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47 II 115

23. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 4. Mai 1921

Sachverhalt

I. i. S. Dannor gegen Danner. Schenkungen unter Ehegatten: zulässig zu Gunsten der Frau ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Art. 177 Abs. 2 und 248 ZGB. Wird Geschenktes Frauengut oder Sondergut der Frau ? Art. 190 ZGB.

Schenkungen von Hand zu Hand: Art. 242 OR. Ist Uebertragung durch Konstitut genügend ? Art. 924 ZGB. Verhältnis zum Schenkungsversprechen, OR Art. 243. Irrtum, OR Art. 23. :

A. — Der am 6. Januar 1917 in Flühli gestorbene Anton Danner (oder Tanner) hinterliess als gesetzliche. Erben die Kläger als Erben des elterlichen Stammes und daneben. die Beklagte als seine Ehefrau. Die Erben vereinbarten am 4. April 1917, dass die Beklagte statt. ihres gesetzlichen Erbanspruches von einem Viertel zw Eigentum und drei Vierteln zur Nutzniessung die Hälfte des teilbaren Nachlasses zu Eigentum erhalten soll. In der Folge bezweifelten die Kläger die Voll- ständigkeit des amtlichen Nachlassinventars, und die Beklagte erkTärte ihnen in der Erbenverhandlung vom 10. September 1917, dass síie am 31. Januar 1917 auf der Spar- und Leihkasse Entlebuch 1300 Fr., die aber ihr. Eigentlm seien, bezogen habe, und dass ihr zwei Gülten von 4000 Fr. und 3700 Fr. vom Erblasser geschenkt worden seien. Gestützt auf diese Erklärung vérzichteten die Kläger, mit Ausnahme von Alfred und Nikolaus Banz, in der genannten Erbenversammlung auf diese drei Posten von zusammen 9000 Fr. zu Gunsten AS 47 El — 191 9 116 Familienrecht. N° 23.

der Beklagten. Als sie später in Erfahrung brachten, dass die Beklagte noch andere Titel aus dem Vermögen Danners im Besitze habe, berief sìch diese auf einen Schenkungsakt des Erblassers vom 15. September 1915, der mit « Gültabtretung und Schenkungsakt » überschrieben und von Anton Danner eigenhändig unterzeich net ist und dahin geht, dass Danner «mit gegenwärtigem Akt » der Beklagten « schenkungsweise und unbeschadet ihres gesetzlichen Erbrechts » sieben näher bezeichnete Gülten von zusammen 24,900 Fr. « zu Eigentum abtrete ». Gestützt auf diesen Rechtsakt hatte die Beklagte nach dem Tode des Erblassers die darin erwähnten Titel, die neben der Schenkungsurkunde gesondert von den andern Wertschriften des Erblassers lagen, zur Hand genommen. .

B. — Die Kläger anerkannten die behauptete Schenkung nicht und widerriefen überdies den Verzicht vom 10. September 1917, weil ihnen die Beklagte damals nur von einer Schenkung von 9000 Fr. gesprochen habe und sie sich daher bei diesem Verzicht in einem wesenftlichen Irrtum befunden hätten. Sie erhoben Klage mit dem Begehren, die behauptete, Schenkung sei ungültig und der Verzicht vom 10. September 1917 unverbindlich Zu erklären ; die Beklagte habe daher anzuerkennén, dass ihr laut Vertrag vom 4. April 1917 nicht mehr als die Hälfte des teilbaren Nachiasses des Anton Danners gehöre ; sie sei zu verhalten, die zuhanden genommenen Wertschriften von 24,900 Fr. oder deren Gegenwert nebst den allfällig davon bezogenen Zinsen in die Erbmasse einzuwerien.

C. — Mit Urteil vom 20. Dezember 1920 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage in dem Sinne abgewiesen, dass es zwar das Abkommen vom 10. September 1917 wegen wesentlichen Irrtums für unverbindlich erklärte, die Schenkung der Grundpfandtitel von 24,900 Fr. aber anerkannte und mithin, da die kommen vom 10. September 1917 verzichtet wurde, bereits in der Schenkung vom 15. September 1915 enthalten waren, die Beklagte nur verpflichtete, den bezogenen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember 1917 in die Erbmasse einzuwerfen.

D. — Gegen dieses am 8. Januar 1921 zugestellte Urteil haben die Kläger am 13. Januar 1921 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Anfirag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieh! in Erwägung :

1. — Obwohl die Ehegatten grundsätzlich befugt sind, Rechtsgeschäfte miteinander einzugehen, hat ihnen doch das eheliche Güterrecht im Interesse Dritter und zum Schutze der Ehefrau bestimmte Schranken auferlegt, und es fragt sich daher zunächst, ob die von der Beklagten behauptete Schenkung ihres Ehemannes vom Standpunkt des ehelichen Güterrechts aus anerkannt werden könne. Da die Kläger als Erben des Ehemannes der Beklagten gemäss Art. 248 Abs. 2 ZGB nicht als Dritte anzusehen sind, kommen die in diesem ÄÁrtikel zum Schutze Dritter aufgestellten Vorschriften der Eintragung der Schenkung ins Güterrechtsregister und deren Veröffentlichung im vorliegenden Falle nicht in Be- ‘tracht. Aber auch die in Art. 177 Abs. 2 ZGB zum Schutze der Ehefrau enthaltene Vorschrift, dass die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffenden Rechtsgeschäfte unter den Ehegatten zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürfen, kann im vorliegenden Fall nicht angewendet werden ; denn einmal kommt hier ein Gemeinschaftsgut (= Gesamtgut) nicht in Frage, da die Beklagte und ihr Ehemann unter dem Güterstand der Güterverbindung standen ; sodann würde es, was das eingebrachte Gut der Frau anbelangt, gegen den Sinn des Art. 177 Abs. 2, der den Schutz der Frau bezweckt, verstossen, wollte die Zustimmung der Vormundschafts- 118 Familienrecht. N» 23.

behörde auch für Schenkungen des Ehemannes an die Ehefrau verlangt werden, durch welche Frauengut erst geschasffen oder eingebrachtes Gut der Frau vermehrt wird, wogegen das Bedenken, dass der Ehemann auf diese Weise Schenkungen an die Ehefrau nur fiktiv zu Ungunsten der Gläubiger vornehmen könne, bedeutungsIos ist, weil diese Schenkungen den Gläubigern gegenüber nur gelten, wenn sie den in Art. 248 ZGB zum Schutz der Dritten aufgestellten Erfordernissen entsprechen (vergl. EGGER, Komm. zu Art. 177 ZGB Anm. 46; anderer Ansicht, GMÜR, Komnmeritar zu Art. 177 Anm. 2 a 15).

2 — Liegen somit keine ehelichgüterrechtlichen Hindernisse für die behauptete Schenkung vor, so bleibt nur noch zu untersuchen, ob diese an sich zu Recht bestehe. Zweifellos erhellt aus dem Schenkungsakt vom 15. September 1915 ohne weiteres die Schenkungsabsicht des Erblassers, und aus der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass der Erblasser den Schenkungsakt in Gegenwart der Beklagten und mit deren stillschweigenden Zustimmung unterschrieben hat, ergibt sich auch die Annahme der Schenkung auf seiten der Beklagten. Allein damit ist die Rechtsbeständigkeit der Schenkung noch nicht dargetan ; denn nach dem Wortlaut des Schenkungsaktes, worin der Erblasser erklärt, er. « trete mit gegenwärtigem Akt » die näher bezeichneten Titel der Beklagten « zu Eigentum ab », handelt es siìch ganz offenbar um eine Schenkung von Hand zu Hand, und es fragt sich, ob diese Schenkung von Hand zu Hand den Erfordernissen des Gesetzes genüge.

