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47 II 440

73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1921

Sachverhalt

I. i. S. Nordostsohweizerische Kraftwerke A.-G. gegen 8t. Gallizch-Appenzellisohe Kraftwerks A.-G. Energielieferungsvertrag. Rechtsnatur ? Klage auf Lösung des Vertragsverhäiltnisses wegen Erschwerung der Herstellungsbedingungen durch die infolge des Krieges eingetretene Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Risiko für Konjunkturschwankungen bei langfristigen Verträgen. Ineinanderrechnung von günstigen und ungünstigen Jahresergebnissen. Wirtschaftliche Veränderung der Leistungspflicht ? Berücksichtigung der Vertragspflichten des Energiebezügers. Nachteilige Beeinflussung der Herstellungsbedingungen durch eigene Massnahmen des Energielieferanten. Vorübergehende Aufhebung des Vertrages.

A. — Am 17. Juni 1912 schlossen das Elektrizitätswerk des Kantons St. Gallen und das Elektrizitätswerk Kubel A.-G. in Herisau (genannt-Vereinigte Werke) mit der A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch in Baden (genannt Kraftwerke) einen Stromlieferungsvertrag ab mit folgenden für den vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen :

1. Die Kraftwerke liefern den Vereinigten Werken ununterbrochen diejenigen Kilowattstunden und diejenigen Effekte in Kilowatt, die letztere über die Leéistung ihrer jeweils vorhandenen eigenen hydroelektrischen Werke hinaus bedürfen (Art. 12 und 15).

2. Die Vereinigten Werke sind verpflichtet, ihren ganzen Energiebedarf über die Leistung ihrer jeweils vorhandenen eigenen hydroelektrischen Werke hinaus bei den Kraftwerken zu decken, vorbehältlich einiger vorliegend unerheblicher Ausnähmen (Art. 16).

3. Der Strompreis beträgt für die ganze Dauer des Vertrages 4,25 Cts. pro Kilowattstunde (KWh). Für Grossabonnenten mit kontinuierlichem Tag- und Nachtbetrieb und einem Energiebedarf von zirka 400 KW ist für die Monate April bis und mit Oktober grundsätzlich ein Ansatz von 2 1/, Cts. pro KWh vereinbart (Art. 20).

4. Den Kraftwerken ist es freigestellt, die Energie aus den eigenen Werken oder aus dem Kraftwerk Laufenburg oder andern gleichwertigen Elektrizitätswerken zu liefern (Art. 8).

9. Der Vertrag dauert bis 30. November 1929, kann aber von den Vereinigten Werken einseitig bis 30. November 1934 verlängert werden (Art. 25).

B. — Im Oktober 1914 gründeten die Kantone Zürich, Aargau, Thurgau, Schaffhausen, Glarus und Zug ‘eine Aktiengesellschaft zwecks Versorgung ihrer Kantonsgebiete mit elektrischer Energie. Diese A.-G., die heutige « Nordostschweizerische Kraftwerke A.-G. » übernahm von der A.-G. Motor in Baden sämtliche nominal auf 500 Fr.. lautende Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch A.-G. zum Kurse von 690 Fr. pro Aktie nebst 10,— Fr Finanzierungsspesen. Die Kantone St. Gallen und Appenzell A.-Rh., die sich an den Gründungsverhandlungen beteiligt hatten, lehnten in der Folge den Ankauf der Aktien und damit ihren Beitritt ab und hielten sich an den erwähnten Vertrag vom 17. Juni 1912, der an die Nordostschweizerische Kraftwerke A.-G. als Rechtsnachfolgerin der Beznau-Löntschwerke überging.

C. — Auf 1. Dezember 1914 gründeten die Kautone St. Gallen und Appenzell A.-Rh. die A.-G. der St. Gal- 442 _ Obligationenrecht. N® 73, lisch-Appenzellischen Kraftwerke, die die Elektrizitätswerke Kubel und dasjenige des Kantons St. Gallen übernahm und demgemäss in den Vertrag vom 17. Juni 1912 mit den N. O. K. eintrat.

D. — Die Ausführung des Stromlieferungsvertrages wickelte sich bis Herbst 1917 anstandslos ab. Als sich aber in diesem Zeitpunkte der Bedarf an elektrischer Energie erheblich steigerte, und die Gestehungskosten infolge der allgemeinen Teuerung sich erhöhten, machte die Klägerin wiederholt Versuche, die Beklagte zur Bewilligung eines Zuschlages zum vertraglich vereinbarten Strompreise zu bewegen. Im Verlaufe der Unterhandlungen erklärte sich diese am 17. Februar 1919 unter ausdrücklicher Bestreitung jeder Rechtspflicht bereit, den N. O. K., vorbehältlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat, einen freiwilligen Beitrag von 16,500 Fr. an die bei Erfüllung des Stromlieferungsvertrages im Jahre 1917-1918 entstandenen Mehrauslagen für den Strombezug aus fremden Werken zu leisten, sofern auf jede weitere Forderung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 2. April 1919 lehnte die Klägerin dieses Anerbieten jedoch ab, nachdem sie bereits mit Eingabe vom 27. März und Nachtrag vom 10. Juni 1919 beim Eidg. Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch um Erhöhung des Strompreises um mindestens 16 % mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1917-18 gemäss Art. 4 des BRB vom 21. August 1917 und Art. 2 des BRB vom 7. August 1918 gestellt hatte. Mit Entscheid vom 20. Januar 1920 wies diese Amtsstelle das Begehren ab ; sie stellte gleichzeitig ausdrücklich fest, dass es Sache des Richters sei, zu entscheiden, ob eine Erhöhung des Vertragspreises aus Gründen des gemeinen Rechts sich rechtfertige.

E. — Am 21. Juli 1920 reichte die Nordostschweizerische Kraftwerke A.-G. beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit den Rechtsbegehren :

1. Der zwischen den Parteien bestehende Stromlieferungsvertrag vom 17. Juni 1912 sei als seit 1. Oktober 1917, eventuell seit welch’ späterer Zeit aufgelöst und für die Klägerin als unverbindlich zu erklären.

