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45 II 322

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Jani 1919

Sachverhalt

I. i. S. von Hahn gegen Schröters Erben, Betrug?Bürgschaft oder Vertrag zu Gunsten Dritter ? — Unerlaubte Handlung. Die ausserordentliche Verjährung des Art. 60 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, dass die Handlung, aus welcher die Zivilklage hergeleitet wird, ‘nicht Strafbar sei. Keine neue Einrede i. S. von Art. 80 O G, weil die kanton. Instanz die Verjährungsfrage von sich aus untersucht hatte.

A . — Mit Vertrag vom 17. Mai 1905 verkaufte Theodor Schröter in Zürich sein Verlagsgeschäft um 300,000 Fr. an Erhard Richter. Um die geforderte Anzahlung von Obligationenrecht. N®° 49, 323.

¿100,000 Fr. leisten zu können, setzte sich Richter in Beziehung mit F. Grebner aus Berlin, damals in Affoltern, und mit F. Spörri in Baden, die beide bedeutende Dar-- leihen in Aussicht stellten. Richter setzte eine Berechnung der Rentabilität des Geschäftes auf, worin ein jährlicher Reingewinn von 72,000 Fr. ausgewiesen wurde. Diese Aufstellung trug am Fusse den von Richter eigenhändig geschriebenen Satz : « Umstehende Bilanz habe an Hand der schriftlichen Angaben des Herrn Th. Schröter und. darauffolgender persönlicher Prüfung der Bücher und. Fakturen möglichst genau und gewissenhaft selbst aufgestellt und kann für Richtigkeit (Kleinere Irrungen vorbehaiten) jederzeit einstehen. » Am 1. Juli 1905 ging Grebner mit Richter einen Darlehensvertrag ein, wonach er diesem 35,000 Fr. zu beschaffen hatte, gegen 5% Zins und einen Anteil am Reingewinn des Geschäfstes von 11,67%, wobei Richter die Garantie übernahm, dass dieser Gewinnanteil wenigstens 15%. des Darleihenskapitals, also 5250 Fr., neben der Verzinsung betragen werde. Tatsächlich bezahtte Grebner nur 34,000 Fr. Es steht fest, dass dieses Geld mit der Anzahlung Richters in die Hand des Theodor Schon nach dem ersten Geschäftsjahr stellte sich heraus, dass der von Richter berechnete Reingewinn bei weitem nicht erreicht werde, und dass bei den vorhandenen Zins-- und Abzahlungslasten das Geschäft sich nicht halten. lasse. Richter klagte gegen Schröter auf Aufhebung des Kaufvertrages wegen Betruges und erzielte auf dem Vergleichsweg einen Nachlass von 20,000 Fr. auf der Kaufsumme. Dagegen schlug Grebner die ihm anerbotene Rückzahlung des Darlehens samt Zins aus.

Am. 30. November 1908 trat Richter das Verlagsgeschäft zum Preise von 280,000 Fr. an Fritz Schröter, Sohn des Theodor Schröter, ab. Entgegen dem Darlehens-- vertrag erhielt Grebner vom Verkaufe erst nach Abschluss. Kenntnis. Dem Käufer wurde die Schuld des Verkäufers.

24: E Obligationenrecht. N° 49, gegenüber Theodor Schröter überbunden ; die restierenden 136,787 Fr. sollten vom Käufer durch eine Bürg- und Selbstzahlersehaft des Theodor Schröter sichergestellt, * mit 5% verzinst und in Raten abbezahlt werden, und zwar solange halbjährlich je 10,000 Fr. mit entsprechenden Zinsen, als die Verbindlichkeiten des Verkäufers :gegenüber Spörri und Grebner nicht vollständig bezahlt sein würden. Im Original des Vertrages haite Theodor Schröter da, wo von seiner Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflichtung die Rede ist, seinen Namenszug am Rande beigefügt ; eine besondere Urkunde scheint hierüber nicht aufgestellt worden zu sein.