Nach Art. 242 OR « erfolgt sie durch Uebergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten », und die Vorinstanz hat diese Uebergabe darin als gegeben erachtet, dass zwar der Erblasser die Gülten bis zu seinem Tode bei siíich behalten und deren Zinsen eingezogen habe, wozu er als Verwalter und Nutzniesser des FrauenFamilienrecht. N® 23. 119 guts aus ehelichem Güterrecht berechtigt gewesen sei, dass sich jedoch die im Schenkungsakt genannten Gülten nach seinem Tode neben der Schenkungsurkunde, von den übrigen Wertschriften des Erblassers ausgesondert, vorgefunden hätten ; hieraus dürfe umso eher auf den Vollzug der Tradition geschlossen werden, als in bäuerlichen Verhältnissen, die im vorliegenden Falle in Betracht kämen, die Aufbewahrungsmöglichkeiten für Wertschriften sehr beschränkt seien und vielfach für Verwahrung von Titeln des Mannes und der Frau nur ein Schrank oder geeigneter Behälter vorhanden sei.

Diese Feststellungen sind, soweit tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht verbindlich, da, obwohl Widersprüche zwischen der in der Rechtsantwort gegebenen Darstellung und den Erklärungen der Beklagten in der Parteibefragung vorliegen, von einer Aktenwidrigkeit nicht gesprochen werden kann, indem die Vorinstanz, die als Tatsachenrichter in der Beweiswürdigung frei ist, die Darstellung der Rechtsantwort auf Missverständnisse zurückführt und den in der Parteibefragung gegebenen Erklärungen der Beklagten Glauben schenkt. Den rechtlichen Schlussfolgerungen jedoch, die die Vorinstanz aus diesen Feststellungen zieht, kann aber nicht beigepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass die Titel (die als alte Luzernergülten Inhaberpapiere sind und daher formlos übergeben werden können), nur zum Frauengut und- nicht zum Sondergut der Beklagten werden Konnten, da nach Art. 1909 ZGB der Ehemann seiner Frau Sondergut nur durch Ehevertrag verschaffen kann, weshalb in der Tat aus dem Umstande, dass der Erblasser die Zinsen' der fraglichen Titel nach wie vor selber eingezogen hat, nichts gegen die Schenkung gefolgert werden kann. Allein die Erwägung der Vorinstanz hält insofern nicht Stich, als sie darin den Besitzübergang durch Konstitut zu Unrecht auch bei der Schenkung von Hand zu Hand für genügend erachtet. Denn während im allgemeinen die Besitzübertragung gemäss Art. 924 ZGB in den 120 Familienrecht. No 23.

Fällen der Besitzanweisung und des Konstituts auch « ohne Uebergabe » d. h. ohne körperliche Uebertragung der Sache möglich ist (wobei für den vorliegenden Fall zuzugeben ist, dass das « besondere Rechtsverhältnis », welches in Art. 924 ZGB für die Zulässigkeit des Konstituts verlangt wird, in der ehegüterrechtlichen Verwaltung des Erblassers an den geschenkten Titeln erblickt werden kann), so verlangt Art. 242 OR für die Schenkung von Hand zu Hand ausdrücklich die «Uebe rg a be der Sache », also die Verschaffung der direkten tatsächlichen Gewalt über die Sache im Sinne des Art. 919 an den Beschenkten, s0 dass eine blosse « Verbale Uebergabe », d. h. eine Uebergabeerklärung ohne Gewaitübertragung, bei der Schenkung von Hand zu Hand nicht genügt und mithin das Konstitut bei dieser Schenkungsart ausgeschlossen ist (vergl. OSTERTAG, Komm. zu Art. 924 Nr. 10 ; Art. 922 Nr. 3).

Diese Regelung der Schenkung von Hand zu Hand entspricht denn auch dem Formzwang des Schenkungsversprechens, das zu seiner Gültigkeit der Schriftlichkeit bedarf ; denn die zum Formzwang des Schenkungsversprechens führenden Erwägungen, dass formlose Schenkungen oft versprochen werden, ohne dass sich der Versprechende ihrer Tragweite bewusst ist, oder dass ohne Formzwang leicht Zweifel in die Ernsthaftigkeit des Versprechens gelegt werden können, oder endlich, dass durch ein formloses Schenkungsversprechen auch leicht die Vorschriften über die Verfügungen von Todeswegen umgangen werden können, rechtfertigen den Wegfall einer besondern Formvorschrift für die Schenkung von Hand zu Hand nur, wenn dem Schenker durch die reale Uebergabe der Sache ein sofortiges Opfer zugemutet wird, wobei vielfach die Vollziehung selbst einer besonderen Form bedarf, die geeignet ist, dem Schenker die Bedeutung des Opfers zum Bewusstsein zu bringen, was nicht der Fall wäre, wenn bei der Schenkung von Hand zu Hand das Konstitut, bei dem der Schenker nach wie vor im Besitze der geschenkten Sache bleibt, zulässig wäre (vgl. OsER, Komm. zu Art. 239 OR V. 1 a).

