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47 I 87

14. Urteil vom 12. Pebruar 1921 iL S. Bossard gegen Bern Appoellationshof.

Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. Rechtliche ‘Grundlage. Die Pflicht eines Dritten, in einem vor den Gerichten eines anderen Kantons hängigen Zivilprozesse Zeugnis abzulegen oder eine Urkunde vorzulegen, bestimmt sich nach dem Rechte seines Wohnsitzkantons und nicht des ersuchenden Kantons, und kann nicht weiter reichen als in einem dort geführten Prozesse. Verweigerung der Ausübung eines Zwanges zur Edition durch den Richter des ersuchten Kantons (Bern), weil die Urkunden sich auf dem tInhaber als Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 246 der bernischen ZPO anvertraute Tatsachen beziehen. Angebliche Willkür.

Sachverhalt

A. — In dem vor Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen Ehescheidungsprozesse zwischen Frau Marie Anne Bossard geb. Detourbay als Klägerin und Hans Bossard als Beklagten verfügte die zur Instruktion des Prozesses bestellte Gerichtskommission nach vorangegangener kontradiktorischer Verhandlung auf Begehren der Klägerin am 11. November 1919 die Edition einer Reihe von Urkunden durch Dritte. Unter andern sollte vorlegen die Kantonalbank von Bern :

« 1. Die von Hans Bossard in Luzern mit der Berner Kantonalbank seit Anfang 1913 bis heute abgeschlossenen Verträge betreffend Tresormiete.

» 2. Kopien der dem Hans Bossard seit 1. Januar 1913 bis heute ausgestellten Depotscheine betreffend die von diesem bei der Kantonalbank von Bern in Depot übergebenen Werttitel, enthaltend die spezifizierten Verzeichnisse dieser Titel, gleichviel ob diese Wertschriften seither wieder zurückgezogen worden sind oder nicht ; es wird speziell darauf hingewiesert dass im Oktober oder November 1915 die Kantonalbank von Bern dem Hans Bossard, damals wohnhaft in Bern, Kirchenfeldstrasse 56, Depotscheine ausgestellt hat für damals in Depot genommene Obligationen der Schweizer-Bundesbahnen. Es wird ferner von der Bank verlangt ein Auszug aus ihren Büchern, aus welchem ersichtlich ist, wann und in welchem Masse Hans Bossard die von ihm deponierten Wertschriften wieder zurückgezogen hat.

» 3. Auszug aus den Büchern der Kantonalbank Bern betreffend ihren gesamten Konto-Korrentverkehr mit Hans Bossard vom 1. Januar 1913 hinweg bis heute.

» 4. Auszug aus den Büchern der Bank betreffend die seit 1. Januar 1913 bis heute für Rechnung des Hans Bossard angekauften und verkauften Werttitel, fremder Münzsorten usw. » Nachdem sich die Gerichtskommisslon zur Durchführung dieser Verfügung an den Gerichtspräsidenten von Bern mit dem Ersuchen um Rechtshilfe gewendet hatte, erliess letzterer am 2. März 1920 an die bernische Kantonalbank eine entsprechende Editionsaufforderung. Die Kantonalbank weigerte sich indessen derselben Folge zu geben, indem sie sich auf § 246 der bernischen ZPO und § 26 des Gesetzes betreffend die Kantonalbank vom 5. Juni 1914 berief, der bestimmt :

