45 I 399
58. Urteil vom 15. November 1919 Li S. Weber gegen Bagel-Btadt. Eine Notverordnung, wodurch während eines Generalstreikes der Ausschank alkoholischer Getränke verboten wird, ist nack Art. 31 BV zulässig. Verfassungsmässigkeit einer solchen Verordnung auf dem Boden des kantonalen Rechtes.
Sachverhalt
A. — Als am 31. Juli 1919 in der Stadt Basel ein Generalstreik der Arbeiterschaft ausbrach, erliess der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eine Verordnung, durch die