Die zwischen dem Erblasser und der Beklagten vereinbarte Schenkung von Hand zu Hand ist daher mangels Uebergabe der Titel nicht vollzogen worden und ist mithin, da ein wesentliches, der Schenkung von Hand zu Hand eigentümliches Erfordernis nicht erfüllt ist, rechtlich nicht zustande gekommen.

3. — Für diesen Fall hat die Vorinstanz angenommen, im Schenkungsakt vom 15. September liege eventuell ein Schenkungsversprechen im Sinne des Art. 243 OR, wobei der Schenkungsakt, der für die Schenkung von Hand zu Hand lediglich als Beweisurkunde diente, zum konstitutiven Formbestandteil des Schenkungsversprechens würde. Allein die beiden Schenkungsarten sind, obwohl das Gesetz das erfüllte Schenkungsversprechen der Schenkung von Hand zu Hand gleichstellt (Art. 243 Abs. 3 OR), begrifflich doch soweit verschieden, dass eine Schenkung, die einmal in der Form der Schenkung von Hand zu Hand vereinbart worden ist, mangels Vollzuges nicht als Schenkungsversprechen gelten kann ; denn da der reale Vollzug der Schenkung das der Schenkung von Hand zu Hand eigentümliche Erfordernis ist, ohne weiches eine Schenkung nicht besteht, so liegt, wenn dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, überhaupt kein Rechtsgeschäft vor. Nun geht der Wortlaut des Schenkungsaktes vom 15. September zu eindeutig auf eine Schenkung von Hand zu Hand, als dass zweifelhaft erschiene, ob darin nicht auch ein blosses Schenkungsversprechen erblickt werden könne.

4. — Da mithin die von der Beklagten behauptete Schenkung nicht zurechtbesteht, ist auf die übrigen Anfechtungsgründe der Kläger, die übrigens vor Bundesgericht teils nicht mehr erneuert, teils auch, soweit sie die Echtheit der Unterschrift des Erblassers bestreiten,. von der Vorinstanz verbindlich abgewiesen worden sind, nicht mehr einzutreten.

5. — Die Beklagte hat?daher die, gestützt auf diese 122 Familienrecht. N® 24, vermeintliche Schenkung, zu Handen genommenen Titel nebst den davon allfällig bezogenen Zinsen in die Erbmasse zu werten, und zwar unterliegen dieser Einwerfungspflicht auch die im Erbteilungsabkommen vom - 10. September 1917 der Beklagten abgetretenen Gülten von 4000 Fr. und 3700 Fr., da dieses Abkommen aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird, infolge wesentlichen Irrtums gemäss Art. 23 OR für die Kläger unverbindlich ist. Aus dem gleichen Grunde hat die Beklagte auch den bezogenen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5% Zins seit dem 31. Dezember 1917 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil, das síie nicht angefochten und daher anerkannt hat, In die Erbmasse einzuwerfen. Gegenüber dieser Einwerfungspficht hat jedoch die Beklagte, gestützt aufden Erbteilungsvertrag vom 4. April 1917, auf den sìch die Klage beruft, und der daher nicht angefochten ist, Anspruch auf die Hälfte des teilbaren Nachlasses und somit auch an den einzuwerfenden Beträgen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern ‘vom 21. Dezember 1920 aufgehoben und die Klage geschützt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 23, Art. 242 et Art. 243 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 177, Art. 190, Art. 248, Art. 924 et Art. 1909 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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