Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

44 II 61

13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. März 1918

Sachverhalt

I. i. S. Schweizerische Volkebank gegen Gygax und Hohlmann.

Bürgschaft: Die Beifügung einer die Bürgenverpflichtung beschränkenden Bedingung ist formlos zulässig.Nach Art.177 ZGB gültige Rückverbürgung als Bedingung der Gültigkeit der Bürgschaft.

AÁ. — Mit Urteil vom 4. Oktober 1917 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt :

« Die Klagebegehren 1 und 4 sind geschützt, womit « die Begehren 2 und 3 gegenstandslos werden. » B. — Hiegegen ergriff die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. l

Erwägungen

1. Der Wirt Oskar Mühleisen wollte Ende 1914 bei der Beklagten der Schweiz. Volksbank ein Darlehen 62 Obligationenrecht. N° 13.

von 5000 Fr. aufnehmen und bot als Bürgen hiefür die heutigen Kläger an. Als Rückbürgin sollte gemäss Abmachung der Kläger mit dem Hauptschuldner dessen Frau Lydia Mühleisen haften. Dementsprechend schrieb der Kläger Gygax bevor man den Bürgschein der Beklagten einsandte unter seine und des Mitklägers Hohlmann Unterschrift: «als Rückbürgin haftet» und fügte mit Bleistift den Namen der Frau des Hauptschuldners bei. In der Folge telephonierte dann einer der Kläger noch an die Beklagte, das Geld dürfe an Mühleisen nicht ausbezahlt werden, solange nicht Frau Mühleisen als Rückbürgin unterschrieben habe. Diesem Verlangen entsprach die Beklagte und forderte, als der Hauptschuldner die Bürgschaftssumme abheben wollte, zuerst die UnterSchrift seiner Frau. Erst- nachdem diese herbeigerufen worden war und unterzeichnet hatte, gab sie ihm das Geld.

Am 4. Oktober 1915 kam der Hauptschuldner in Koukurs. Nunmehr belangte die Beklagte die Kläger aus der Bürgschaft und diese haben Ihr daraufhin insgesamt 1789 Fr. 90 Cts. ausbezahlt. Ferner unterschrieben sie ihr einen Schuldschein von 4000 Fr.

Als sich die Kläger bei der Rückbürgin decken wollten, erklärte ihnen diese, sie zahle ihnen michts, sie sei mangels einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung ihrer Rückverbürgung aus derselben in keiner Weise verpflichtet. .

Für diese Nichteinholung der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung der Rückverbürgung haben die Kläger die Beklagte im vorliegenden Prozess verantwortlich gemacht, indem sie verlangen, dass 1hre Bürgschaftsverpflichtung als ungültig erklärt und die Beklagte zur Rückgabe der von ihnen bereits an sie bezahlten Beträge oder aber zum Schadenersatz im Betrage 1hrer eventuellen Haftung verpflichtet werde.

2. Die Vorinstanz hat die Klage in dem Sinne zugesprochen, dass síie die Bürgschaftsverpflichtung der Kläger als ungültig erklärte und die Beklagte verurteilte, den Klägern die an sie bezahlten Beträge mit insgesamt 1789Fr.90 Cts. zurückzuerstatten. Sie ging davon aus, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sei es aus Auftrag oder auftragsloser Geschäftsführung für die Beibringung der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung besorgt zu sein. Die Bürgschaft sei durch eine gültige Rückverbürgung bedingt gewesen. Da diese nicht zu Stande gekommen sei, sei auch die Bürgschaft selber nach Art. 497 Abs. 3 OR unverbindlch.

In der bundesgerichtlichen Verhandlung hat demgegenüber die Beklagte ausführen lassen, die Bürgschaft sei nur in dem Sinne bedingt gewesen, dass die Verbindlichkeit erst mit der Beibringung der Unterschrift der Frau Mühleisen eintreten, dagegen nicht in dem Sinne, dass diese Verbindlichkeit erst mit der gültigen Rückverbürgung perfekt werden solle.

Die Kläger ihrerseits haben dieser Einwendung der Beklagten gegenüber sich auf den Standpunkt gestellt, inan habe die Bürgschaft nicht von der blossen Unterzeichnung der Frau Mühleisen abhängig machen und nicht durch eine ungülige sondern durch eine gültige Rückbürgschaft bedingen wollen.

