47 III 103
29. Urteil dor IT. Zivilabteilung vom 16. Juni 1921
Sachverhalt
I. i. S. Schwab gegen Mosgorli. SchKG Art. 83 Abs. 2 und 3, OG Art. 58 : Das die Aberken- nungsklage wegen Fehlens einer ProzessVoraussetzung abweisende (oder von der Hand .weisende) Urteil ist kein der Berufung unterworfenes Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG.
A. — Durch Urteil vom 3. März hat der Á ppellations- ‘hof des Kantons Bern die vorliegende Aberkennungs- 104 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 29.
klage « im Sinne der Motive » abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger die ihm auferlegte Prozesskostensicherheit nicht rechtzeitig geleistet habe, was der Versäumung der zehntägigen Klagefrist gleichzuhalten sei. B. — Gegen dieses ihm am 17. März zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. April die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, es sei ihm die Fortsetzung des Verfahrens zu bewilligen, bezw. die Vorinstanz anzuweisen, in diesem Sinne zu enfscheiden.
Erwägungen
Mit der Aberkennungsklage wird die . gerichtliche Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung verlangt. Wird sie gutgeheissen oder aber als unbegründet (d. h. deswegen, weil die Forderung existiere) abgewiesen, so ist hierin eine Entscheidung über einen materiellrechtlichen Anspruch zu erblicken mit der Wirkung, dass in der Folge der bet: c ‘bungsrechtlichen Rückforderungsklage die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden könnte, es wäre denn, dass sie sich auf ein verändertes Klagefundament zu stützen vermöchte (vgl. BGE 31 II S. 165 ff. Erw. 6 ; Sep.-Ausg. 8 S. 95 ff. Erw. 6). Derartige Urteile sind zweifellos als der Berufung an das Bundesgericht unterworsene Haupturteile im Sinne des Art. 58 OG zu betrachten und denn auch vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt worden. — Wird dagegen die Aberkennungsklage ‘aus einem andern Grunde, nämlich wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung abgewiesen (oder deswegen nicht auf sie eingetreten), 80 kommt diesem Urteil lediglich die Wirkung zu, dass die provisorische Rechtsöffnung zur endgültigen wird (Art. 83 Abs. 3 SchKG) ; dagegen betrifft es die Existenz der in Betreibung gesetzten Forderung nicht. Zwar wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung des aus der behaupteten Nichtexistenz der in Betreibung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 29. 105 :
gesetzten Forderung hergeleiteten Anspruches auf Unterlassung der Durchführung des Betreibungsverfahrens verunmöglicht. Allein dieser Anspruch ist, als gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gerichtet, nicht materiellrechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher Natur, und die Entscheidung über ihn kann daher ebensowenig ein der Berufung an das Bundesgericht unterworfenes Haupturteil darstellen wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 24 II S. 945 1). Dagegen wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung des Anspruches auf Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung, der allein materiellrechtlicher Natur ist, nicht verunmöglicht, indem ihm hiefür jedenfalls noch der Weg der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage zur Verfügung steht, während freilich der —- nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilenden (vgl. BGE 27 II S. 642 ff. Erw. 2; SepAusg. 4 S. 257 ff.) — Möglichkeit der Weiterführung der Aberkennungsklage als negativer Feststellungsklage regelmässig die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes entgegenstehen dürfte. Ist es danach ausgeschlossen, dass auf ein solches Urteil bezüglich des materiellrechtlichen Anspruchs die Einrede der abgeurteilten Sache gestützt Zu werden vermöchte, s0 kann es auch nicht als ein der Berufung an das Bundesgericht unterworfenes Haupturteil angesehen werden (vgl. BGE 36 II S. 629).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bungdesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.