Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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15. Urteil dor I. Zivilabteilung vom 22. Februar 1921

Sachverhalt

I. i. S. Spälti gegen Motor A.-G.

Art. 20 OR. Die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Unsittlichkeit setzt voraus, dass er einen gegen die guten Sitten verstossenden Leistungsinhalt aufweise, oder dass beide Parteien aus unsittlichen Motiven gehandelt oder einen unsittlichen Zweck verfolgt haben.

Art. 24 Ziff. 4 OR. Umschreibung des Grundlagenirrtums und Abgrenzung gegenüber dem Irrtum im Beweggrund.

A. — Am 7. November 1918 offerierte der Beklagte Transformatoren für 920 Fr. Am gleichen Tage machte er dem Chef der Installationsabteilung der Klägerin, dem Ingenieur K. in Dietikon, die Mitteilung, er habe in diese Offerte zu seinen Gunsten eine Provision von 50 Fr. einkalkuliert. Die Klägerin kaufie und bezahlte diesen Transformator. Am 31. Januar 1919 stellte der Beklagte der Klägerin Rechnung für einen von K. mündlich bestellten Drehstrom-Motor von 175 P.S.-Leistung im Betrage von 14,110 Fr. Auch diese Rechnung wurde von der Klägerin am 10. April 1919 durch Ausgleichung des Kontos des Beklagten bezahlt. In der Folge entdeckte die Klägerin, dass K. ihr Isolierröhren gestohlen hatte und reichte am 29. Juli 1919 gegen ihn Strafanzeige ein. Aus der in dem darauf folgenden Strafverfahren bei K. beschlagnahmten Korrespondenz ergab sich, dass er vom Beklagten für die von diesem erhaltenen Lieferungsaufträge der ‘Klägerin Provisionen zugesichert erhalten hatte. Der Vertreter der Klägerin erklärte deshalb am 14. Oktober 1919 mit Rücksicht auf das unlautere Geschäftsgebahren des Beklagten die beiden Kaufgeschäfte als nichtig, und forderte ihn auf, die beiden Maschinen gegen Rück- ‘erstattung des . Kaufpreises zurückzunehmen. Als der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte ‘sie am 95. Juli 1920 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen :

1. Den 3 K.V.A.-Transformator zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis inklusive Verpackungskosten mit 932 Fr. nebst Zins zu 6 ‘o Seil 10. April 1919 zurückzuzahlen.

2. Den 175 P.S.-Motor samt Zugehör zurückzunehmen und der Klägerin den Kaufpreis von 14,110 Fr. mit Zins zu 6 % seit 31. Januar 1919 zurückzuzahlen.

B. — Durch Urteil vom 21. Oktober 1920 hat das Handelsgericht die Klage gutgeheissen. Es stellte fest, dass K. vom Beklagten für beide Geschäfte Provi- 88 _ Obligationenrecht, N° 15.

Sionen zugesichert erhielt. Beide Kaufverträge seien deshalb nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstossen und weil die Klägerin sich bei ihrem Abschluss insoíern in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR befunden habe, als sie angenommen habe, ihr Angestellter, der das Geschäft einleitete, werde in Wahrung ihrer Interessen dafür sorgen, dass auf reeller Grundlage kalkuliert werde.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten, mit dem Antrage, es seien beide Klagebegehren, eventuell jedenfalls das zweite, abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung ;

1. — Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beklagte für den Fall des Zustandekommens der angefochtenen Lieferungsverträge einem Angestellten der Klägerin eine Provision versprochen hat, und sie hat mit Recht hierin einen Verstoss gegen die guten Sitten erblickt. Trotz dem Gewicht der von ihr angeführten Gründe praktischer Natur kann aber ihrer Argumentation micht beigetreten werden, wenn sie die beiden Verträge selbst wegen dieser Art ihres Zustandekommens als sittlich anstössìig im Sinne von Art. 20 OR und deshalb nichtig erklärte.

