47 II 190
34. Urteil der I. Zivilabteilang vom 25. Mai 1921 1. S. Ristler und Konsorton gegen Allgemeines Genoszame Reichenburg, Art. 423 OR : Anspruch des Pächters, dem durch Beschlagnahme das Pachtobjekt entzogen worden ist, auf den vom Verpächter auf Grund eines neuen Vertrages für die noch ausstehende Pachtzeit bezogenen Mehrpachtzins.
Sachverhalt
A. — Die Beklagte verpachtete den Klägern im Frühling 1913 für die Zeit bis Herbst 1920 Parzellen der ihr gehörenden, in der Gemeinde Benken gelegenen sog. Hoizwiese zu einem jährlichen Zins von 2 Fr. per Are. Ende Februar 1918 teilte die Ackerbaukommission Benken der Beklagten unter Berufung auf den BRB betreffend Vermehrung der Lebensmittelproduktion vom 15. Januar 1918 mit, dass sie gezwungen sei, die in ihrem Gemeindebann gelegene « Holzwiese » zum Zwecke des *Getreidebaues für die Jahre 1918 bis 1920 zu beschlagnahmen, bezw. in Zwangspacht zu nehmen. Diese Beschlagnahme wurde den Klägern als Pächtern des Grundstückes am 18. März 1918 von der Beklagten angezeigt mit dem Bemerken, dass ihr Pachtverhältnis dadurch als aufgelöst zu betrachten sei.
Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Benken und der Beklagten wurde in der Folge in der Weise geregelt, dass die Ackerbaukommission Benken am 23. März 1918 mit der Beklagten einen Pachtvertrag abschloss, wonach sie sich für die Jahre 1918 bis 1920 zur Entrichtung eines jährlichen Pachtzinses von 400 Fr. per ha, bezw. von 2212 Fr. für die Gesamtfläche von 5,35 ha verpflichtete. Da die Beklagte von den bisherigen Pächtern nur 1040 Fr. im Jahre bezogen hatte, erwuchs ihr aus diesem Vertrage somit ein jährlicher Gewinn von 1172 Fr., bezw. von 3516 Fr. für die dreijährige Pachtzeit.
Die Schadiloshaltung der alten Pächter übernahm