Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

46 II 248

46. Urteil der I, Zivilabteilung vom 6. Juli 1920

Sachverhalt

I. i. S. Hauri und Mitbeklagte gegen Bockhorn, Werkvertrag: Für Rücktritt nach Art. 366 OR gelten allgemeine Bestimmungen von Art. 107 bis 109 OR (Fristansetzung). — Schuldner hat sich auf Unangemessenheit der Nachfrist zu berufen und innert äángesetzter Frist nach Möglichkeit zu erfüllen. — Rücktrittserklärung schon bei Fristansetzung zulässig und genügend.

A. — Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstückes Kat. Nr. 4655, einer ehemaligen Kiesgrube im obern Hard in Zürich. Unterm-7. u. 8. Oktober 1910 haben Sie einen Vertrag mit demBeklagten Bockhorn abgeschlossen, nach welchem sich der Beklagte zur Ausfüllung der Kiesgrube verpflichtet hat. Die Ausfüllung hatte in der Weise zu geschehen, dass vom Kiesgrubenweg aus, der gegen die Badenerstrasse führt, Schutt abgeladen werden soll. Der Beklagte war verpflichtet, « von der Seite des Kiesgrubenweges aus auf der ganzen Länge der auszufüllenden Grube das Terrain jedes Jahr in der Höhe des Weges zum mindesten 5 m vorzurücken, d. h. tung gegen seine eigene Grube auszufüllen », bis die ganze Liegenschaft ausgeebnet sein würde. Hierfür und für den Unterhalt des Grubenweges hatten die Beklagten dem Kläger eine jährliche Entschädigung von 600 Fr., zahlbar je am Ende eines Jahres, zu entrichten. Der Vertrag begann am 1. Januar 1911 und sollte bis zur veollständigen Ausfüllung der Kiesgrube dauern. Am 31. Januar 1918 stellte der Kläger den Beklagten Rechnung über seine Landausfüllung im Jahre 1917. Mit Brief vom 12. Februar 1918 lehnten die Beklagten die Bezahlung dieser Rechnung mit der Begründung ab, der Kläger sei seiner vertraglichen Verpflichtung, die Ausfüllung um wenigstens 5 m vorzurücken, nicht nachgekommen. Wenn eine Ausfüllung vorgenommen worden sei, s0 sei es in geringer, kaum merklicher Weise geschehen ; es werde ihm daher eine Frist bis zum 12. März 1918 angesetzt, um die Ausfüllung in vertragsgemässer Weise nachzuholen, widrigenfalls die Beklagten gezwungen sein würden, vom Vertrage zurückzutreten. Mit Schreiben vom 14. Februar 1918 wies der Kläger diese Aussetzungen als unbegründet zurück. Bis dahin habe er vertragsgemäss ausgefüllt ; infolge des Krieges sei aber nicht wie in normalen Zeiten gebaut worden ; ‘trotzdem seien im Jahre 1917 über 1000 Bennen Schutt abgeladen worden, und es werde die Zeit wieder kommen, wo der doppelte Flächeninhalt ausgefüllt werde ; die Fristansetzung werde nicht angenommen. Die Beklagten bestritten mit Brief vom 16. Februar 1918, dass der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe und hielten an der Fristansetzung zur nachträglichen Erfüllung unter Androhung des Rücktrittes fest. Sodann behaupteten sie, der Kläger habe gemäss Vereinbarung nicht etwa Bauschutt, sondern gute Erde

in die Grube zu führen. Es verstehe sich von selbst, dass der Preis von 600 Fr. nicht nur für Schuttablagerung vereinbart worden sei. Der Kläger verwahrte sich am 18. Februar gegen diese Auslegung, und am 4. April 1918 250 Obligationenrecht. N° 46 erklärten die Beklagten den Rücktritt vom Vertrage indem sie geltend machten, der Kläger habe jedes Jahr mindestens 5 m auszufüllen ; wenn er in frühern Jahren mehr als 5 m ausgefüllt habe, s0 könne er das nieht auf die Verpflichtung eines nächsten Jahres anrechnen.

Der Kläger führte die Ausfüllung auch während und nach der Nachfrist nicht weiter, und die Beklagten schlossen mit dem Strasseninspektorat der Stadt Zürich unterm 21. Mai 1918 einen Vertrag über die Ausfüllung der Grube ab.

B. — Der Kläger erhob am 17. Juni 1918 gegen die Beklagten Klage auf Bezahlung von 600 Fr., die am 31. Dezember 1917 fällig gewesen seien, sowie zur Feststellung, dass die Beklagten an den Vertrag vom Oktober 1910 gebunden seien. Das Bezirksgezicht Zürich (III, Abteilung) hat mit Urteil vom 4. Juli 1919 die Beklagten solidarisch verpflichtet, den Vertrag zu halten und dem Kläger 600 Fr. zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich (TI. Abteilung) hat jedoch mit Urteil vom 12. Februar 1919 die Klage- auf Bezahlung der 600 Fr. ebgewiesen, dagegen die Feststellungsklage gutgeheissen.

C. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei auch die Feststellungsklage abzuweisen, eventuell sel die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger hat Gutheissung des angefochtenen Urteils beantragt. -

Das Bundesgericht zieht in Erwägung ;

1. — Vor der Bundesinstanz ist nur noch die Feststellungsklage streitig. Zu ihrer Beurteilung ist das Bundesgericht zuständig, da die Voraussetzungen der Berufung, auch was den Streitwert anbelangt, gegeben sind. Denn der Kläger behauptet selbst, und es ist von den Beklagten nicht bestritten, dass es bis zur vollständigen Ausfüllung der Kiesgrube noch wenigstens 10 Jahre gehen werde. Mit dem Rechtsstreit über den Weiterbestand des Vertrages ist somit eine zehrmalige JahresIeistung von 600 Fr. in Frage gestellt, so dass der gesetzliche Streitwert von 2000 Fr. mehr als er- 2. — In der Sache selbst hat die Vorinstanz den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag mit Recht in der Weise ausgelegt, dass der Kläger die Ausfüllungsarbeiten jährlich wenigstens um 5 m weiterführen müsse, und dass es. ihm, entgegen der Auffassung der ersten Inctanz, micht gestattet seiì, die allfällige Minderarbeit eines Jahres mit der allfälligen Mehrarbeit eines andern Jahres zu verrechnen. Dabei hat die - Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass der Kläger Ende 1917 statt 35m nur circa 30 m aufgefüllt habe. Er hat sich also mit einer Mindestjahresleietung im Verzuge befunden. Da der streitige Vertrag ein Werkvertrag ist, s0 beurteilen sich die Folgen dieses Verzuges nach Art. 366 OR, wobei der Verzug darin besteht, dass der Unternehmer die Ausführung des Werkes «in vertragswidriger Weise verzögert hat ». Nacb dem Wortlaut dieses Artikels könnte man zur Annabme versucht sein, er räume dem Besteller ein Rücktrittsrecht « ohne weiteres » ein ; es gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes über den « Rücktritt » (Art. 107 bis 109) auch für diesen Artikel, so dass die Fristansetzung der Beklagten zu ihrem Rücktritte notwendig war.

3. — Es fragt sich daher nur noch, ob die angesetzte Nachfrist von einem Monat im gegebenen Falle angemmessen gewesen sei oder nicht ; allein der Kläger hätte sich gegenüber der angesetzten Frist selber darauf berufen sollen, dass síe zu Kurz sei (AS 15 S. 867) und hätte auf jeden Fall, soweit es während der angesetzten Frist möglich gewesen wäre, mit der Arbeit weiterfahren sollen, um den Beklagten zu zeigen, dass es ihm mit der Vertragserfüllung ernst sei (AS 29 II 266). Statt dessen hat er zur Erfüllung seines Vertrages überhaupt nichts mehr getan. Mag somit die angesetzte Frist angemessen AS 46 H — 1920 418 252 Obligationenrecht, N* 47.

oder zu kurz gewesen sein, s0 waren die Beklagten angesichts des Verhaltens des Klägers zum Rücktritt berechtigt (vergl. OsER, Komm. S. 334,; BECKER, Komm.

4.— Der Kläger erhebt indessen die weitere Einsprache, der Rücktritt sei zu spät erklärt worden, indem diese Erklärung erst am 4. April 1918 erfolgt sei, während die Nachfrist bereits am 12. März abgelaufen sei. Allein der Rücktritt wurde unmittelbar nach der Fristansetzung im Schreiben vom 16. Februar 1918, angedroht, wodurch die nach dem Ablauf der Frist unverzüglich abzugebende Rücktriltserklärung gemäss BE vom 23. März 1917 ia Sacher Huber gegen Benesak (AS 43 II 173) unnötig geworden ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1919 aufgehoben und die Klage gänzlich abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 107, Art. 108, Art. 109 et Art. 366 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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