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BGE 45 II 218

45 II 218 · Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Du 20 déc. 1918

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bge-atf-dtf/45-ii-218/de/bge-45-ii-218

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Recueil officiel des arrêts du Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 30 décisions citantes n’a été analysée.

45 II 218

33. Urteil der II. Zivilabteilung vorm 18. März 1919

Sachverhalt

I. i. S. Teutonia gegen Banmann.

Versicherungsvertrag (Lebensversicherung) Gebundenheit der Versicherung an eine vom Agenten dem Versicherungsnehmer abgegebene Erklärung über Sinn und Tragweite einer von dessen Standpunkt aus unklaren und missVerständlichen Bestimmung der Versicherungsbedingungen. Vorliegen einer solchen Bestimmung ? —Verletzung der Anzeigepficht?

Umfang derselben.

A. — Karl Baumann, Sohn der heutigen Kläger Eheleute Baumann-Oehler von Winterlingen (Würtemberg), wohnhaft in St. Gallen, stellte am 14. September 1914 bei der Generalagentur St. Gallen der Beklagten « Teutonia » Versicherungsaktiengesellschaft in Leipzig, den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über 3000 Fr., zahlbar spätestens am 1. September 1947 an den Versicherten selbst oder bei früherem Ableben an seine Eltern. Der Versicherungsantrag, von dem damals minderjährigen Antragsteller, seinem Vater, dem Kläger Johann Baumann und dem Generalagenten Rüdlinger unterzeichnet, lautet, soweit sür den vorliegenden Prozess erheblich, wie folgt :

1. Tetziger Wohnort des Versicherungsnehmers ?

«St. Gallen.» Hatten Sie früher einen anderen Wohnort ? « Nein. » 2. Wann und wo siíind Sie geboren ? «Den 14. März 1897 in St. Gallen.» 7. Wünschen Sie, dass Ihre Versicherung sich auf die Kriegsgefahr erstrecken soll ? (vergl. Versicherungsbe- «Ja, bei Diensttauglichkeit. Wann beginnt der Zuschlag ? »

b) Welcher Zuschlag ist Ihnen für die beantragte Versìcherung aufgegeben worden ?

«19% o Kriegszuschlag. » 14. Haben Sie der Militärpflicht genügt ?

Haben Sie noch irgendwelche militärische Verpflich- “ tungen zu erfüllen und welche ?

« Erst 1917, zur Musterung. » 18. Haben Sie zu diesem Ántrag irgend welche Nebenverabredungen getroffen oder ihn unter Vorbehalten oder Bedingungen gestellt ? Welchen Inhalt haben diese Vereinbarungen ?

« 17, Altersjahr Anfang (Kriegsgefahr). » Die Beklagte nahm den Antrag an und stellte dem Karl aus mit Wirkung ab 1. September 1914 und « als mit auf die Kriegsgefahr sich erstreckend ». Die Jahresprämie betrug nach der Polize 92 Fr. 40 Cts. «einschliesslich Kriegsprämie », Im Spätherbste 1916 wurde der Versicherungsnehmer zum deutschen Heeresdienste eingezogen, wovon der Kläger die Beklagte in Kenntnis setzte, indem er anlässlich der Bezahlung der auf den 1. Juni 1917 fällig gewordenen Prämie auf der Rückseite des für den Empfänger bestimmten Ahbschnittes des Postscheckeinzahlungsformulars bemerkte « Der Sohn ist zur Zeit beim Militär in Deutschland ». Am 22. Oktober 1917 wurde Karl Baumann bei einem Patrouillengang in Flandern von einem Granatsplitter getroffen und getötet.

