Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

47 I 34

5. Urteil vom 23. März 1921

Sachverhalt

I. i. S, Bierbrauerei am Uetliberg gegen Zürich.

Eine Verfügung, wodurch die Eröffnung eines Lichtspieltheaters wegen mangelnden Bedürfnisses nicht zugelassen wird, hält vor Art. 31 BV nicht stand.

A. — Nach § 2 einer zürcherischen Verordnung vom 16. Oktober 1916 « bedürfen die Errichtung und der Handels- und Gewerbefreiheit. N° 5. 35° Betrieb von Kinematographentheatern der polizeilichen Bewilligung des Gemeinderates », die « nur erteilt werden darí, wenn die allgemeinen bau-, sicherheits-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen erfüllt sind». Auf Grund dieser Bestimmung ersuchte die Bierbrauerei am Uetliberg den Gemeinderat von Örlikon um die Bewilligung zur Umwandlung eines ihr gehörenden, in Örlikon liegenden Saalgebäudes in ein Kinematographentheater. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab, weil in Örlikon schon ein ‘solches Theater besteht und er annahm, dass ein Bedürfnis für ein zweites nicht vorhanden sei. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 11. Dezember 1920 mit folgender Begründung bestätigt : « Im vorliegenden Rekursfalle handelt es sich um die Streitfrage, ob der Gemeinderat Örlikon pflichtig ist, die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Kinematographentheaters in Örlikon zu bewilligen und auf die Prüfung des vorgelegten Projektes in bau-, sicherheits-, gesundheits-, feuerund verkehrspolizeilicher Hinsicht einzutreten, obschon er davon überzeugt ist, dass kein Bedürfnis nach einem soichen Theater besteht und daher dessen Errichtung den Interessen des öffentlichen Wohls direkt widerstreitet. Diese Streitîrage kann nicht bloss durch die Interpretation von § 2 der Verordnung über die Errichtung. und den Betrieb von Kinematographentheatern und Filmverteihgeschäften vom 16. Oktober 1916 entschieden werden ; vielmehr ist auf das Gesetz über das Marktund Hausierwesen zurückzugreifen, zu welchem die zitierte Verordnung die blosse Ausführung umschreibt. Die Vorschrift des § 14 des Markt- und Hausiergesetzes delegiert den Ortspolizeibehörden ausdrücklich das Recht, die Bewilligung für Schaustellungen nach § 8, alinea e, des Gesetzes zu verweigern. Es handelt sich speziell um die Ausübung folgender Berufe : Menagerien, Panoramas, Bildergalerien, Karussels, Schauspieler, Sänger, Musikanten, Kunstreiter, Seiltänzer, Taschenspieler etc.

Zu dieser Gruppe von Berufen gehört auch der Betrieb von Kinotheatern. Bei allen diesen Gewerben handelt es sich nicht um notwendige oder nützliche Veranstaltungen im Sinne höheren, wissenschaftlichen oder Kunstinteresses, sondern um blosse Unterhaltung und Belustigung des Publikums, die dazu noch oft zum Teil von zweifelhaftem Wert sind und erhebliche unnütze Ausgaben verursachen. Die Absicht des Gesetzgebers liegt im Hinblick auf den Charakter der genannten Berufe klar zu Tage. Er wollte den Behörden die Mittel in die Hand geben, im Interesse des öffentlichen Wohls derartige Veranstaltungen je nach Umständen zu untersagen oder zu beschränken. Aus diesem Grunde knüpft das Markt- und Hausiergesetz an die kantonale Patenterteilung nicht ohne weiteres ein Recht der Schausteller, nach Belieben in allen Gemeinden und zu jeder Zeit auftreten zu dürfen, sondern erteilt den Ortsbehörden die ausdrückliche Befugnis, zu entscheiden, ob sie in Ihren Gemeinden solche Veranstaltungen zulassen wollen oder nicht. Es handelt sich bei den Kinovorstellungen, wie überhaupt bei der Zulassung von Veranstaltungen irgendwelcher Art zur Belustigung und Unterhaltung, heutzutage nicht mehr nur ausschliesslich darum, zu verhindern, dass mehr oder weniger anstössige Dar-- bietungen verboten werden, sondern die Behörden haben nachgerade allen Anlass und die Pflicht, zu verhüten, dass die Gelegenheit zum Besuch von solchen Veranstaltungen, die kein höheres wissenschaftliches, erzieherisches oder Kunstinteresse bieten, in einem ungesunden Mass der Bevölkerung förmlich aufgedrängt wird. Örlikon gehört zu den wenigen Gemeinden im Kanton, die schon ein Kinotheater besitzen. Ausserdem übt dort eine Rennbahn - für den Radsport eine grosse Anziehungskraft aus. Die Einwohner von Örlikon sind überdies jederzeit in der Lage, mit Leichtigkeit die vielen Vergnügungsanlässe der angrenzenden Stadt Zürich zu besuchen. rung herrscht eine seltene Einmütigkeit darüber, dass mit der Errichtung eines zweiten Kinotheaters sich die Schaustellungen dort allzu sehr häufen würden und zu reichliche Gelegenheit geboten würde, für die im Grunde nichtige oder sogar moralisch schädliche Unterhaltung leichtfertige Ausgaben zu machen. Dass überdies kinematographische Darstellungen auf viele Zuschauer, namentlich auf jugendliche Personen, schädlich wirken, 1st und wird schon längst durch die Strafuntersuchungen

