Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 9 décisions citantes n’a été analysée.

47 III 120

120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38, 38. Entsohei4 vom L1. Oktober 1921 i. S. Weber.

Selbständige Betreibung für die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, s0 Kann síie ungeachtet der Pendenz des Aberkennungsprozesses fortgesetzt werden. E Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuldner erhob nicht’ Rechtsvorschlag, « machte » jedoch unmittelbar nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das Betreibungsamt « darauf aufmerksam », dass es gegebenenfalls nur eine pròÈvisorische Pfändung vornehmen dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und. deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag » auch für die Betreibungs- einschliesslich Rechtsöffnungskosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne. Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenommene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als der Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte, die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ‘an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des Schuldners.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Verordnung I des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzuschlagen und in der Betreibung, für welche ihm die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend machen Können. Nachdem er dies jedoch nicht getan, wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betreibung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten Rechtsvorschlag Keinerlei Wirksamkeit für diese neue Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schwebenden Aberkennungsprozess verhindern wolite, dass die ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren vollstreckt werden könne. Nachdem er es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selbständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Umstand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Betreibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der provisorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen (vgl. BGE 43 III S. 294 ff). y

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entacheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel, SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse Ángabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt nicht. — Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohnortes des Gläubigers.

A. — Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder, mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in Bern, » einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 68 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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