2. Es habe die Beklagte der Klägerin folgende Beträge nachzuvergüten :

92,400 Fr. samt 6 % Zins seit 1. Oktober 1918, 91,500 Fr. samt 6 % Zins seit 1. Oktober 1919, und einen Betrag der gleich ist 40 % der Energielieferungsgebühr für das Geschäftsjahr 1. Oktober 1919 bis 30. September 1920, abzüglich die für die Lieferung an das Pumpwerk Riedt bezahlten Beträge.

3. Es sei eventuell eine Expertise anzuordnen über folgende Fragen :

a) Welches sind die Gestehungskosten der Klägerschaft per Kilowattstunde unter Berücksichtigung aller Verhältnisse in den Geschäftsjahren 1917-18, 1918-19 und 1919-20 ?

bd) Welches sîind die Gestehungskosten für das Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des teilweisen Ausbaues des Eglisauerwerkes ? €) Welches werden die Gestehungskosten sein bei der mutmasslichen Entwicklung der Verhältnisse (Ausbau weiterer Kraftwerke) bis zum Ablauf des Vertrages am 30. November 1934 ?

1. In tatsächlicher Beziehung führte sie in der Begründung aus, dass die eigene Leistungsfähigkeit der Beklagten im Winter eine sehr beschränkte sei, d. h. bis auf 2000 KW zurückgehe. Seit Vertragsschluss set ihr Energiebedarf ausserordentlich gestiegen und betrage im Winter mindestens 12,000 KW. Zum Beweise der Konsumsteigerung verwies sie auf folgende den Geschäftsberichten der Beklagten entnommene Ziffern über die erfolgte Gesamtstromabgabe an die St. A. K. in KW. :

1912-133 1913-14 9,432,220 6,108,443 444 Obligationenreeht. N° 73, 1914-15 8,840,281 1915-16 ... 8,003,524 1916-17 9,864,537 1917-18 ... 15,452,725 1918-19 15,200,390 [weise). 1919220 15,500,000 (schätzungsAus diéser Aufstellung ergebe sich, dass die Steigerung des Energieverbrauchs von 1912-13 - bis 1916-17 eine stetige von annähernd 100 %, von 1916-17 auf 1917-18, dagegen eine sprunghafte von zirka 60 % gewesen sei. Eine solche Vermehrung der Energiebedürfnisse habe nicht vorausgesehen werden können. In ungeahntem Masse sei auch der Verbrauch der von der Klägerin zu versorgenden Kantonswerke gestiegen, da der Bundesrat durch besondere Kriegsverordnungen wegen Kohlenknappheit die Elektrifikation einer grossen Anzahl industrieller Betriebe verlangt, und der Petroleum- und Gasmangel die Einführung des elektrischen Lichtes in allen Gebieten der Kantone zur Folge gehabt habe. Durch Aufstellung einer weitern Maschinengruppe im Kraftwerk Löntsch auf 1. Januar 1919 sei eine Steigerung der Maximalleistung im Winter von 42,9000 auf 52,000 KW. möglich geworden. Trotz dieser Verstärkung habe aber die tatsächliche Inanspruchnahme der Klägerin im Jahre 1918-19 14,900 KW mehr betragen als sie selbst produzieren Konnte. Den an sie gestellten Anforderungen habe sie nur durch Hinzukauf von Fremdstrom genügen können, der im Winter 1917-18 auf 3,77 Cts. zu stehen gekommen sei, während die selbstproduzierte Energie nur 2,28 Cts. pro KWh gekostet habe. Für den Mehrbezug der Beklagten von 5,429 Millionen KWh pro 1917-18 gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1914-17 ergebe sich daher für die Fremdstrommehrkosten von 1,49 Cts. pro KWh eine Forderung von 89,§§0 Fr. Heute seien die Gestehungskosten der an die Beklagte zu liefernden Energie um mindestens 100 % gestiegen.

Die vermehrte Belastung der Klägerin durch die Strombezüger habe den stärkern Ausbau des Kraftwerkes Eglisau notwendig gemacht, der einen unverhältnismässig grossen Kostenaufwand erfordert und eine entsprechende Produktionskostenvermehrung zur Folge gehabt habe.

Im allgemeinen seien die Gestehungskosten aller Elektrizitätswerke nach dem Kriege gegenüber der Vorkriegszeit um mindestens 150 % gestiegen. Die Steigerung der direkten Betriebskosten (allgemeine Unkosten, Bedienung und Unterhalt) betrage bei den schweizerischen Werken 170 %, diejenige der indirekten Betriebskosten (Verzinsung des Anlagekapitals, Abschreibungen) 165 %, bei neuen Werken sogar 225 %.

Ueber die Produktion des Eglisauerwerkes hinaus werde die Klägerin in den nächsten Jahren noch beträchtliche Energiemengen von fremden Werken Zukaufen müssen und zwar nach den eingeholten Offerten voraussichtlich zu einem Preise von 10 bis 17 Cts. pro KWh.

In quantitativer Hinsicht verlangt die Klägerin für das Geschäftsjahr 1917-18 Fr. 92,400 gleich einem Zuschlage von 16 % zur Jahresenergielieferungsgebühr, wie er von den andern Strombezügern angenommen worden seiìi, Wie sie ausführt, hätten die Gestehungskosten einen Zuschlag von 22 % erfordert. Pro 1918-19 werden 91,500 Fr. gleich einem Zuschlag von 18 % zur Energielieferungsgebühr von 506,405 Fr. 90 Cts. verlangt. Die Erhöhung der Gestehungskosten habe damals schon 23 % betragen. Für das Geschäftsjahr 1919-20 macht die Klägerin einen Zuschlag von 40 % geltend, da es ihr unmög lich sei, einen grössern Anteil der durch die Betriebseröffnung des Kraftwerkes Eglisau vermehrten Produktionskosten auf sich zu nehmen.

2. In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klägerin auf Art. 2 ZGB. Nach Treu und Glauben könne es ihr angesichts der Steigerung der Gestehungskosten um 446 _ Obligationenrecht. N° 73.