Die Beklagte verweigerte indessen die Auszahlung der Versicherungssumme und erklärte sich nur zur Bezahlung des am Todestage vorhandenen Deckungskapitals (145 Fr. 88 Cts.), sowie der zu viel bezahiten Prämie (23 Fr. 90 Cts.) 220 Versicherungsrecht. Ne 33.

bereit ; sie nahm den Standpunkt ein, dass in der Polize A Nr.241,686 das Kriegsrisiko für den gegenwärtigen Krieg nicht eingeschlossen sei, was sich aus § 8 der Versicherungsbedingungen ergebe, der folgendermassen lautet:

« 1. Stirbt der Versicherte während seiner Teilnahme » an Kriegsereignissen oder infolge dieser Teilnahme » innerhalb Jahresfrist nach Beendigung des Krieges, » ohne dass die Kriegsgefahr mitversichert ist, so ist die » Teutonia- nur zur Zahlung des am Todestage vorhan- » denen Deckungskapitals verpflichtet. Als Beginn des » Krieges wird der Tag betrachtet, an dem die Kriegs- » erklärung erfolgt oder ohne eine solche die Feindselig- » ketten eröffnet werden. :

» 2, Die Kriegsgefahr gilt nur dann als mitversichert, » wenn dies seitens der Teutonia ausdrücklich auf der » Polize vermerkt ist. Zur nachträglichen Uebernahme » der Kriegsgefahr ist die Teutonia nicht verpflichtet.

» 3. Die Haftung der Teutonia für die Kriegsgefahr » erstreckt sich nur auf solche Versicherungen, die bei » Ausbruch des Krieges schon mindestens 30 Tage in » Kraft bestehen, und nur auf golche versicherte Personen, » die bei einem Heere des deutschen Reiches, der schweize- » TiSschen Eidgenossenschaft oder der Königreiche Belgien » und der Niederlande an einem Kriege innerhalb Europas » teilnehmen. Für Angehörige der deutschen Marine gilt » die Kriegsversicherung auch bei Kkriegerischen Unter- >» nehmungen des deutschen Reiches ausserhalb Europas.

» 4. Für die Dauer der Mitversicherung der Kriegs- » gefahr erhöht sich die Jahresprämie der Versicherung » bei Berufsoffizieren um vier, bei allen übrigen ver- » sicherten Personen um eins vom Tausend der Ver- » Sicherungssumme. » Mit der vorliegenden Klage belangen nunmehr die Kläger die Beklagte auf Bezahlung der Versicherungssumme im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins zu 6% seit- 92. Oktober 1917. Zur Begründung dieses Klagebegehrens wurde geltend gemacht, dass die Versicherung deswegen abgeschlossen worden sei, weil der Sohn mit einer Einberufung in den deutschen Heeresdienst und folgerichtig mit der Gefahr des bei Vertragsabschluss bereits ausgebrochenen Krieges habe rechnen müssen. Der Kläger habe sich deshalb beim Generalagenten Rüdlinger erkundigt, ob der Sohn, für den Fall, dass er einrücken müsse, gegen die Kriegsgefahr versichert. sei. Rüdlinger habe erwidert, dass dies zutreffe, sofern die Kriegsgefahr mit eingeschlossen und die Kriegsprämie bezahlt werde, was geschehen sei (B. O. Rüdlinger als Zeuge). Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage soweit die Zahlungspflicht von ihr nicht anerkannt worden war, ildem sie sich auf § 8 der Versicherungsbedingungen berief, woraus sich ergebe, dass wohl das Risiko künftiger, micht aber des bei Vertragsabschluss bereits ausgebrochenen Krieges in der Polize A Nr. 241,686 eingeschlossen sei. Wenn Rüdlinger erklärt haben sollte, dass die gegenwärtige Kriegsgefahr versichert sei, 80 bedeute dies eine Nebenabrede, die .vom Agenten nicht habe getroffen werden dürfen und die. daher für die Beklagte unverbindlich sei. Die Zahlungspflicht werde ferner, selbst wenn man annehmen wollte, die Versicherung habe sich auf das gegenwärtige Kriegsrisiko bezogen, auch deshalb bestritten, weil der Versicherte seine deutsche Staatsangehörigkeit, also eine erhebliche Gefahrtatsache vVerschwiegen habe.

