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8. Auszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom . 18. März 1920 i. S. Humm gegen Wehrli, Art. 269 SchKG. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines zur Masse gehörenden Anspruches durch den Gemeinschuldner nach Schluss des Konkursverfahrens.
Der Kläger, über dessen Vermögen am 8. September 1917 das Konkursverfahren eröffnet worden war, machte am 23. Oktober der Konkursverwaltung « zu Handen der Gläubiger » von einem ihm angeblich gegen die Beklagten zustehenden Anspruch Mitteilung. Die Konkursverwaltung traf indessen mit Bezug auf diesen Anspruch keine Vorkehren ; sie klagte ihn nicht ein und bot ihn den Gläubigern auch nicht zur AbtreRO Entscheidsngen tung an ; vielmehr beantragte sie, nachdem Lie übrigen Aktiven verwertet waren und die Verteüung stattgefunden hatte, das Verfahren sei zu schliesgsen, welchem Antrage das Konkursgericht mit Beschl:18ss vom 18. Juni 1918 entsprach. Mit der vorliegenden, am 19. Dezember 1918 eingelegten Klage machi uunmehr der Kläger den vorerwähnten Anspruch gegen die Beklagten geltend. Das Obergericht des Kantons Aargau hat die ‘Klage abgewiesen. Die Mehrheit des Gerichtes ging von der Erwägung aus, dass der Kläger den Anspruch _ überhaupt nicht einklagen könne, weil er zur Masse gehört habe und es sìich nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch handle. Das Bundesgericht hat diese Auffassung als unzutreffend erklärt,
Erwägungen
...Ebensowenig kann der Motivierung der Mehrheit des Obergerichts beigetreten werden, weil jene auf der von der modernen Praxis unQ Doktrin Tängst anfgegebenen Anschauung beruht, dass mit der Konkurseröffnung die Gläubiger Eigentümer des gesamten pfändbaren Vermögens des Gemeinschuldners werden (SEUFFERT, Zur Geschichte und Dogmatik des Deutschen Konkursrechts, S. 69 ff.). Nach der heute herrschenden Meinung berührt nämlich die Eröffnung des Konkursverfahren die Eigentumsrechte an den die Masse bildenden Gegenständen in keiner Weise, vielmehr werden sie nur durch das Beschlagsrecht beschränkt (JAEGER, N. 6 Dd zu Art. 197), während eine Aenderung der Eigentumsverhältnisse erst mit der Verwertung eintritt. Die wesentlichste Wirkung des Beschlagsrechtes — gleichgültig, ob es als eigentliches Pfandrecht oder als pfandrechtsähnliches Recht oder bloss als prozessuale Beschlagnahme angesehen wird — besteht in der aus Art. 204 SchKG sich ergebenden Dispositionsunfähigkeit des -Gemeinschuldners bezüglich der vom Konkursbeschlag erfassten Rechte. Ist daher der streitige Anspruch dem Beschlagsrechte unterworfen, so0 kanu der Kläger ihn nicht geltend machen, während andrerseits der Einklagung jenes nichts entgegensteht, sofern das Beschlagsrecht dahingefallen ist. Danach ist in erster Linie, der materiellen Entscheidung über den streitigen Anspruch vorgängig, zu prüfen, ob das Beschlagsrecht noch zu Recht besteht. Hiebei ist davon auszugehen, dass das Beschlagsrecht in der Regel mit der Verwertung. des von ihm erfassten Masseaktivums erlischt, Allein hier kann dieser Enlöschungsgrund nicht in Betracht fallen, weil die streitige Forderung, wie aus den nicht aktenwidrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hervorgeht, nicht verwertet worden ist, obschon sie nach Art. 197 SchKG zweifellos zur Masse gehörte, indem Sie zur Zeit der Konkurseröffnung dem Kläger zustand und ein Exekutionsverbot auf sie nicht zutraf. Es îrägt sich daher, ob in einem solchen Falle das Beschlagsrecht mit dem Schlusserkenntnis zu existieren aufhört oder ob es fortdauert, mit andern Worten der Kridar mit Bezug auf ein nicht verwertetes Aktivum nach wie vor der in Art. 204 SchKG aufgestellten Beschränkung n der Verfügungsbefugnis unterworfen ist. Hiebei ist zu unterscheiden zwischen Aktiven, von denen die
Konkursverwaltung während der Hängigkeit des Verfahrens Kenntnis erhalten hat oder Kenntnis haben musste und solchen, die an und für sich, weil sie der Pfändung unterliegen und zur Zeit der Konkurseröffnung dem Vermögen des Gemeinschuldners angehörten bezw. ihm vor Schluss des Versahrens angefallen sind, nach Art. 197 SchKG in die Masse fielen, der Konkursverwaltung jedoch nicht bekannt waren und demzuiolge nicht admassiert worden sind, also nur einen Bestandteil der idealen Konkursmasse (Sollmasse) bilden. Hinsichtlich dieser letztgenaunten Masseaktiven bestimmt Ari. 269 SchKG, dass sie, sobald das Konkurs-
amt síie entdeckt, von dieséin in Besitz genommen, ohne 30 Entscheidungen weitere Förmlichkeit verwertet und ihr Erlös verteilt werden solle. Das Gesetz geht also davon aus, dass an * solchen, dem Amte unbekannt ¡gebliebenen Aktiven das Beschlagsrecht unbeschadet des |Schlusserkenntnisses fortbestehe ; denn anders liesse sich die Verwertungsbefugnis des Amtes nach Schluss des Verfahrens nicht erklären. Daraus aber, dass Art. 269 eine Ausdehnung des Beschlagsrechtes über den Konkursschluss hinaus auf diejenigen Aktiven beschränkt, die dem Konkursamt nicht bekannt waren, muss a contrario der Schluss gezogen werden, dass der Konkursbeschlag an Gegenständen, von deren Zugehörigkeit zur Masse das Amit -zur Zeit der Hängigkeit des Verfahrens Kenntnis hatte und die trotzdem nicht verwertet worden sind, mit der Rechtskraft des Schlusserkenntnisses erlischt, der Kridar also über sie die freie Verfügungsfähigkeit wiederum |zurückerhält. Da nach den nicht aktenwidrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Konkursverwaltung den heute im Streite befangenen Anspruch des Gemeinschuldners kannte, ihn aber nicht verwertet hat, so wurde er infolge des Schlusses des Konkurses von den ihm während der Dauer des Verfahrens Kraft des Beschlagsrechtes anhaftenden Beschränkungen frei und der K'äger ist daher berechtigt, hn geltend zu machen.
B. SANIERUNG V. EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER