44 II 227
40. Urteil der LE. Zivilabtoïilang vom 10. Juli 1918 i..S. Scherer.
Geltung des Art. 63 Zift. 2 und 3 OG für das kantonale Entmündigungsverfahren. — Art. 374 ZGB. Recht einer zu entmündigenden Person auf rechtliches Gehôr vor erster und zweiter Instanz. Erfordernis der amtlichen Feststellung ihrer Anhôrung. — Beweislast im Verfahren über Entmündigung wegen Misswirtschaîft.
Sachverhalt
A. — Der Beschwerdeführer, der Landwirt ist, wurde durch Entscheid des Gemeinderates von Rümerswil vom 27./29. August 1910 unter Beistandschaît gestellt und diese Massnahme durch Entscheid des Regierungsrates von Luzern vom 25. Februar 1911 bestätigt. Als Grund der Beistandschaftsbestellung wurde dabei festgestellt, dass Scherer sein Land und namentlich seinen Viehstand vernachlässige, wodurch er Gefahr laufe sein Vermôgen einzubüssen. Er halte einen im Verhältnisse zur Grôsse seines Landes von 3 Jucharten ungenügenden Viebstand und aus einer Strafuntersuchung wegen Tierquälerei habe sich ergeben, dass seine Stallordnung und Reinlichkeït zu wünschen übrig lassen und zwei Kühe abgemagert seien. Auch sei am 1. August noch Heu auf dem Felde gelegen. Durch Entscheid vom 7. Februar 1918 steilte der Gemeinderat von Rômerswil den Beschwerdeführer unter Vormundschaft «unter den gleichen Gründen wie sub. 3. August 1910 nach § 2 Abs. 2 und § 12 des Vormundschaftsgesetzes ». Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Scherer beim Regierungsrate mit dem Gesuche ihn als unbegründet zu erklären. Er beruft sich darauf, dass seine Verhältnisse sich gegenüber 1910 dadurch wesentlich geändert hätten, dass er sein Land an seinen Bruder verpachtet habe gegen einen Pachtzins von 1800 Fr. pro Jahr. Er arbeïte bei semem Bruder und mache ordentliche Ersparnisse. Die nôtigen Verbesserungen an seinem Hause werde er in besseren Zeiten 22% Familienrecht. N° 40.
vornehmen ; das Geld hiezu besitze er schon. Der Regierungsrat holte einen Amtsbericht des Amtsgehilfen von Hochdorf ein. Dieser ergibt namentlich, dass Sclierer sich gegen alle Weisungen seines bisherigen Beistandes renitent verhalten und verweigert habe dessen Rechnungen zu unterzeichnen, dass der Gemeinderat in jüngster Zeit durch zwei Miglieder die Unordnung und Verwahrlosung der Liegenschaît und Gebäude konstatiert habe, se dass der Amtsgehilfe selber beim Gemeinderat die Bevogtigung Scherers verlangt habe, damit die Liegenschaft versteigert werden kôünne. Der Bericht des Amtsschilfen bemerkt auch, die Verpachtung seines Landes durch Scherer beweise, was er den Behôrden nachfrage. Der Regierungsrat von Luzern hat durch Entscheid vom 27. April 1918 den Rekurs Scherers abgewiesen, da nach Massgabe der Akten und speziell des Befundes des Amtsgehilfen von Hochdorf die Verhältnisse des Rekurrenten seit 1911 nicht bessere geworden seien, sondern sich im Gegenteil verschlimmert hätien.
B. — Mit seiner zivilrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 27. April 1918 beantragt der Beschwerdeführer Aufhebung der Vormundschaît. Er rügt zunächst, dass der Entscheid des Gemeinderates den gesetzlichen Entmündigungsgrund nicht angebe und unrichtigerweise von einer Bestäligung einer früher schon verfügten Vormundschaft spreche, dass er über die gesetzlichen. Bevormundungsgründe, die dann im zweitinstanzlichen Entscheid angeführt wurden, gar nicht vom Gemeinderat einvernommen wurde, dass über die Einvernahme auch kein Prolokoll aufgenommen wurde. Auch vom Beweismaterial des Regierungsrates sei ihm keine Einsicht gegeben worden. Der Amtsgehilfe habe-nur Erkundigungen bei interessierten Dritten verwertet. Materiell fehle es am Beweise der Misswirtschaît, da seine altväterische Bewirischaftung ibn nie dem Notstande ausgesetzt hab: und ilan nun durch die seit August 1910 bestehende Verpachtung ein regelmässiges festes Einkommen gesichert sei. Sein Vermôügen sei auch von 6000 Fr. auf 8000 Fr. gestiegen und er besitze ein Sparguthaben bei der Kantonalbank von 1500 Fr.
Die Vernehmlassung des Regierungsrates, die Abweisung der Beschwerde beantragt, verweist darauf, dass vor seiner Instanz keine formellen Einwendungen gegen das Entmündigungsverfahren erhoben worden seien. Materiell bestreitet er die Angaben des Beschwerdeführers über sein Vermôügen und seine Ersparnisse und verweist namentlich darauf, dass der Rekurrent seine landwirtschaftlichen Grundstücke brach liegen und seine Gebäulichkeiten zerfallen lasse, was ihn mit ôükonomischem Notstand bedrohe. Aus der VernehmJassung des Gemelinderates Rômerswil ist noch hervorzuheben, dass der Rekurrent auch die vorgeschriebenen Notstandsanpflanzungen nicht voll ausgeführt haben soil, sondern nur die Hälîte von dem anpflanzte, was er versprochen hatte.