« Der Bankpräsident, die Mitglieder des Bankrates und der Filialkomités, sowie die Beamten und Angestellten der Kantonalbank sind für ihre Amtsverrichtungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet über die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank zu ihren Kunden und über deren persönliche und geschäftliche Verhältnisse strenge Verschwiegenheit zu bewahren. » Der Gerichtspräsident verwarf die Einsprache. Auf Beschwerde der Kantonalbank nach § 248 ZPO hob jedoch der Appellationshof 1. Zwilkammer am 31. März 1920 diesen Entscheid auf und erklärte die Editionsverweigerung für begründet, gestüzt auf folgende Erwägungen - « In seinem Entscheid vom 8. Mai 1919 in der Rekurssache der Kantonalbank von Bern, Filiale Moutier und der Schweiz. Volksbank, Filiale Moutier (abgedruckt in Z. 959, S. 315, 523), hat der Appellationshof erklärt, dass Wahrnehmungen und Mitteilungen im kaufmännischen (seschäftsverkehr, die lediglich vermögensrechtliche Verhältnisse beschlagen, grundsätzlich nicht unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Árt. 246 ZPO fallen, sondern ihre Geheimhaltung gegenüber dem Gerichte sich ausschliesslich nach Massgabe von Art. 247 rechtfertigen lasse. Selbstverständlich gilt diese Auffassung unter Vorbehalt ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen, welche zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über Wahrnehmungen dieser Art verpflichten. Und eine solche Bestimmung enthält nun in der Tat — was im citierten Falle von der Kantonalbank nicht geltend gemacht und vom Gerichte übersehen worden ist — Árt. 26 Al. 2 des Gesetzes über die Kantonalbank vom 9. Juli 1914, der alle Funktionäre der Bank verpflichtet, über die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank ‘zu ihren Kunden und über deren persönliche und geschäftliche Verhältnisse strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Gestützt auf diese Bestimmung des Bankgesetzes muss die Berufung der Kantonalbank auf das Geschäftsgeheimnis anerkannt und ihre Weigerung, die verlangten Urkunden zu edieren, im Sinne von Art. 246 ZPO als berechtigt erklärt werden. » Árt. 236, 238, 246, 247 und 248 der bernischen ZPO lauten : -

« Árt. 236. Dritte Personen sind zur Vorlage der in ihren Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, Sie sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn der Inhalt der Urkunden sich auf Tatsachen bezieht, über welche sie als Zeugen gemäss Art. 246 und 247 die Aussage verweigern könnten. »

« Art. 238 Weigert sich der Dritte ohne gesetzlichen 90 : Staatsrecht.

Grund, innerhalb der vom Richter gesetzten Frist eine in seinen Händen befindliche Urkunde vorzulegen, §0 wird er wie ein widerspenstiger Zeuge behandelt und wird der Partei, welche mit der Urkunde beweisen wollte, schadenersatzpflichtig. Hinsichtlich der Zulässìigkeil der Weigerung findet Art. 248 entsprechende Anwendung. » - « Art. 246. Ein Zeuge Kann die Aussage über Geheimnisse verweigern, welche ihm zufolge seines Amtes, Berufes oder Dienstes anvertraut sind. Das Recht der Zeugnisverweigerung fällt weg, wenn der Zeuge von der Pflicht, die betreffenden Tatsachen geheim zu halten, entbunden worden ist. » » Art. 247. Ueberdies kann der Zeuge die Aussage verweigern, wenn er- glaubwürdig versichert, dass die Aussage über die an ihn gestellte Frage seiner Ehre nachteilig sein würde oder ihn persönlich verantwortlich machen würde. » « Art. 248. Ueber die Zulässigkeit der Verweigerung -

des Zeugnisses' entscheidet der Richter. Der Zeuge kann sofort nach Eröffnung des Entscheides dessen Veberprüfung durch den Appellationshof verlangen. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so sendet der Richter die Akten mit seinem motivierten Entscheide dem Appellationshofe ein. Die Weiterziehung hat aufschiebende Wirkung. »

