45 I 311
42. Urteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Knücel gegen Aargau, Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde durch Ergreifung eines kantonalen Rechismittels ? — Freie Kognition des Bundesgerichtes bei Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt sei. — Bedeutung des Art. 20 Abs. 2 GrV. — Verfassungswidrigkeit einer der gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verordnrungsbestimmung (§ 38 Abs. 3 der aargauischen Notariatsordnung), worin von der den Kantonen durch Art. 20 Abs. 2 GrV eingeräumten Besugnis Gebrauch gemacht wird.
Sachverhalt
A. — Nach § 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt die öfsentliche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes durch emen patentierten Notar und in gewissen Fallen auch durch einen Gemeindeschreiber, der das erforderliche Fähigkeitszeugnis besitzt. § 142 Abs. 1 I. c. bestimmt, dass « die Notare und Gemeindeschreiber die Verträge, die sie für das Grundbuch beurkunden, dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden haben. » In §41. c. ist gesagt, dass der Grosse Rat « über die Patentierung der Notare und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Geineindeschreiber, über ihre Prüfung, Geschäftsführung und Sicherheitsleistung, sowie über ilire Beaufsichtigung und ihren Tarif » eine Verordnung erlasse. Dies geschah durch die aargauische Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911, die im dritten Abschnitt, der der « Ausübung des Berufes » gewidmet ist, unter dem III. Titel : « Verfahren und Formen » in § 38 Abs. 3 bestimmt : « Die Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümer- oder Inhabergült oder eines Eigentümer- oder Inhaberschuldbrieses (sc. beim Grundbuchamt) erfolgen ausschliesslich durch die Urkundspersonen. » Der Rekurrent. verlangte nun am 13. Mai 1919 mit gewöhnlichem Briefe vom Grundbuchamt Aarau, dass es auf seinen Liegenschaften in Aarau zwei Inhaberschuldbriefe errichte. Die Behörde weigerte sich, diesem Begehren Folge zu geben, indem sie unter Berufung auf Árt. 799 ZGB und § 142 EG eine öffentlich beurkundete Erklärung als nötig bezeichnete.
Diese Verfügung wurde von der Justizdirektion und sodann vom Regierungsrat des Kantons Aargau — Von diecem am 27. Juni 1919 — durch Abweisung einer Beschwerde des Rekurrenten geschützt und zwar mit folgender Begründung : Da Art. 20 Abs. 2 der schweizerischen Grundbuchverordnung es den Kantonen überlasse, vorzuschreiben, dass die Anmeldung der Inhaberund Eigentümerschuldbriefe durch die Urkunidsperson erfolgen müsse, und da es nach Art. 55 SchlT z. ZGB Sache der Kantone sei, die öffentliche Beurkundung zu ordnen, s0 sei das kantonale Recht in dieser Beziehung massgebend und zwar im Aargau § 38 Abs. 3 der Notariatsordnung in Verbindung mit § 142 Abs. 1 EG z. ZGB. Die Erklärung für die Errichtung eines Inhaberschuldbrietes bedürfe danach im Kanton Aargau der öffentlichen Beurkundung. In der Praxis sei hieran stets festgehalten worden, wie sich aus den von der Notariatskommissíon genehmigten Formularen für die öffentliche Beurkur dung mit den Erläuterungen und aus dem Rechenschaftsbericht des Grrossen Rates vom Jahre 1913 S. 172 ergebe. Diese «Genehmigungen » seien mit Rücksicht auf § 4 EG Zz. ZGB als authentische Interpretationen zu betrachten. Die Erfahrung habe gelehrt, dass es im Interesse der Grundeigentümer liege, wenn die Anmeldungen für die Errichtung von Inhaberschuldbriefen dem Beurkundungszwang unterstünden, da es Sich meistens um die Sicherstellung von schon bewilligten Darlehen handle, urd in solchen Fällen oft ein ungenügend orientierter Schuldner einem ucht seriösen Borger gegenüberstehe.
B. — Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat Gewaltentrennung, No 412. 31:4 Knüsel am- 18. und 20. August die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, § 38 Abs. 3 der Notariatsordnung, sowie die von den aargauischen Grundbuchbehörden erlassenen Entscheidungen, insbesondere diejenige des Regierungsrates, seien aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt : § 142 EG z. ZGB finde hier keine Anwendung, weil es sich nichil un: die Anmeldung eines Vertrages handle. Als Grundlage Tür die angefochtenen Entscheide könne einzig § 38 Abs. 3 der Notariatsordnung in Frage kommen. Daraus ergebe sich aber nicht, dass der Errichtung von Eigentümerschuldbriefen « eine Stipulation mit ihren Kosten » vorangehen, sondern nur, dass derjenige, der den Titel verlange, sich bei der Anmeldung einer Urkundsperson bedienen müsse. Zudem sei diese Bestimmung ungültig, weil der Grosse Rat in der Notariatsordnung, einem blossen Dekrete, eine solche Vorschrist nicht habe aufstellen können. Der aargauische Gesetzgeber habe vou der den Kantonen in Art. 20 Abs. 2 GrV eingeräuniten Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Dies hätte im Eivführungsgesetz geschehen müssen. Aus § 4 EG oder Art. 55 SchIlT z. ZGB könne der Grosse Rat die Kompetenz zum Erlass der Vorschrist des § 38 Abs. 3 der Notariatsordnung nicht herleiten. Diese bedeute eine Abänderung des aarg. EG z. ZGB, das ausschliesslich die Beurkundung der Grundbuchtitel ordne, und einen unzulässigen Eingriff in Bundesrecht. Der Grosse Rat sei nichf. Gesetzgeber. Die kantonalen Verfassungsbestimmungen über die Gewaltentrennung, Art. 25, 33 und 3 Abs. 1 SCCI: daher verletzt worden, ebenso Art. 4 BV.
C. — Der Regierungsrat hat beantragt, auf die Be- . schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuWeisSe11.
Er macht in erster Linie geltend, dass sie verspätet sei, weil síie nicht inneri 60 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Notariatsordnung oder nach der 31.1 Staatsrecht dem Rekurrenten am 17. Mai 1919 zugestellten grundbuchamtlichen Verfügung eirgereicht worden sei. Dabei vertritt er die Auffassurg, dass der Rekurrent die Wahl gehabt habe, gegen dieze Versücurg eriweder innert 1O0Tagen bei der kantonalen AufsichtsbehördeBeschwerde zu führen oder wegen Verfassurgswidrigkeit des § 38 Abs. 3 der Notariatsordnung innert 60 Tagen den staatsrechtlichen Rekurs zu erheben. Im übrigen bestreitet der Regierurgsrat, dass der Grosse Rat mit dem § 38 Abs. 3 der Notariatsordnurg die ihm durch § 4 EG z. ZGB eingeräumte Befugnis überschritten habe. Er bemerkt, es ergebe sich aus § 142 des Einführurgsgesetzes, dass dieses zur Geschäftsführurg der Notare auch die Beurkundung und Anmeldung von Inhaberschuldbriefen rechne.
Erwägungen
1. Die Einrede des Regierurgsrates, dass die Beschwerde verspätet oder das Beschwerderecht verwirkt sel, beruht auf der Annahme, dass dem Rekurrei ten gegenüber der Verfügurg des Gru! dbuchamtes entweder die Beschwerde an die Justizdirektion und den Regierungsraf oder der staatsrechtliche Rekurs an das Bur desgericht zur Verfügung gestar.den ur d dass er, da er zum ersten Rechtsmittel gegriffen habe, mit dem zweiten ausgeschlossen sel. Worauf sich diese Auffassung stützt, sagi der Regierurgsrat nicht, urd sie ist denn auch unrichtig. Der staatsrechtliche Rekurs wird durch die Ergreifung eines kantonalen Rechtsmittels an und für sich nicht ausgeschlossen ; das Recht zur Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3 OG wird im Gegenteil nur durch eine auf kantonalem Boden zulässige Ansechtung eines Entscheides gewahrt, soweit es an die Voraussetzung der Erschöpfung des Kantonalen Instanzenzuges geknüpft ist.. Hier besteht allerdings diere Voraussetzung nicht; das könnte aber nicht zur Folge haben, dass das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde durch die Anrufung der oberen Kantonalen Instanzen verwirkt wäre. Die BeGewaltentrennungz, N® 42. 315 schwerdefrist begann vielmehr im vorliegenden Falle mit der Eröffnung des Entscheides der letzten kantonalen Instanz, des Regierungsrates, zu lausen und ist alsa eingehalten.
