Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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der Forsthoheit ab. Diese Frage steht aber heute nicht zum Entscheid. Sie ist von der Rekurrentin in keiner Weise, auch nicht als Vorfrage aufgeworfen, indem die Begründung der Beschwerde lediglich in einer Berufung auf die §8 1 und 2 der Verordnung von 1869 besteht. Die Rekurrentin scheint vielmehr selbst davon auszugehen, dass siíie hinsichtlich der Polizeiaufsicht und der Bewirtschaftung ihrer Wälder der kantonalen Hoheit, in gewissem Umfange wenigstens, untersteht : Nach Mitteilung des Regierungsrates hat der Linthingenieur bei den Kantonalen Behörden um die Bewilligung zu einem Holzschlag nachgesucht und das Unternehmen hat sich, soweit ersichtlich, auch nicht dagegen aufgelehnt, dass die Linthwaldungen in das kantonale Waldflächenverzeichnis einbezogen wurden. In der Replik gibt ferner die Linthkommission zu, dass durch die Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Forstpolizei dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil entstehnt. Immerhin mag die Entscheidung jener Frage vorbehalten bleiben. Sie wäre auf dem Wege der Erhebung des Kompetenzkonfliktes durch den Bundesrat in selbständigem Verfahren dem Bundesgericht vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Würde sie in dem Sinne entschieden, dass das Linthunternehmen der kantonalen Forsthoheit nicht unterstellt und dass seine Waldungen nicht in die Reviergemeinschaft einbezogen werden dürfen, so fiele die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Besoldung des Revierförsters ais Folge ohne weiteres dahin. Inzwischen bleibt aber die Verpflichtung bestehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewliesen.

X. INTERNATIONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION AUX ETATS ÉTRANGERS 17. Anszug aus dem Urteil vom 12. Pebruar 1921

Sachverhalt

I. i. S. Birndörfer, Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Art. 9 Abs. 1. Sachauslieferung. Beschränkt auf diejenigen Gegenstände, die mit dem Auslieferungsvergehen im Zusammenhang stehen.

A. — Der gewesene, nach der Schweiz geflüchtete Direktor des Edenhotels in Berlin, Albert Birndörfer war von den deutschen Behörden beschuldigt, an Polizeibeamte Geldgeschenke verabreicht zu haben, um im Hotel vorgenommene Durchsuchungen nach im verbotenen Schleichhandel erworbenen Waren fruchtlos zu machen. Seine Auslieferung wegen Bestechung (Art. I Ziff. 22, des Auslieferungsvertrages) wurde vom Bundesgericht bewilligt, das Begehren um gleichzeitige Herausgabe auch der auf ihm gefundenen Gelder und Gegenstände dagegen abgelehnt. Begründung : «Was die weiter noch streitige Sachauslieferung betrifft, so0 sind dem Auszuliefernden bei der Verhaftung abgenommen worden : eine Anzahl persönlicher Effekten, eine 50 Mark-Note und 4211 Fr. 70 Cts. in baar, wovon in der Folge 1400 Fr. als Vorschuss an das Anwaltshonorar herausgegeben. wurden. Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages scheint allerdings auf den ersten Blick dafür zu sprechen, dass die Herausgabe Sich auf sämtliche im Besitze des Angeschuldigten gefundenen Sachen, ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang mit dem Vergehenstatbestand, dessentwegen die AÁuslieferung verlangt wird, zu erstrecken habe und es hat auch der Bundesrat, wie aus einer im Oktober 1920

mit dem Gerichte gewechselten Korrespondenz hervorgehl, in den mangels einer Einsprache gegen die Auslieferung von ihm direkt erledigten Fällen den Vertrag s0 gehandhabt. Demgegenüber hat das Bundesgericht in den Fällen Platen und Pietsch (AS 31 I S. 694 Erw. 53; 3415S. 368 Erw. 5) eine einschränkende Auslegung vertreten und die Auslieferungspflicht nur insoweit anerkannt, als die Gegenstände mit dem AÄuslieferungsdelikt in irgendwelchem unmittelbaren oder wenigstens mittelbaren Zusammenhange stehen. Es besteht umsoweniger Grund von dieser im Urteile Pietsch einlässlich begründeten Auffassung abzugehen, als sie sich nicht nur, wie dort ausgeführt, mit der Fassung des Vertrages ebenfalls vereinen lässt, sondern auch allein dem Wesen der Auslieferung und der Entwicklung des Auslieferungsrechts entspricht, wie sie Sich im Gesetze von 1892 und in den neueren Auslieferungsverträgen ntedergelegt findet, Praktische Erwägungen, -die hin und wieder auftauchende Schwierigkeit für die Behörde des ersuchten Staates jenen Zusammenhang zu beurteilen, können gegen eine Regelung offenbar nicht angeführt werden, die in der Mehrzahl der Verträge ausdrücklich getroffen ist. Dazu kommt, dass in den Fällen, wo der Auszuliefernde in der Schweiz niedergelassen war und hier nicht nur im Besitz von einigen Effekten und Bargeld betroffen worden ist, sondern einen ganzen Hausrat hat, die unterschiedslose “ Ausantwortung all dieser Gegenstände auch praktisch zu unhaltbaren Zuständen führen und schon wegen der Ansprüche Dritter, z. B. des Vermieters, eine gewisse Auswahl getroffen werden müsste, die nur nach dem Gesichtspunkte des Zusammenhangs mit dem Vergehen geschehen könnte. Der blosse Vorbehalt der Rechte Dritter in Satz 3 des Art. 9 genügt in einem solchen Falle nicht, weil er sich nur auf Sachen, die sie in ihrem Besitze hatten, nicht auf besitzlose Pfand- oder Retentionsrechte bezieht. Ob die gedachte Beschränkung der Sachauslieferung, wie im Falle Pietsch angenommen, von Amtes wegen oder nur auf Begehren des Auszuliesfernden auszusprechen sei, kann offen bleiben, weil hier ein ausdrücklicher Widerspruch Birndörfers auch gegen diesen Akt tatsächlich vorliegt.

Sachlich ist die Einsprache nach dem Gesagten ohne weiteres begründet mit Bezug auf die persönlichen Effekten, da hier von einem Zusammenhange mit dem Auslieferungsvergehen schlechterdings nicht die Rede sein kann. Dasselbe gilt aber auch für das mit Beschlag belegte Geld. Das Urteil des Wuchergerichts Berlin vom 19. November 1920 stellt fest, dass Birndörfer einen festen Gehalt von 80,000 Mark und keine Gewinnbeteiligung bezog, dass er von dem Schleichhandel keinen Vorteil hatte, sondern nur von dem Ehrgeize getrieben war, das von ihm geleitete Unternehmen hochzubringen. Dann ist aber auch ausgeschlossen, dass die bei ihm gefundene Barschaft von der Beamtenbestechung herrühren oder damit irgendwie in Zusammenhang stehen würde. Sie stammt vielmehr offenbar von seinem Gehalte her. »

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