über 100 % nicht zugemutet werden, die Energie zu dem im Jahre 1912 vereinbarten Preise zu liefern. Der im Eglisauerwerk produzierte Strom komme sie heute auf 9 Cts. pro KWh zu stehen. Die schweizerische und deutsche Gerichtspraxis stehe übereinstimmend auf dem Standpunkt, dass Verträge von derart langer Dauer aus der Vorkriegszeit stillschweigend unter der Klausel « Tebus sic stantibus » abgeschlossen worden seien. Gestalte sich die Leistungspflicht für den Schuldner infolge aussergewöhnlicher, billigerweise nicht vorauszusehender Umstände derart onerös, dass das Beharren dabei seinem ökonomischen Ruine gleichkommen würde, s0 sei er zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Diese Voraussetzungen erachtet die Klägerin als erfüllt. Auch einer A.-G. könne nicht zugemutet werden, zu Preisen zu arbeiten, welche eine anständige Verzinsung des Aktienkapitals ausschliessen.

FF. — Die Beklagte bestritt die Klage grundsätzlich und dem Masse nach :

1. Die vertragliche Bindung der Parteien sei keineswegs eine ausserordentlich lange. Verträge dieser ArL pflegten mit Rücksicht auf die Amortisation der erheblichen Anlagekosien für .Bezugs- und Abnahmeeinrichtungen ausnahmslos langfristig abgeschlossen zu - werden. Der maximalen Unbegrenztheit der Lieferpflicht der Klägerin entspreche eine sehr weitgehende Bindung der Beklagten hínsichtlich des Bezuges und der eigenen Produktion elektrischer Energie.

Während die Kraftwerke Beznau-Löntsch eine vom Motor in Baden abhängige A.-G. von ausgesprochen privatwirtschaftlichem Charakter gewesen seien, sei an 1hre Stelle mit dem Uebergang an die N. O. K. ein gemischtwirtschaftlicher Betrieb getreten, der zwar auch die äussere Form der A.-G. habe, dessen wirtschaftliche Zweckbestimmung aber mit Rücksicht darauf, dass- die Aktionäre auch Strombezüger sind, eine ganz andere geworden sei. Zufolge der Vermehrung der Kundschaft und damit der Energiebedürfnisse habe das Löntschwerk ausgebaut und das Eglisauerwerk mit grossen Kosten erstellt, und ausserdem noch Fremdstrom in grösserem Umfange und zu härteren Bedingungen beigezogen werden müssen.

Während- der Bezug von Fremdstrom durch die Beklagte in den Jahren 1914-19 von 10,571,600 auf 14,722,100 KWh angestiegen sei, habe sich der Strombezug von den N. O. K. in KWh bei den Kantonswerken Zürich von 21,126,000 auf 78,520,000, Thurgau von 10,340,000 auf 19,151,000, Schaffhausen von 11,500,000 auf 18,200,000 und Aargau von 16,061,000 aus 44,939,000 KWh gesteigert. An der Vermehrung des Gesamtkonsums der Klägerin von 99,700,000 auf 222,220,000 KWh in den Jahren 1914-15 bis 1918-19 sei die Beklagte nur mit 4,818,600 KWh, d. h. mit zirka 4 % beteiligt.

Für die Beurteilung der Sache komme es nicht s0- wohl darauf an, ‘ob die Klägerin eine grössere Leistung aufzuweisen habe als ihre Vorgängerin Beznau-Löntsch, massgebend sei vielmehr das Verhältnis zwischen der vertraglichen Leistung zu der damaligen Leistungsfähigkeit und dem damaligen sonstigen Konsum, verglichen mit dem Verhältnis der vertraglichen Leistung zu der jetzigen Leistungsfähigkeit und dem jetzigen sonstigen Kraftbedarf. Wenn die Klägerin in den Jahren 1914-16 noch keinen Fremdstrom, 1916-17 1,550,000, 1917-18 44,037,000 und 1918-19 66,000,000 KWh gebraucht habe, so0 sei ohne weiteres ersichtlich, dass die eigene Leistungsfähigheit keine Steigerung nach Massgabe des vermehrten Kraftbedarfes erfahren habe. Dass aber dieses Missverhältnis die Folge der bundesrätlichen Massnahmen gewesen sei, werde bestritten.

Der von der Beklagten zu bezahlende Vertragspreis sei nicht nur absolut, sondern auch im Vergleich zu den von den Kantonswerken bezahlten Preisen ein durchaus angemessener, was sich aus folgender Zu- 448 __ Obligationenrecht. N° 73, sammenstellung der Einnahmen der Beznau-LöntschWerke und der Klägerin für Stromlieferung pro KWh ergebe : 1911-2 e 3,29 Cts. 1912-13 3,99 » 1913-4 3,38 » 1914-15 3,44 » 1915-6 2,61 » 191617 2,49 » 1917-18 2,99 » 1918-19 R 2,95 » Die Ansführungen der Klägerin über das Ansteigen der Gestehungskosten und die daraus gezogenen Schlüsse bestritt die Beklagte. Aus den Geschäftsberichten der Klägerin seien für . die abgegebene Energie (selbstproduzierte Kraft und Fremdstrom) folgende Gestehungskosten ersichtlich :

1914-15 2,13 Cts. pro KWh 1915-16 188 » » » 1916-17 194 » » » 1917-18 236 » » » 1918-19 2,48 » » woraus hervorgehe, dass der von der Beklagten bezahlte Strompreis den Selbstkostenpreis der Klägerin immer noch erheblich übersteige, so dass von einem Geschäftsverluste keine Rede sein könne. Die Erhöhung der Gestehungskosten in den Kriegsjahren und insbesondere in den vorliegend massgebenden Jahren 1918 und 1919 sei eine durchaus mässige, nicht einmal 20 % erreichende gewesen.

Das Vorgehen der Klägerin, die Selbstkosten für den der Beklagten zu liefernden Strom nur auf der Grundlage der Kosten für Fremdstrom zu berechnen, set unhaltbar, und daher die ganze Schadensberechnung willkürlich. Zudem wäre bei der Bemessung der Kosten für Fremdstrom noch in Betracht zu ziehen, dass beim Uebergang der Beznau-Löntsch A.-G. an die N. O. K.

der günstige Lieferungsvertrag mit dem Kraftwerk Laufenburg habe aufgegeben werden müssen.