Ueber Richter wurde am 16. Februar 1909 der Konkurs eröffnet und am 29. April 1910 beendigt. Dabei kam Grebner, wie die laufenden Gläubiger überhaupt, vollständig zu Verlust. Im Konkurse batte der Gläubigerausschuss beschlossen, den Kaufvertrag Richters mit Fritz Schröter als Ganzes nicht anzufechten, weshalb denn auch das Guthaben Richters von 136,787 Fr. auf den Käufer verweriet und für 10,000 Fr. dem Buchdrucker Meyer zugeschlagen wurde. Dagegen sollte die im Verirag liegende Begünstigung des Theodor Schröter angefochten werden ; der bezügliche Auftrag wurde aber nicht ausgeführt. Auch Grebner verlangte die Aussonderung der Forderung Richters auf Theodor Schröter, weil dieser im Vertrage die Verpflichtung übernommen habe, die Darlehensgläubiger Grebner und Spörri direkt zu befriedigen. Die Klage wurde aber abgewiesen.

Inzwischen, nämlich am 15. Mai 1909, trat Fritz Schröter das Verlagsgeschäft wiederum an den Vater "Theodor Schröter zum Preise von 280,000 Fr. ab.- Dafür übernahm dieser die Schuld des Fritz Schröter an die Konkursmasse Richter im Betrage von 92,937 Fr. 71 Cts., Terner frühere Geschäftsschulden desselben im Betrage von 43,849 Fr. 99 Cts., und endlich wurde die eigene - Restforderung des Theodor Schröter an Richter, die Fritz Schröter seinerzeit mit dem Geschäft übernommen ¡ hatte, im Betrage von 143,212- Fr. 30 Cts. verrechnef. Später verkaufte Theodor Schröter das Verlagsgeschäft zum Preise von 200,000 Fr. an Buchdrucker Meyer.

Auf Veranlassung Grebners wurde gegen Richter, Fritz und Theodor Schröter Anklage wegen betrüglichen Bankerotts und Gläubigerbegünstigung erhoben. Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 11. Oktober 1916 die Angeklagten freigesprochen. Die Berufung der Zivilpartei gegen dieses Urteil ist vom Obergericht mit Beschluss vom 28. August 1917 als verspätet zurückgeB. — Im vorliegenden, im September 1912 angehobenen Zivilprozesse hat Grebner folgende Begehren gestellt :

« 1. Ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger 49,150 Fr. » plus Zins zu 5% seit 11. Dezember 1918 zu bezahlen » 2. Ist eventuell der Kaufvertrag. vom 30. November » 1908 zwischen Erhard Richter als Verkäufer und Fritz » Schröter als Käufer, sowie der weitere Kaufvertrag > zwischen Sohn Fritz Schröter als Verkäufer und Vater > Theodor Schröter als Käufer der Aktiven des UTSPTÜNg- » lichen Schröter'schen Buchhandelgeschäftes als frau- » dulös anfechtbar und aufzuheben ? und ist demge- » mäss der an diesen fraudulösen Geschäften beteiligte » Beklagte für den gestifteten Schaden von 49,150 Fr. » plus Zins zu 5% seit 11. Dezember 1908, eventuell » eine geringere richterlich zu bestimende ‘Summe » haftbar und zahlungspflichtig ?

(C. — Das Bezirksgericht Horgen hat mit Urteil Vom. 8. Mai 1915 die Klage abgewiesen. Die I.-Appellationskammer des Obergerichts dagegen hat unterm 19. Dezember 1917 die Klage im Betrage von 7139 Fr. nebst 9 % Zins seit 2. Februar 1909 geschützt und die MehrD. — Gegen dieses Urteil haben beide Parteien — die Klägerin Alice von Hahn als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Grebner und die Erben des ebenfalls ver- 36 Obligationenrecht. N° 49, storbenen Beklagten Theodor Schröter — rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: Ai , Die Klägerin : ® « Es 4 sei die lage in vollem Umfange gemäss Rechts- » begehren 1, eventuell es sei die Anfechtungsklage im » Sinne von Rechtsbegehren 2 gutzuheissen. » :

2. Die Beklagten :

« 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und in Aufhebung » des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich abzu- ) WeisenN.

