44 III 29
10. Entscheid vom 22,März1918 i. S. des Konkursamtes St. Gallen.
Art. 262 Abs. 1 SchKG und 85 KV. Die Kosten eines vVormundschaftlichen öffentlichen Inventars können im Konkurse nicht gleich den Konkurskosten vorab Deckung beanspruchen.
Sachverhalt
A. — Nachdem Benjamin Imholz unter VormundsGhaft gestellt worden war, wurde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Art. 398 Abs. 3 ZGB angeordnet. Dessen Ergebnis führte zur Eröffnung des Konkurses über Imholz. Das Waisenamt St. Gallen meldete im Konkurse eine Forderung von 82 Fr. 05 Cts. für die Aufstellung des Inventars an und verlangte deren Privilegierung im Kollokationsplan. Das gleiche Begehren stellte das Bezirksamt St. Gallen in Beziehung auf eine Forderung von 75 Fr. 65 Cts. für die Kosten des Rechnungsrufes. Das Konkursamt St. Gallen teilte aber beiden Behörden mit, dass ihre Forderung in der 5. Klasse kolloziert werde.
B. — Hierauf erhob das Waisenamt St. Gallen Beschwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzuweisen, die beiden Forderungsbeträge vollständig zu bezahlen.
Es machte geltend, dass die Kosten des Inventars als Konkurskosten im Sinne des Art. 262 Abs. 1 SchKG anzusehen Seien.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen erkannte am 7. März 1918 : « Die Beschwerde wird in dem Sinne » gutgeheissen, dass die Kosten des Bezirksamtes St. Gal- » len mit 75 Fr. 65 Cts. und aus der Rechnung des Wai- » senamtes 60 Fr. als Massakosten . gemäss Art. 262 » Abs. 1 SchKG zu behandeln sind. Wenn Keine totale » Kostendeckung möglich ist, hat sie pro rata zwischen » der Beschwerdeführerin und dem Konkursamte zu » erfolgen. »
C. — Diesen ihm am 11. März 1918 zugestellten Entscheid hat das Konkursamt... am 15. März unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetireibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
9. Im Entscheid vom 27. Juni 1917 in Sachen Borrini gegen Massa Crivelli (AS 43 III Nr. 51) hat das Bundesgericht erklärt, dass unter dem öffentlichen Inventar, dessen Kosten im Konkurse nach Art. 85 KV vorab zu decken sind, nur ein soliches zu verstehen sei, das nach Art. 581 fff. ZGB über eine Erbschaft errichtet wird. Hieran ist festzuhalten. Die Kosten eines dem Konkurse vorausgehenden öffentlichen Inventars . können nur dann gleich den eigentlichen Konkurskosten nach Art. 262 SchKG vorab Deckung beanspruchen, wenn das Inventar den Interessen der Gläubigergemeinschaft dient also auch im Konkurse wirksam ist, so0 dass das Konkursverfahren dadurch vereinfacht wird und dessen