Die Ausführungen der Klägerin über die Mehrkosten des Eglisauerwerkes seien unerheblich, weil die Erstellung dieses Werkes ohne Umwandlung der BeznauLöntsch A. G. in die N. O. K. bei richtigen geschäftlichen Dispositionen gar nicht nötig gewesen wäre. Eventuell bestritt die Beklagte die in der Klage angeführten bezüglichen Produktionskostenziffern, da dieses Werk erst seit Mai 1920 in Betrieb, und eine richtige Ermittlung der Gestehungskosten daher noch nicht möglich seìi.

Die Kklägerische Behauptung, dass die Selbstkosten der vertragsgemäss an die Beklagte zu liefernden Energie durch sprunghafte Lohn- und Materialpreissteigerung eine Erhöhung von mindestens 100 °% erfahren hätten, sei unrichtig. Ausschlaggebend für die Gestaltung der Gestehungskosten bei Elektrizitätswerken seien nicht die direkten, variablen Betriebskosten (für Personal, Betriebsmaterial, Steuern, Versicherung, etc.), sondern die von der Höhe der Anlagekosten und des Kapiìtalzinsfusses abhängigen indirekten Betriebskosten, d. h. Aufwendungen für Verzinsung, Tilgung und Abschreibungen. Da die Anlagekosten und der Obligationenzins bezüglich der bestehenden Werke der Klägerin keine nennenswerte Aenderung erfahren hätten, seien auch die Energieerzeugungskosten, trotz Steigerung der direkten Betriebskosten, nicht nennenswert gestiegen. Aus den Geschäftsberichten der Klägerin gehe hervor, dass trotz der behaupteten Verteuerung der Produktionskosten die Ausschüttung einer Dividende von 7 %, und neben den statutarischen Minimalabschreibungen noch eine ausserordentliche Einlage in den Erneuerungsfond möglich gewesen sei. Das Geschäftsergebnis sei somit nicht nur kein ruinöses, sondern ein glänzendes.

2. In rechtlicher Beziehung bestritt die Beklagte 450 Obligationenrecht., N° 73.

die Anwendbarkeit von Art. 2 ZGB. Dafür, dass €in Festhalten am Vertragspreise wider Treu und Glauben verstosse, fehle es an den tatsächlichen Voraussetzungen. Ebensowenig könne von einer der Erfüllungsunmöglichkeit gleichzustellenden . überobligationenmässigen Schwierigkeit der Erfüllung die Rede sein, solange die wirklichen Gestehungskosten noch unter dem Vertragspreise stünden. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Vergleichung des Vertragspreises mit den StromPpreisen, welche die der Klägerin angegliederten Kantonswerke bezahlen, sowie die Tatsache, dass im Vergleich zu den Kantonswerken der Strombedarf der Beklagten und die Steigerung desselben nur einen. ganz geringen Prozentsatz ausmachen. Die Bedarfsvermehrung der Beklagten könne auch nicht als nicht voraussehbar betrachtet werden, da bei Eingehung langfristiger Verträge regelmässig mit einer erheblichen Steigerung gerechnet werden müsse. i Die Berufung auf die clausula rebus sic stantibus gehe fehl, weil die Voraussetzungen für deren Anwendung, wie sie die bundesgerichtliche Rechtssprechung festgelegt habe, nicht erfüllt seien. Da die ursprüngliche Lage der Kontrahenten kraft eigener Entschliessung der leistungspflichtigen Klägerin anlässlich der Umwandlung der Beznau-Löntsch-Werke in die N. O. K. verändert worden sei, könne die Klausel überhaupt nicht angerufen wérden. ' Die Klagebegehren um Erhöhung des Vertragspreises für die abgelaufenen Jahre 1917-18 und 1918-19 seien schon deshalb völlig unbegründet, weil damals weder die Aufhebung des Vertrages verlangt, noch der Rücktritt erklärt worden sei.

G. — Mit Urteil vom 4. Februar 1921 hat das Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen.

H. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag tuell seien die Akten zur Anordnung und Durchführung eines Beweisverfahrens, speziell einer Expertise im Sinne der vorinstanzlich gestellten Begehren an das Handelsgericht zurückzuweisen.

I. I. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diese Begehren erneuert uúund eventuell teilweise Abänderung des Vertrages im Sinne der Zusprechung der für die Jahre 1917-18, 1918-19 und 1919-20 sub Ziff. 2 der Klagebegehren verlangten Zuschläge beantragt.

K. — Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Erwägungen

i. —Die Vorinstanz fasst den zwischen den Parteien abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag mit Rücksicht auf die Sachqualität der elektrischen Energie gemäss Art. 713 ZGB als Kaufvertrag auf In der Wissenschaft ist die Frage nach der rechtlichen Natur dieses Vertragsverhältnisses umstritten ; während sich indessen die deutsche Jurisprudenz mehrheitlich auf den Boden des Werkvertrages stellt, gehen die Ansichten in der schweizerischen Literatur auseinander (vergl. BÖHLMANN, Die Energielieferungsverträge in der schweizerischen Elektrizitätsindustrie S. 47 ff.; BLAass, Das Rechtsgui der Elektrizität S. 43 sÆ.).

Durch die Gleichstellung der Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden Können, mit den körperlichen Sachen in Art. 713 ZGB wird nun allerdings für das schweizerische Recht die Konstruktion als Kaufvertrag nahe gelegt, ein schlüssiges Argument für diesen Vertragstyp bildet aber die Sacheigenschaft der elektrischen Energie, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, an sich nicht, da Sachgüter ebensosehr auch (regenstand des Werkvertrages sein können. Ñ 492 Obligationenrecht. N° 73, Trotz der Gleichstelung der. Naturkräfte mit den körperlichen Sachen kann es sich angesichts der Eigenart des Objekts nur darum handeln, die Energie analogieweise einer der im Gesetze geregelten Vertragsformen. als Gegenstand unterzuordnen, und hiebei lassen sich tatsächlich viele verwandte Züge mit dem Sachkaufe auffinden. Wie bei diesem erfolgt auch beim Vertrage über die Abgabe elektrischer Energie die Preisbestimmung für die Masseinheit des gelieferten Stromes. Dass der Berechnung nicht ein Raum-, sondern ein Zeitmass zugrunde gelegt wird, ist nichts nur der Lieferung elektrischer Energie Eigentümliches, sondern kommt auch bei der Uebertragung körperlicher Sachen vor (vgl, PFLEGHART, Die Elektrizität als Rechtsobjekt S. 271 fff.). Gegenstand des Vertrages vom Standpunkte des Abnehmers aus ist die Energie als fertiges Arbeitsprodukt menschlicher Tätigkeit ; um die Art und Weise der Herstellung kümmert er sich nicht ; es besteht für ihn hiezu umsoweniger Anlass, als es nicht verschiedene Qualitäten elektrischer Kraft gibt. Der Umstand, dass die zu liefernde Energie im Zeitpunkte des Vertragsschlusses noch gar nicht vorhanden ist, sondern erst noch erzeugt werden muss, und mithin dem Vertrage die unmittelbare Vollziehbarkeit fehlt, steht der Annahme eines Kaufs nicht entgegen. Auch beim Kaufe zukünftiger generell bestimmter Sachen kann der Verkäufer zu deren Produktion verpflichtet sein (vgl. BECHMANN, Kauf Bd. II S. 331). - Der Eigenart des Elektrizitätslieferungsvertrages entspricht es. auch, dass die Lieferungsbedingungen vielfach eine aussergewöhnliche Regelung im Sinne einer einschneidenden Beschränkung der Vertragsrechte des Abnehmers erfahren, wodurch jedoch die Rechtsnatur des Verhältnisses grundsätzlich nicht beeinflusst wird.