B. — Gegen den ihr am 9. April 1920 durch Vermittlung des Amtsgerichts Luzern-Stadt bekannt gewordenen Entscheid des A ppellationshofs hat Frau Marie Anne Bossard geb. Detourbay rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Kantonalbank von Bern zu verurteilen, der an sie ergangenen Editionsaufforderung nachzukommen. Aus Art. 61 in Verbindung mit Art. 4 BV und aus dem bundesstaatlichen Charakter der Eidgenossenschaft, so wird geltend gemacht, ergebe sich, dass die Kantone siìch im Zivilprozesse « jede Rechtshilfe » zu leisten hätten, auch zur Prozessinstruktion. Die Vollziehung im anderen Kanton müsse demnach gewährt werden nicht nur für Endurteile, sondern auch für die ihnen vorangehenden Verfügungen (vorsorgliche Massregeln, Beweisbeschlüsse usw.), mögen sie sich nun an eine der ProzessPparteien oder an Dritte richten, eine sogenannte Gerichtspflicht dieser, wie die Pflicht zur Ablegung eines Zeugnisses ader zur Vorlegung von Urkunden, statuieren. Dies habe denn auch die Praxis der Bundesbehörden stets anerkannt (ULLMER I 223, II 845, Bundesratsbeschluss in Sachen Rossé BBI 1873 II S. 34). Massgebend für den Umfang jener Gerichtspflicht Dritter wie der Parteien sei dabei das Recht des Kantons, wo der Prozess instruiert werde : nur die Form, in der der Pflicht zu genügen sei, bestimme sich nach dem Recht des ersuchten Kantons, wie der Bundesrat im zweitangeführten Falle ebenfalls schon entschieden habe. Selbst wenn man den Grundsatz in solcher Allgemeinheit nicht anerkennen wollte, müsste er jedenfalls - da gelten, wo, wie hier, der Dritte sich der Edition wegen einer ihm obliegenden Geheimhaltungspflicht widersetze. Die Geheimhaltungspflicht des Zeugen oder Editionspflichtigen sei das Korrelat des einer Prozesspartei ibm gegenüber zustehenden Rechtes au! Geheimhaltung. Ob die Partei selbst einen Geheimhaltungsanspruch besiìtze, beantworte sich aber notwendigerweise nach dem Recht des Kantons, dessen Gerichte den Prozess in der Hauptsache zu entscheiden hätten, im vorliegenden Falle also nach luzernischem Rechte. Dass nach letzterem der Beklagte Hans Bossard einen Anspruch auf Geheimhaltung der von :hm abgeschlossènen Bankgeschäfíe und folglich die Banken, mit denen er verkehrt, ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Urkundenedition in Bezug auf solche Geschäfte

nicht hätten, sei aber durch den Beweisbescheid der Gerichtskommission Luzern vom 11. November 1919, der entgegen dem Einspruche des Beklagten die Edition angeordnet habe, verbindlich festgestellt. Der Appe - lationshof habe demnach die Rechtshilfe zur Durehführung der Edition nicht unter Berufung auf eine angeblich abweichende Vorschrift des bernischen Rechts verweigern dürfen, ohne Art. 61 BV und die für die interkantonale Rechtshilfe in Zivilsachen geltenden bundesrechtlichen Regeln zu verletzen. Im übrigen bestehe auch eine solche Vorschrift in Wirklichkeit gar nicht. Das Schweigegebot, welches Art. 26 Abs. 2 des Kantonalbankgesetzes den Funktionären der Kantonalbank auferlegte, begründe lediglich eine besondere Berufspflicht dieser Persónen : es solle den Kunden der Bank Gewähr dafür geben, dass nicht Drittpersonen von den mit der Bank-abgeschlossenen Geschäften Kenntnis erhalten. Die Frage der Auskunftspflicht der Bank gegenüber den Gerichten werde dadurch nicht berührt. Die massgebenden Bestimmungen hierüber fänden sich in der ZPO : sie seien nach der ganzen Fassung als abschliessende, erschöpfende gedacht. Hätte man die Kantonalbank davon ausnehmen wollen, so0 wäre ein entsprechender Vorbehalt angebracht worden und nötig gewesen : er fehle aber. Die Berufung auf Art. 26, Abs. 2 des Kantonalbankgesetzes als Grund für die Verneinung der Editionspflicht sei demnach willkürlich und offenbar nur darum erfolgt, um die Kantonalbank von der ihr anscheinend unbequemen Auflage zu befreien. Eventuell würde die Bestimmung, so ausgelegt, gegen die Rechtsgleichheit verstossen. Wenn Bankgeschäfte an sich nicht unter die Berufsgeheimnisse nach § 246 ZPO fallen und die übrigen bernischen Banken demnach das Zeugnis oder die Urkundenvorlegung darüber nicht verweigern dürften, so müsse dies auch für ein staatliches Institut gelten, dass sich wie die Kantonalbank für ihren Geschäftsbetrieb ausschliesslich privatrechtlicher Mittel bediene. Der angefochtene Entscheid würde zu ihren Gunsten ein Privileg schaffen, das vor Art. 4 BY meht standhalte.