Soweit der Rekurrent die Aufhebung des §38 Abs. 3 der Notariatsordnung verlangt, ist die Beschwerde allerdings verspätet. Allein der Rekurs richtet sich der Sache nach gegen den regierungsrätlichen Entscheid, dessen Aushebung er anstrebt. An der unrichtigen Fassung des Begehrens ist um s0 weniger Anstoss zu nehmen, als nach ständiger Praxis gegen jeden auf der Anwendung einer bestimmten Rechtsvorschrift beruhenden Entscheid wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift Beschwerde geführt werden kann, auch wenn diese wegen Fristablaufs nicht mehr selbständig anfechtbar ist.
2. Das Grundbuchamt hat sich bei seiner Weigerung, das Gesuch des Rekurrenten entgegenzunehmen, u, 8. auf Art. 799 Abs. 2 ZGB gestütizt, wonach der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes zu seiner Verbindlichkeit der ösfentlichen Beurkundung bedarf. Dieser Standpunkt ist vom Regierungsrat in seinem Entscheid und in seiner Vernehmlassung mit Recht nicht aufrechtgehalten worden ; denn es handelt sich im vorliegenden Fall um die Anmeldung einer sog. Eigentümerhypothek zum Zweck der Ausstellung eines auf den Inhaber als Gläubiger lautenden Schuldbriefs im Sinne des Art. 859 ZGB und dessen Übergabe an den Grundeigentümer zu beliebiger Verwendung. Ein Pfandvertrag zum Nachweis des Rechtsgrundes wurde dem Grundbuchverwalter nichl vorgelegt und war auch nicht ertorderlich ; denn für die verlangte Eintragung und Titelerrichtung genügte eine einseitige Erklärung des Grundeigentümers. Dass aber für diese eine notarielle Beurkundung oder Mitwirkung nötig sei, wird im Zivilgesetzbuch nirgends vorgeschrieben ; weder die Art. 857 u d 899, die sich auf die Ausfertigung von Schuldbrief und Gült beziehen, noch die Art. 963 fffl., die die Voraussetzungen für die
Eintragungen im Grundbuch regeln, enthalten eine derartige Vorschrist. Den Anforderungen des eidgenössischen Rechtes wird nach Art. 963 Abs. 1 ZGB in. einem Fall wie dem vorliegenden durch eine schriftliche Anmeldung des Eigentümers Genüge geleistet (vergl. WIELAND, Komment. Art, 859 N. 6 a). Dem entspricht es, dass die Verordnung über das Grundbuch, die nach Art. 858 ZGB auch die Formen des Schuldbrieies und der Gült festsetzt, in Art. 20 Abs. 1 bestimmt : « Der Áusweis für die Eintragung... eines Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefes oder einer Eigentümer- oder Inhabergült wird durch die schriftliche Anmeldung des Eigentümers erbracht. » In Absatz 2 wird dann allerdings hinzugefügt : « Die ¡Cantone Können jedoch vorschreiben, dass die Anmeldung solcher Schuldbriefe und Gülten zur Eintragung durch eine Urkundsperson zu geschehen hat. » Danach schliesst — ob dies im Einklang mit dem Zlvilgesetzbuche steht, mag dahingestellt bleiben — das cidgenössische Recht eine kantonale Vorschrift nicht aus, wodurch die Beiziehung einer Urkundsperson für den erwähnten Fall als nötig erklärt wird. Wenn ein Kanton eine solche Bestimmung aufstellt, so handelt er also nicht kraft eidgenössischer Delegation oder in Ausführung oder Vollziehung einer bundesrechtlichen Anordnung, sondern kraft eigener Machtvollkommenheit, indem er auf Grund eines zu Gunsten des Kantonalen Rechtes gemachten Vorbehaltes in den Anforderungen an den Rechtsverkehr weiter geht als das eidgenössieche Recht.