Das Bundesgericht ziehkt in Erwägung :
1. — Für die dsr zivilrechtlichen Beschwerde unterlicgenden kantonalen Urteile im Entmündigungsverfahren gelten gemäss Art. 94 OG die für die Berufung aufgestellten Vorschriften des Art. 63, wonach die kantonalen Entscheide die zur Begründung der Parteiantrâge angeführten Tatsachen anzugeben (Sachdarstellung), das Ergebnis der Beweisführung festzustellen und die Gesetzesbestimmungen zu nennen haben, auf deren Anwendung die Entscheidung beruht. Die vorliegenden Entscheide der kantonalen Instanzen entsprechen diesen Vorschritten nicht. Der erstinstanzliche Entscheiïd enthält weder einen Tatbestand noch führt er nur eine gesetzliche Bestimmung eidgenôssischen Rechtes an, die er zur Anwendung bringen will. Aber auch der zweitinstanzliche Eutscheid ermangelt einer genügenden Tatbestands- und Beweisergebnisfeststellung, da diese nicht durch einen generellen Verweis auf die Akten ersetzt werden kann. Das Bundesgericht ist verpflichtet von Amteswegen auf 230 Familienrecht. N° 40.
Einhaltung dieser Vorschriften zu dringen. Die ihnen widersprechenden Entscheide sind gemäss Art. 64 OG aufzuheben.
2. — Das Verfahren der kantonalen Instanzen steht aber auch im Widerspruch mit Art. 374 ZGB und die angefochtenen Entscheide sind auch aus diesem Grunde aufzuheben. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vor der Entmündigung von der ersten Instanz gar nicht über die Bevogtigung verhôrt worden ist, und es fehlt jedenfalls an der durch gehôüriges Protokoll ausgewiesenen amtlichen Feststellung, dass eine solche Anhôrung erfolgte (AS4Q II S. 182 Ziff. 6). Dieser Mangel war von der zweiten Instanz von Amteswegen zu beheben und es kann daher der Berufung der Beschwerde darauf nicht entgegengehalten werden, sie sel verspätet, weil sie nicht schon vor der zweïten Instanz erfolgte. Allein auch das Verfahren vor der zweiïten kantonalen Instanz widerspricht dem Art. 374. Die zweite Instanz hat neue Beweiserhebungen durch den Amtsgehilfen von Hochdori vornehmen lassen, über deren Ergebnis sie in Anwendung von Art. 374 den Beschwerdeführer hâtte anhôren sollen (AS 40 II S. 182 Ziff. 2), wozu im vorliegenden Falle um so mehr Anlass vorlag, als der Entscheid der ersten Instanz an Tatbestand und Vormundschaftsgründen nichts enthielt und das ganze tatsächliche Material der zweiten Instanz, das gegenüber der früher als genügend erachteten Verbeiständung nun infolge Verschlimmerung der Verhältnisse eine vôüllige Bevormundung rechtfertigen sollte, ein neu herbeigebrachtes war.
2. — Die Feststellungen des Amtsgehilfen von Hochdorf, denen sich die Vorinstanz angeschlossen hat, sind auch insofern für den Beweis des Bevormundungsgrundes der Misswirtschaîft nicht schlüssig, als sie auf die unbestrittene Tatsache keine Rücksicht nehmen, dass der Beschwerdeführer sein landwirtschaftliches Gut seit längerer Zeït verpachtet hat. Der Amtsgehilfe scheint Familienrecht., N° 40. ""28Y diesen Pachtvertrag, weil er von den Behôrden nicht genehmigt wurde, als ungültig zu betrachten. Allein die Pacht gehôrt nicht zu den in Art. 395 genannten Geschäften, zu deren Abschluss die Mitwirkung des Beirates erforderlich ist. Würde danach ein gültiger Pachtvertrag bestehen und der Beschwerdeführer einen angemessenen Pachtzins regelmässig erhalten, so kônnte auch die Vernachlässigung des Landgutes durch den Pâchter für ihn keine Notstandsgefahr enthalten. Dass der Pachtvertrag simuliert sei oder eine Pachtzinszahlung unter den Brüdern gar nicht erfolgte, ist in den Akten nicht behauptet worden. Ausserdem erscheint aber auch die nur auf einer Erkundigung des Amtsgehilfen beruhende Vernachlässigung der Landwirtschaîft nicht als genügend festgestellt, solange der Bericht der sachverständigen Mitglieder des Gemeinderates, auf dem die Erkundigung fusst, nicht selbst vorliegt und vom Richter überprüft werden kann. Auch ist es, entgegen der in der Vernehmlassung zum Ausdruck kommenden Auffassung, nicht Sache des Interdicendus zu beweisen, dass er etwas erspart habe und dass sein Vermôgen nicht zurückging, sondern der Antragstellerin liegt der Beweis der die Misswirtschaît und die. Notstandsgefahr begründenden Tatsachen ob.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die durch Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom
27. April 1918 angeordnete Bevormundung des Beschwerdeführers aufgehoben.