C. — Der Appellationshof des Kantons Bern I.- Zivilkammer hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Kantonalbank von Bern hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

1. Art. 61 BV erklärt die in einem Kanton gefällten “ rechtskräftigen Zivilurteile für in der ganzen Schweiz vollziehbar. Die Frage, ob damit nur Endurteile in der Sache selbst oder — wenigstens in einem gewissen Umfange — auch Zwischenverfügungen in einer Zivilstreitigkeit gemeint seien, und wenn ja welche, braucht nicht erörtert zu werden. Selbst wenn der Begriff Urteil in diesem weiteren Sinne auszulegen sein sollte, könnten darunter doch unter allen Umständen nur Verfügungen fallen, die eine der Prozessparteien betreffen, ihr ein bestimmtes Verhalten auferlegen, nicht solche, die an ausserhalb des Kantons wohnende, am Prozesse nicht beteiligte Dritte gerichtet sind. Die in Art. 61 BV ausgesprochene Verpflichtung der Kantone ist eine notwendige Folgerung daraus, dass die örtliche Zuständigkeit für zahlreiche Klagen 1m interkantonalen Verhältnis bundesrechtlich geordnet ist. Muss sich der Kläger mit seinem Ánspruche von Bundesrechts wegen an die Gerichte eines bestimmten Kantons wenden, um den Beklagten zur Einlassung zu verpflichten, s0 muss ihm auch die Gewissheit gegeben werden, dass der Spruch jenes Gerichts in jedem Kanton beachtet und vollzogen wird, ohne dass er sich einer erneuten materiellen Prüfung des Streitverhältnisses zu unterziehen braucht. Daher hat denn auch die Praxis von jeher erklärt, dass das Erfordernis der «Rechtskraft» in Art. 61 die Kompetenz des urteilenden Richters (Gerichtsbarkeit desselben über den Beklagten) als Voraussetzung der fraglichen Urteilswirkung mitumfasse, die Pflicht zur Vollziehung aiso nur für solche Urteile bestehe, die vom (bundesrechtlich) zuständigen Richter ausgegangen sind. Jene Gerichtsgewalt kann nun zwar auch gegenüber einem ausser Kantons wohnenden Beklagten gegeben sein, dann nämlich, wenn das zu beurteilende materielle Rechtsverhältnis ihn in eine Beziehung zum Kanton des mit der Klage befassten Gerichts bringt, die nach den massgebenden bundesrechtlichen Grundsätzen einen Zuständigkeitsgrund schafft. Anders verhält es sich mit Dritten, die am Streite selbst nicht beteiligt sind, sondern lediglich über für dessen Beurteilung erhebliche Tatsachen und Verhältnisse auszusagen vermögen oder Urkunden besitzen, welche für die Feststellung dieser Tatsachen und Verhältnisse von Bedeutung sind. Sie stehen, wenn sie nicht im Kanton des Prozessgerichts wohnen, in keiner Beziehung zu diesem, welche sie

dessen Befehlsgewalt zu unterwerfen vermöchte. Der Beweisbescheid, wodurch das Prozessgericht die Einvernahme von Personen ausser Kantons als Zeugen oder die Vorlegung von Urkunden durch sie anordnet, vermag demnach lediglich den Anspruch der Parteien gegenüber dem Gerichte auf Zulassung dieser Beweissmittel, die prozessuale Zulässigkeit, Beweiskraft und Erheblichkeit der letzteren festzustellen, Fragen, über die zu. urteilen in der Tat dem in der Sache selbst erkennenden Richter vorbehalten sein muss. Veber die Pflicht des Dritten, das Zeugnis abzulegen, die Urkunde vorzulegen, ist damit noch nichts entschieden, weil das Prozessgericht die Macht (Gerichtsbarkeit) überhaupt etwas mit verbindlicher Wirkung für ihn festzusetzen, nicht besitzt : sie wäre aber die notwendige Voraussetzung für den Erlass einer der Vollstreckung fähigen richterlichen Verfügung im Sinne des Art. 61 BV. Wendet sich das Gericht, welches den Beweisbescheid erlassen hat, an den Richter des Wohnortes des Dritten mit dem Ersuchen, die Ablegung des Zeugnisses oder die Vorlegung der Urkunde zu veranlassen, und gibt der ersuchte Kanton dem Begehren Folge, so liegt darin rechtlich nicht eine « Vollstreckung » jenes Bescheides, vielmehr ist es der Befehl dieses, des ersuchten Richters, sich zur Zeugeneinverhnahme zu stellen, die Urkunde herauszugeben, welcher erst die Zeugen- oder Editionspflicht begründet und feststellt und im Falle der Weigerung des Zeugen oder Urkundeninhabers ihr nachzukommen, die Grundlage für Zwangsmassregelin gegen ihn schafft. Das Recht des Kantons des Prozessortes, dass einem solchen Ansuchen entsprochen werde, lässt sich demnach nicht aus Art. 61 BV, dem Gesichtspunkte der interkantonalen Vollstreckbarkeit « rechtskräftiger Zivilurteile », sondern nur aus der allgemeinen Pflicht der Kantone herleiten, sich bei der Ausübung der Zivilrechtspflege als einer wesentlichen Staatsaufgabe gegenseitig Beistand zu leisten. Spricht die Verfassung diese Verpflichtung auch ausdrücklich nicht aus, s0 ist sie doch stets als eine selbstverständliche Folge der durch das bundesstaatliche Verhältnis zwischen den Kantonen begründeten Gemeinschaft betrachtet worden. Die bernische ZPO anerkennt sie denn auch ausdrücklich, indem sie in Art. 16 bestimmt : «Die Gerichte des Kantons sind zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet. Ebenso sind sie verpflichtet, den Ansuchen

