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7. Entscheid vom 21. März 1918 i.S. Israolitischer Spitalverein Die Bestimmung des Art. 64 SchKG findet auch für die Zustellung an den Vertreter einer juristischen Person oder Geselischaft entsprechende Anwendung.
Sachverhalt
A. — Der rekurrierende Israelitische Spitalverein in Basel ist eine juristische Person. Als sein Sitz ist im Handelsregister die Wohnung des Präsidenten Isaak DreyfusStrauss eingetragen. Ein besonderes Geschäftslokal besitzt der Verein nicht. Am 23. Januar 1918 wurde gegen ihn von Frau Emma Soland eine Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefeh! wurde in der Wohnung des Präsiden-