3. Die Parteien sind demnach darin einig, dass die Bürgschaft nach ihrer Meinung bedingt sein sollte, und die Akten bestätigen diese Parteiabsicht. Zwar steht fest, dass anfänglich der Vertrag zwischen der Gläubigerin und den Bürgen unbedingt geschlossen wurde, denn in der Bürgschaftsurkunde findet sich lediglich der Rückbürgschastsvermerk, und es ist nicht dargetan, dass zur Zeit der Uebergabe der Urkunde an die Bank irgend welche Bedingung abgemacht worden ist. Dagegen hat nachträglich einer der Kläger der Beklagten mitgeteilt, sie dürfe das Geld nicht ausbezahlen, so0 lange die Unterschrift der Rückbürgin fehle. Dieser Anordnung haft sich die Beklagte dadurch unterzogen, dass sie, als der Hauptschuldner dennoch ohne die Unterschrift seiner Frau 04 Obligationenrechi. N° 13.

beizubringen, das Geld abheben wollte, ihn abwies und erst nach vollzogener Unterzeichnung ihm das Darlehen «+ gewährte. Damit erklärte sie sich mit der Einschränkung der absoluten Bürgschaftsverpflichtung einverstanden.

Nun ist allerdings diese Bedingung formlos in den Bürgschaftsvertrag aufgenommen worden, und es fragt sich daher, ob sie vor Art. 493 gleichwohl Bestand hat. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus dem Zweck dieses Art. 493, der einzig dazu bestimmt ist, den Bürgen zur Vorsicht zu mahnen. Wenn nun aber eine Bestimmung lediglich zum Schutze des Bürgen aufgestellt ist, s0 darf sie natürlich nicht im Sinne einer Erschwerung seiner Lage angewendet werden, d. h. jede Erleichterung seiner Verpflichtung, und in casu liegt eine solche im Streit, muss daher auch formlos gültig sein (vergl. spez. für die Aufnahme einer Bedingung ÖRTMANN Nr.1 bd zu § 766 u. RGE 65 Nr. 14). Das ergibt sich übrigens indirekt schon aus Art. 115, der ausdrücklich erklärt, die Beschränkung einer Verpflichtung, für deren Eingehung die Schriftform gesetzlich verlangt werde, sel auch mündlich möglich.

Es kann sich demnach nur noch fragen, welchen Inhalts die Bedingung gewesen ist, die die Parteien nachträglich in die Bürgschaftsverpflichtung aufgenommen haben. Da sie nun hierüber nichts näheres abgemacht haben, sind ihre bezüglichen Erklärungen s0 auszulegen, wie s1e im Verkehr normalerweise ausgelegt werden müssen. Von diesem GesichtspunkKt aus ist es aber ohne weiteres Klar, dass die Kläger sich eine gültige und nicht eine ungültige Rückbürgschaft haben vorbehalten wollen, und dass die Annabme dieses Vorbehaltes seitens der Beklagten mangels einer ausdrücklichen Einschränkung auch nur in diesem Sinne aufgesasst werden kann. Ob dabe! die Parteien an die Bestimmung des Art. 177 gedacht haben, ob sie diese Bestimmung kannten oder nicht kannten, ist von diesem Standpunkte aus irrelevant.

standekommen einer gültigen Rückverbürgung bedingt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, und demzufolge sind die Kläger aus dem Bürgsehaftsvertrag nieht verpflichtet. Ihr Verbürgungsakt ist daher ohne rechtliche Verbindlichkeit geblieben und die Beklagte hat ihnen die gemachten Zahlungen, da sie nicht geschuldet waren, zurückzuerstatten.

4. Ob die Beklagte auch nach den Grundsätzen des Mandates oder der Geschäftsführung ohne Auftrag verantwortlich gemacht werden könnte, und ob Art. 497 Abs. 3 im vorliegenden anwendbar wäre, wie die Kläger auch noch behauptet haben, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden.

5. Die Beklagte hat allerdings noch den Standpunkt eingenommen, die Kläger haben durch ihre Zahlungen die Bürgschaftsschuld anerkannt. Allein diese Zahlungen haben stattgefunden, als die Unverbindlichkeit der Rückbürgschaft den Klägern noch nicht bekannt war, es hat ihnen daher zweifelsohne kein AnerkennungsWwille zu Grunde gelegen, Im weiteren hat die Beklagte behauptet, die Bürgschaftsschuld sei durch die Ausstellung des eingangs erwähnten Schuldscheines seitens der Kläger noviert worden. — Auch dieser Standpunkt fällt mit dem oben Gesagten dahin, denn eine nichtbestehende Schuld konnten die Kläger auch nicht novieren.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 1917 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 497 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 177 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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