48 I 45
7. Urteil vom 27. Mai 1922
Sachverhalt
I. i. S. Aktienbrauerei Wald gegen Bt. Gallen, Legitimation einer Hypothekargläubigerin Zur Beschwerde darüber, dass für die verpfändete Liegenschaft kein Wirtschaftspatent mehr erteilt wird. — Art. 31 BV. Zulässigkeit einer kantonalen Bestimmung, wonach für Häuser, die in schlechtem Ruf stehen, eine Wirtschaftsbewilligung verweigert werden darf.
A. — Im Jánuar 1922 brach über Robert Roos, Eigentümer des Wirtshauses zum « Adler » in Kaltbrunn, der Konkurs aus. Am 8. März beschloss dann der Regierungsrat des Kantons St. Gallen auf’ ein Gesuch des Gemeinderates von Kaltbrunn, die Bewilligung zur Weiterführung der Wirtschaft bis auf weiteres zu verweigern. Er ‘stützte sich dabei auf Art. 7 des st. gallischen Wirt- " schaftsgesetzes, wonach «auf Häuser, welche in schlechtem Ruf gestanden sind, die Erteilung einer Wirtschafts-
bewilligung verweigert werden kann », und führte zur Begründung aus : « Aus den vorliegenden Akten geht unzweifelhaft hervor, dass die Wirtschaft schon seit einer Reihe von Jahren in sittenpolizeiwidriger Weise geführt worden ist. Der dem Hause anhaftende schlechte Ruf schliesst eine polizeilich Kklaglose Wirtschaftsführung geradezu aus; der Beweis hiefür ist bereits von den letzten 4 Wirten, die alle auch in Konkurs geraten sind, erbracht. » Die Rekurrentin, die auf dem Hause zum « Adler » lastende Schuldbriefe besitzt, stellte beim Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch : dieses wurde aber am 11. April 1922 abgewiesen.
B. — Gegen die beiden Entscheide vom 8. März und 11. April 1922 hat die Aktienbrauerei Wald am 8. Mai die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Sie macht geltend : Nach Art. 21 des Wirtschaftsgesetzes sei das dem Roos erteilte Patent mit der Konkurseröffnung dahingefallen. Am 8. März habe daher der Regierungsrat ein Wirtschastspatent für das Haus nicht mehr verweigern können. Infolgedessen sei sein Entscheid willkürlich. Sodann könnten nur menschliche Lebewesen, nicht aber Häuser einen schlechten Ruf haben ; es sei daher unzulässig und liege auch nicht im Sinne des Art. 7 des Wirtschaftsgesetzes, wenn in einem bestimmten Hause der Wirtschaftsbetrieb deswegen, weil er dort bisher in anstössiger Weise vor sich gegangen sei, überhaupt nicht mehr zugelassen werde. Die gegenteilige Annahme des Regierungsrates beruhe auf Willkür. Eventuell sei die genannte Besfimmung wegen Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit aufzuheben. Das öffentliche Wohl erfordere es nicht, dass einem Bürger, der volle Gewähr für polizeilich klaglose Wirtschaftsführung biete, die Bewilligung zum Weiterbetrieb der Wirtschaft zum « Adler » verweigert werde. Eventuell wäre das Patent hiefür unter der Bedingung, dass der Betrieb klaglos vor sich gehe, auf Probe zu erteilen. —
Erwägungen
1. Die Rekurrentin -ist zur Beschwerde legitimiert.
Wenn die Fortführung der Wirtschaft zum « Adler » nicht mehr gestattet wird, s0 vermindert das den Wert des Hauses, in dem siíie betrieben wurde, und damit auch die Sicherheit, die dieses als Pfand der Rekurrentin bot, in erheblichem Masse. Diese hat daher ein rechtliches Tnteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Regierungsrates und kann sich somit hierüber wegen Verfassungsverletzung beschweren.
2. - Darin, dass - der Regierungsrat, nachdem das dem Roos erteilte Patent bereits dahingefallen war, verfügte, es werde für dessen Haus vorderhand keine Wirtschaftsbewilligung mehr erteilt, kann eine Willkür weder in formeller noch in materieller Beziehung gefunden werden.
Durch diese Verfügung wurde dem Roos nicht ein zweites Mal das Patent für die Wirtschaft zum « Adler ». entzogen, sondern erklärt, dass dieses bis auf weiteres überhaupt niemandem mehr erteilt werde.
Eine .solche Verfügung, wodurch ohne Rücksicht auf y die persönlichen Eigenschaften eines Gesuchstellers eineWirtschaftsbewilligung für ein bestimmtes Haus nicht. mehr gewährt wird, ist nach Art. 7 des st. gallischenWirtschaftsgesetzes zulässig, indem danach nicht nur in der Person eines Patentbewerbers, sondern auch in dem zum Wirtschaftsbetrieb bestimmten Hause liegende Gründe die Verweigerung des . Patentes rechtfertigen können.
Dass nun der schlechte Ruf eines Hauses einen solchen Grund bildet, ist angesichts des Art. 7 I. c. ohne weiteres klar. Es entspricht der Lebenserfahrung und dem damit im Einklang stehenden allgemeinen Sprachgebrauch, dass nicht nur Personen, sondern auch Häuser einen schlechten Ruf haben können, dann nämTich, wenn diese solange übelbeleumdete Bewohner gehabt
haben, dass deren Ruf auf das Haus übergegangen ist und nun diesem ohne Rücksicht auf seine Insassen anhaftet. Diese stehen in einem solchen Falle auch dann regelmässig — wenigstens für eine gewisse Zeit — in schlechtem Ruf, wenn ihre Lebensführung einwandfrei ist. Dass Häuser, in denen Iängere Zeit unsittliches Treiben geherrscht hat, z. B. ein Bordell betrieben worden ist, derart übelbeleumdet sein können, zeigt sich auch vielfach materiell in einer Verminderung ihres Wertes für solche Erwerber, die sle Zu einwandfreien Zwecken benützen wollen.
3. Eine förmliche Aufhebung des schon am 25. Mai 1905 erlassenen Art. 7 des Wirtschaftsgesetzes ist heute nicht mehr zulässig. Lediglich die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden konkreten Fall kann unter Berufung darauf, dass síe selbst verfassungswidrig sei, angefochten werden. Indessen ist es ohne weiteres klar, dass Árt. 71. c. mit der Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit nicht im Widerspruch steht.
Nach Art. 31 litt. c BV können die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen und nach litt. e sind polizeiliche Verfügungen, die im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit der Ausübung von Handel und Gewerben Schranken setzen,. zulässig. Gleichwie es nun dieses öffentliche Interesse erfordert, dass nur Personen, die die zur klaglosen Führung einer Wirtschaft nötigen moralischen Eigenschaften besitzen, eine Wirtschaftsbewilligung erhalten, so erscheint es auch zur Wahrung der öffentlichen Ordnung in der Regel als geboten, dass in übelberüchtigten Häusern der Wirtschaftsbetrieb selbst dann nicht mehr zugelassen wird, wenn gegen die Person desjenigen, der sich um das Patent bewirbt, nichts einzuwenden ist (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Aufl. S. 281 ; SaLIs, Bundesrecht 2. Aufl. II No 955, 979, 980). Der schlechte Ruf soicher Häuser, der auch auf deren Handels- und Gewerbefreiheit. N® 7. 49 neue Bewohner mehr oder weniger übergeht, beeinflusst notwendig die Art der Kundschaft einer darin betriebenen Wirtschaft und das hat zur Folge, dass regelmässig, solange der üble Ruf besteht, deren polizeilich einwandfreie Führung nicht zu erreichen ist, indem Personen, die an sich, unter normalen Verhältnissen, Gewähr für klaglosen Betrieb böten, eine solche Wirtschaft nicht übernehmen oder die für eine Besserung der Verhältnisse erforderliche besondere Energie —auch mit Rücksicht auf die für sie daraus entstehenden finanziellen Folgen, wie den Verlust der bisherigen Kundschaft—nicht aufwenden können oder wollen.
4. Dass der Regierungsrat die Möglichkeit, ein Patent auf Probe hin zu erteilen, nicht offen gelassen hat, ist keine Willkür, da das Wirtschaftsgesetz dies nicht vorsieht ; zudem ist das von der Rekurrentin im kantonalen Verfahren nicht beantragt worden.
Die angefochtene Verfügung war nach der Sachlage hinreichend gerechtfertigt. Die Rekurrentin hätte sich mit Rücksicht auf die sf. galliche Wirtschaftsgesetzgebung im Jahr 1913, bevor síe gegen Verpfändung des Hauses Darlehen gewährte, über die Art der Wirtschaftsführung orientieren und ihr Verhalten nach dem schon damals nicht günstigen Ruf der Wirtschaft richten sollen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht - Der Rekurs wird abgewiesen.