um Rechtshilfe, welche von einem schweizerischen Gerichte an sie gestellt werden, nachzukommen. Erscheint die Zulässigkeit der Prozesshandlung zweifelhaft, s0 ist die Sache dem A ppellationshof zum Entscheide vorzulegen. » In Wirklichkeit dreht sich der Streit denn auch heute — trotz der Behauptung der Rekurrentin — gar nicht darum. Der bernische Richter hat sich nicht etwa überhaupt geweigert, zur Bewirkung der durch den Beweisbescheid der Gerichtskommission LuzernStadt vom 11. November 1919 angeordneten Edition seine Hilfe zu leihen. Er hat eine entsprechende Aufforderung zur Vorlegung an den angeblich editionspflichtigen Dritten, die Kantonalbank, erlassen, und würde, wenn diese ohne zulässigen Grund die Vorlegung verweigert hätte, auch die Zwangsmittel, die seine Prozessgesetzgebung ihm für einen solchen Fall zur Verfügung D6 Staatsrecht.

stellt, angewendet haben. Wenn er einen solchen Zwang gegenüber der Weigerung dem Editionsbegehren nachzukommen abgelehnt hat, so ist es ausschliesslich deshalb geschehen, weil nach dem dafür massgebenden bernischen öffentlichen Rechte die Bank zur Herausgabe von Urkunden, welche die von einem Kunden mit ihr abgeschlossenen Geschäfte betreffen, im Prozesse zwischen dem Kunden und einer anderen Person nicht verhalten werden könne, mit andern Worten, eine Editionspflicht für sie nicht bestehe. Im Streite liegt somit nicht sowohl der Umfang der Rechtshilfepflicht zwischen Kantonen in Zivileachen als die Editionspflicht des Dritten, gegen welchen sich das auf dem Requisitionswege gestellte Editionsbegehren richtet. Gleichwie die Verpflichtung dem Richter auf dessen Verlangen Aussagen über das Wissen oder Nichtwissen von Tatsachen zu machen (Zeugenpflicht) nicht eine solche gegenüber der beweisführenden Partei, sondern gegenüber dem Staate als Träger der Gerichtsgewalt (Reflex dieser) ist, bestimmt. dem Staate die Erfüllung einer seiner Aufgaben, des Schutzes verletzter Privatrechte zu erleichtern, s0 gut dies aber auch für die Editionspflicht, sofern sie sich wenigstens wie im luzernischen und bernischen Rechte mecht auf die Fälle eines privatrechtlichen Anspruchs des Beweisführers an der Urkunde beschränkt, sondern lediglich die inhaltliche Bedeutsamkeit derselben für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussetzt, den Urkundeninhaber schlechthin, ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen erst den Vorlegungsanspruch begründender privatrechtlicher Beziehungen zwischen ihm und dem Beweisführer trifft. Als Festsetzung einer öffentlichrechtlichen Gehorsamspflicht gegenüber dem Staate als Träger der Gerichtsgewalt vermögen aber die innerstaatlichen Normen über die Zeugen- oder Editionspflicht nur diejenigen Personen zu binden, welche der Hoheit des betreffenden Staates räumlich unterworfen Sind, solange die Kantone auf dem Gebiete der GerichtsInterkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. N° 14. 97 verfassung und des Prozessrechts grundsätzlich souverän sind (Art. 64 BV), also nur die Kantonseinwohner. Eine Wirkung über diesen Bereich hinaus kann ihnen micht zukommen. Massgebend für die Zulässigkeit eines Zwangs zur Ablegung des Zeugnisses, Vorlegung der Urkunde kann demnach auch im Falle der interkantonalen Rechtshilfe nicht das Recht des ersuchenden

