47 II 19
6. Urteil der IT. Zivilabteilung vem 20. Januar 1921
Sachverhalt
I. i. S. Fröhlich gegen Fröhlich, Testament. Auslegung unter Berücksichtigung Von ausserhalb der Testamentsurkunde liegenden Tatsachen. — Auslegung einer Erklärung, eine Person sei Eigentümer von Wertpapieren, die in Wirklichkeit dem Erblasser gehörten, als letztwillige Zuwendung.
A. — Am 26. Februar 1919 starb in Weinfelden Johann Ulrich Fröhlich. Ueber seinen Nachlass wurde ein amtliches Inventar aufgenommen, das ein Vermögen von 360,243 Fr. 04 Cts. ergab, während der Erblasser nur 68,000 Fr. versteuert hatte. Die amtliche Teilungsrechnung wurde auf dem Boden des Intestaterbrechtes aufgestellt und zur Erbschaft berufen ein Bruder Johannes, die Kinder August und Ida eines vorverstorbenen Bruders Georg August und allfällige Nachkommen eines dritten ebenfalls verstorbenen Bruders, Alfred Ernst.
Bei der Inventaraufnahme hatten sich im Nachlass zwei Packete vorgefunden, die unter der Aufschrift « Eigentum der Witwe Fröhlich-Kupper » und « Eigentum der Geschwister August und Ida Fröhlich » ein Hauptbuch und ein Kassabuch enthielten. Eine Enveloppe enthielt fünf Inhaber, vier NamenobBgationen und einen Schuldbrief im Gesamtbetrage von 292,000 Fr. Von den Namenobligationen lauteten zwei, datiert vom 1. August 1913 und 1. Februar 1919, im Betrage von 20,000 Fr. und 55,000 Fr., auf August Fröhlich, die beiden andern, vom gleichen Datum und im nämlichen Betrage, auf Ida Fröhlich. Bei diesen Papieren