B. — Durch Urteil vom 20. Dezember 1918 hat das Kantonsgericht dès Kantons St. Gallen (II. Zivilkammer) die Klage im Betrage von 3000 Fr. nehbst Zins zu 5 % seit 4. Mai 1918 geschützt.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Antr ag auf Abwelsung der Klage.

Die Kläger beantragen Bestätigung des angefochtenen ' Urteils eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Abnahme der angetragenen Beweise, insbesondere zur Ein- vernahme des Zeugen Rüdlinger.

222 Versicherunzgsrecht. No 33,

Erwägungen

1. Nach dem Wortlaut der Paolize in Verbindung mit § 86 der allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die heute streitige Versicherung das Risiko des gegenwärtigen Krieges nicht in sich schliesst. Die Vorinstanz hat die Klage gleichwohl geschützt, indem sie zunächst behauptet, es liege nahe, dass auch die Beklagte die gegenwärtige Kriegsgefahr habe versichern wollen, weil andernfalls nicht verständlich wäre, weshalb sie als der versicherungstechnisch gebildete Kontrahent den jugendlichen Versicherungsnehmer bezw. dessen Vater nicht ausdrücktlich darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Risiko des gegenwärtigen Krieges nicht gedeckt sei. Dieser Erwägung kann indessen nicht beigetreten werden. Es fällt in dieser Beziehung in Betracht, dass die Beklagte gestützt auf den Antrag annahm und annehmen durfte, der Versicherungsnehmer sei Schweizerbürger, unter welchen Umständen für sie auch kein Anlass vorlag, den Versicherungsnehmer “ noch besonders auf den Ausschluss der gegenwärtigen Kriegsgefahr aufmerksam zu machen ; denn die zwischen dem Kläger und dem Agenten gepflogenen Unterhandlungen waren ihr nicht bekannt und nach dem für sie Klaren Wortlaut von § 8 der Versicherungsbedingungen konnte sie auch darüber nicht im Zweifel sein, dass die Polize das gegenwärtige Kriegsrisiko nicht decke. Auch die weitere Annahme des angefochtenen Urteils, die Beklagte habe aus dem Antrag erkennen müssen, dass der Versicherungsnehmmer entgegen dem Wortlaut von § 8 sich für den gegenwärtigen Krieg habe versichern wollen, hält nicht Stich ; denn die Antworten auf die Fragen 7 und 18 des Antragsformulars (vergl. Fakt. A), aus denen dies erhellen soll, enthalten keine Ansichtsäusserungen des Versicherungsnehmers, dahingehend, dass § 8 nicht anwendbar sein solle, sondern bloss eine Anfrage an die Beklagte. Es kann ihnen nur entnommen . werden, dass der Versicherungsnehmer von der Meinung ausging, dass er, solange er nicht im wehrpflichtigen Alter stehe, keine Zuschlagsprämie zu bezahlen habe, weil die Kriegsgefahr für ihn erst vom Einrückungstage an bestehe. Dass aber diese Auffassung irrtümlich war, musste der Versicherungsnehmer in der Folge ohne weiteres aus der Polize ersehen, welche von Anfang an den Zuschlag berechnete, und der Kläger hat auch diesen Irrtum dadurch anerkannt, dass er gegen die Polize keine Einwendungen

erhob. Vollends nicht haltbar ist endlich die Erwägung, dass § 8 überhaupt für während der Kriegsdauer mit Einschluss des Kriegsrisikos abgeschlossene Versicherungen keine Gültigkeit habe, die Versicherung vielmehr ausdrücklich hätte erklären müssen, dass sie die Kriegsgefahr nicht versichern wolle. Diese Auffassung müsste schon für in kriegführenden Staaten abgeschlossene Versicherungen abgelehnt werden, weil die Versicherungsgesellschaft von ihrem Standpunkte aus mit hinreichender Deutlichkeit ihrem Willen Ausdruck gegeben hat, dass das gegenwörtige Risiko ohne besondere Vereinbarung ausgeschlossen sei. In weit höherem Masse trift dies für eine Versicherung zu, die in einem neutralen Staate mit einem Versicherungsnehmer, von dem der Versicherer offenbar annahm, er sei Bürger dieses Staates, kontrahiert worden ist.

2. Obschon. nach dem Gesagten die Argumentation der Vorinstanz fehlgeht, kann gleichwohl die Klage nicht ohne weiteres abgewiesen werden. Der Kläger behauptet nämlich, er habe sich dem Agenten Rüdlinger gegenüber dahin ausgesprochen, dass die Versicherung auch die gegenwärtige Kriegsgefahr decken müsse, weil nicht sicher sei, ob der Sohn noch während der Dauer des Krieges zum deutschen Heeresdienste eingezogen werde. Er habe geglaubt, dass jegliches Kriegsrisiko versichertt -: sei, wenn er Frage 7 .bejahe, und er sei vom Agenten in dieser Meinung ausdrücklich bestärkt worden. Die Vorinstanz hat indessen dem Kläger den von ihm für diese 34 Versicherungsrecht, Ns 33, Behauptung angebotenen Beweis nicht abgenommen, trotzdem es sich dabei um eine für den Ausgang des Prozesses erhebliche Tatsache handelt. Sollte sich nämlich « Giese Behauptung als zutreffend erweisen, so ist die Klage trotz den in Erwägung 1 gemachten Ausführungen gutzuheissen.

Nach Art. 34 Abs. 2 VVG ist der Agent zwar nicht befugt, zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherungsnehmers von den allgemeinen Versicherungsbedingungen abzuweichen (Vergl. Entscheidungen Schweiz. Gerichte in privaten Versicherungssireitigkeiten, I, Nr. 124), doch haben ‘andrerseits Doktrin und Praxis stets daran festgehalten, dass der Versicherer die vom Agenten dem Versicherungsnehmer gegenüber abgegebenen Erklärungen insofern gegen sich gelten lassen muss, als es sich dabei um Erklärungen über Sinn und Tragweite einer vom Standpunkte des Versicherungsnehmers aus unklaren oder missverständlichen Bestimmung der Versicherungsbedingungen handelt und dass dem Versicherungsnehmer nicht zum Verschuldén angerechnet werden kann, wenn er sìich bei den Erklärungen des Agenten beruhigt (RoELLs1, Kommentar z. VVG S. 426, EHRENBERG, Versicherungsrecht S. 231 f. ; Maren, Das Versicherungsvertragsrecht S. 96 ; ROHG 9 S. 372 f.; RG 193 S. 226 ; 46 5.190 ; 73 $. 303 f. ; 86 S. 134. Entscheidungen Schweiz, Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten I Nr. 216, und 222). Dass der Agent zur Auslegung solcher missverständlicher Versicherungsbedingungen bevollmächtigt Sein muss, ergibt sich aus Begriff und Zweck des Agenturbetriebes im Versicherungsgeschäft ; denn der ungebildete Versicherungsnehmer ist in der Regel für die Belehrung über die eigentliche Tragweite der Versicherungsbedingungen ausschliésslich auf den Agenten angewiesen, in dessen Rechtskenntnis er Vertrauen setzen darf und séfzen muss. - Es frägt sich daher, ob § 8, insbesondere Absatz 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer für den Versicherungsrecht, Ns 33. . 229 Versicherungsnehmer bezw. den für ihn handelnden Vater unzweideutigen und nicht misszuverstehenden Weise die Gefahr des gegenwärtigen Krieges von der Versicherung ausschloss und daraus ohne weiteres entnommen werden muss, dass das in der Polize übernommene Kriegsrisiko sich nur auf zukünftige Kriege bezog. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Begleitumstände des Vertragsabschlusses, insbesondere die Fragestellung des Antrages, die stattgenabten Beerprechungen und der Bildungsstand des Klägers und seines Sohnes zu berücksichtigen (EHRENBERG S. 232). Für denjenigen, der in abstrakten Begriffen zu denken und auszufassen gewohnt ist, kann allerdings darüber kaum ein Zweifel bestehen,