» 2. Eventuell seien die Akten durch das Bundes- » gericht durch Erhebung einer Expertise darüber Zu » ergänzen, welches der mutmassliche Erlös des streitigen » Verlagsgeschäftes gewesen wäre, wenn es im Konkurse » Richters hätte verkauft werden müssen, und gestützt » darauf ein neues Urteil im Sinne der Abweisung der » Klage zu fällen.

» 3. Weiter eventuell seien die Akten zum Zwecke der » unter 2. beantragten Aktenergänzung und zur Ausfäl- » lung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzu- » Wweisen. »

Erwägungen

1. Die Klägerin hat in erster Linie den Standpunkt eingenommen, Theodor Schröter habe Richter wissentlich die unwahre Angabe gemacht, das Verlagsgeschäft werfe einen jährlichen Reingewinn vón 72,000 Fr. ab, und durch diese gleiche unwahre Angabe sei Grebner bewogen worden, Richter das Darlehen von 35,000 Fr. zu gewähren. Die kantonalen Instanzen haben aber dargetan, dass von einem solchen Betruge in Wirklichkeit nicht die Rede sein könne. Es genügt, in dieser Hinsicht auf ihre Ausführungen zu verweisen, denen gegenüber die Klägerin in der Berufungsinstanz nichts stichhaltiges V'OTgebracht hat.

2. Sodann macht die Klägerin geltend, Theodor Schröter habe die Schuld Richters an Grebner über- - : nommen, beziehungsweise er habe diesem gegenüber für jene Verbindlichkeit Bürgschaft geleistet, oder aber es lege ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 128 aOR vor. Richtig ist, dass in Ziff. III des Vertrages vom 30. November 1908 zwischen Richter und Fritz Schröter eine Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflichtung des Theodor Schröter erwähnt ist, wobei dieser am Rand seine Unterschrift beigesetzt hat. Will man hierin eine gültige Bürgschaft erblicken, so besteht sle aber jedenfalls nur zu Gunsten Richters, für dessen Kaufpreisforderung an Fritz Schröter, nicht zu Gunsten Grebners. Wie die kantonalen Instanzen aktengemäss und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt haben, ist zwischen Theodor Schröter und Grebner niemals weder eine Schuldübernahme vereinbart, noch eine Bürgschaft abgeschlossen worden, und Grebner hat weder je ein solches « Obligo », noch eine Bürgschaftsverpflichtung ausgehändigt erhalten. Dass Richter Schuldner Grebners bleiben sollte, ergibt sich aus dem Vertrag mit aller Deutlichkeit ; es fand also nicht einmal eine Schuldübernahme durch Fritz Schröter, geschweige denn durch Theodor Schröter statt. Allerdings wurde die Uebernahme einer direkten Verpflichtung durch Vater und Sohn Schröter ins Auge gefasst, indem Richter dem Grebner die Abtretung eines Teiles der Forderung an Fritz Schröter, mit der Bürg- und Selbstzahlerschaft des Theodor Schröter, gegen seine Entlassung aus der Schuldpflicht anbot ; allein die Sache kam nicht zusiande. Ebensowenig kann von einem Vertrage zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 128 aOR gesprochen werden. Die Annahme eines zwischen Richter und Fritz Schröter einerseits und Theodor Schröter andrerseits abgeschlossenen Vertrages, welcher Grebner als Begünstigten berechtigt hätte, sich für seine Forderung an Richter durch Theodor Schröter bezahlt zu machen, ist schon deshalb von der Hand zu. weisen, weil sie der tafsächlichen Grundlage entbehrt ; sie lässt sich auch nicht 328 Obligationenrecht, N° 49, mit etwelcher Schlüssigkeit aus der Korrespondenz herleiten, weshalb auf die weitere Frage, ob Grebner die Erfüllung rechtsgültig gefordert habe, nicht einzutreten ist.

3. Vor den kantonalen Instanzen hat die Klägerin weiterhin die Uebertragung des Geschäftes von Richter auf Fritz Schröter und von diesem auf Theodor Schröter gestützt auf Art. 288 SchKG angefochten, wobei sie geltend machte, der erste Vertrag sei simwWiert. Allein da sie diesen Standpunkt selber nicht mehr aufrechthält, erübrigt es sich, auf die einzelnen dabei zu entscheidenden Fragen einzugehen ; es mag lediglich bemerkt werden, dass auch hier die übereinstimmenden Ausführungen der kantonalen Instanzen nach keiner Richtung als rechtsirrtümlich erscheinen, sondern vielmehr in allen Teilen zutreffen.