gegen Jugendliche fortwährend erwiesen und bildet die ständige Klage der Vormundschafts- und Armenbehörden. Bei dieser Sachlage erwächst der Ortsbehörde, welcher die Handhabung des Markt- und Hausiergesetzes und der Sittenpolizei im engern und weiteren Sinne zusteht, direkt die Pflicht, ein Übermass an öffentlichen Belustigungen in der Gemeinde durch Verweigerung der Zulassung von Schaustellern von Amteswegen zu bekämpfen. Nach kantonalem Recht ist der Gemeinderat zu der von ihm getroffenen Massnahme berechtigt. Eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften liegt nicht vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die beanstandete Massnahme dem Art. 31 BV über die Handels- und Gewerbefreiheit widerspreche. Durch die angefochtene Verweigerung der Bewilligung wird die Handels- und Gewerbefreiheit der Schausteller nur örtlich und zeitlich beschränkt, aber nicht aufgehoben. Es wird ihnen bloss verboten, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort aufzutreten. Der Brauerei am Uetliberg wird nicht schlechthin untersagt, Kinotheater einzurichten und zu betreiben. Die Bewilligung zu dieser Ausübung in der Gemeinde Örlikon wird ihr nur momentan und für die nächste Zukunft verweigert. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass sie diesen « Erwerb » anderswo oder unter veränderten Verhältnissen später in Örlikon doch betreiben kann. Wenn Art. 31 BV unter anderem den Kantonen das ausdrückliche Recht gibt, im Hinblick auf das öffentliche Wohl der Errichtung von Wirt-

schasten Beschränkungen aufzuerlegen, so0 darf nach dem Sinn und Geist dieser Vorschrift darauf geschlossen werden, die Kinos wären der gleichen Ausnahmestellung unterworfen worden, wenn sie in Zahl und mit dem Einfiuss, wie sie heute in Erscheinung treten, schon zur Zeit des Entstehens der. Bundesverfassung bestanden hätten. Es war und ist von jeher der Wille des Gesetzgebers gewesen, Erscheinungen, die auf grosse Teile des Volkes ungünstig einwirken, durch entsprechende Anwendung der Gesetze zu bekämpfen. Dies kann hier ohne Bedenken eintreten, da es geschehen kann, ohne den vorhandenen verfassungsrechtlichen Vorschriften Zwang antun zu müssen. Muss der Gemeindebehörde das Recht zuerkannt werden, nach ihrem Ermessen Schaustellungen zu bewilligen oder zu verhindern, s0 muss síe auch berechtigt erklärt werden, derartige Veranstaltungen nach Umständen auch bis zu einem gewissen1 Grad zuzulassen, ohne dass später Abgewiesene nur aus der Abweisung an sich ungleiches Recht ableiten B. — Die Brauerei am Uelliberg ficht diesen Entscheid an wegen Verletzung von Art. 31 und 4 BV und beantragt dessen Aufhebung. Es wird ausgeführt : Die Kinoverordnung vom 16. Oktober 1916 sei keine Ausführung zu einzelnen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Markt- und Hausierwesen vom 17. Juni 1894. Sie ordne das Kinowesen érschöpfsend und sehe nicht vor, dass ein den öffentlichen Anforderungen entsprechender Kinobetrieb mangels Bedürfnisses oder aus andern Gründen verboten werden könnte, was auch mit Art. 31 BV nicht vereinbar wäre. Die Gleichstellung eines ständigen Kinobetriebes mit den in § 8 e des genannten Gesetzes erwähnten Schaustellungen ohne höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse sei auch tatsächligch unzutreffend. Gerade die Rekurrentin beabsichtige, nur künstlerische Darbietungen von erzieherischem Werte aufführen zu lassen. Die entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides : die Zulässigkeit, neue Kinobetriebe mangels Bedürfnisses zu verweigern, die Gleichstellung von Kino und Wirtschaft, das Streben, die Bevölkerung nach Möglichkeit von Geldausgaben abzuhalten, die Vergnügungssucht einzudämmen und aus diesem Grunde die Zahl der Kinos zu beschränken, alle diese Erwägungen stünden im Widerspruch mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit und der daran anschliessenden bundesrechtlichen Praxis, wie sie speziell

