45 II 623
88. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1919
Sachverhalt
I. i. S. Werner Lauterburg gegen A.-G. Au Bon Marohé, A. Lauterburg Sohn. Art. 28, 29 ZGB. Rechtsschutz des FamilienwappPpens — Verhältnis zwischen WappPpenschutz und Namensschutz — Einspruch wegen Yerwendung des Wappens als Geschättszeichen.
A. — À. Lauterburg Sohn in Bern verkaufte im Jahre 1904 das schon von seinem Vater und in der Folge von ihm betriebene Bonneterie- und Merceriewarengeschäft an eine von ihm in Verbindung mit andern Gliedern der Familie Lauterburg gegründete Aktiengesellschaft mit der Firma « A.-G. Au Bon Marché A. Lauterburg Sohn ». Bis zu seinem im Jahre 1907 erfolgten Tode géhörte er dem Verwaltungsrate der Gesellschaft an; Präsident und Delegierter desselben ist heute Ludwig Lauterburg ein Vetter des À. Lauterburg und Mitgründer der Aktiengesellschaft. Die Aktien befinden sich in ihrer grossen Mehrzahlin den Händen der Familie Lauterburg. In den Jahren 1911 /12 errichtete die Unternehmung an der Spitalgasse in Bern ein neues Geschöftshaus. An dessen Facade liess sìe in grosser, in Stein gehauener Ausführung das Familienwappen der Lauterburg — ein wachsender Wolf mit grünem Dreiberg auf blauem Grunde — anbringen; die über den Eingängen des Geschäftes befindlichen Fenster wurden mit das Lauterburgwappen darstellenden Wappenscheiben geschmückt. Schon im März 1912 wandte sich der heutige Kläger, Werner Lauterburg, an den Familienverein der Lauterburg, protestierte gegen die Ver- 624 Personenrecht. Ne 88.
wendung des Wappens durch die A.-G. Au Bon Marché und verlangte, dass der Verein die Entfernung des Wappens veranlasse. Die Vereinsversammlung wies die Sache an den Vorstand. und dieser beschloss in der Folge, dem Gesuche des Klägers nicht zu entsprechen.
Mit der vorliegenden, gegen die «A.-G. Au Bon Marché Á. Lauterburg Sohn » gerichteten Klage stellt der Kläger das Rechtsbegehren : « Die Beklagte sei zu verurteilen, die Verwendung des Familienwappens der Lauterburg in ihrem Geschäfte (d. i. auch am Hause) unter Androhung der in § 390 ZPO genannten Folgen zu unterlassen und die bereits erfolgte Verwendung in ihren Erscheinungen binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu beseitigen, unter Kostenfolge.» Der Kläger beruft sich auf Art. 28 und 29 ZGB. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage.
B. — Durch Urteil vom 3. Juli 1919 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Die Beklagte hat auf Pestiligung des angefochtenen Urteis antragen lassen.
Erwägungen
1. Obschon das moderne öffentliche Recht ein Recht der Wappenführung im historischen Sinne (HAUPTMANN, Wappenrecht S. 236 ff.) nicht mehr anerkennt, s0 hat das Wappen gleichwohl eine, wenn auch beschränkte, rechtliche Bedeutung beibehalten. Es kann sich allerdings fragen, ob es als Name aufzufassen ist und als solcher den Rechtsschutz von Art. 29 ZGB geniesst, oder ob das Gesetz unter dem Namen nur den bürgerlichen Namen versteht — d. h. den Familiennamen, den jedermann mit der Geburt erwirbt und den Vornamen, der dem Kinde durch den Willen der Eltern beigelegt wird — und alle übrigen zur Bezeichnung einer Person dienenden Mittel vom Namensschutze ausschliesst. Wie dem auch sein mag, s0 müssen diese namensähnlichen Bezeichnungen jedenfalls unter die nach Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechte subsumiert werden ; denn diese umfassen alles, was zur Individualisierung einer Person dient und nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Sitte als schutzbedürftig erscheint. Danach kann aber auch dem Familienwappen der Schutz des Art. 28 ZGB nicht versagt werden ; denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Wappen nach den in Bern herrschenden gesellschaftlichen Gepflogenheiten auch heute noch als Zeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie anerkannt wird.
2. Die Beklagte nimmt in erster Linie den Standpunkt ein, dass die Klage, auch wenn das Wappen als ein Persönlichkeitsrecht aufgefasst werde, schon deswegen abzuweisen sel, weil der Familienverein Lauterburg dem Proteste des Klägers keine Folge gegeben und damit die Verwendung des Wappens durch die Beklagte gebilligt habe. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtümlich ; denn die Verfügung über das Wappen steht nicht der Familie als solcher zu, vielmehr ist jedes einzelne Familienglied zum Einspruche berechtigt, wenn es in seinen Rechten am Wappen verletzt zu sein glaubt. Ebenso unzutreffend ist auch die in dem von der Vorinstanz erhobenen Gutachten vertretene Ansicht, wonach dem Kläger ein Einspruchsrecht nicht zustehe, weil niemand einen Lauterburg daran hätte hindern können, sein Wappen der Beklagten zur Ausschmückung ihres Hauses zu schenken, indem früher, auch zu der Zeit, als dem Wappen noch eine öffentlich-rechtlicheBedeutüng zukam, der Brauch der sog. Fensterschenkung, d. hb. der Schenkung einer Wappenscheibe zum Schmucke eines Zimmers etc. sehr verbreitet gewesen sei. Es ist allerdings richtig, dass gegen die Schenkung eines Wappens an und für sich ein Einspruch nicht geltend gemacht werden kann, doch steht dem Beschenkten kein Recht zu, das 626 Personenrecht. NS® 88, geschenkte Wappen nach seinem Belieben zu verwenden, . sondern er darf davon nur insofern Gebrauch machen, als dadurch die persöntichen Verhältnisse Dritter am Wappen Berechtigter nicht verletzt werden. Dagegen fällt zu Ungunsten des Klägers als entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte in ihrer Firma den Namen A. Lauterburg Sohn führt. Die Tatsache, dass die Registerbehörde die Aufnahme des Namens À. Lauterburg in die Firma der Beklagten gestattet hat, schliesst zwar den Einspruech des Klägers gestützt auf Art. 29 ZGB nicht aus, allein eine Verletzung des Namensrechtes des Klägers W. Lauterburg kann nicht vorliegen, weil die Firma den Namen ihres Rechtsvorgängers A. Lauterburg Sohn und nicht den Namen des Klägers verwendet. Ebensowenig kann der Kläger dagegen etwas einwenden, dass die Firma der Beklagten als einer juristischen Person den Familiennamen Lauterburg enthält ; denn wohl widerspricht sie dem Art. 873 OR, doch duldet die Behörde den Gebrauch des Namens einer physischen Person in der Firma einer Aktiengesellschaft, und es stehen dem
Kläger die rechtlichen Mittel nicht zu Gebote, um die Firmenwahrheit zu erzwingen. Kann aber der Kläger die Verwendung des Namens Lauterburg durch die Beklagte nicht verhindern, s0 kann er ihr auch den Gebrauch des Wappens nicht verwehren ; denn der Schutz des Wappens als einer bloss namensähnlichen Bezeichnung kann nicht stärker sein als der Schutz des Namens selbst. Die Rechte des Klägers werden auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass die Beklagte sich des Wappens zu Geschäftszwecken bedient; denn nachdem feststeht, dass sie zur Führung des Wappens berechtigt ist, darf Sie es auch als Geschäfts- bezw. Warenzeichen verwenden (GIERKE, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 747 N. 113).
3. Das Begehren des Klägers kann aber auch nicht geschützt werden, weil die Unterlassungsklage nach Art. 28 u. 29 ZGB ein Interesse des Klägers voraussetzt, indem Art. 29 Abs. 2 die Klage nur demjenigen gewährt, Personenrecht. N° 88, LDL der durch die Anmassung seines Namens beeinträchtigt wird. Allerdings braucht dieses Interesse nicht vermögensrechtlicher Natur zu sein, sondern es genügt, dass der Kläger durch die Verletzung seines Namensrechtes in seiner Ehre, seinem guten Rufe, dem Ansehen, das ihm gebührt, beeinträchtigt wird. Erfordert aber die Klage auf Unterlassung der Führung des Namens ein Interesse des Klägers, s0 muss dies um s0 mehr für die Klage auf Unterlassung des Gebrauches einer namensähnlichen Bezeichnung gelten. Allein an einem solchen Interesse mangelt es dem Kläger. Die Gefahr, dass infolge der Verwendung des Lauterburgwappens in Verbindung mit dem Namen Lauterburg durch die Beklagte eine Verwechslhung mit der Person des Klägers eintrete, ist ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht schlechthin den Namen Lauterburg, sondern den Namen ihres Rechtsvorgängers A. Lauterburg Sohn führt. Eine Verwechslung ist nur insofern möglich, als der mit den konkreten Verhältnissen nicht Vertraute annehmen Kann, das Geschäft, welches das Lauterburgwappen verwendet, werde von einem Angehörigen der Familie Lauterburg geführt, während tatsächlich eine juristische Person das Geschäft innehat. Diese Verwechslungsgefahr ist aber micht der Verwendung des Wappens wegen, sondern schon aus dem Grunde vorhanden, dass die Beklagte — wogegen der Kläger nichts einwenden kann — in ihrer Firma den Namen À. Lauterburg Sohn führt. Somit kann das Interesse des Klägers nur darin bestehen, dass das Wappen, das nach seinem historischen Ursprunge nur zur Bezeichnung einer physischen Person dienen 8s0Il, als Geschäftszeichen einer Aktiengesellschaft benutzt wird. Dieses Interesse kann aber nach dem in Erwägung 2 Gesagten keinen Rechtsschutz beanspruchen.
Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Juli 1919 bestätigt.