Indessen sind auch gewisse Parallelen mit dem Werkvertrag insofern nicht zu verkennen, als es sich für lung eines Erfolges durch fortdauernde Arbeitstätigkeit handelt. Inhalt seiner Vertragsleistung ist die Erzeugung elektrischer Energie, die mit der Zuleitung als' ein abgeschlossenes. selbständiges Ganzes dem Ahnehiner zugeführt wird.

Allein für die Entschéidung des vorliegenden Streites kommt es nicht so sehr auf den Vertragsgegensftand und damit in Zusammenhang stehend auf die rechtliche Konstruktion des Stromlieferungsvertrages, als vielmehr auf dessen Inhalt an. Dieser entscheidet über die Rechtsstellung der Parteien ; dabei fällt wesentlich in Betracht, dass die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen siìich auf Jahrzehnte erstreckt. in Zeitpunkten zu erfolgen hat, in denen sich die Verhältnisse, wie vorliegend behauptet wird, vollständig geändert haben können. In dieser Beziehung haflen dem Vertrage denn auch alle jene Momente an. die den Gesetzgeber dazu geführt haben, bei langfristigen Verträgen eine Lösung möglich zu machen. Ob diese Befreiung vorliegend auf den Grundsatz von Treu und Glauben als Schranke aller Rechtsausübung zu stützen wäre, oder das vom Gesetz für gewisse Rechtsverhältnisse gewährte Rücktrittsrecht analog zur Anwendung gebracht werden müsste (vgl. AS 45 I1 398), ‘oder endlich der Richter von dem ihm in Art. 373 Abs. 2 OR eingeräumten Rechte entsprechend Gebrauch machen könnte, kann dahingestellt bleiben, da die materiellen Vorausetzungen für die Lösung des Vertragsverhältnisses nicht gegeben sind (vgl. Erwägungen 4 und 9).

2. — Die Klägerin verlangt Befreiung von ihrer Lelistungspflicht mit der Begründung, dass ihr die Lieferung elektrischer Energie zu dem im Jahre 1912 vereinbarten Preise, angesichts der durch den Krieg eingetretenen Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der aussergewöhnlichen Erhöhung der Gestehungskasten seit Herbst 1917 nach 454 Obligationenrecht. N° 73.

Treu uud Glauben nicht mehr zugemutet werden könne. Auf den Standpunkt der Unmöglichkeit, den gesteigerten Energiebedarf der Beklagten zu decken und da- - mit ihrer vertraglich übernommenen unbegrenzten Lieferpflicht zu genügen, hat sie sich weder im Prozesse noch vorher gestellt. Tatsächlich hat sie denn auch den Vertrag ungeachtet der erschwerten Herstellungsbedingungen erfüllt, ohne je einen Anspruch auf Herabsetzung der zu liefernden Menge auf ein angemessenes Mass für gewisse Jahre geltend zu machen. Mit Recht hat daher die Vorinstanz die Frage, ob die Klägerin zur Leistung des Mehrquantums verpflichtet war, offen gelassen. Immerhin führt sie aus, dass, wie bei der Bemessung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung eines Vertrages, s0 auch bei der Feststellung der geschuldeten Leistung die aus Treu und Glauben im Verkehr sich ergebende Beschränkung der Leistungspflicht Anwendung finden müsste. Unter dem !Gesamthedarî des Absatzgebietes der Beklagten wäre mithin derjeuige Bedarf zu verstehen, den die Parteien bei Eingehung des Vertrages nach 7 Treu und Glauben, auch wenn sie bei ihren Berechnungen den Entwicklungsmöglichkeiten einen sehr weiten Spielraum einräumten, als maximalen ins Auge fassen konnten. Während der Strombezug des St. A. K. in den Jahren 1913-14 bis 1916-17 5,4 bis 10 Millionen KWh betragen habe, sei er 1917-18 auf 16,9 Millionen gestiegen, im Betriebsjahre 1918-19 dagegen wieder auf 14,72 Millionen zurückgegangen. In Wirklichkeit sei der Unterschied noch '‘grösser, da sich das Ahbsatzgebiet der Beklagten bei Gründung der N. O. K. infolge Abtrennung eines Teils des Kantons Thurgau verkleinert habe, Die genaue Feststellung der Mehrleistung, die durch Expertise zu erfolgen hätte, erweise sich aber nicht als notwendig, da die Klägerin nie geltend gemacht habe, dass sie ihre Lieferungsbereitschaft dem ausserordentlichen Bedarfe nicht anObligationenrecht. N° 73. 455 passen müsse. Die heute vom Vertreter der Klägerin aufgestelltke Behauptung, die Vorinstanz habe die Rechtspflicht der N. O. K. zur Deckung der Bedarfsssteigerung der Beklagten verneint, entspricht daher den Tatsachen nicht. Anf eine selbständige Prüfung dieser Frage ist in Uebereinstimmung mit dem Vorderrichter nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des Prozesses bildet. Zweifellos spielt sic in die hier

ausschlaggebende Frage der Erhöhung der Gestehungskosten insofern hinein, als die Klägerin infolge der ausserordentlich gesteigerten Inanspruchnahme genötigt war. das Eglisauerwerk mit unverhältnismässig hohen Kosten auszubauen und überdies noch Fremdstrom zu erwerben. Nur insoweit, als die durch die Beklagte verursachte aussergewöhnliche Bedarfssteigerung die Verteuerung der Selbstkosten mitbeeinflussL hat, kann daher jene Frage vorliegend Berüecksichtigung finden.