im Entscheide des Bundesrates in Sachen Hoffmann und Meier vom 10. Februar 1911 und in den Urteilen des Bundesgerichts vom 19. November 1914 in Sachen Held gegen Neuenburg, und vom 7. Dezember 1916 in Sachen Speck gegen Zürich zum Ausdruck komme. Eventuell werde bestritten, dass in Örlikon kein Bedürfnis für ein zweites Kinotheater vorhanden sei.

C. — Der Regierungsrat Zürich hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Die Begründung ist zwar sehr ausführlich, bringt aber derjenigen des angefochtenen Entscheides gegenüber nichts wesentlich neues. Es wird betont, dass sích der Entscheid sehr wohl auf das Marktund Hausiergesetz stützen konnte, das neben der Kinoverordnung auf die Kinobetriebe, die unter § 8 e fielen, anwendbar sei. Ein Teil der Kinovorstellungen sei ihteresse- und wertlos und ein noch grösserer Teil sei moralisech schädlich, wofür auf Berichte verschiedener Amtsstellen über ihre Erfahrungen im Kinowesen Bezug genommen wird. Die Schädlichkeit wachse mit der Zahl der Kinos, da die Konkurrenz die Kinounternehmer zwinge, vom Mittel der Sensation weitgehenden Gebrauch zu machen. Solange der Kino nicht durch staatlichen oder kommunalen Betrieb zu einem wertvollen Volkserziehungsmittel gemacht, sondern dem privaten Unternehmertum überlassen sei, müsse es zulässig Sein, die Veranstaltungen kinematographischer Vorstellungen von einer Bewilligung abhängig zu machen und diese, soweit das öffentliche Wohl durch ein zu grosses Über-

handnehmen derselben Schaden leide, zu verweigern. Es handle sich hiebei dárum, der übermässigen Überhandnahme blosser Vergnügungsstätten Einhalt zu tun und so ihre schädlichen Wirkungen auf ein erträgliches. Mass zu vermindern. Dass die Rekurrentin in dem beabsichtigten Kino für höhere Kunstinteressen bahnbrechend wirken werde, sei nicht glaubwürdig und nicht anzunehmen. Sie würde sìch dem Geschmacke des Publikums an « zügigen » Films anpassen müssen. Der Entscheid habe nur den Charakter einer örtlichen und zeitlichen Einschränkung im Interesse des öffentlichen Wohls. Die Rekurrentin werde dadurch nicht gehindert. sich im Kanton im Kinowesen zu betätigen. Es handle Sich hier nicht bloss um den Fall der Rekurrentin, sondern um die grundsätzliche, das ganze Schaustellerwesen umfassende Frage, ob § 14 des kantonalen Markt- und Hausiergesetzes verfassungswidrig sei. Wäre es der Fall, §0 stünden die Behörden den Schädigungen, die mit dem Schaustellerwesen in allen seinen Spielarten für das Volkswohl verbunden seien, machtlos gegenüber. Die einschränkende Bestimmung von Art. 31 c BV müsse analog auf die Kinos anwendbar sein, die im. Gegensatz zu den Wirtschaften überhaupt keinem Bedürfnis entsprächen. Jedenfalls sei die Beschränkung hier auch aus Art. 31 e herzuleiten, indem zwischen notwendigen und nützlichen Gewerben und solchen, die nur zur Belustigung dienen, ein gewisser Unterschied gemacht werde.

Der in Örlikon bestehende Kino spiele nur einige Tage in der Woche und könne sich nur mit Mühe über Wasser halten.