4. Es bleibt zu untersuchen, ob Theodor Schröter der Klägerin aus unerlaubter Handlung hafte und die Klage aus diesem Rechtsgrunde gutgeheissen werden könne. Dabei ist in erster Linie die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede, und zwar zunächst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Denn diese Einrede ist zum ersten Mal in der. Berufungsinstanz erhoben worden. Allein das rührt davon her, dass der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung im Prozess klägerischerseits gar nicht geltend gemacht worden war, sondern überhaupt ersf von der Vorinstanz aufgeworfen worden ist, sodass die Beklagten erst in der Berufungsinstanz dazu haben Stellung nehmen Können. Bei dieser Sachlage ist der Einwand der Klägerin, es handle siíich um ein nach Art. 80 OG unzulässiges Novum, als unstichhaltig zurückzuweisen. Die Einrede is deshalb keine neue, weil die Vorinstanz die Haftung aus unerlaubter Handlung im angefochtenen Urteil von sich aus behandelt und dabei auch die Verjährungsfrage untersucht hat, obschon nach Art. 160 aOR der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen kann, sondern das Vorbringen der Einrede durch die . Pariei abwarien muss. Der Tatbestand ist also nicht in unzulässiger Weise in der eidgenössischen Instanz erweitert worden, sondern die Verjährungseinrede war bereits im Kantonalen Tatbestand, wie er dem Bundesgericht unterbreitet worden ist, enthalten.

In der Sache selber ist, was zunächst die in Art. 69 Abs. 2 alt (= 60 Abs. 2 rev.) OR. vorgesehene ausserordentliche Verjährung, d. h. die Annahme der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch betrifft, der Vorinstanz insofern beizupflichten, als für die Anwendung dieser Bestimmung eine vorgängige Strafverfolgung oder gar ein Sffafurteil nicht notwendige Voraussetzung ist, vielmehr der Zivilrichter, wenn kein Strasfurteil vorliegt, in der Prüfung der Frage, ob die Handlung strafbar sei, frei ist (vergl. Art. 59 alt, 53 rev. OR). Wenn die Vorinstanz aber weiter ausführt, der Zivilrichter sei an ein vorangegangenes freisprechendes Urteil des Strafrichters nicht gebunden, so übersieht sìe, dass die Strafbarkeit hier Voraussetzung des ZivilanSPTUChS, beziehungsweise der längern Verjährung, ist, es sich somit um einen Fall wahrer Präjudizialität des im Strafprozesse ergangenen Urteils handelt. Das Busdesgericht hat denn auch, wie schon seit Jahrzehnten in Auslegung des Bégriffes der « strafrechtlich verfolgbaren Handlung » in Art. 6 Abs. 3 FHG (s. insbes. AS 37 II S. 571 f.), in den neueren Urteilen i. S. Favrat gegen Fillietiaz (AS 38 II S. 485 f.) und Brandversicherungsanstalt Bern gegen Binggeli (AS 44 II S5. 177 f.) ausgesprochen, dass eine Schadenersatzklage aus strafbarer Handlung dann nicht mehr erhoben werden könne, wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem Staate aus der erwähnten Handlung kein Strafanspruch erwachsen sei (vergl. ferner WEIss, Konnexe Zivil- und Strafsachen S. 259 f. und Berufung S. 297 f. ; BECKER, Kommentar zum OR Art. 60 S. 257). Danach ‘ist als bundesrechtlicher Satz anzusehen, dass wenn durch rechtskräfstiges Urteil festgestellt ist, die Handlung, aus 330 Obligationenrecht. N° 49. welcher die Zivilklage hergeleitet wird, sei nicht strafbar, die Bestimmung, dass die längere strafrechtliche Ver-! jährungsfrist auch für den Zivilanspruch gelte, nicht zur Anwendung kommt, weil der Zivilrichter an das Strafurteil gebunden ist. Wenn daher die Vorinstanz, trotzdem der Strafrichter das Vorhandensein einer strafbaren Handlung bereits rechtskräftig verneint hatte (s. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 1916 und Beschluss der II. Appellationskammer des Obergerichts Zürich vom 28. August 1917), das freisprechende Urteil als « nicht in Betracht kommend » bezeichnet und die