3. Die Form, in der solche selbständige kantonale Erlasse zu ergehen haben, bestimmt das kantonale Staatsrecht. Es kann sich fragen, ob auch da, wo die Kantone in Erfüllung einer bundesrechtlichen Pflicht handeln, die gewöhnlichen Formen für das Zustandekommen allgemein verbindlicher Normen geiten. Da, wo ihnen im Erlass solcher Vorschriften freie Hand gelassen ist, sind für deren Feststellung jedenfalls die verfassungs- und gesetlzmässigen Kantonalen Rechtssätze massgebend.
Nun wird die Privatrechtsordnung überall und s0 auch im Kanton Aargau als Gegenstand der GesetzCebung betrachtet. Insbesondere stellt sich das Erfordernis der Beobachtung bestimmter Formen für die wirksame Begründung von Rechtsverhältnissen als eine Art Beschränkung der persönlichen Freiheit dar, die 1m: Verfassungsstaat regelmässIg durch ein Gesetz oder auf einer gesetzlichen Grundlage eingesührt werden muUss, UN allcemeine Verbindlichkeit beanspruchen zu können. Das gilt vor allem auch sür den Zwang Zur Beiziehung einer Urkundsperson bei Rechtsgeschästen, das um 80 mehr, weil danit besondere Kosten verbunden sind (vgl. AFFOLTER, Individuelle Rechte S. 16, AS. 29 TS. 87, 261 S. 475). So hat der Kanton Aargau auf dem Gebiet des Zivilrechts die Norm: en, deren Festsetzung iro das eidgenössische Zivilgeselzbuch überliess, auf dem Wege der Gesetzgebung, im EinZührungsgesetz, ausgestellt. Ob einzelne unter ihnen auch auf andere Weise verbindlich hätten erlassen werden können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bedurfle die Vorschrift, dass die Anmeldung von Eigentürerhypotheken — zun Zwecke der Errichtung von auf den Inhaber oder Grundeigentümer als Gläubiger lautenden Schuldbriefen oder Gülten — durch eine Urkundsperson erfolgen müsse, der Gesetzes- ‘form oder einer cesetzlichen Grundlage. Hiervon geht auch der Regierungsrat aus, indem er den Standpunkt vertritt, dass die angesochtene Bestimmung des § 38 der Notariatsordnung durch § 4 EG gedeckt sei, und sich Somit auf eine gesetzliche Delegation beruït und nicht etwa behauptet, dass an sich, der Natur der Sache nach, der Grosse Rat zur Aufstellung der erwähnten Vorschrifl auf dem Dekretswege befugt gewesen sei. Es fragt sich danach einzig, ob in § 4 EG eine Ermächticung zum Erlass dieser Bestimmung liege. Dabei hat das Bundesgericht die Bedeutung des § 4 1. c. frei zu prüfen, weil es Sich um eine Vorfrage handelt, von deren Beantwortung es abhängt, ob eine Verletzung des Grundsatzes der
Gewaltentrennung anzunehmen sei oder nicht. Nun will § 4 EG offenbar nicht durch den Grossen Rat bestimmen lassen, wann eine Urkundsperson beigezogen werden müsse, Sondern — soweit das Gesetz selbst hierüber nichts sagt — nur, w e r als solche Person auftreten könne und in welcher Weise dies zu geschehen habe. Die Einleitung des Eintführungsgesetzes bestimmt überall und s0 auch in den Abschnitten II und ITI (öffentliche Beurkundung und amtliche Beglaubigung) bloss die zuständigen Behörden und das Verfahren, ohne sich mit der Frage zu befassen, wann diese Behörden angerufen werden können und das bezeichnete Verfahren vor sich gehen muss. Insbesondere wird hier darüber, was der ösfentlichen Beurkundung und der amtlichen Beglaubigung unterliegt, mchts gesagt, sondern vorausgesetzt, dass dies durch andere Vorschriften, vorab im Zivilgesetzbuche, bestimmt sel. Die §8 3 und 14 geben bloss an, wer grundsätzlich zur öffentlichen Beurkundung und zur amtlichen Beglaubigung zuständig ist, und die §8 5-13 und 15-17 regeln nur die Verantwortlichkeit und den Ausstand der Urkundspersonen, sowie die Modalitäten ihrer Funktionen. Es ist klar, dass bei der Ordnung des Notariatswesens, das nach § 4 EG dem Grossen Rate übertragen ist, nicht neue Formvorschriften aufgestellt werden duríten, die das EG selbst nicht kennt. Der Regierungsrat beruft sich zwar darauf, dass nach § 142 EG zur Regelung der « Geschäftsführung » der Urkundspersonen auch eine Anordnung gehöre, wie sie in § 38 Abs. 3 der Notariatsordnung getroffen sei. Allein § 142