Erwägungen

1. Art. 31 BV garantiert mit der « Freiheit des Handels und der Gewerbe » das wirtschaftliche System der freien Konkurrenz (BGE 45 I 357). Die freie Konkurrenz bedingt aber, dass die Zahl der Gewerbetreibenden nicht durch Gesetz oder Verfügung eingeschränkt, sondern dass jeder, der allfällig bestehende allgemeine Anforderungen erfüllt, zur Ausübung des fraglichen Gewerbes zugelassen wird. Die Beschränkung der Zahl der Personen, die an einem Orte ein bestimmtes Gewerbe betreiben dürfen, stellt sich geradezu als Negation der freien Konkurrenz dar, da sie die zugelassenen Personen vom Wettbewerb weiterer schützt und die nicht zugelassenen vom Wettbewerb ausschliesst. Sie steht auch im Widerspruch mit dem aus Art. 31 in Verbindung mit Árt. 4 BV fliessenden Postulat der Gleichbehandlung aller Personen, die ein Gewerbe betreiben oder betreiben wollen. So ist denn insbesondere auch die Beschränkung der Betriebe eines Gewerbes aus dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses mit der Handels- und Gewerbefreiheit unvereinbar, Nach Art. 31 e sind allerdings Verfügungen über die Ausübung von Gewerben zulässig, soweit es sich darum handelt, aus Gründen des öffentlichen Wohles schädlichen Wirkungen einzelner Gewerbe entgegenzutreten. Solche gewerbepolizeiliche Verfügungen dürfen aber « den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen », sie dürfen daher niemals s0 weit gehen, dass etwa für ein Gewerbe die Bedürfnisklausel aufgestellt wird, selbst wenn gewisse Erwägungen des allgemeinen Interesses hiefür sprechen sollten, da mit der Unterbindung des freien Wettbewerbes für das betreffende Gewerbe und der damit gegebenen ungleichen Behandlung der Gewerbegenossen nicht bloss eine polizeiliche Regelung über die Gewerbeausübung getroffen, sondern die Gewerbefreiheit im Prinzip selbst aufgehoben wäre. Die nachteiligen Folgen eines Gewerbes für die Volkswohlfahrt mögen unter Umständen sogar dazu führen, dass die kantonalen Behörden das Gewerbe überhaupt verbieten können, wenn weniger einschneidende Beschränkungen sich als ungenügend erweisen. Das Verbot muss dann aber für alle Unternehmer dieses Gewerbes gleichmässig gelten und es darf nicht bloss einzelne treffen und sie vom freien Wettbewerb mit den andern ausschalten. Auch solche Gewerbe, die zu Missbräuchen Anlass geben und daher eingehender polizeilicher Regelung rufen, stehen eben doch grundsätzlich

unter dem Schutz der Gewerbefreiheit.

Die Zulässigkeit des Bedürfnisartikels für das Wirtschaftsgewerbe folgt aus dem besondern Vorbehalt der litt. c bei Art. 31 BV. Mit den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen, denen die Kantone darnach die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes (und den Kleinhandel mit geistigen Getränken) unterwerfen können, ist, jedenfalls in erster Linie, wenn nicht ausschliesslich, die Beschränkung der Wirtschaften nach Massgabe des öffentlichen Bedürfnisses als Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus gemeint (BGE 38 I 463 ; 41 I 48 ff. Es ist eine grundsätzliche Einschränkun g der Handels- und Gewerbefreiheit für ein bestimmtes cin-- zelnes Gewerbe. Vor der Partialrevision der BV vom Jahre 1885 hatte der Bundesrat in ständiger, von der Bundesversammlung gebilligter Praxis daran festgehalten, dass mit Rücksicht auf die Gewerbefreiheit der Betrieb einer Wirtschaft nicht von der Bedürfnisfrage abhängig gemacht werden dürfe, wennschon er nicht “verkannte, dass gewichtige Gründe für eine Beschränkung der Zahl der Wirtschaften bestehen (SaLIs II Nr. 921,

1. Aufl. Nr. 644). Die analoge Ausdehnung dieser für das Wirtschaftsgewerbe bestehenden Ausnahme von der Gewerbefreiheit auf andere Gewerbe, bei denen ähnliche Motive für eine Beschränkung nach Massgabe des Bedürfnisses angeführt werden, ist von der Praxis immer abgelehnt worden und erscheint als ausgeschlossen (SALIS II Nr. 847, Apothekergewerbe; BBI 1906 I 78, private Irrenanstalt ; BBI 1911 III §§2, Kino, der vom Rekurs angeführte Fall Hoffmann und Meier).

