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95. Auszug aus dem Urteil dor I, Zivilabteilung vom 30. Dozember 1919
Sachverhalt
I. i. S. Continentale Gesellechaft für angewandtes Elektrizität gegen Elektrochemische Werks Gurtnellen. Lizenzvertrag. Die jährlich zu zahlende Lizenzgebühr ist eine periodische Leistung i, S. von Art. 128 Ziff. 1 OR und unterliegt deshalb der 5-jährigen Verjährung.
Berechnung der Verzugszinse. Nichtanwendbarkeit von Art- 105 OR.
1. — In erster Linie ist die Einrede der Verjährung der Klageforderung, soweit damit die Lizenzgebühr pro 1910 geltend gemacht wird, zu prüfen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob es sich um eine periodische Leistung im Sinne von Art. 128 OR handelt und folglich die 5-jährige Verjährungsfrist anwendbar ist. Denn in diesem Falle wäre die Forderung, da sie laut Art. 7 des Vertrages am 31. März 1911 fällig geworden ist, die Klage aber erst am 19. März- 1917 angehoben wurde, in der Tat verjährt. In Uebereinstimmung mit den kantonalen Instanzen ist nan davon auszugehen, dass die Vaoraussetzungen von Art. 128 Ziff. 1 OR hier erfüllt sind, indem man es bei den auf Grund des Vertrages vom 14. Juni 1909 zu-bezahlenden Lizenzgebühren mit periodisch zu machenden, regelmässig wiederkehrenden Leistungen, die auf demselben Schuldgrund beruhen, zu tun hat, und zudem ein der Pacht eines nutzbaren Rechtes ähnliches Rechtsverhältnis vorliegt. Da ferner die Klägerin eine Unterbrechung der Verjährung nicht substantiiert geltend gemacht und auch sonst keine stichhaltigen Gründe für eine gegenteilige Lösung der Verjährungsfrage vorgebracht hat, ist die Klage hinsichtlich der Lizenzgebühr pro 1910 abzuweisen. 4. — Auch das weitere Begehren, der Verzugszins sei nicht schon seit der Fälligkeit der Lizenzgebühr, Internationale Uebereinkommen. N°%6. 677 sondern erst seit der Klageanhebung zu berechnen, entbehrt der Begründung, da man es hier mit der Zahlung einer Geldschuld, und nicht von Zinsen im Sinne von Art. 105 OR, zu tun hat. Diese Bestimmung bezieht sich bloss auf den Verzug in der Zahlung von Kapitalzinsen (vergl. OsexR, Komm. Anm. 2 a zu Art. 105; BECKER, Anm. 2 eod,) und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
V. V. INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE CONVENTIONS INTERNATIONALES