4. c. kann hiebei nicht in Frage kommen. Er verpflichtet die Notare und Gemeindeschreiber lediglich zur Anmeldung der für das Grundbuch beurkundeten Verträge, spricht also nicht von der zur Eintragung einer Eigentümerhypothek erforderlichen einseitigen Erklärung des Grundeigentümers, und zudem sagt er überhaupt nichts darüber, wann eine öffentliche Beurkundung stattfinden müsse. Sodann steht das Wort « Geschäftsführung » in Gewaitentrennung, N 42, 319 § 4 EG zwischen « Prüfung » und « Sicherhecitsleistung. », kann also seinem Sinn nach nur die Regelung der Art der Berufsausübung, der der Urkundsperson hiebei obliegenden Pflichten, nicht aber die Bestimmung der einzelnen Rechtsgeschäîte bedeuten, bei denen das Publikum sich einer Urkundsperson bedienen muss, Ein Recht solcher Personen gegenüber dem Publikum zur Beurkundung bestimmter Geschäfte und eine entsprechende diesem obliegende Pilichl konnte durch cine blosse Verordnung über die « Geschäftsführung » der Urkunde personen nicht geschassen werden. Das wird auch durch den Inhalt der Notariatsordnung selbest im allgemeinen bestätigt. Sie enthält in fünf Abschnitten Vorschriften über die « Aufsichtsbehörden », die « Prüfung und Patentierung », die « Ausübung des Beruses », die « Disziplinarstrafen » und den « Taris ». Alle diese Überschriften slehen im Einklang mit den, was § 4 EG einer Verordnung überlassen wollte. Unter « Ausübung des Berufes » wird in den §8 19 ff. zunächst die Zuständigkeit der Notare und Gemeindeschreiber geregelt und dabei wird, was die Notwendigkeit der öffentlichen Beurkundung betriflt, in § 19 Ziff. 1 auf das Gesetz verwiesen. Der II. Titel dieses dritten Abschnittes, unter dem § 38 steht, bringt sodann Vorschriften über « Verfahren und Formen ». Der Absatz 3 des § 38, der cine neue, im Gesetz nicht - vorgesehene Pflicht des Publikums, sich einer Urkundsperson zu bedienen, aufstellt, kann aber nicht als eine Vorschrift betrachtet werden, die zum « Verfahren » oder zu den « Formen » der Berufsausïîübung gehört. Mit dieser Bestimmung hat die Verordnung den ihr vom Gesetze gegebenen Rahmen gesprengt und damit in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, die nach Art. 25 KV dem Volke zusteht, übergegrisfen, wogegen das Bundesgericht, dem die Wahrung der vertassungsmässigen Vorschrisften über das Zustandekömmen verbindlicher Kechtsnormen obliegt, angerufen werden kann. Es geht
nicht an, einen Rechtssatz, der durch das EinführungsÀS 45 [ — 1919 22 320 ©, Staatsrecht, gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort uicht aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosseVerordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung des Gesetzgebungsrechtes des Volkes, die nicht geschützt werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb. aufgehoben werden. Ob § 38 Abs. 3 der Notariatsordnung richtig angewendet worden sei, ist bei dicser Sachlage nicht zu prüfen.
Demnach erkennl das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen, der Entscheid des “Regierungsrates des Kantons Aargau vom 27. Juni 1919 und damit auch die angefochtene Versügung des Grundbuchamtes Aarau aufgehoben.
XLII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE