46 II 409
70. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 10. November 1920 1. S. Société anonyme pour lo Commsrce de matières premières gegen TVurler. E SchKG. Art. 230: Die infolge Konkurseröffnung erloschene Prozessvollmacht lebt bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht wieder auf OG 75, 214, 224 : Prozesskosten und -entschädigungspflicht des Anwalts, der ohne Vollmacht die Berufung erklärt.
Sachverhalt
A. — Anfangs 1919 reichte die Société anonyme pour le Commerce de matières premières beim Kantonsgericht von Nidwalden Klage auf Bezahlung von 2250 Fr. gegen Theodor Furler ein. Gegen Ende des gleichen Jahres geriet sie in Konkurs. Im Januar 1920 wurde das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG eingestellt und in der Folge geschlossen.
B. — Am 26. Juni hat das Obergericht von Unterwalden nid dem Wald « die Klage mangels einer rechtsfähigen Kilägerschaft als erledigt abgeschrieben », mit der Begründung, die Kklägerische Aktiengesellschaft habe durch den Konkurs und die dadurch bedingte Löschung der Firma im Handelsregister ihre Persönlichkeit verloren und es mangle somit an einer rechtsfähigen Klägerschaft.
C. — Gegen dieses Urteil hat Fürsprech L., der am 14. Januar 1919 zur Prozessführung bevollmächtigt worden war, die Berufung erklärt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Obergericht anzuhalten, die Streitsache materiell zu beurteilen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 405 Abs. 1 und 35 Abs. 1 OR erlöschen Auftrag und Ermächtigung zur Stellvertretung mit dem Konkurs des Auftrag- bezw. Vollmachtgebers. Die von der Klägerin dem Anwalte L. erteilte Prozessvollmacht hat demnach seit der Konkurseröffnung über