2. — Nach allgemein anerkannter Rechtslehre vermögen schon der unsittliche Zweck und das unsittliche Motiv ein Rechtsgeschäft mit sittlich einwandfreiem Leistungsinhalt nur dann zu einem gegen die guten Sitten verstossenden und deshalb nichtigen zu machen, wenn sîe bei dessen Eingehung nicht nur beiden Parteien bekannt waren, sondern für beide einen Bestandteil des Vertragswillens bildeten (vgl. voN TuHR, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts Bd. II 2 S. 28). Umsoweniger kann das unsitiliche Mittel, dessen sich die eine Partei zur Herbeiführung eines an sich nicht anstössigen Vertragsverhältnisses bedient, dessen GültigObligationenrecht. N° 15. 89 keit beeinflussen, da es nicht, wie der Zweck, ein dem Rechtsverhältnis als solchem anhaftendes, seinen Charakter und seine Auswirkung bestimmendes Element darstellt. Dass dies die Meinung des Gesetzes ist, kann insbesondere im Hinblick auf die Art. 28-30 OR nicht zweifelhaft sein. Durch diese Bestimmungen werden die gravierendsten Tatbestände der unsittlichen Einwirkung auf den Willen einer Vertragspartei, die, nach der Auffassung der Vorinstanz, unter Art. 20 OR fallen müssten, in der Weise besonders geregelt, dass für sìe nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit, sondern nur diejenige der Ánfechtbarkeit vorgesehen wird. Es folgt daraus, dass das Gesetz an die nicht erwähnten Fälle der Willensbeeinflussung durch unsittliche Mittel diese Rechtsfolge nicht knüpfen will, und noch weniger diejenige der Nichtigkeit. Im vorliegenden Falle wären die angefochtenen Verträge also nur dann nichtig, wenn sie einen gegen die guten Sitten verstossenden Leistungsinhalt aufwiesen, oder wenn beide Parteien aus unsittlichen Motiven gehandelt oder einen unsîittlichen Zweck verfolgt hätten.

3. — Auch mit ihrer Berufung auf Art. 24 Ziff. 4 OR kann die Klägerin nicht gehört werden. Unter dem « bestimmten Sachverhalt », dessen irrige Beurteilung nach’ dieser Gesetzesbestimmung den Vertrag für die irrende Partei unverbindlich machen soll, können nicht ausserhalb des Vertragsinhaltes liegende Verhältnisse verstanden werden, wie denn auch der französiche Text ausdrücklich von « éléments nécessaires du contrat», also von Elementen, d. h. Bestandteilen des Vertrages, und der italienische von einem « elemento neccessario del contratto » sprechen. Diese Interpretation ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Durch sie sollte die Lücke ausgefüllt werden, die durch die. Weglassung der Bestimmung des aOR über den Irrtum hinsichtlich wesentlicher Eigenschaften der Vertragssache (aOR Art. 19 Ziff. 3) entstanden war 90 . Obligationenrecht. N® 15.

(s. die Ausführungen der Kommissionsreferenten beider Räte, Stenograph. Bulletin des NR 1909 S. 475, des StR 1910 S. 163). Wenn nun auch mit der Fassung der neu aufgenommenen Ziff. 4 des Art. 24 das Gebiet des wesentlichen Irrtums gegenüber Ziff. 3 im Art. 19 aOR zweifellos erweitert werden sollte, so0 war man doch weit davon entfernt, damit den Irrtum über jeden Umstand oder Sachverhalt, welcher für die EntschliesSung, den Vertrag einzugehen oder nicht, bestimmend war, als einen nach Ziff. 4 wesentlichen zu erklären. Eine solche Auffassung erscheini angesichts der unmittelbar folgenden Bestimmung über den Irrtum im Motiv als ausgeschlossen.

Als Kriterium für die Abgrenzung des wesentlichen vom nicht wesentlichen Irrtum wird in Art. 24 Zif. 4 auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr — la loyauté commerciale — abgestellt, und nun kann man doch wohl bei dem Kauf einer Maschine einen Umstand, der weder mit der Identität, noch mit der Beschaffenheit und dem wirtschaftlichen Zwecke des Kaufsgegenstandes etwas zu tun hat, unmöglich als einen Sachverhalt bezeichnen, welcher auf Grund der nach Ärt. 24 Ziff. 4 OR massgebenden allgemeinen Verkehrsanschauung als notwendige Vertragsgrundlage zu erscheinen vermöchte.

Wenn also auch mit der Vorinstanz anzunehmen. ist, die Klägerin hätte die beiden streitigen Kaufverträge mit dem Bekiagten nicht abgeschlossen, wenn ihr das Verhältnis bekannt gewesen wäre, in welches der Beklagte zu ihrem Angestellten getreten war, s0 vermag ihr Irrtum hierüber die Anfechtung dieser Verträge nicht zu begründen, weil der Irrtum sich lediglich auf Momente bezog, welche vom Gesichtspunkt der massgebenden Grundlagen des Vertrags aus betrachtet sich zwar als motivbildend, nicht aber als nach allgemeiner Verkehrsanschauung wesentlich darstellen ; denn die Klägerin behauptet ja gar nicht, Obligationenrecht, N° 16. G1 dass síe durch den Abschluss der beiden Kaufverträge benachteiligt worden sei.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerich! :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgewiesen,

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 20, Art. 24, Art. 28, Art. 29 et Art. 30 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

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