dass im vorliegenden Falle das Risìiko des gegenwärtigen Krieges nicht versichert war. Die Versicherungsbedingungen unterscheiden zwischen Versicherungen mit und 0hne Uebernahme der Kriegsgefahr.Wird die Kriegsgefahr nicht ausdrücklich übernommen, s0 ist sie nicht versichert; wird sie dagegen übernommen, so wird trotzdem nur das Risiko eines Krieges gedeckt, der frühestens 30 Tage nach Vertragsabschluss ausbricht. Für den Kläger und seinen Sohn, beide einfache Handwerker, ergab sich dies jedoch nicht ohne weiteres; jedenfalls kann nicht behauptet werden, dass aus § 8 auch sür den Ungebildeten Klar und unzweideutig erhelle, dass bei während des Krieges mit Einschluss der Kriegsgefahr abgeschlossenen Versicherungen nur künftige Kriegsrisiken versichert seien. Abs, 2 von § 8, der im Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen ist, kann sehr wohl dahin verstanden werden, dass die Kriegsgefahr, wenn auf der Polize ausdrücklich vorgemerkt, ganz allgemein mitversichert sei und Abs. 3 könnte nur dann als schlechthin unmissverständlich bezeichnet werden, wenn er dahin lauten würde, dass die Versicherung, auch wenn die Kriegsgefahr auf der Polize vorgemerkt ist, nur für das Risiko hafte, das aus einem erst 30 Tage. nach Vertragsabschluss .ausbrechenden Kriege entstehe. Unter solchen Umständen kann aber dem 286 YVersicherungsrecht, Ns 33.

Kläger nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er sich bei der — allerdings objektiv unrichtigen — Erklärung des Agenten beruhigte, dass das Risiko des “ gegenwärtigen Krieges durch die für den Sohn abgeschlossene Versicherung gedeckt sei. Es würde eine Verletzung der guten Treue bedeuten, wenn die Beklagte die vom Agenten dem Kläger abgegebene Erklärung über die Auslegung von § 8 nicht gegen sich gelten lassen wollte. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme des von den Klägern angebotenen Beweises.

3. Dagegen spielt im vorliegenden Falle die von der Vorinstanz geprüfte und von ihr verneinte Frage keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer dadurch, dass er sich im Antrage über seine Staatsangehörigkeit ausschwieg, die Anzeigepflicht verletzt habe, und die Beklagte aus diesem Grunde zur Zahlungsverweigerung berechtigt sei. Selbst wenn man annehmen wollte, der Versicherungsnehmer habe im Antrag aus Arglist seine Nationalität verschwiegen, so könnte die Beklagte hieraus Keine Rechte herleiten; denn am 1. Juni 1917 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt « der Sohn befinde sich z. Zt. beim Militär in Deutschland », wodurch die Beklagte von der ihrer Ansîicht nach erheblichen und ihr verschwiegenen Gefahrtatsache Kenntnis erhielt. Hätte sich die Beklagte deswegen als nicht mehr gebunden erachten wollen, s0 wäre sie nach Art. 4 VVG verpflichtet gewesen, dies binnen 4 Wochen zu erklären. Sie hat dies aber nicht getan und folgerichtig kann sîie sich heute nicht mehr auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen. Abgesehen hievon könnte übrigens von einer solchen auch deswegen Keine Rede sein, weil im Antrage nach der Nationalität des Versicherungsnehmers nicht gefragt wurde. Eine Anzeigepflicht besteht aber nur soweit, als die Fragen des Versicherers reichen und es sind im Antragsformular Gefahrtatsachen, nach denen nicht gefragt wird, nicht anzuzeigen, ohne Rückeicht auf die Bedeutung, die ihnen Internationale Uebereinkommen, Ns 34. 227 sonst im Versicherungsverkehr beigelegt wird (RoELLt

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen (IL. Zivilkammer) vom 20. Dezember 1918 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

IX. INTERNATIONALE UBEREINKOMMEN CONVENTIONS INTERNATIONALES

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur le contrat d’assurance, Art. 4 et Art. 34 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2009, 1 juillet 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2024.

Cité dans