3. Die Vorinstanz stelli fest, dass sich die Gestehungskosten der KWh für die Klägerin in den Betriebsjahren 1916-17 bis 1918-19 bei Berücksichtigung aller Äbschreibungen, der Kosten für Studien und Projekte und einer Verzinsung des einbezahlten Aktienkapitals von I % nur um wenig mehr als 10 °*/ erhöht haben. Diese Feststellung ist heute nicht als aktenwidrig angefochten worden, dagegen hat der Vertreter der Klägerin geltend gemacht, dass es nicht zulässig sei, nach dem Vorgehen der Beklagten und des Vorderrichters bei Berechnung der Gestehungskosten Sommer- und Winterkraft in eine Linie zu stellen. Die Beklagte habe einen anders gearteten Vertrag als die Kantonswerke ; sie beziehe bloss Aushülfskrasft und zwar hauptsöchlich im Winter, da ihre eigenen Werke im Sommer gut arbeiten. Schon vor Inangriffnahme des Eglisauerwerkes hätten die Selbstkosten für Winterkraît 6,6 Rp. betragen, seither seien sie auf 9 Rp. gestiegen. Dieser Einwand ist neu. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin 456 Obiligationenrechti. N° 73.

lediglich ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit der Beklagten im Winter eine sehr beschränkte sei, .und die N. O. K. daher verpflichtet seien, während der Winterklemme mindestens 10,000 KW (Spitzenleistung) zu liefern. Eine zahlenmässige Aufstellung, die ein anormales, für die Klägerin höchst ungünstiges Verhältnis des Bezuges an Sommerkraft zum Bezuge an Winterkraft dartun sollte, ist weder in der Klage, noch anlässlich der Ausführungen vor Handelsgericht gegeben worden. Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von Sommer- und Winterkraft bei Berechnung der Gestehungskosten ist denn auch umsoweniger erfindlich, als es der Klägerin vertraglich ausdrücklich freigestellt ist, den Strom aus eigenen oder fremden Werken zu liefern.

Allein die Frage der Richtigkeit der Feststellung der Vorinstanz, die sich nicht auf Expertise stützt, kann auf sìch beruhen bleiben. Stellt man auf die eigenen Angaben der Klägerin ab, s0 ergibt sich, dass diese pro 1917-18 eine Erhöhung des Vertragspreises von 16% und pro 1918-19 eine solche von 18% verlangt. Diese Ansätze bilden ohne Zweifel die obere Grenze der durchschnittlichen tatsächlichen Steigerung der Gestehungskosten für den selbsterzeugten und den hinzugekauften Strom; denn die Klägerin erklärt selbst, siíe bedürfe dieser Zuschläge zur kaufmännisch richtigen Weiterführung des Betriebes- mit Inbegriff einer Verzinsung des Aktienkapitals von 7 %. Anlässlich der verschiedenen Unterhandlungen hat sie diese Forderung denn auch nie als Vermittlungsvorschlag, der eine Konzession ihrerseits bedeute, dargestellt, sondern diese prozentuale Erhöhung stets als zur Sicherung eines normalen Geschäftsganges notwendig, geltend gemacht. In Anbetracht dessen darf daher unbedenklich auf diese Ansätze als durchschnittliche Höchststeigerung der Gestehungskosten für die der Beklagten zu liefernde Energie abgestellt werden, ohne dass im übrigen aul Obligationenrecht, Ns 73. 457 die téilweise unklaren und widersprechend erscheinenden Berechnungen einzutreten, und eine Expertise, wie síe die Klägerin eventuell beantragt, zu veranlassén ist.

4. Frägt es sich aun, ob diese Erhöhung der Produktionskosten eine aussergewöhnliche, von der Klägerin ‘nicht zu vertreténde Leistungserschwerung bedeute, 80 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sicli bei der infolge des Krieges eingetretenen Umwälzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art und Umfang um ein nicht voraussehbares Ereignis handelt, das neben andern Ursachen die Sachlage zu Ungunsfen der Klägerin verschoben hat. Wie unbestritten fest- ‘stéht. war im Zeitpunkte des Vertragsschlusses der “ Strompreis ein den damaligen übersehbaren und über- ‘selienen talsächlichen Verhältnissen durchaus angemessener. Aus dieser ihr nachteiligen Wendung der Dinge kann aber die Klägerin nicht ohne weiteres einen Grund für die Befreiung von ihrer Lieferpflicht herleiten. Mit der auf Jahrzehnte hinaus übernommenen Dauerleistung war für ‘sie untrennba auch das Risiko einer - Verschlechterung der Konjunktur und damit alfälliger Verluste verbunden. Ist diese Gefahr bei lang- fristigen Verträgen ohnehin eine erhebliche, so0 kommt ‘ihr vorliegend zufolge der Unberechenbarkeit verschiedener für die Erzeugung elektrischer Energie massgebender Faktoren besonderes Gewicht zu. Einen AnSpruch “darauf, dass sìch die Vertragsausführung lohnend gestalte, oder jedenfalls der normale Geschäftsgang finanziell nicht gestört werde, kann die Klägeria nicht erheben. Eine so weitgehende Bérücksichtigung veränderter Verhältnisse ist nicht anzuerkennen. Der Vertreter der Klägerin hat sich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juli 1921 i. Ss. Hüni & Cte gegen Baugenossenschaft Stampfenbach berufen ; allein zu Unrecht. Jener Entscheidung lag schon insofern ein vom vorliegenden wesentlich verséhiedéner 458 Obligationenrecht. Ne. 73.

Tatbestand zugrunde, als die für die Erfüllung der mit dem Mietvertrage übernommenen nebensöchlichen Heizungspflicht in die Preisfestsetzung einberechnete Entschädigung lediglich als Ersatz der effektiven Aufwendungen verstanden war. Es handelte sich mithin insoweit nicht, wie vorliegend, um ein auf Gewinn- “ erzielung gerichtetes Geschäft ; dann aber stand eine Leistungserschwerung zufolge ausserordentlichen Steigens der Brennmaterialpreise im Umfange eines 3 bis 4 mal grössern Aufwandes für Heizungskosten in Frage, sodass die Leistung des Vermieters nicht mehr als die® beim Vertragsschkuss gewollte erscheinen konnte. Von *“ einer s0 tiefgreifenden Veränderung der Verhältnisse, dass die Leistungspflicht der Klägerin eine wirtschaftlich völlig andere geworden wäre, kann bei der vorliegend gegebenen prozentualen Erhöhung der GestehungsKosten um 16 % bezw. 18 %, d.h. um zirka 1/, von vornherein nicht die Rede sein, auch wenn man in Berücksichtigung zieht, dass diesen Prozentsätzen angeSlchts der grossen Quantitäten bezogener Energie unverhältnismässig hohe Beträge entsprechen (92,400 Fr. pro 1917-18 und 91,500 Fr. pro 1918-19), während es siích im Falle Hüni nur um 4000 Fr. Mehrausgaben für Kohlen pro Jahr handelte. Demgegenüber fällt nämlich abgesehen von der verschiedenen ökonomischen Stellung der leistungspflichtigen Schuldner in Betracht. dass die Klägerin nach der nicht bestrittenen Behauptung der Beklagten weitere langfristige Verträge von der Art des vorliegenden mit andern Strombezügern “nicht besitzt. Tatsächlich hat sie denn auch keinen einzigen ins Recht gelegt. Es ist daher unbedenklich anzunehmen, dass ihr genügend Mittel zur Verfügung stehen, um den andern, teilweise noch bedeutendern Abnehmern gegenüber, die auf ganz anderer Grundlage beruhende Verträge haben, den Verhältnissen entsprechende höhere Preise zu erwirken. Ihre Hauptbezüger det haben und deren Aktien allein besitzen, ohne ein Recht, síe weiterveräussern zu dürfen. Zufolge ihrer Doppelstellung als Aktionäre und Stromabnehmer befinden sie sich denn auch in einer ganz andern Lage der A.-G. gegenüber als die Beklagte. Was sie als Energiebezüger der A.-G. an Mehrpreisen leisten müssen, kommt ihnen indirekt kraft ihrer Aktionäreigenschaft wieder zu ; jedenfalls aber werden sie von einer Erhöhung der Strompreise nicht in der Weise getroffen wie die Beklagte.

Aus der Natur des vorliegenden Geschäfts als eines Erwerbsgeschäfts, ergibt sich ohne weiteres auch, dass sích die Klägerin zur Befreiung von ihren Vertragspflichten nicht darauf berufen kann, ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände hätten während einer beschränkten Zeitdauer die Erfüllung wesentlich erschwert. Bei einem auf so lange Daner (17 bezw. 22 Jahre) abgeschlossenen Vertrage sind gute und schlechte Jahre ineinander zu rechnen. Wie die Vorinstanz feststellt, war die Vertragsausführung in den ersten fünf Jahren für die Klägerin vorteilhaft. Aber auch in den angeblich kKkritischen Jahren 1917-18 und 1918-19 gestattete das Geschäftsergebnis nach Vornahme der statutarischen Abschreibungen die Ausschüttung einer Dividende von 5 %. Nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten war das finanzielle Ergebnis auch pro 1919-20 kein ungünstigeres. Sind das an sich auch nicht besonders gute Betriebsergebnisse, s0 können sie doch im Hinblick auf die wirtschaftliche Umgestaltung nicht als anormale bezeichnet werden. Für die vorliegende Streitfrage aber beweisen sie, dass die Leistungserschwerung jedenfalls keine erhebliche wirtschaftliche Schädigung, geschweige denn eine ruinöse Last. für die Klägerin bedeutet. Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, fällt zu Ungunsten der Klägerin von vorneherein auch der Umstand in Betracht, dass die Beklagte ihrerseits vertraglich weitgehende 460 ‘Obligationenrecht. N° 73, Verpflichtungen eingehen musste. So hat sie (bezw. ihre Reéhtsvorgängerin) sich verpflichten müssen, den, wie síe behauptet, für sie günstigen Vertrag mit dem Elektrizitätswerk Zürich über Energiebezug aus dem Albulawerk auf die kürzeste Frist zu kündigen, und weiter, womit für sie ein besonderes Risiko verbunden war, das. Taminawerk mit ihrem allgemeinen ‘Stromverteilungsnetz vor dem 1. März 1922 nicht in Verbindung zu bringen. Nach den Angaben der Beklagten hätte dieses Werk vor dem Kriege für zirka 9 Millionen erstellt werden können, während sich heute die Baukosten auf zirka 20 Millionen belaufen würden. Kann aber schon rein zahlenmässig von einer uner- „ träglichen Steigerung der zur Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, die eine Befreiung der Klägerin rechtfertigen würde, nicht die Rede sein, so0 noch weniger,

