyfus für den Rückzahlungsbetrag dieser Titel von 21,000 Fr. nebst Verzugszins cestüuzt auf Art. 271 Ziff. 4 Sch KG (Voraussetzung, dass. der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt) in Base! Arrest aus an einem Guthaben «der Schuldnerin » bei der Basler Handelsbank, in der Höhe von 9100 Fr., nachdem (liese Bank die Einlösung der Titel verweigert hatte, weil Dreyfus die mit Rücksicht auf die österreichische Kriegsgesetzgebung von ihm verlangte eidesstattliche Erklärung, dass die Titel nicht im Eigentum eines OVesterreich feindlichen Staatsangehörigen- ständen und schon vor dem 31. Juli 1914 in der Schweiz deponiert gewesen seien, nicht unterzeichnen wollte. Der Arrestbefehl nennt als Schuldner das « K. Kk. Oesterreichische Finanzministerium in Wien ». Dieses strengte die Arrestaufhebungsklage des Art. 279 Abs. 2 SchKG an, und zwar u. a. (so weit heute noch von Belang) mit der Begründung : Schuldner der geltend gemachten Schuldtitel sei der österreichische Staat ; nur er als Fiskus, nicht aber das k. k. Finanzministerium, könne Träger von Privatrechten und damit Arrestschuldner sein. Ein ausländischer Staat unterliege jedoch nach feststehendem Grundsatze des Völkerrechts der inländischen Gerichtsbarkeit nicht...

Diese Klage wurde von beiden kantonalen Insftanzen abgewiesen, endgültig durch Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. November 1914 aus folgenden Erwägungen : Unter den Parteien stehe fest, dass der Arrestbefehl sich gegen den österr. Fiskus als Arrestschuldner richten wolle und dass das Kk. Kk. österreichische Finanzministerium nur als die den Fiskus in dieser Sache vertretende Amtsstelle aufgeführt sei. Es handle sich also dabei lediglich um eine ungenaue Bezeichnung des richtigen Arrestschuldners, die für die Rechtsbeständigkeit des Arrestes belanglos sei. Sodann könne die vom Kläger angerufene und durch Literaturzitate belegte Lehrmeinung, dass ein ausländischer Fiskus im Inlande nicht belangbar sei, trotz einiger zustimmender Gerichtsentscheide nicht als unzweifelhafte Rechtsgewohnheit anerkannt werden, deren Geltung speziell auch für das Gebiet der Schweiz durch schweizerische Indikatur hinlänglich erhärtet wäre. Jedenfalls aber könne Sich der österreichische Fiskus gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung seiner Staatsschatzanweisungen auf die angebliche Befreiung von der schweiz. Gerichtsbarkeit nicht berufen, weil er selbst diese Staatsschatzanweisungen seinerzeit auf den schweiz. Markt gebracht und so wohl im Ausgabeprospekt, als auch in den Titeln deren Verzinsung und Rückzahlung in der Schweiz versprochen, also die ganze Abwickelung des Schuldverhältnisses 11 die Schweiz verlegt habe. Damit habe er nach Treu und Glauben im Verkehr den schweiz. Erwerber solcher Titel zugleich auch des Bechtsschutzes versichert, den das schweiz. Recht dem Gläubiger gewähre, und dürfe sich diesem Rechtsschutz nicht durch Berufung auf angebliche Privilegien völkerrechtlicher Natur entziehen...

B. — Hierauf hat das Kk. k. österreichische Finanzministerium den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht ergriffen und beantragt, es seien s0 wohl das Urteil des Áppellationsgerichtes vom 27. November 1917, als auch der Arrest vom 10. Juli 1917 selbst als verfassungswidrig aufzuheben.