Frage, ob der Tatbestand des betrüglichen Bankerottes und der Gläubigerbegünstigung gegeben sei, nochmals frei geprüft und entschieden hat, so hat sie das Anwendungsgeblet des Art. 69 Abs. 2 aOR in unzulässìger Weise erweitert und damit Bundesrecht verletzt ; sie durfte nicht mehr auf die längere Verjährungsfrist des Strafrechtes abstellen, gleichviel ob sie ihrerseits, im Gegensatz zum Strafrichter, der Auffassung war, dass tatsächlich eine strafbare Handlung vorliege.

I¿t somit die Anwendbarkeit der ausserordentlichen Verjährungsfrist des Art. 69 Abs. 2 aRO auf den vor liegenden Schadenersatzanspruch ausgeschlossen, so kann Sich nur noch fragen, ob er innerhalb der ordentlichen VerJährungspflicht des Art. 69 Abs. 1 aOR geltend gemacht worden sei. Demnach ist zu prüfen, wann Grebner TIrühestens Kenntnis von der Schädigung und der Person des Täters erlangt hat. Als schädigende Handlung kommt entscheidend in Betracht die Mitwirkung des Theodor Schröter bei dem am 30. November 1908 zwischen Richter und Fritz Schröter abgeschlossenen Vertrage, durch den das Verlagsgeschäft von ersterem auf letzteren ‘übergegangen ist. Vom Abschluss dieses Vertrages hatte aber der damalige Vertreter Grebners, Rechtsanwalt Dr. Schnabel, spätestens am 10. Dezember 1908 Kenntnis, wie aus dessen Brief vom gleichen Tage an Fritz Schröter ‘hervorgeht. Dieser Brief zeigt, dass Dr. Schnabel schon damals im Vertrage Richter- Fritz Schröter eine Begünstigung des Theodor Schröter, also eine seinen Mandanten schädigende strafbare Handlung erblickt hat. Von dem Umfange der Schädigung sodann erhielt er spätestens mit der Ausstellung des Verlustscheines im Konkurs Richter, am 22. April 1910, Kenntnis. Da das Wissen des Vertreters als èigenes Wissen Grebners zu gelten hat, lief somíit die ordentliche einjährige Verjährungsfrist des Art. 69 Abs. 1 aOR von diesem Zeitpunkt an. Die klägerischen Ausführungen darüber, dass auf den Zeitpunkt der Entdeckung des sogenannten Geheimvertrages zwischen Fritz Schröter und Theodor Schröter über den Rückverkauf des Geschäftes an letzteren abgestellt werden müsse, -gehen fehl ; dieser Vorgang war Kkeineswegs eine notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Schadenersatzklage gegen Theodor Schröter aus unerlaubter Handlung. Denn schon mit dem Vertrag vom 30. Nóvember 1908 war das Verlagsgeschäft aus dem Eigentum Richters ausgeschieden und damit dem Beschlag der Gläubiger entzogen ; die Voraussetzungen - für den Eintritt der Verjährung waren am 22. April 1910 - nach allen Richtungen erfüllt. Nun steht fest, dass Grebner innert Jahresfrist seit diesem Tage éine Schadenersatzklage nicht angehoben hat (die vorliegende Klage wurde erst im September 1912 eingereicht) und innert dieser Frist auch eine Handlung, durch welche die Verjährung gemäss Art. 154 aOR unterbrochen worden

wäre, nicht erfolgt ist, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz verjährt und die Deliktsklage schon aus diesem Grunde abzuweisen ist, oline dass untersucht zu werden braucht, ob im übrigen die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gegeben wären.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Beklägten wird als begründet 332 Obligationenrecht. N° 50.

erklärt und damit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1917, die Klage. abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 60 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 288 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 80 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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