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35. Beschluss der I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1919
Sachverhalt
I. i. S. Rychoners Erben gegen Drahtseïlbahn Engelberg-Gerschniaip A4.-G. In Prozessen, in denen das Bundesgericht zufolge Parteivereinbarung (0G Art. 52 Ziff. 1) angerufen wird, ist die Erteilung des Armenrechts ausgeschlossen.
Am 25.Januar 1919 wurde den Klägern durch den Instruktionsrichter vorläufig, d. h. für eine noch ‘einzureichende Rechtsschrift und den ersten Rechtstag, das Armenrecht gewährt.
Mit dem vorliegenden Gesuch stellen sie nun den Antrag, es sei ihnen das Armenrecht weiterhin und zwar in: . dem Sinne zu gewähren, dass sie von der Leistung eines Kostenvorschusses für das Beweisverfahren hefreit werden.
Erwägungen
Nach Art. 215 OG finden für Prozesse, die wie der vorliegende durch Parteivereinbarung direkt an das Bundesgericht gezogen werden, hinsichtlich der Prozesskosten die Art. 211 und 214 OG Anwendung, d. h. es hat jede Partei die durch ïihre Vorkehren entstehenden Kosten vorzuschiessen und gegebenenfalls die in Art. 214 umschriebenen Kosten zu bezahlen. Von Art. 212, der die Môglichkeit der Gewährung des Armenrechtes vorsieht, ist in Art. 215 nicht die Rede. Hieraus muss, wie das seitens des Bundesgerichtes hinsichtlich des analog lautenden Art. 216 für Expropriationssachen bereits es