2. Dass der Betrieb eines Lichtspieltheaters ein Gewerbe im Sinne von Art. 31 BV ist, steht in der bundesrechtlichen Praxis fest (BGE 40 I 480 und die dortigen Zitate) und wird vom Regierungsrat nicht bestritten.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 5. 4:

Dieser Betrieb geniesst daher grundsätzlich. und zwar in jeder Beziehung, den Schutz der (Gewerbefreiheit. Es steht ausser Zweifel, dass mit dem Kinematographen erhebliche Gefahren für das allgemeine Wohl verbunden sind, und weitgehende Beschränkungen des Kinogewerbesz mögen WYaher nach Arlt. 31 e als zulässìig erscheinen, um jenen Gefahren nach Möglichkeit zu begegnen. Die Beschränkung aber der Zahl der Kinos entsprechend dem Bedürfnis ist nach dem Gesagten mit Art. 31 BV nicht vereinbar, 1ndem sie sich weder auf litt. e dieser Bestimmung, noch im Wege der Analogie auf litt, c stützen lässt. Das hat schon der Bundesrat in dem erwähnten Rekursentscheid in Sachen Hoffmann und Meier ausgesprochen, und auch das Bundesgericht kann, solange die Verfassungsgarantie der Handels- und Gewerbeftreiheit in der bisherigen Form und Tragweite zu Recht besteht, zu keinem andern Schluss gelangen.

3. Durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinuderates Örlikon ist das Gesuch der Rekurrentin, ihr die Eröffnung eines Kinos in Örlikon zu bewilligen, wegen mangelnden Bedürfnisses nach einem weitern solchen Theater in der genannten Gemeinde abgewiesen worden, ohne dass das Gesuch auf der Grundlage der kantonalen Kiñnoverordnung geprüft worden wäre. Das war nach Art. 31 BV unzulässig. Die Bedürfnisklausel lässt sich hier auch nicht dadurch halten, dass die Massnahme. wie es vom Regierungsrat geschieht, als örtlich und zeitlich beschränkt hingestellt wird. Die Bedürfnisfrage kann für ein Gewerbe mit bloss lokaler Bedeutung, wie den Kinematographen, schon nach der Natur der Sache regelmässìg jeweilen nur für das (Gebiet einer Gemeind-- oder für Teilgebiete einer Gemeinde erhoben werdet. und zeitlich ist die Ablehnung des (esuches der Rekurrentin nicht beschränkt. sondern sie gilt auf unbestimmte Zeit und offenbar solange, als die Bedürfnisverhältniss: in Örlikon sich nicht änderu. Es sind daher alle diejewger

Folgen“ damit verknüpft, die überhaupt die Wirkung der Bedürfnisklausel für ein Gewerbe sind. Auch auf das Gewicht der Gründe des öffentlichen Wohles, die der Regierungsrat für die Beschränkung der Zahl der Kinos anführt, kann nach den Ausführungen in Erwägung 1 nichts ankommen. Dass der vom Regierungsrat im Entscheid, wenn auch nicht mehr ausdrücklich in der Antwort, betonte Zweck; das Publikum vor unnötigen und leichtfertigen Ausgaben zu bewahren, keine Verfügung über den Kinobetrieb im Sinne von Art. 31 e zu stützen vermag, hat das Bundesgericht früher schon ausgesprochen (BGE 408 I Nr. 56) ; umsoweniger kann dieser Zweck die Bedürfnisklausel für Kinematographen rechtfertigen.

Da der Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung der BV aufgehoben werden muss, bedarf die Frage keiner Erörterung, ob er, abgesehen von der Garantie der Gewerbefreiheit, nach kantonalem Recht haltbar wäre. Ebensowenig ist im übrigen zu prüfen, ob § 14 des kantonalen Markt- und Hausiergesetzes insofern vor Art. 31 BV Bestand hat, als darnach die Ortspolizeibehörden Bewilligungen für die in § 8 e genannten Schaustellungen verweigern können. Die Aufhebung des Entscheides erfolgt in dem Sinne, dass das Gesuch der Rekurrentin auf Grund der kantonalen Kinoverordnung behandelt . werden muss.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1920 aufgehoben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 et Art. 31 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

Cité dans