Das Appellationsgericht habe sich, wird ausgeführt, der Rechtsverweigerung und Verletzung des Art. 4 BV schuldig gemacht ; denn willkürlich sei 1. die. Zulassung des Árrestes gegenüber dem Finanzministerium, obschon dieses selbst weder juristische Person und Träger des Staatsvermögens sei, noch auch den Staat als Fiskus vertrete, indem dessen Vertretung gesetzgemäss einzig und allein den sog. Finanzprokuratoren zustehe ;

2. die Missachtung des völkerrechtlichen Prinzips der Exterritorialität oder Exemtion auswärtiger Staaten mit Bezug auf die inländische Gerichtsbarkeit, das als fundamentaler Grundsatz der ungeschriebenen Völkerrechtsordnung in Literatur und Rechtssprechung allgemein anerkannt sel, wofür verwliesen werde auf : LISZT, Völkerrecht, S. 271 (recte [9. Auflage] : S. 69-70) ; LABAND, Staatsrecht des deutschen Reiches III S. 392 ; GAUPPSTEIN, Kommentar z. deutschen ZPO I S. 13 ; voN BAR, Handbuch des internationalen Rechts IIS. 666 ; HELLWIG, System des deutschen Zwwviprozessrechtes I S. 75; Entscheidungen des Reichsgerichts, 62 Nr. 41; Urteil des Oberlandesgerichts Wien Vv. 21. Juni 1887; Entscheid des Arrestrichters in Zürich (wo Dreyfus ebenfalls, aber erfolglos, einen Árrest auszuwirken versucht habe) vom 10. Juli 1917 ;

AAUSSEALAS Die willkürliche Bejahung der Basler Gerichtsbarkeit verstosse ferner auch gegen Art. 58 BV...

C. — Der Rekursbeklagte Dreyfus hat Abweisung des Rekurses und Gültigerklärung des streitigen Arrestes beantragt.

Erwägungen

1. Der Rekurs ist gegen den Arrest gerichtet, der dem Rekursbeklagten in Basel von der Arrestbehörde bewilligt und im gerichtlichen Aufhebungsverfahren geschützt worden ist. Er erscheint als rechtzeitig erhoben, obschon die Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG nur dem EntScheide über die Arrestaufhebungsklage, nicht auch dem Arrestbefehl gegenüber gewahrt ist; denn die Erschöpfung des mit jener Klage gegebenen besonderen Instanzenzuges war jedenfalls zulässig, wenn auch, angesichts der Berufung des Rekurrenten auf das Völkerrecht, vielleicht — nach Analogie der direkten Anfechtbarkeit des Arrestbefehls wegen Verletzung von Staatsverträgen (vergl. AS 35 I S. 595 f.) — nicht notwendig.

2. Die Anfechtung dieses Arrests wird gestützt : einerseits auf das formelle Argument, dass Arrestschuldner nicht das âls solcher behandelte österreichische Finanznunisterium sei, und anderseits auf die materiellen Einwendungen, dass ein AÁrrest gegen den wirklichen ArrestSchuldner, den österreichischen Staat als Fiskus, in Basel nach allgemein anerkanntem Völkerrecht überhaupt nicht ausgewirkt werden könne...

3. (Ablehnung des formellen Rekursarguments, weil die damit angefochtene Erwägung des Appellationsgerichts nicht willkürlich sei.)

1. In materieller Iinsicht wird mit der Bestreitung der Zulässigkeit des angefochtenen Arrestes wegen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Exterritorialität oder Exemtion der auswärtigen Staaten gegenüber der inländischen Gerichtsbarkeit eine Gerichtsbarkeitsfrage oder Gerichtsstandsfrage im weitern Sinne aufgeworfen. Und zwar ist das hiefür massgebende Völkerrecht in der Schweiz als eidgenössisches Recht zu betrachten, da es seiner Natur nach innerstaatlich allgemeine Geitung beansprucht und deshalb dem einheitlichen internen 54 i Staatsrecht.

Rechte gleichgestellt sein muss. Gegenstand des Streites bildet somit in diesem Punkte eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts, die als solche gemäss Art. 189 Abs. 3 OG vom Bundesgericht nicht nur im Rahmen der vom Rekurrenten angerufenen beschränkten Kognition (Art. 4 und 58 BV) zu überprüfen, sondern frei und selbständig zu beurteilen ist.

Hiebei ergibt sich, dass der fragliche Grundsatz des Völkerrechts keineswegs als allgemein und vorbehaltlos anerkannt gelten kann. Wohl folgert eine weit verbreitete Lehre aus der völkerrechtlich voräusgesetzten Souveränität und gegenseitigen Unabhängigkeit der Staaten, dass ein Staat nicht nur, soweit er 1n Ausübung seiner Hoheitsgewalt (jure imperii) handelt, sondern der Regel nach auch, soweit er als Subjekt von Privatrechtsverhältnissen (jure gestionis) auftritt, keiner fremden Gerichtsbarkeit untersteht. Dieser Auffassung huldigen insbesondere die deutsche und die österreichische, so0wie auch die französisChe, englische und nordamerikanische Gerichtspraxis (vergl, hierüber aus neuerster Zeit die Verweisungen in dem niederländischen Werke : L. vaN PRAAG, Juridiction et Droit international public, S. 390 fffffl., namentlich 401-405). Ihr steht jedoch Schon seit 1886 die itaienische und seit 1903 auch die belgische Gerichtspraxis gegenüber, wonach ein fremder Staat in seiner Eigenschaft als Träger privater Rechte allgemein gleich einer Privatperson vor dem inländischen Richter belangt werden kann (vgl. vaN PRAAG, a. a. O., S. 406 f., und die Erwägungen des für Belgien grundlegenden Urteils des Brüsseler Kassationshofes in NIEMEYER's Zeitschrift für Internationales Privat- und öffentliches Recht XVI (1906) S. 243 ffÆ.). Und im gleichen Sinne treten der in ihren Ländern herrschenden Meinung entgegen z. B. für Frankreich : ANDRÉ WEtss, Droit international privé V S. 96-115; für Deutschland : FRIEDRICE STEIN, ZiVilprozessordnung (10. Auflage des vom Rekurrenten zitierten GauPP'schen Kommentars) S. 16. Ueberdies lässt diese Meinung selbst Ausnahmen zu, u. a. für die Fälle, in denen der fremde Staat die inländische Gerichtsbarkeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat (vergl. voN BAR, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, II S. 761-72; A. WErss, a. a. O., S. 109). Entsprechend sieht auch der vom « Institut de droit international » anlässlich seiner Tagung in Hamburg vom Jahre 1891 festgestellte Entwurf einer internationalen Regelung der Zuständigkeit der Gerichte gegenüber fremden Staaten und Staatsoberhäuptern als zulässig vor (Art. IT § 1 Ziff. 5) » les actions fondées sur les contrats conclus par l’Etat étranger dans le territoire, sì l’exécution complète dans ce même territoire en peut être

demandée d’après une clause expresse ou d'aprés la nature même de l’action» (Annuaire de l’Institut, XI S. 437 ; A. WeErss, a. a. O., S. 115, Fussnote). Angesichts dieser Rechtslage darf die schweizerische Gerichtsbarkeit für den hier gegebenen Tathestand unbedenklich bejaht werden. Das durch die Ausgabe der iraglichen Staatsschatz-Auweisungen begründete Rechtsverhältnis des österreichischen Staates zu den Anwelisungsinhabern gehört dem Privatrechte an (vergl, VAN PRAAG, a. a .O. S. 397-399, gegenüber voN BAR, a. a. O. S. 673-74). Und zwar hat der Staat diese Anweisungen direkt in der Schweiz ausgeben lassen und sich ausdrücklich verpflichtet, die betreffenden («in der Schweiz gestempelten ») Stücke — zu denen die vom Rekursbeklagten geltend gemachten gehören — auch in der Schweiz und in dortiger Währung zurückzubezahlen. Bezüglich solcher Stücke ist somit in der Tat die Abwicklung des ganzen Geschäftes in der Schweiz vorgesehen und deshalb für die Belangung des Staates, mit Einschluss hierauf abzielender Sicherungsmassnahmen wie ein Arrestschlag, die schweizerische Gerichtsbarkeit — elektiv neben der österreichischen — jedenfalls nach dem forum

contractus im Sinne voN BaR's (a. a. O. S. 676), wenn nicht geradezu vereinbarungsgemäss, gegeben.

Demnack erkennt das Bundesgertcht : Der Rekurs wird abgewiesen.

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Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 et Art. 58 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 279 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 178 et Art. 189 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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