wenn man berücksichtigt, dass verschiedene, die Leistung miterschwerende Umstände auf eigene Massnahmen der Klägerin zurückzuführen sind. Wie die Beklagte heute mit Recht geltend gemacht hat, handelt ©s Sich bei der für die Klägerin nachteiligen Beeinflussung der Herstellungsbedingungen Kkeineswegs “allein um eine Preisverschiebung als - Folge der wirtschaftlichen Umwälzung der Verhältnisse durch den Krieg, sondern és beruht diese Selbstkostenverteuerung des Stromes wesentlich auch auf der mit der Verstaatlichung der Beznau-Löntsch-Werke eingetretenen einschneidenden Umgestaltung der wirtschaftlichen Leistungsgrundlagen der klägerischen A.-G. Als ungünstige Folge der neuen Organisation fällt insbesondere in Betracht, dass die N. O. K. die Aktien der im Jahre 1907 gegründeten A.-G. Beznau-Löntsch von nominal 500 Fr. “ zum Kurse von 690 Fr. übernehmen mussten, trotzdem deren innerer Wert laut Expertise nur 560 Fr. betrug, sodass schon dadurch die finanzielle Grundlage gegenüber derjenigen der uúrsprünglichen Vertragspartei im Sinne einer Schmälerung der Rendite für Obligatienenrecht. N° 73, Ail die Klägerin nachhaltig verändert wurde. Der Zusammenschluss der Kantone in die neue Á.-G. bedingte sodann notwendig eine gewaltige Ausdehnung des Absatzgebietes und damit eine erhebliche Steigerung des ohnehin zufolge der Brennstoffknappheit angewachsenen Kraftbedarfes, . sodass sich die Klägerin zum stärKern Ausbau des Kraftwerkes Eglisau. gezwungen sah. Nach ihren Angaben - waren die Baukosten hiefür im Jahre 1913 auf 16,5 Millionen veranschlagt ; die Ausführung erforderte aber einen Aufwand von 39 Millionen und bewirkte eine Erhöhung der Gestehungskosten für den im Werke erzeugten Strom von 6, auf 9 Rp. pro KW. Sind diese bedeutenden Baukosten auch in keiner Weise der Klägerin zum Verschulden anzurechnen, -s80 kann -sich diese jedenfalls der Beklagten gegenüber umsoweniger auf die dadurch erschwerten Herstellungsbedingungen berufen, als diese Erschwerung eine Folgeerscheinung der auf ihrer eigenen Entschliessung beruhenden inneren Umgestaltung des Betriebes, und nicht eines aussergewöhnlichen, von ihrem Willen unabhängigen. Ereignisses ist. Schon aus diesem Grunde ist daher, abgesehen von der grundsätzlichen Seite, auch das Begehren um Bewüligung eines erhöhten Zuschlages von 40 % für das Jahr 1919-20, das *sich wesentlich auf diese Verteuerung der Selbstkosten

beim Eglisauerwerk stützt, als unberechtigt abzuWeisen.

In welchem Verhältnis an sìch die Herstellungsbedingungen durch die einschneidende Veränderung der geschäftlichen und technischen Grundlagen der klägerischen A.-G. anlässlich und zufolge der Verstaatlichung der Beznau-Löntsch-Werke einerseits, und die allgemeine Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse anderseits, im Sinne einer Erschwerung für die Klägerin beeinflusst worden sind, ist schwierig, wenn nicht unmöglHch zu ermitteln. Auch von einer Expertise wären annäherend sichere Vergleichszahlen nicht zu 462 Obligationenrecht. Ne 74.

- erwarten. Soviel darf aber immerhin als feststehend angenommen werden, dass die Durchfüh ung des mit der- Beklagten abgeschlossenen Vertrages in den Jahren 1917 ff. den Beznau-Löntschwerken leichter gefallen wäre als den N. O. K., dies speziell im Hinblick auf “die gewaltigen Anlagekosten, welche wesentlich die Organisation der neuen A.-G. notwendig gemacht hat.

9. Der vom Vertreter: der Klägerin heute gestellte, prozessual zulässige Eventualantrag auf teilweise Abänderung des Vertrages im Sinne der Zusprechung - der für die Jahre 1917-120 verlangten Zusechläge erweist sìch nach den Ausführungen sub Ziff. 4 ohne weiteres als unbegründet. Sind die Voraussetzungen für eine dauernde Lösung des Vertragsverhältnisses zur Zeit nicht gegeben, s0 kann auch eine vorübergehende Aufhebung des Vertrages, als welche sich die verlangte Vertragsänderung’ darstellen würde, nicht in Frage kommen, da sìch dieses Begehren auf die gleichen -tatsächlichen Verhältnisse stützt.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen. und das Urteil des Handelgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 1921 bestätigt.

74. Arrdt de la Irc Section Civile du 20 décembre 1921, dans la cause Pfster contre Rieder ot Matti.

Nullité du contrat (art. 20 CO). Le contrat licite en lui-même, mais conclut en fraude des arrêtés relatifs aux prix maxima, n’est pas radicalement nul. Seules les _. Clauses illicites sont frappées de nullité, c’est-à-dire que la prestation convenue est réduite à la mesure légale, à moins toutefois qu’elle n’ait déjà été fournie.

Rieder et Matti, négociants à Boltigen (Berne) ont fait à Pfister. d'octobre 1917 à fin février 1918, diverses Obligationenrecht. N®.74. 463 fournitures de bois, qui ont été intégralement payées. En mars 1918, Rieder et Matti ont encore livré à l’intéressé une certaine quantité de bois, facturée 4836 fr. 81, et que Pfister n’a pas réglée. Les vendeurs ouvrirent alors action en justice, en concluant au paiement de la somme due et de 1000 fr. à titre de dommages-intérêts pour rupture de marché. Pfister invoqua une ordonnance ’ cantonale bernoise du 4 septembre 1917, fixant le prix maximum du bois, prix inférieur à celui convenu entre parties, et, sur lo base de cet arrêté, reconnut finalement devoir 3627 fr. 60. Il conclut à libération pour le solde, et, reconventionnellement, au paiement par les demandeurs d’une s80mme de 3726 fr. 50 avec intérêts de droit. À l’appui de cette prétention, Pfister a expliqué qu'il n’avait connu l’existence des arrêtés relatifs au commerce du bois qu’aprés l'introduction du présent procés et qu’il était dès lors en droit de répéter ce que les vendeurs avaient induement touché sur les précédents marchés, en regard des ordonnances spéciales.

Par jugement du 27 j jauvier 1921, le Tribunal de Ppremière instance de Genève a condamné Pfister à payer aux demandeurs la somme de 3627 fr. 60 et écarté, tant la réclamation de Rieder et Matti en 1000 fr. de dommages-intérêts que la conclusion reconventionnelle du défenseur. Pfister a appelé de ce jugement, mais seulement dans la mesure où Ïü le déboutait de sa demande reconventionnelle, qu’il a réduite à 2517 fr. 30. Subsidairement il a invoqué la nullité de tous les marchés passés avec Rieder ei Matti et a proposé le rejet de l’action de ces derniers.

Statuant le 30 septembre 1921, la Cour de Justice civile de Genève a confirmé le prononcé du Tribunal de premiére instance, sauf en ce qui concerne la répartition des dépens.

Pfister a recouru en réforme au Tribunal fédéral, eit reprenant ses dernières conclusions.

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