Kantons (Prozessgerichts), sondern nur dasjenige des ersuchten sein, dessen Hoheit und Befehlsgewalt der Zeuge oder Urkundeninhaber allein untersteht. Wäre danach ein solcher Zwang für den Fall, dass der Prozesz im Kantone selbst geführt würde, nicht zulässig, weil eine gesetzliche Zeugen- oder Editionspflicht in demselben für die betreffende Person nicht bestehen würde, 80 kann er auch nicht ausgeübt werden, wenn die Zeugnisoder Editionsverweigerung gegenüber dem Rogatorium eines ausserkantonalen Gerichts in einem dort hängigen Prozesse erfolgt. Die Pflicht der Kantone, derartigen Rechtshilfegesuchen grundsätzlich zu entsprechen, schliesst nicht auch die Pflicht des einzelnen Bürgers in sich, die verlangte Prozesshandlung vorzunehmen, und verleiht dem requirierten Gerichte keine weitergehende Zwangsgewalt gegenüber dem Betroffenen, als Sie ihm nach seiner für den letzteren allein verbindlichen Gesetzgebung zusteht. Dem widersprechen denn auch die im Rekurse angeführten Entscheidungen des Bundesrates als früherer Rekursbehörde nicht. In der ersfen (ULLMER I Nr. 223) handelte es sich um eine Zwischenverfügung gegenüber einer Prozesspartei (Verbot der Vornahme von Veränderungen am Streitobjekte während des Prozesses an den Beklagten) und in der zweiten (ebenda II Nr. 845) hatte die obwaldnische Behörde die Einvernahme eines in Obwalden wohnhaften Zeugen auf Requisition des bernischen Richters deshalb abgelehnt, weil das Zeugnis wegen persönlichen Interesses des Zeugen am Ausgang des Streites nicht beweiskräftig sein könnte, ein Einwand, der mit der BeAS 47 1 — #921 7

gründung zurückgewiesen wurde, dass die Beurteilung der Tauglichkeit und Erheblichkeit von Beweismitteln (Zeugnisfähigkeit) dem Gerichte zukomme, das in der Sache selbst zu entscheiden habe. Im dritten Falle (BBI 1873 II $. 34) aber hat der. Bundesrat ebenfalls die Anwendbarkeit von Art. 61 BV auf Editionsverfügungen gegenüber einem Dritten verneint : über den Umfang der Pflicht der Kantone zu deren Durchführung Rechtshilfe zu leisten, war micht zu entscheiden, weil der Editionspflichtige sich nachträglich zur Auflegung der Urkunden auf der Gerichtskanzlei seines Wohnortes bereit erklärt hatte und der Bundesrat der Ansicht war, dass durch die Vorlegung in dieser dem Rechte des Wohnortskantons entsprechenden Form dem Requisitorial Genüge getan sei. Die Frage, ob die bernische Kantonalbank zur Vorlegung der im Beweisbescheide der GerichtsKommission Luzern-Stadt vom 11. November 1919 bezeichneten Urkunden verhalten werden könne, ist demnach vom Appellationshof mit Recht an Hand des kan- - tonal-bernischen, nicht des luzernischen Rechts gelöst . Worden. Es entsprach dies überdies auch der Auffassung des requirierenden Gerichts, der Gerichtskommission Luzern-Stadt, welche in ihrem Schreiben an den Gerichts- Ppräâsìdenten von Bern, womit sie der Einsprache der Kantonalbank entgegentrat, ebenfalls auf den Streitpunki das bernische Recht für anwendbar erachtete und lediglich bestritt, dass danach ein Recht zur Editionsverweigerung bestehe.

2. Die Anwendung dieses kantonalen Gesetzesrechts aber kann vom Bundesgericht im sfaatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach bekannter Regel nur vom Standpunkte des Art. 4 BV, der Wülkür oder rechtsungleichen Behandlung überprüft werden. Mag nun auch die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides in diesem Punkte erheblichen Zweifeln unterliegen, so geht er doch über eine vor Art. 4 BV noch zulässige Auslegung des Gesetzes nicht hinaus. Das Recht der Kantonalbank zur Editionsverweigerung wird danach vom Appellationshof nicht etwa lediglich aus Art. 26 Abs. 2 des Kantonalbankgesetzes, sondern in letzter Linie aus Art. 246 der kantonalen ZPO hergeleitet, der die in der erstangeführten Bestimmung den Organen der Bank auferlegte Schweigepflicht zu einem Recht der Auskunftverweigerung auch gegenüber den Gerichten im Zivilprozesse zwischen dem Kunden der Bank und einer anderen Person gestaite. Art. 246 ZPO aber gestattet die Verweigerung des Zenugnisses oder der Edition allgemein in Bezug auf solche Tatsachen, welche dem Zeugen oder Inhaber der Urkunde zufolge seines Amtes, Berufes oder Dienstes als Geheimnisse anvertraut worden sind : weder wird darin der Begriff des schutzwürdigen Geheimnisses selbst näher in einengendem Sinne erläutert, noch wird die Geltung der Vorschrift wie in anderen Zivilprozessgesetzen auf bestimmte Berufsarten (Aerzte, Geistliche usw.) beschränkt. Die Fassung ist demnach §0 weit, dass sich darunter an sich — ohne dass die Rüge der Willkür oder Verletzung klaren Rechtes erhoben werden könnte — sehr wohl auch Wahrnehmungen über vermögensrechtliche Verhältnisse bringen lassen, die der Zeuge oder Editionspflichtige infolge von ein besonderes Vertrauensverhältnis begründenden geschäft-* lichen Beziehungen zu der betreffenden Partei gemacht hat, wie die Wahrnehmungen einer Bank über Vermögensverhältnisse eines Kunden. Wenn der Appellationshof angenommen hat, dass da, wo das Gesetz selbst durch besondere Vorschrift ein geschäftliches Unternehmen und dessen Organe zur Verschwiegenheit inbezug auf gewisse durch den Betrieb des Unternehmens zu ihrer Kenntnis kommende Tatsachen gegenüber Dritten verpflichte, damit die betreffenden Tatsachen zugleich auch den Charakter von Berufsgeheimnissen im Sinne von Art. 246 ZPO annehmen, so kann dieser Auf- __ fassung somit der Vorwurf der Willkür nicht gemacht werden. Mit der weiteren Bestimmung des Satz 2 ebenda

aber, dass das Recht zur Zeugnisverweigerung entfalle, wenn der Zeuge von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden worden sei, kann nach Wortlaut und Zusammenhang nur die Befreiung von der Schweigepflicht durch denjenigen, dem gegenüber sie besteht, nicht durch das Gericht gemeint sein, vor dem er in einen Prozess Verwickelt ist. Sie liegt hier nicht vor, da der Beklagte Hans Bossard sich der streitigen Edition im Ehescheidungsverfahren vor Amtsgericht Luzern ausdrücklich widersetzt hatte und auch bis heute eine Erklärung darein einzuwilligen nicht abgegeben hat. Die Rekurrentin will sich demnach gu Unrecht auf diese Bestimmung berufen um darzutun, dass die Editionspflicht hier auch bei Anwendbarkeit von Satz 1 des Art. 246 ZPO dennoch bestehe. Ob aber Art. 26 Abs. 2 Kantonalbankgesetz, s0 ausgelegt, ein nach Art. 4 BV unzulässiges Privileg der Kantonalbank vor den übrigen bernischen Banken schaffe, ist nicht zu untersuchen. Gesetzt es wäre der Fall, so würde doch die verfassungswidrige rechtsungleiche Behandlung nur gegenüber den anderen Banken bestehen, die unter gleichen Umständen einem Editionsbegehren Folge geben müssten, nicht gegenüber der Rekurrentin. Nur jene und nicht diese könnten sich deshalb auch darüber beschweren.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

VIII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FÉDÉRAL

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4, Art. 61 et Art. 64 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Code de procédure civile, Art. 246 et Art. 248 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.

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